Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00762


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 23. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli

GIOVANNELLI ADVOKATUR & NOTARIAT

Baarerstrasse 34, Postfach, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, welcher seit seiner Einreise in die Schweiz am 22. Juni 2017 (Urk. 9/17, Urk. 9/18) keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte (Urk. 9/3), meldete sich am 23. Januar 2015 mit dem Hinweis auf Kriegs- und Foltererfahrungen, Schmerzen, Depression und Rückenleiden (Urk. 9/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 29. Juni 2016; Urk. 9/29/1-49) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/31, Urk. 9/35) mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 9/38 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen (S. 1).


2.    Gegen die Verfügung vom 8Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer neuen Verfügung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen; subeventuell sei ein Obergutachten beziehungsweise ein rheumatologisches Gutachten oder ein psychosomatisches Gutachten bei Prof. Dr. Y.___, Z.___, einzuholen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 gegeben und es wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab-hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).     

1.5    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.6    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, wobei invaliditätsfremde Faktoren, insbesondere mangelnde Deutschkenntnisse, nicht zu berücksichtigen seien, weshalb Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-rente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen seien (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass ihm die Beschwerdegegnerin in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheidwesentliche Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vorenthalten habe (Urk. 1 S. 6). Sodann könne auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 29. Juni 2016 nicht abgestellt werden, weil die Gutachter keine Kenntnis relevanter medizinischer Berichte ihn behandelnder Fachärzte gehabt hätten (Urk. 1 S. 8 f.).


3.

3.1    Vorerst gilt es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er anlässlich des Vorbescheidverfahrens keine Einsicht in die Stellungnahmen der RAD-Ärzte habe nehmen können (Urk. 1 S. 6).

3.2    Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).

3.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E 4c/aa, 124 V 183 E. 4a).

3.4    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG).

3.5    Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung eines Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).

3.6    Dem Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 9/30/1-6) ist zu entnehmen, dass RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. Juli 2016 zu dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Ärzte des B.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 9/29/1-49) Stellung nahm (S. 5). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt durch die Gemeinde C.___, Sozialamt, vertreten wurde (vgl. Urk. 9/33), am 26. September 2016 Kopien ihrer sämtlichen Akten, unter Einschluss des die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 4. Juli 2016 enthaltenden Feststellungsblattes für den Beschluss (Urk. 9/30/1-6), zur Einsicht zustellte (Urk. 9/34). In der Folge nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zum Vorbescheid am 1. November 2016 Stellung (Urk. 9/35).

3.7    Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere auch in die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. Juli 2016 und in das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 29. Juni 2016 einräumte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auf Grund der Akten daher nicht erstellt.


4.

4.1    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

4.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 13. März 2013 (Urk. 9/5/27-29) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Fibromyalgiesyndrom; S. 1) und erwähnte, dass keine Hinweise auf eine aktive, entzündlich-rheumatische Systemerkrankung bestünden (S. 2).

4.3    Die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 9/29/62-64) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronische somatoforme Schmerzstörung

- Fibromyalgie mit/bei:

Schmerzsymptomatik nicht durch Schmerzmedikamente modulierbar

Neurontin im stationären Verlauf ohne Effekt

Lyrico anamnestisch ohne Effekt

    Sie stellten fest, dass beim Beschwerdeführer ein generalisiertes Schmerzsyndrom bestehe, welches auf eine weitgehend therapieresistente Fibromyalgie zurückzuführen sei. Zudem bestehe eine chronische somatoforme Schmerzstörung ohne organisches Korrelat. Therapeutisch sei eine Gesprächstherapie in der Mutter-sprache des Beschwerdeführers und eine Medikation mit Amitriptylin indiziert. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (S. 2).

4.4    Dr. med. F.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 9/10/1-4 und Urk. 9/12/1) die folgenden Diagnosen (Urk. 9/10/1 Ziff. 1.1):

- komplexe, chronifizierte, posttraumatische Belastungsstörung mit somatischem Syndrom

- rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- chronische somatoforme Schmerzstörung

- Fibromyalgie

    Der Beschwerdeführer leide unter Gereiztheit, innerer Leere, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen mit Angstzuständen, Misstrauen, Freudlosigkeit, Interessenverlust, Flashbacks, Vermeidungsverhalten und unter einem massiven sozialen Rückzug (Urk. 9/10/3 und Urk. 9/12/1 Ziff. 1.4). Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei unrealistisch (Urk. 9/12/1 Ziff. 1.4). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 9/10/4 Ziff. 1.9).

4.5    Die Ärzte des B.___, erwähnten in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 (Urk. 9/29/1-49), dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 psychiatrisch, am 27. Mai 2016 orthopädisch und neurologisch und am 8. Juni 2016 internistisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Verdacht auf leichtgradig ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung

- somatoforme Schmerzstörung

- leichte depressive Episode

- wiederkehrende Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit/bei:

- geringer Bandscheibenvorwölbung ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Wurzelreizung und ohne Bewegungseinschränkung der LWS

- Zustand nach lumbalem Bandscheibenvorfall mit S1-Irritation rechts

- wiederkehrende Schmerzen der grossen und kleinen Gelenke ohne zu objektivierendes Substrat und ohne zu objektivierende Strukturschädigung

- Refluxösophagitis

- Hypercholesterinämie

- Nierensteinleiden

    Die internistische Untersuchung habe eine Refluxösophagitis, ein Nierensteinleiden und eine Hypercholesterinämie ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten. Die orthopädische Untersuchung habe im Bereich des Bewegungsapparates nicht objektivierbare Beschwerden und im Bereich der LWS eine geringe Bandscheibenvorwölbung ergeben. Auf Grund fehlender Zeichen eines Wurzelreizes oder einer Bewegungseinschränkung sei nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8). Auch die neurologische Untersuchung habe einen unauffälligen, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Befund ergeben.

    Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und diejenigen einer leichten depressiven Episode nur diskret erfüllt worden seien. Die psychopathologischen Befunde seien lediglich geringfügig ausgeprägt. Die geklagten Ganzkörperschmerzen erfüllten aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung. Diese Somatisierung fusse auf den Faktoren einer sozialen Isolierung und allgemeinen Resignation sowie Fokussierung auf die Vergangenheit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch theoretisch nicht einge-schränkt. Es sei eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung angezeigt (S. 9).

    Eine Aggravation liege nicht vor. Bezüglich der Standardindikatoren erwähnten die Ärzte zum Komplex «Gesundheitsschädigung», dass nur geringfügig objektivierbare Befunde vorlägen, und dass sich bisher noch kein Behandlungseffekt eingestellt habe. Als Komorbiditäten seien die somatoforme Schmerzstörung, eine leicht ausgeprägte Depression und möglicherweise auch eine leichte Traumafolgestörung zu berücksichtigen. In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» sei von guten persönlichen Ressourcen auf intellektuellem Gebiet auszugehen (S. 24). Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig soziale Kontakte zu kurdischen und politisch interessierten Landsleuten pflege, und dass er sich im Rahmen eines kurdischen Vereins auch politisch betätige. Ansonsten bestehe eine gewisse soziale Isolierung. Der Beschwerdeführer stehe jedoch regelmässig mit seiner Familie in der Türkei in Kontakt. Bezüglich der Kategorie «Konsisten gelte es zu berücksichtigen, dass ein deutlicher Leidensdruck ausgewiesen sei, welcher insbesondere durch die soziale Gesamtsituation moduliert werde (S. 25).

    Insgesamt sei sowohl in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bisher (in der Türkei) ausgeübten Erwerbstätigkeit (als Agraringenieur) als auch bezüglich weiterer zumutbarer Verweistätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Retrospektive habe wohl auch in der Vergangenheit nie eine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 25 f.).

4.6    RAD-Arzt Dr. A.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 (Urk. 9/30/5) fest, dass die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 festgestellt hätten, dass sowohl in Bezug auf die bisherige als auch auf angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine längerfristige Arbeitsfähigkeit sei durch die Gutachter nicht validiert worden.

4.7    In seinem Überweisungsschreiben vom 23. Juni 2017 (Urk. 3/4) ersuchte Dr. med. G.___, Facharzt für Ophthalmologie, auf Grund eines Verdachts auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung beziehungsweise auf eine seronegative Spondylarthritis oder einen Morbus Bechterew eine Fachärztin für Rheumatologie um Untersuchung des Beschwerdeführers.

4.8    Dr. F.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (Urk. 3/5) zum Gutachten der Ärzte des B.___ vom 29. Juni 2016 Stellung und führte aus, dass es sein könnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung lediglich unter einer leichten Form einer depressiven Störung gelitten habe, dass im Rahmen einer Gesamtbeurteilung jedoch von einer mittelgradigen depressiven Episode und von einer stark ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei.


5.

5.1    In somatischer Hinsicht ist den erwähnten Akten zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 13. März 2013 (vorstehend E. 4.2) und die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, am 21. November 2013 (vorstehend E. 4.3) übereinstimmend ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine aktive entzündlich-rheumatische Systemerkrankung (vorstehend E. 4.2) beziehungsweise ein auf eine weitgehend therapieresistente Fibromyalgie zurückzuführendes, generalisiertes Schmerzsyndrom (vorstehend E. 4.3) feststellten. Während sich Dr. D.___ nicht ausdrücklich zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen äusserte (vorsehend E. 4.2), vertraten die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, die Ansicht, dass aus somatischen Gründen eine Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht ausgewiesen sei (vorstehend E. 4.3). Demgegenüber vertraten die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 (vorstehend E. 4.5) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht im Bereich des Bewegungsapparates beziehungsweise der Gelenke unter nicht objektivierbaren Beschwerden leide, dass er im Bereich der LWS zwar unter einer (objektivierbaren) geringen Bandscheibenvorwölbung leide, dass diesbezüglich mangels Zeichen eines Wurzelreizes und mangels einer Bewegungseinschränkung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen sei daher nicht erstellt.

5.2    In psychischer Hinsicht vertrat Dr. F.___ die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einem psychischen Leiden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung mit somatischem Syndrom, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Fibromyalgie leide (vorstehend E. 4.4). Damit übereinstimmend gingen auch die Ärzte des B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, unter einer somatoformen Schmerzstörung und unter einer depressiven Episode leide. Im Gegensatz zu Dr. F.___, welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen feststellte, und welcher dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr zumuten wollte (vorstehend E. 4.4 und 4.8), gingen die Gutachter des B.___ davon aus, dass die psychopathologischen Befunde geringfügig ausgeprägt seien, und dass der Beschwerdeführer lediglich die Kriterien einer leichtgradigen posttraumatischen Belastungsstörung und diejenigen einer leichten beziehungsweise leichtgradigen depressiven Episode erfüllt habe, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei (vorstehend E. 4.5).

5.3    Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 29. Juni 2016 (vorstehend E. 4.5) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.7). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neurologie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 9/29/17) über die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie in somatischer Hinsicht auf Grund nicht objektivierbarer Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates sowie mangels einer Bewegungseinschränkung im Bereich der LWS und fehlender Zeichen eines Wurzelreizes eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinten, und dass sie in psychischer Hinsicht lediglich geringfügig ausgeprägte psychopathologische Befunde, insbesondere eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode feststellten, und dass sie eine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 kann vorliegend daher grundsätzlich abgestellt werden.

5.4    

5.4.1    Diesbezüglich gilt es sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 7 f.) zu prüfen.

5.4.2    Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorg-fältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

5.4.3    Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztrezept des H.___ (Datum schwer lesbar; Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass dieses dem Beschwerdeführer ein Kortikosteroid (Aerollösung) zur Inhalation verschrieb, welches für eine vorbeugende Behandlung von Asthma zugelassen ist (Alvesco; vgl. www.compendium.ch ). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdegegnerin die Ausstellung dieses Arztrezeptes bekannt war, kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer weiteren Abklärung des Sachverhalts absah, nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden. Denn die Gutachter des B.___ haben im Rahmen der internistischen Begutachtung auch die Lungen des Beschwerdeführers untersucht und dabei eine seitengleich beatmete Lunge mit reinem Vesikuläratmen, ohne pathologische Nebengeräusche, festgestellt (Urk. 9/29/47), weshalb selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdegegnerin das erwähnte Arztrezept bekannt war, nicht zu beanstanden wäre, dass sie in Bezug auf die Lunge des Beschwerdeführers von weiteren internistischen beziehungsweise pulmonologischen Abklärungen abgesehen hätte. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer diesbezüglicher Beweise stellt daher weder eine Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes noch des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Im Übrigen enthält das erwähnte Rezept des H.___ weder nachvollziehbar begründete Diagnosen noch eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und ist daher auch nicht geeignet, die Ergebnisse der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ in Frage zu stellen.

5.4.4    Des Weiteren lässt sich auch auf Grund des vom Beschwerdeführer eingereichten Überweisungsschreibens von Dr. G.___ vom 23. Juni 2017 (vorstehend E. 4.7) nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin schliessen. Denn einerseits überwies Dr. G.___ den Beschwerdeführer darin lediglich zur Untersuchung an eine rheumatologische Fachärztin wegen eines Verdachts auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung beziehungsweise auf eine seronegative Spondylarthritis und auf Morbus Bechterew. Andererseits handelt es sich bei Dr. G.___ um einen Facharzt für Ophthalmologie und nicht um einen solchen für Rheumatologie (vgl. Medizinalberufsregister; www.medregom.admin.ch). Mangels einer für die von ihm in Betracht gezogenen rheumatologischen Leiden angezeigten fachärztlichen Weiterbildung ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - selbst bei Kenntnis des erwähnten Überweisungsschreibens - auf die Durchführung ergänzender rheumatologischer Abklärungen verzichtete. Des Gleichen ist das Überweisungsschreiben von Dr. G.___ vom 23. Juni 2017 nicht geeignet, die Ergebnisse der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ in Frage zu stellen.

5.5    

5.5.1    Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 5. Juni 2015 (vorstehend E. 4.4) und vom 29. Juni 2017 (vorstehend E. 4.8). Denn diesen Beurteilungen lassen sich weder eine nachvollziehbare Begründung der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, noch eine solche der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit entnehmen.

5.5.2    In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es sodann zu berücksichtigen, dass dieser nicht im Medizinalberufsregister (www.medre gom.admin.ch ) aufgeführt ist. Demnach ist nicht erstellt, dass Dr.  F.___ über eine in der Schweiz anerkannte Aus- und Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Aus diesem Grunde kann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___, welcher dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte, nicht abgestellt werden.

5.5.3    Ergänzend gilt es zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben.


6.

6.1    Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 (vorstehend E. 4.5) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leidet, und dass er in psychischer Hinsicht im Rahmen eines geringfügig ausgeprägten psychopathologischen Befundes unter einer somatoformen Schmerzstörung, einer leichtgra-digen posttraumatischen Belastungsstörung und unter einer leichten depressiven Episode leidet, ohne deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Dem Beschwerdeführer ist in gesundheitlicher Hinsicht daher die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen entsprechenden Erwerbstätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten.

6.2    Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

6.3    Da in psychischer Hinsicht von einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszugehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.


7.    

7.1    Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher, von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärungen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.6).

7.2    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Denn der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %.

    Mangels eines für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrades von mindestens 40 % ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen und die Beschwerde ist somit abzuweisen.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


9.

9.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

9.2    Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli, Zug, welcher es unterliess, eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), nach Ermessen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli, Zug, wird mit Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs-pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz