Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00765
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 6. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ war zuletzt von 2006 bis 2015 im Y.___ als Abteilungsleiter Zimmerpflanzen tätig (Urk. 7/1/3). Am 8. September 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 30. Juni 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/75, Urk. 7/78) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 7/81 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 6. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen (Rente) auszurichten. Eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und gestützt auf die Expertise neu über die gesetzlichen Leistungen (Rente und/oder berufliche Massnahmen) zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Am 7. September 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. November 2017 (Urk. 11) und 5. Dezember 2017 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Januar 2018 auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid-relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 2) damit, dass es der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar zeitweise nicht zugelassen habe, einer Arbeit nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch durch invaliditätsfremde Faktoren (psychische Belastungssituationen in Verbindung mit Konflikten bezüglich der Wohnsituation, Existenzängste aufgrund drohender Einstellung der Krankentaggelder und Unklarheit betreffend berufliche Zukunft) ausgelöst worden (S. 1). Aus der neurologischen Testung hätten sich keine Einschränkungen ergeben. Seit der tagesklinischen Behandlung habe sich der Gesundheitszustand verbessert (S. 2).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die psychische Symptomatik des Beschwerdeführers bessere sich jeweils wieder unter entsprechender Behand-lung, weshalb es sich nicht um ein therapieresistentes Leiden handle (Urk. 6 S. 1). Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht nach-vollziehbar. Insgesamt liege kein invalidisierendes Leiden vor (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit mehr als zwei Jahren an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und schwer bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Zuständen zu leiden (Urk. 1 S. 11). Da keine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bestehe, sei ihm gestützt auf die Berichte der Z.___ Unterland beziehungsweise des A.___-Ambulatoriums ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 12).
Er ergänzte, dass ein eigenständiges und erhebliches psychiatrisches Leiden vorliege, welches die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtige (Urk. 11 S. 3). Am 25. November 2017 sei ihm per Dezember 2017 gekündigt worden. Die näher dargelegten Gründe (vgl. Urk. 14 S. 2 oben) illustrierten im Praktischen, dass eine die Arbeitsfähigkeit schwer beeinträchtigende psychische Erkrankung vorliege (Urk. 14 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers und insbesondere die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht.
3.
3.1 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 15. September 2015 (Urk. 7/8) über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis 7. September 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0)
- Lues II
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 52-jährigen ledigen und kinderlosen Floristen mit im Vordergrund stehender depressiver wie auch zwanghafter und dependenter Symptomatik mit aktuell erster Hospitalisation aufgrund massiver Ängste und Insuffizienzgefühle nach Jobverlust im Frühjahr 2015 (S. 1 Mitte). Während des Aufenthaltes habe sich eine gänzliche Regredienz der initial mittelgradig depressiven Symptomatik beobachten lassen (S. 2 Mitte). Bei Austritt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 unten).
3.2 Die Ärzte der Z.___ nannten mit Bericht vom 5. Oktober 2015 (Urk. 7/10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) seit Mai 2015
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) seit Adoleszenz
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Lues II.
Bei Austritt habe eine reduzierte psychische und emotionale Belastbarkeit, eine Reduktion des Konzentrationsvermögens, eine schnelle Ermüdbarkeit sowie eine leichtgradige depressive Symptomatik bestanden. Zur Frage, ob die bisherige Tätigkeit als Florist noch zumutbar sei, werde eine erneute Beurteilung in vier bis fünf Monaten nach Abschluss der tagesklinischen Therapie empfohlen. Bei Austritt von der Depressions- und Angststation habe eine 100%ige Arbeitsun-fähigkeit bestanden (Ziff. 1.7).
3.3 Die Fachpersonen des A.___ Ambulatoriums führten mit undatiertem und am 2. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/11, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7) aus, sie behandelten den Beschwerdeführer seit August 2015, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61)
Aufgrund einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Florist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2015. Nach vollständiger Genesung könne der Beschwerdeführer hoffentlich beruflich und sozial wieder gut integriert werden und ein Arbeitspensum von 80 bis 100 % bewältigen. Für die Zeit nach Beendigung der Tagesklinik Ende Januar 2016 werde ein Arbeitstraining vorgeschlagen (Ziff. 1.6 f.). Möglicherweise könne der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2016 wieder ein reduziertes Pensum aufnehmen (Ziff. 1.9).
3.4 Die Fachpersonen der Z.___ berichteten am 24. März 2016 (Urk. 7/21/1-2) über eine ambulante Behandlung von November 2015 bis Februar 2016 und nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61; S. 1). Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert für ein Belastbarkeitstraining oder eine Potenzialabklärung. Er sei in gebessertem Zustand aus der tagesklinischen Behandlung ausgetreten (S. 2).
3.5 Die Fachpersonen des A.___ Instituts nannten mit Bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 7/40) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3); aktuell remittiert (Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 14. Juni 2016 erneut auf der Akut-Station der Z.___ (Ziff. 1.3, Ziff. 1.4). Nach dem aktuellen Aufenthalt in der Akut-Station solle eine erneute Zuweisung in die Depressions- und Angststation und danach eine Fortführung der ambulanten Therapie inklusive medikamentöser Therapie erfolgen (Ziff. 1.5).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Florist habe vom 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 eine 100%ige, vom 1. bis 30. April 2016 eine 70%ige und vom 1. bis 31. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Juni 2016 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
Es bestehe zurzeit eine erhebliche, psychophysische Einschränkung. Der Beschwerdeführer scheine nicht mehr fähig zu sein, sich den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes stellen zu können. Er fühle sich von den fachspezifischen Anforderungen und der Vorstellung des Kundenkontaktes vollkommen überfordert. Bei einem ersten Versuch der beruflichen Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt (nach fast einem Jahr der Krankschreibung) sei der Beschwerdeführer gescheitert. Schon der Gedanke, sich auf eine Stelle bewerben zu müssen, habe bei ihm panikähnliche Schübe ausgelöst. Anstelle der erhofften Integration in den normalen Arbeitsalltag sei eine erneute Dekompensation mit anschliessender notfallmässiger Einlieferung in eine Akut-Klinik aufgetreten. Der Patient könne hoffentlich im Verlauf seiner Genesung eines Tages ein Pensum von 50 % mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt bewältigen (Ziff. 1.7). Es sei zu hoffen, dass durch eine nahtlose IV-bezogene Integrationsmassnahme die soziale und berufliche Situation des Beschwerdeführers bestmöglich beeinflusst werden könne (Ziff. 1.11).
3.6 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 15. August 2016 (Urk. 7/67/5) aus, der Lebenslauf gebe eine erfolgreiche Absolvierung von Schule und Lehre wieder, zuletzt fast 9 Jahre als Abteilungsleiter Zimmerpflan-zen in einem Gartenhaus. Es sei gut verständlich, dass der Verlust dieses Arbeitsplatzes ihn treffe. Zusätzlich schienen private Probleme mit seinem Partner aufgetreten zu sein, wo es um ein eventuelles Zusammenleben gegangen sei. Ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könne so bisher nicht sicher bestätigt werden. Die früher erstellten Fragebögen (SKID) hätten auf subjektiven Aussagen, nicht auf objektiven Beobachtungen beruht. Zudem bedürfte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch einer biografischen Herleitung seit dem frühen Erwachsenenalter. Die vorgelegte Biografie enthalte aber wenig Auffälligkeiten. Die letzte fast 9-jährige Tätigkeit als Abteilungsleiter spreche gegen gravierende berufliche Einschränkungen durch eine Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsauffälligkeiten machten sich wohl eher im privaten Leben bemerkbar. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer nun Angst vor einem beruflichen Neustart habe, aber aus therapeutischer Sicht - wie auch schon die Psychiaterin Dr. C.___ im Standortgespräch dargelegt habe – vergrössere ein Vermeiden die Angst. Daher sei die erneute Hospitalisation nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
3.7 Die Fachpersonen der Z.___ führten mit Bericht vom 18. August 2016 (Urk. 7/45) aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 14. Juni bis 24. Juli 2016 und vom 25. Juli bis 5. August 2016 bei ihnen in akutstationärer psychiatrischer Behandlung befunden (S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 16. August 2016 erneut in akutstationärer Behandlung, diesmal in der Klinik D.___. Sie würden deshalb von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgehen (Ziff. 2.1).
3.8 Die Ärzte der Z.___ nannten mit Bericht vom 28. September 2016 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), Erstdiagnose (ED) 2001
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten, ängstlich-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)
Aktuell bestehe Bedarf für eine teilstationäre Weiterbehandlung im Sinne einer Tagesklinik und somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.9 Die Fachpersonen der Z.___ berichteten am 8. November 2016 über eine neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 7/62/3-6). Das neuropsychologische Profil mit leichten Auffälligkeiten beim Lernen und Abrufen einer langen Wortliste und der geteilten Aufmerksamkeit bei ansonsten unauffälligen Werten könne durch die noch immer vorhandene leichte Depression erklärt werden (S. 2 unten).
3.10 Die Fachpersonen der Z.___ nannten mit Abschlussbericht vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/62/1-2) über eine ambulante Behandlung vom 26. September 2016 bis 6. Januar 2017 folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung
Gegen Ende der Behandlung seien die kognitiven Einschränkungen, welche kombiniert mit der hilfesuchenden, unruhigen Art an ein dementielles Zustandsbild hätten denken lassen, deutlich rückläufig gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt werde von einem pseudodementiellen Zustandsbild zu Beginn ausgegangen. Auch die neuropsychologische Abklärung habe gegen die Entwicklung eines dementiellen Prozesses gesprochen (S. 2 Mitte).
3.11 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 22. März 2017 (Urk. 7/67/7-8) aus, gemäss den neu eingegangenen Unterlagen sei die depressive Symptomatik, die vor allem aufgrund psychosozialer Belastungen entstanden sei, am Abklingen. Nach wie vor könne die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht nachvollzogen werden (S. 1). Ein langanhaltender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 2).
3.12 Nach Verfügungserlass führten die Fachpersonen der Z.___ mit Schreiben vom 6. November 2017 (Urk. 12) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, nach ihrer Einschätzung und Zusammenschau aller Befunde handle es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung des Beschwerdeführers um ein versicherungsmedizinisch relevantes eigenständiges Krankheitsbild. Auf-grund der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung zeige der Beschwerdeführer massiv eingeschränkte Fähigkeiten zur Anpassung an innere wie auch äussere Prozesse. Daher sei es ihm kaum möglich, in adäquater Weise auf Veränderungen zu reagieren und sich selbst zu regulieren, was im Weiteren depressive Zustandsbilder bis hin zu psychotischem Erleben auslöse. Sie gingen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass das Störungsbild und die Vulnerabilität für depressive Dekompensationen auch unter Aussparung der psychosozialen Belastungen als eigenständige Entität bestehen würde (Ziff. 1). Sie sähen beim (unter Ziff. 2 näher beschriebenen) Störungsbild die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt. Bezüglich der Persönlichkeitsaspekte sähen sie ängstliche-unsichere und dependente Anteile deutlich vorherrschend und würden nach ihrem Dafürhalten die narzisstischen, zwanghaften und histrionischen Züge in der Gesamtheit des Störungsbildes unterordnen. Diese Diskrepanz zur Diagnosestellung der Kollegen aus DAS und ATK stelle jedoch die versicherungsmedizinische Konsequenz bei gleichbleibend schwerem psychiatrischem Krankheitsbild nicht in Frage (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe aktuell auf dem ersten Arbeitsmarkt in seinem angestammten Beruf Fuss fassen können, jedoch unter enormen Anstrengungen mit Anzeichen für Überforderung und beginnender depressiver Entwicklung. Prognostisch müsse nach ihrem Dafürhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittel- längerfristig mit erneuten Dekompensationen und depressiven Zustandsbildern aufgrund oben beschriebener Einschränkungen gerechnet werden (Ziff. 3).
3.13 Die Fachpersonen der Z.___ attestierten mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. November 2017 (Urk. 15/2) vom 24. November bis 31. Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Florist.
4.
4.1 In psychischer Hinsicht diagnostizierten die behandelnden Fachpersonen immer wieder schwere depressive Episoden, begleitet von psychotischen Symptomen (vorstehend E. 3.1 - E. 3.3, E. 3.8, E. 3.10). Zwischenzeitlich wurden nur noch mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert (E. 3.4, E. 3.7). Zudem wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3.1 ff., E. 3.7 f., E. 3.10). Die behandelnden Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, unterbrochen von einer kürzeren Phase einer Teilarbeitsfähigkeit.
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
4.3 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
4.4 Im Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin hat die nunmehr geltende Praxis betreffend psychische Leiden noch nicht bestanden. Die vorhandenen medizinischen Beurteilungen erweisen sich denn auch als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren fest-legen zu können. Die IV-Stelle wird daher ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht.
Im Übrigen sind die Akten in erwerblicher Hinsicht unvollständig. So fehlt etwa der Bericht des Arbeitgebers, welcher den Beschwerdeführer von 2006 bis 2015 als Abteilungsleiter beschäftigt hat (vgl. Urk. 7/1/3). Ebenso wird die Beschwerdegegnerin bei der O.___ AG, wo der Beschwerdeführer 2017 für kurze Zeit tätig war (vgl. Urk. 14 S. 2; Urk. 15/1-2), einen Arbeitgeberbericht einzuholen haben.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die nunmehr erforderlichen zusätzlichen Entscheidgrundlagen beschaffe und sodann neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2017 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller