Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00764


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 13. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 6. Februar 2009 unter Hinweis auf Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Schwäche der rechten Seite nach einem am 5. Juni 2008 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 S. 7 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 7/1-3; Urk. 7/6; Urk. 7/812; Urk. 7/16-17; Urk. 7/28; Urk. 7/49) und schloss mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 7/55) die Berufsberatung ab. Nach weiteren Abklärungen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/60-61; Urk. 7/6568; Urk. 7/70; Urk. 7/74-75; Urk. 7/79; Urk. 7/81; Urk. 7/85; Urk. 7/90) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/98; Urk. 7/106) rückwirkend eine befristete ganze Invalidenrente von September 2011 bis Ende Juni 2013 zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. September 2015 (Verfahren Nr. IV.2014.00363, Urk. 7/140) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

1.2    In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 7/144; Urk. 7/14950) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 10. November 2016 berichtet wurde (Urk. 7/166).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/169; Urk. 7/173; Urk. 7/176) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 7/181 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 5. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch nach Ende Juni 2013 eine angemessene Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2017 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) mangels Substantiierung abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten ab April 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Seither sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten weise keine im April 2013 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes nach. Es sei daher weiterhin nicht erstellt, dass er seither in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (S. 4 f. Ziff. 7). Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 5 f. Ziff. 8). Schliesslich habe sich sein Gesundheitszustand seit dem im September 2016 erlittenen Unfall derart verschlechtert, dass er nun auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Daher seien weitere Abklärungen zu veranlassen (S. 6 f. Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den Befristungszeitpunkt (Juni 2013) hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015 (Urk. 7/140) lag folgende medizinische Aktenlage zugrunde (vgl. E. 3 des genannten Urteils):

3.2    Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ informierten im Austrittsbericht vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/8/6-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2008 bis 5. Februar 2009. Als Diagnose führten sie auf (S. 1):

- Unfall vom 5. Juni 2008: frontale Auffahrkollision als Beifahrer; Primärdiagnose: Halswirbelsäulen (HWS) – Distorsion (Quebec Task Force) QTF Klassifikation II

- zervikovertebrales Syndrom

- Spannungskopfschmerz

- lumbovertebrales Syndrom

    Die Ärzte gaben an, dass eine erhebliche Symptomausweitung habe beobachtet werden können. Die Resultate des physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Tätigkeit als Kälteanlagenmonteur sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen durch das wiederholte Hantieren von sehr schweren Lasten zu hoch seien (S. 1). Eine andere (mindestens) mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Es sei derzeit nicht von einer erheblichen psychischen Störung auszugehen (S. 2). Die körperliche Untersuchung habe eine geringgradige Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der gesamten HWS gezeigt. Die paravertebrale Muskulatur und der Oberarm des Musculus trapezius seien noch deutlich verspannt. Die Beweglichkeit der HWS sei jedoch in allen Richtungen frei, endgradig etwas schmerzhaft. Auch die Lendenwirbelsäule (LWS) sei von der Beweglichkeit her vollkommen unauffällig. Grob neurologisch sei der Beschwerdeführer ebenfalls unauffällig (S. 6).

3.3    Am 11. Mai 2009 erfolgte eine ärztliche Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie. In seinem Bericht (Urk. 7/68/3738) führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer sowohl klinisch in allen relevanten Fachrichtungen als auch bildgebend ausführlich abgeklärt worden sei. Eine traumatisch bedingte Läsion habe nicht dokumentiert werden können. Anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.___ habe eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung beobachtet werden können. Bald ein Jahr nach dem Unfall sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Es sei nun von einem Endzustand auszugehen (S. 2).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Juni 2009 (Urk. 7/16) ein zervikovertebrales sowie ein lumbovertebrales Syndrom und ein Spannungskopfweh, bestehend seit dem Unfall vom 5. Juni 2008 (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei unklar (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/65/6) eine Scaphoidfraktur im mittleren Drittel aufgrund eines Treppensturzes am 31. Mai 2011. Bisher sei keine Therapie erfolgt. Er appliziere eine Unterarmscaphoidschiene, welche für sechs Wochen getragen werden solle.

    Mit Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 7/65/7) informierte Dr. B.___, dass in der Zeit der Ruhigstellung keinerlei Veränderung eingetreten sei, so dass er ein operatives Vorgehen für nötig erachte. Die Operation zur Scaphoidrekonstruktion mit Beckenspongiosa und Beckenspan werde am 5. September 2011 im Spital C.___ erfolgen.

3.6    Dr. B.___ informierte mit Bericht vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/65/9) über die gipsfreie CT-Untersuchung am 13. Oktober 2011. Diese zeige leider einen Ausbruch des Fragments sowie eine Zusammensinterung der mit der Schraube fixierten delead (richtig: delayed) union und der Spongiosaplastik. Für eine nochmalige Fixation erfolge das Anlegen eines Unterarmscaphoidgipses für vier Wochen. Falls dann ein Durchbau vorhanden sei, so wäre eine Schraubenentfernung und eine Abtragung des exostotischen Fragments nötig.

3.7    Mit erneutem Bericht vom 22. November 2011 (Urk. 7/65/10) führte Dr. B.___ aus, dass der Spongiosablock beziehungsweise der kortikale Anteil davon ausgebrochen und die Scaphoidrekonstruktion zusammengesintert sei. Dadurch habe sich der Kopf der HCS-Schraube in das Trapezium eingebohrt. Zudem habe sich eine erneute progressive Scaphoidpseudarthrose entwickelt. In dieser Situation sei eine erneute Scaphoidrekonstruktion nötig. Diese erfolge am 5. Dezember 2011 stationär im Spital C.___.

3.8    Dr. A.___ gab mit Bericht vom 15. Januar 2012 (Urk. 7/66) an, dass er den Beschwerdeführer seit 2003 behandle und die letzte Kontrolle am 21. November 2011 erfolgt sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, Status nach Unfall am 5. Juni 2008

- invalidisierende Schmerzen Handgelenk rechts, Status nach Sturz am 31. Mai 2011, Status nach Scaphoidrekonstruktion rechts am 5. September 2011

    Dr. A.___ gab an, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2008 in der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, das heisse 8 Stunden pro Tag (S. 3 Ziff. 1.7).

3.9    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, führte mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/75/8-9) als Diagnose einen Status nach fehlgeschlagener Scaphoidpseudarthrose-Operation rechts mit ausgebrochener Herbertschraube und geborstenem kortikospongiösem Knochentransplantat auf und berichtete unter anderem, der Beschwerdeführer habe am 22. Januar 2012 einen erneuten Unfall mit Traumatisierung des rechten Handgelenkes erlitten (S. 1 unten). Aufgrund der heutigen Untersuchung und der zur Verfügung stehenden Angaben über den Vorzustand könne keine objektiv erfassbare Schädigung durch das erneute Handgelenkstrauma vom 22. Januar 2012 festgestellt werden. Es sei eine Reoperation mit Schraubenentfernung und Spongiosaplastik des Scaphoides notwendig (S. 2).

3.10    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Oberarzt, F.___, Rheumaklinik, gab mit Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 7/67/5-7) an, dass der Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 15. März 2012 ambulant behandelt worden sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- persistierende Handgelenksschmerzen bei Status nach Scaphoidfraktur rechts

- multilokuläre Enthesiopathien

    Dr. E.___ führte weiter aus, dass er keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der HWS, welche zu belastungsabhängigen Beschwerden mit Exazerbation bei vermehrter HWS-Endstellung führen könnten. Da das genaue Arbeitsbild in der bisherigen Tätigkeit nicht bekannt sei, sei der Einfluss darauf zurzeit nicht zu eruieren. In einer wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer diesbezüglich aber zu 100 % arbeitsfähig. Weiter bestünden intermittierend Enthesiopathien bei muskulärer Verspannung/Überlastung. Diese könnten physiotherapeutisch sowie mittels nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) angegangen werden und würden nicht zu einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung führen. Aufgrund der Scaphoidfraktur, Schraubenlockerung und persistierenden mechanischen Schmerzen sei die rechte Hand zurzeit nicht in einem manuell-fordernden Beruf einzusetzen. Hier sei eine weitere Operation geplant und die Arbeitsfähigkeit noch nicht abzusehen. Weitere Informationen seien vom Handchirurg einzuholen (S. 2 Ziff. 1.7).

3.11    Im Operationsbericht vom 30. März 2012 (Urk. 7/79/6-7) führte Dr. D.___ aus, dass er die vollständig gelockerte und ins STT-Gelenk hineinragende Herbertschraube entfernt habe. Weiter habe er die breite Pseudarthrose-Zone und das avitale Knochenmaterial ausgeräumt sowie das Scaphoid mittels exakt zurecht geschnitzten kortikospongiösem Span vom rechten Beckenkamm und Ergänzung durch eingebrachte Spongiosachips stabilisiert (S. 1).

3.12    Dr. A.___ beantwortete am 22. Mai 2012 (Urk. 7/70) die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen in dem Sinne, dass hinsichtlich des Schwächeanfalls vom Mai 2011 keine anderen als die orthopädischen und rheumatologischen Abklärungen erfolgt seien. Es gebe keine anderen relevanten Gesundheitsschäden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten.

3.13    Dr. D.___ gab mit Bericht vom 21. August 2012 (Urk. 7/74) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2012 bis auf weiteres behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- Scaphoidfraktur rechts, Unfall am 5. Juni 2008 (richtig: 31. Mai 2011)

- Schleudertrauma HWS, Rückentrauma (5. Juni 2008)

- traumatisierte Scaphoid-Pseudoarthrose rechts bei Treppensturz am 5. Juni 2008 (richtig: 31. Mai 2011)

- Traumatisierung rechte Hand, rechte Hüfte, HWS, Ende Dezember 2011 (auf Zebrastreifen von Auto angefahren)

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei noch leicht eingeschränkt und es bestünden belastungsabhängige Schmerzen. Eine manuelle Arbeit sei noch nicht möglich. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, hänge nebst den Handgelenksproblemen von den anderen Diagnosen ab (S. 2 f. Ziff. 1.7). Die Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könnte, verneinte Dr. D.___ in Bezug auf das Handgelenk (S. 3 Ziff. 1.9).

3.14    Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/75/5) informierte Dr. D.___ über den erfolgreichen Verlauf nach der vorgenommenen Pseudarthrose-Operation des Scaphoides rechts. Er gab weiter an, dass sich nun Karpaltunnelbeschwerden bemerkbar gemacht hätten und die klinischen Karpaltunneltests positiv seien.

    Mit erneutem Bericht vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/75/1-4) gab Dr. D.___ an, dass eine Befunderhebung nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer keine Termine mehr wahrgenommen habe (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 25. Mai bis 31. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Zu den weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen, da der Beschwerdeführer nicht mehr erschienen sei (S. 2 ff.).

3.15    Dr. A.___ gab mit Bericht vom 15. April 2013 (Urk. 7/79/1-4) an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kühlanlagenmonteur seit dem 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7).

3.16    Mit Bericht vom 25. April 2013 (Urk. 7/81/6-7) informierte Dr. D.___ über den am 24. April 2013 erfolgten Untersuch des Beschwerdeführers und führte folgende Diagnosen auf (S. 1):

- persistierende Scaphoid-Pseudarthrose rechts nach Pseudarthrose-Operation mittels kortikospongiösen Span vom Beckenkamm und Herbertschraube

- Abrissfraktur am rechten Beckenkamm nach zweimaliger Spongiosa-Entnahme, mit instabilem Knochenfragment und Desinsertion des Tensor fasciae latae und des Sartorius

    Der postoperative Verlauf scheine weitgehend ungestört, abgesehen von einem Ereignis beim Aussteigen aus dem Auto am 20. April 2012. Der Beschwerdeführer habe beim Ausführen einer Drehbewegung mit Belastung auf dem rechten Bein einen Knall und akute Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes verspürt. Seither bestünden rezidivierende, teilweise sehr heftige Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes. Eine am 13. Februar 2013 erfolgte MRIUntersuchung des rechten Beckenkammes habe eine Abrissfraktur gezeigt. Ein 2–3 cm grosses Knochenfragment vom Beckenkamm sei etwa um 5 cm nach caudal verschoben. Der sehnige Ursprung des Musculus tensor fasciae sei abgerissen. Zusammen mit dem Knochenfragment sei auch der Ursprung des Musculus sartorius nach distal disloziert. Im Bereich der Abrissstelle am Beckenkamm fänden sich entzündliche und ödematöse Veränderungen. Erschwert werde die Beurteilung dadurch, dass der Beschwerdeführer noch an Diskushernien L3/4 und L4/5 leide. Gemäss einem MRI-Befund vom 13. Februar 2013 bestünde jedoch keine radikuläre Nervenkompression (S. 1).

    Die Beschwerden dauerten schon seit einem Jahr an und es zeige sich keine Besserungstendenz. Daher habe er dem Beschwerdeführer eine Revisionsoperation empfohlen, wobei wahrscheinlich das abgerissene Knochenfragment entfernt werden müsse. Mit dem Handgelenk gehe es angesichts der ursprünglich desperaten Situation erstaunlich gut. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beweglichkeit und es bestünden wenig Beschwerden. Radiologisch zeigten sich zwar degenerative Veränderungen im Radiokarpalgelenk. Das Scaphoid sehe jedoch konventionell radiologisch konsolidiert aus (S. 2).

3.17    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 24. Juli 2013 an, der Beschwerdeführer sei ab Juni 2008 in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Februar 2009 (Y.___) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kälteanlagenmonteur und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden, wobei diese mittelschwer, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten sein sollte. Ab dem 5. September 2011 (Scaphoidfraktur) habe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit bestanden. Ab dem 27. Januar 2012 (Untersuch F.___) sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit allerdings wiederum zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom 29. März 2012 (Hand-OP) bis 14. April 2013 sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 15. April 2013 (Dr. A.___) sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die angepasste Tätigkeit müsse folgendes Belastungsprofil beachten: körperlich leicht ohne körperliche Zwangshaltungen insbesondere von Nacken und Rumpf, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten, die die rechte Hand stark fein- und grobmotorisch fordern, Meidung von schlagend stossend vibrierenden Krafteinwirkungen. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien nicht zu erwarten (Urk. 7/83 S. 6 f.).

3.18    Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen fest, dass unbestrittenermassen und aufgrund der Akten sowohl die gestellten Diagnosen ausgewiesen seien als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Kälteanlagenmonteur seit der frontalen Auffahrkollision am 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte lasse sich allerdings die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ab dem geltend gemachten Zeitpunkt der Verbesserung (April 2013) nicht abschliessend bestimmen. Dies wäre allerdings erforderlich, um eine Befristung der Rente vorzunehmen. Weiter seien die Auswirkungen der Abrissfraktur am rechten Beckenkamm auf die Arbeitsfähigkeit unklar. Das hiesige Gericht kam daher zum Schluss, dass sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweise, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne sei die Beschwerde gutzuheissen (vgl. Urk. 7/140 E. 4.1-4.5).


4.

4.1    Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015 (Urk. 7/140) sind folgende Berichte aktenkundig:

4.2    Die Ärzte der Uniklinik G.___ nannten mit Bericht vom 23. November 2015 (Urk. 7/144/6-9) folgende Diagnosen (S. 1):

- Thoraxkontusion rechts apikal nach Sturz am 27. Oktober 2014

- Schulterkontusion rechts nach Sturz am 27. Oktober 2014

- Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) nach Sturz am 27. Oktober 2014

- Fazettengelenksarthrose L4/5 beidseits bei Segmentdegeneration L4/5 und Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts

- Status nach Scaphoidfraktur rechts und zweimaliger Spongiosaentnahme in den Jahren 2011/2012 mit Abrissfraktur Beckenkamm rechts und Sartoriusausriss rechts

    Da sich der Beschwerdeführer weder in der Uniklinik G.___ noch beim Chiropraktiker vorgestellt habe, sei von einem guten Verlauf auszugehen. Es könne daher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von Seiten der Lumboischialgie ausgegangen werden. Seit dem 11. November 2014 sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 ff. Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.9, Ziff. 1.11).

4.3    Dem am 2. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/150/1-5) von Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1):

- Status nach Auffahrunfall vom 5. Juni 2008 mit/bei:

- Status nach Scaphoidfraktur rechts und zweimaliger Spongiosaentnahme in den Jahren 2011/2012, Abrissfraktur Beckenkamm rechts und Sartoriusriss rechts

- Zervikalsyndrom mit migräniformen Kopfschmerzen

- Schlafstörungen

- lumboradikuläres Syndrom mit Segmentdegeneration L4/5 sowie Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts und persistierenden Blockaden und Schmerzen

- Unfall vom 27. Oktober 2014 mit Kontusion des rechten Thorax, der rechten Schulter sowie der BWS und mit anhaltenden Schmerzen

- depressives Syndrom mit anhaltenden Schlafstörungen im Rahmen der Diagnosen 1 und 2

    Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2008 in der bisherigen Tätigkeit als Monteur vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Seit dem Jahr 2013 arbeite er zirka 20 Stunden pro Woche. Er könne nur leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Pausen ausüben. Eine mittelschwere oder schwere Arbeit sei langfristig nicht möglich. In einer leichten Tätigkeit sei er seit dem Jahr 2013 zu 30-40 % arbeitsfähig (S. 2 f. Ziff. 1.7-1.11).

4.4    Am 10. November 2016 erstatteten die Gutachter des I.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/166). Dabei nannten sie die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 f. Ziff. 6.1):

- posttraumatische Arthrose im Bereich des rechten Handgelenks mit einhergehender Bewegungseinschränkung nach Scaphoid-Pseudarthrose mit/bei:

- Status nach Sturz auf die extendierte Hand am 31. Mai 2011

- Status nach Scaphoid-Rekonstruktion rechts mit kortikospongiösem Span vom rechten vorderen Beckenkamm am 5. September 2011

- Status nach Revision im Bereich der rechtsseitig ausgebrochenen Herbert-Schraube, Ausräumung der Pseudarthrosezone und Stabilisierung des rechten Scaphoid mittels kortikospongiösem Span am 30. März 2012

- posttraumatischer Arthrose betont zwischen Scaphoid und Os capitatum mit einer Chondropathie Grad II

- Synstose der ersten Handwurzelreihe

- beginnender Radiokarpalarthrose mit subcondraler Hypersklerosierung, entsprechend einer Chondropathie Grad I

- Outlet-Impingement im Bereich des rechten Schultergelenks bei Verdacht einer Weichteilkalzifikation

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei:

- Fazettengelenksarthrose L4/5 beidseits

- Osteochondrose L4/5

- fraglicher intermittierender Reizung radikulär L5 links

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit multisegmentaler Segmentdegeneration mit spangenförmiger Überbrückung der Intervertebralräume C4/5 und C5/6 mit begleitender Osteochondrose

- Enthesiopathie im Bereich des rechten Beckenkamms nach Avulsionsfraktur der Spina iliaca anterior superior sowie des Ursprungs des Musculus sartorius am 20. April 2012

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie einen episodischen Spannungskopfschmerz, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1), auf (S. 80 Ziff. 6.2).

    Der internistische Status sei unauffällig. Der Beschwerdeführer sei normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert. Das Elektrokardiogramm (EKG) zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe ebenfalls Normalbefunde, weshalb von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Auch der restliche internistische Status sowie die Laboruntersuchungen seien unauffällig. Der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig (S. 86 Ziff. 7.3).

    In orthopädischer Hinsicht hätten die genannten Einschränkungen im Bereich der HWS und LWS, des rechten Schulter- und Handgelenks sowie des rechten Beckenkamms konstant reproduziert werden können. Es zeige sich ein Outlet-Impingement des rechten Schultergelenks. Am rechten Handgelenk bestehe eine endgradig eingeschränkte Radial-/Ulnarabduktion von 20-0-20° sowie ein Beugedefizit von 10°. Radiologisch zeige sich eine inkomplette Durchbauung der ehemaligen Scaphoidfraktur mit einer zentralen Lysezone sowie eine posttraumatische Arthrose betont zwischen Scaphoid und Os capitatum als auch eine beginnende Radiokarpalarthrose mit subchondraler Hypersklerosierung und vermindertem Gelenkspalt. Als Nebenbefund sei eine komplette Synstose des Os trapezium mit dem Os trapezoideum zu erwähnen. Am rechten Beckenkamm zeige sich im Bereich der rechten Spina iliaca anterior superior ein verbliebener, deutlich lokal auslösbarer Druckschmerz mit verbliebener Hypermobilität der abgebrochenen Crista iliaca. Im Bereich der HWS zeige sich radiologisch eine multisegmentale Degeneration mit ventraler, spangenförmiger Überbauung der Segmente C4/5 und C5/6 mit begleitender Fazettengelenksarthrose. Im Hinblick auf die LWS zeige sich bei bekannter Diskushernie L4/5 sowohl eine Osteochondrose im gleichen Segment als auch eine beidseitige Unkovertebralarthrose. Für eine mehr als gelegentliche mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit als Subunternehmer in der Wartung von Klima- und Kälteaggregaten sei als suboptimal anzusehen, da dies prognostisch zu einer Progredienz der posttraumatischen Arthrose im Bereich des rechten Handgelenks führe. In einer optimal angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit sei er zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich infolge der reduzierten Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und Arbeitsschnelligkeit sowie der Notwendigkeit von vermehrten Pausen (S. 86 f. Ziff. 7.3).

    Aus neurologischer Sicht liessen sich keine Defizite objektivieren. Eine radikuläre sensible oder motorische Ausfallsymptomatik im Rahmen der degenerativen Veränderungen an der HWS und LWS bestehe nicht. Die Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Handgelenks sei ohne einen Hinweis auf eine neuropathische Schmerzkomponente zurückzuführen. Weder für den Schwindel noch für die Kopfschmerzen liege ausweislich der unauffälligen kraniellen Kernspintomographie eine hirnorganische, morphologisch greifbare Läsion zugrunde. Es sei von einem Spannungskopfschmerz ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sei der Beschwerdeführer in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr einsetzbar. Eine leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit - wie möglicherweise die derzeit in einem vollen Pensum ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker - erscheine prinzipiell zumutbar (S. 87 f. Ziff. 7.3).

    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien die Angaben des Beschwerdeführers sehr widersprüchlich gewesen. Auch die Schmerzangaben seien vage und undifferenziert gewesen. Selbst auf Nachfragen hin könne er seine Schmerzen nicht beschreiben und auch deren Stärke nicht angeben. Ein Leidensdruck sei ebenfalls nicht feststellbar, weder hinsichtlich der Mimik und Gestik noch hinsichtlich der Bewegungsabläufe. Auch die biographischen Angaben und jene zu den Lebensbedingungen seien lückenhaft und widersprüchlich. Die Validität seiner Aussagen dürfe daher bezweifelt werden. Die angegebenen Kopfschmerzen könnten durch die Analgetika induziert sein. Aus rein psychiatrischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 88 f. Ziff. 7.3).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in körperlich schweren Tätigkeiten wie der Montage von Kältegeräten seit dem am 5. Juni 2008 erlittenen Auffahrunfall überwiegend wahrscheinlich nicht mehr einsetzbar sei. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen, mit nur gelegentlichen Überkopftätigkeiten und wenig Hyperlordosierung der HWS sowie ohne rotierende Bewegungen des rechten Handgelenks mit Gewichten über 2 kg sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, der Notwendigkeit von vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. In einer solch angepassten Tätigkeit sei er seit der im April 2013 durchgeführten handchirurgischen Verlaufsuntersuchung bei Dr. D.___ bei vollem Pensum zu 80 % arbeitsfähig (S. 89 f. Ziff. 7.4-7.7). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern (S. 90 Ziff. 7.8). Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation fänden sich zwar nicht, allerdings seien viele der Angaben widersprüchlich gewesen (S. 93 Ziff. 4). Es hätten sowohl in den Akten als auch im Rahmen der Begutachtung verschiedene Inkonsistenzen und Widersprüche festgestellt werden können (S. 98 Ziff. V.1).

4.5    Die Ärzte der Uniklinik G.___ nannten mit Bericht vom 18. November 2016 (Urk. 7/175/59-60) folgende Diagnosen (S. 1):

- Lumboischialgie rechtsbetont mit Spinalkanalstenose L4/5 und Fazettengelenksarthrose L4/5 beidseits bei Segmentdegeneration L4/5

- Status nach Abrissfraktur spina iliaca anterior superior rechts nach zweimaliger Spongiosaentnahme für Scaphoidfraktur

- Status nach Scaphoidfraktur rechts und zweimaliger Spongiosaentnahme in den Jahren 2011/2012

    Es werde eine epidurale Infiltration durchgeführt und der Beschwerdeführer werde sich selbständig beim Chiropraktiker für eine Behandlung melden (S. 2).

4.6    Mit Stellungnahme vom 26. November 2016 empfahl RAD-Arzt Dr. F.___ auf das Gutachten abzustellen. Für körperlich schwere Arbeiten, wie die Montage von Kältegeräten, bestehe seit Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit der im April 2013 durchgeführten handchirurgischen Verlaufsuntersuchung sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (Pensum von 100 % abzüglich reduzierter Leistungsfähigkeit von 20 %) auszugehen (vgl. Urk. 7/168 S. 4 ff.).

4.7    Am 23. Mai 2017 erklärte der orthopädische Gutachter des I.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, dass die von Dr. H.___ aufgeführten orthopädischen Diagnosen allesamt gewürdigt und in der Diagnoseliste explizit aufgeführt worden seien. Dr. H.___ habe dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit keine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit attestiert (vgl. Schreiben vom 23. Mai 2017, Urk. 7/179 S. 2).


5.

5.1    Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Akten unbestrittenermassen und gestützt auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kälteanlagemonteur seit dem im Juni 2008 erlittenen Unfall nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 7/8/6-11 S. 1; Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 1.6; Urk. 7/66 S. 2 Ziff. 1.6; Urk. 7/74 S. 2 Ziff. 1.6; Urk. 7/79/1-4 S. 2 Ziff. 1.6; Urk. 7/83 S. 6 f.; Urk. 7/150/1-5 S. 2 Ziff. 1.6; Urk. 7/166 S. 89 f. Ziff. 7.4-7.7). Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit ist erwiesen, dass diesbezüglich bereits ab Februar 2009 wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Urk. 7/8/6-11 S. 2). Aktenkundig ist sodann weiter, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im September 2011 aufgrund des nicht wunschgemäss verlaufenden Heilungsprozesses nach erfolgter Scaphoidrekonstruktion nachweislich verschlechtert, weshalb seither auch in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde (vgl. Urk. 7/65/9-10; Urk. 7/74 S. 3 Ziff. 1.9; Urk. 7/75/8-9; Urk. 7/79/6-7; Urk. 7/83 S. 6 f.). Die Situation hinsichtlich des Handgelenks verbesserte sich allerdings im April 2013 wieder, ging es der Hand gemäss Handchirurg Dr. D.___ angesichts der ursprünglich desperaten Situation erstaunlich gut, der Beschwerdeführer habe eine gute Beweglichkeit und es bestünden wenig Beschwerden (vgl. Urk. 7/81/6-7 S. 2). Da Dr. D.___ jedoch keine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vornahm und auf die Beurteilung durch Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/66 S. 3 Ziff. 1.7; Urk. 7/79/1-4 S. 3 Ziff. 1.7) nicht abgestellt werden konnte, da dieser – jeweils ohne nähere Begründung – bereits im Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar erachtete und keine anderen Berichte vorlagen, welche seine Einschätzung stützten (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015, Urk. 7/140 E. 4.2-4.3), liess sich im vormaligen Beschwerdeverfahren - trotz der ausgewiesenen gesundheitlichen Verbesserung - die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab April 2013 nicht abschliessend bestimmen (vgl. E. 4.1 des genannten Urteils).

5.2    Das von der Beschwerdegegnerin aufgrund dessen im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts eingeholte polydisziplinäre Gutachten des I.___ (vorstehend E. 4.4) erweist sich als für die strittigen Belange umfassend, werden die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit doch ausführlich begründet und beruht es auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme. Das Gutachten wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstattet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden gebührend berücksichtigt. Der konkreten medizinischen Situation trägt es angemessen Rechnung. Da das Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich entspricht, kann für die Entscheidfindung - der RAD-Stellungnahme folgend (vgl. Urk. 7/168 S. 4 ff.) - darauf abgestellt werden.

    Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass weder aus internistischer noch aus neurologischer oder psychiatrischer Sicht eine relevante Beeinträchtigung vorliegt und lediglich die in orthopädischer Hinsicht erhobenen Befunde im Bereich der HWS und LWS, des rechten Schulter- und Handgelenks sowie des rechten Beckenkamms eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. Urk. 7/166 S. 86 ff. Ziff. 7.3). Es erscheint nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer deswegen die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Kälteanlagemonteur seit dem im Juni 2008 erlittenen Unfall nicht mehr zumutbar ist, was auch bereits sämtliche behandelnden Ärzte erkannten (vorstehend E. 5.1). Ebenso begründeten die Gutachter unter Bezugnahme auf die durch Dr. D.___ im April 2013 erfolgte Verlaufsbegutachtung in schlüssiger Weise, dass dem Beschwerdeführer seither eine optimal angepasste Tätigkeit in Beachtung des Belastbarkeitsprofils wiederum zu 80 % zumutbar ist (vgl. Urk. 7/166 S. 90 Ziff. 7.5).

5.3    Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7) nichts zu ändern. Eine im April 2013 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes ist – wie soeben aufgezeigt (vorstehend E. 5.1-5.2) – ausgewiesen. Der geltend gemachte Umstand, wonach die derzeitige Diagnoseliste im Vergleich zu derjenigen vom April 2013 länger geworden sei, beweist nichts Gegenteiliges. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Der durch Dr. H.___ erstellte Bericht (Urk. 7/150/1-5) war den Gutachtern des I.___ sodann bekannt (vgl. Urk. 7/166 S. 24 f.) und sämtliche darin aufgeführten orthopädischen Diagnosen wurden gutachterlich gewürdigt und in der Diagnoseliste aufgeführt (vgl. Urk. 7/166 S. 79 f. Ziff. 6, S. 81 ff. Ziff. 7.2-7.3; vgl. auch Urk. 7/179 S. 2). Ausserdem erwähnte Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch ein depressives Syndrom mit anhaltenden Schlafstörungen im Rahmen der Diagnosen 1 und 2 (vgl. Urk. 7/150/1-5 S. 1 Ziff. 1.1) und somit eine fachfremde Diagnose, wobei unklar bleibt, inwieweit sie dieser bei ihrer Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit Gewicht beimass. Daher und im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 und I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2), vermag der Bericht von Dr. H.___ keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen.

5.4    Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2016 erneut einen Unfall erlitt, als er einen kippenden Transportwagen aufhalten wollte und sich dabei am Arm und Rücken verletzte (vgl. Unfallmeldung vom 3. Oktober 2016, Urk. 7/175/3), führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Unfallfolgen wurden zwar im Gutachten des I.___ nicht berücksichtigt, fanden die entsprechenden gutachterlichen Untersuchungen doch bereits im Juni 2016 und somit einige Monate vor dem Unfall statt (vgl. Urk. 7/166 S. 1 unten). Allerdings waren die im Rahmen der auf den Unfall folgenden Untersuchungen erwähnten Diagnosen bereits allesamt bekannt und es wurden keine wesentlichen, neuen Befunde erhoben. Der Status quo sine war bereits am 17. November 2016 wieder erreicht (vgl. Urk. 7/175/59-60 S. 1; Urk. 7/175/66). Eine seit der Begutachtung durch die Ärzte des I.___ eingetretene, massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes, welche weitere Abklärungen rechtfertigen würde, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

5.5    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kälteanlagemonteur seit dem im Juni 2008 erlittenen Unfall nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit war er indessen bereits ab Februar 2009 wiederum zu 100 % arbeitsfähig. Allerdings verschlechterte sich sein Gesundheitszustand im September 2011 nachweislich und eine angepasste Tätigkeit war ihm bis zur Ende April 2013 erfolgten handchirurgischen Verlaufsbegutachtung ebenfalls nicht mehr zumutbar. Seither ist in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.


6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.

6.2    Der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG für die Zeit sechs Monate nach der im Februar 2009 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/5) bis zur im September 2011 ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/82 S. 1) ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In dieser Zeit konnte er somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

6.3    Für die Periode der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von September 2011 bis April 2013 bedarf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs, da der Invaliditätsgrad 100 % beträgt.

6.4    Der von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab der im April 2013 ausgewiesenen gesundheitlichen Verbesserung vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/167) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, womit von einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % auszugehen ist. Der Beschwerdeführer rügte einzig das Nichtgewähren eines leidensbedingten Abzuges und beantragte einen solchen von mindestens 15 % aufgrund des einschränkenden Zumutbarkeitsprofils sowie der Tatsache, dass er keine körperliche Schwerarbeit mehr verrichten könne und auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8). In Anbetracht der Gesamtumstände ist ein Leidensabzug allerdings nicht gerechtfertigt. So sind die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit anhand des erstellten Zumutbarkeitsprofils nicht ungewöhnlich hoch. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar ist, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, umfasst der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Auch der Umstand, dass er auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

6.5    Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Berücksichtigung der Verbesserung erst nach drei Monaten) für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zusteht. Ab dem 1. August 2013 hat er keinen Rentenanspruch mehr.

    Das hiesige Gericht hat die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom Februar 2014 (Urk. 7/98; Urk. 7/106) vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an diese zurückgewiesen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015, Urk. 7/140 Dispositiv-Ziffer 1). Die damals erfolgte befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. September 2011 bis 30. Juni 2013 ist demzufolge noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da sich diese Rentenzusprache nunmehr – abgesehen von der zu früh berücksichtigten Verbesserung, fand die Verlaufsbegutachtung bei Dr. D.___ doch erst am 24. April 2013 statt (vgl. Urk. 7/81/6-7 S. 1) als korrekt herausstellte, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung verfügte vollumfänglich Leistungsabweisung als unzutreffend. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zusteht.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien im Verhältnis 3:1 aufzuerlegen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wurde mangels Substantiierung bereits rechtskräftig abgewiesen (vgl. Verfügung vom 23. November 2017, Urk. 10).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu ¾ (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer und zu ¼ (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans