Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00768
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war von März 1994 bis August 2017 im Alterszentrum A.___ als Mitarbeiterin in der Küche in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 6/20 und Urk. 6/29).
Am 3. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rücken-, Knie- und Schulterschmerzen sowie auf eine Operation der Hand zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/10). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/19, Urk. 6/23 und Urk. 6/24) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/16) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 20. De-zember 2016, Urk. 6/20). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2017 stellte die
IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/26). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7), wobei innert angesetzter Frist keine Replik einging. Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2017 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 26. Juni 2017 sowie in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus medizinischer Sicht würden die gestellten Diagnosen nicht zu einer dauerhaften und erheblichen Einschränkung in der früheren Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin führen. Die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung seien entsprechend nicht erfüllt.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Juli 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne.
3.
3.1 Der Hausarzt B.___, FMH für Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1994 in Behandlung war, überwies sie aufgrund chronischer Rücken- und Kniebeschwerden zur rheumatologischen Abklärung an Dr. C.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH.
Eine am 15. April 2016 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) habe eine breite lumbosakrale Synchondrose ergeben, wobei diese auf der rechten Seite deutlich ausgeprägter sei als links und morphologisch wie eine aktivierte Pseudarthrose aussehe. Die bildgebenden Befunde würden nur geringgradige Segmentdegenerationen lumbal und am thorakolumbalen Übergang zeigen. Ausserdem seien kleine nicht neurokompressive Diskushernien ersichtlich (Arztbericht vom 16. April 2016; Urk. 6/19/8).
Gestützt auf diese bildgebenden Befunde stellte Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 29. Juni 2016 (Urk. 6/19/6-7) folgende Diagnosen:
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom, intermittierende Lumboischialgie links
- Fortgeschrittene mediale Gonarthrose und mässige Femeropatellararthrose rechts (Röntgen 30. März 2016)
- Status nach operativer Dekompression Karpaltunnelsyndrom rechts (31. August 2012)
- 2016 residuelle Beschwerden
- Leichte Tenosynovitis Peronealsehne links (Ultraschall 14. Juni 2016)
Anlässlich der Verlaufskontrollen bei Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin von belastungsabhängigen Schmerzen lumbal mit intermittierender Schmerzausstrahlung in das linke Bein sowie belastungsabhängigen Knieschmerzen auf beiden Seiten berichtet. Die durchgeführte symptomatische Therapie sowie die Condrosulf-Medikation habe jedoch zu einer leichten Besserung geführt. Dr. C.___ berichtete, es sei bei sonografisch leichter Tenosynovitis der linken Peronealsehne und leichtem intraartikulärem Erguss des linken Knies eine Infiltration der Peronealsehne links ultraschallgesteuert und einer Ansatztendinose am linken Knie durchgeführt worden. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Hausarzt B.___ wiederholte in seinem Arztbericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 6/19) zu Händen der Beschwerdegegnerin die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.1) und führte an, die Motivation der Beschwerdeführerin sei durch die drohende Entlassung eingeschränkt. Des Weiteren könne sie infolge der Adipositas keine sehr schweren Lasten heben oder tragen und keine Leitern besteigen. Ebenso weise sie aufgrund der Adipositas eine verminderte Leistungsfähigkeit auf. Ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst könne sie aber grundsätzlich wie bisher ohne Einschränkung ausführen. In einem ärztlichen Zeugnis zu Händen der Arbeitgeberin äusserte er gleichwohl, Arbeiten, bei denen die Beschwerdeführerin an Ort stehen müsse, seien ungünstig. Er empfahl eine Beschäftigung mit Wechselbelastung (Stehen und Gehen im Wechsel; vgl. ärztliches Zeugnis vom 27. Januar 2016, Urk. 6/8/3).
3.3 Im Rahmen einer Verlaufskontrolle Ende Januar 2017 bestätigte Dr. C.___ die im Juni 2016 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) und ergänzte eine exacerbierte Zervikobrachialgie auf der linken Seite sowie eine Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatustyp ebenfalls auf der linken Seite. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe von einer vermehrten Schmerzsymptomatik, vor allem im lumbalen Rücken mit diffuser Schmerzausstrahlung in das linke Bein sowie belastungsabhängigen Nacken- und Schulterschmerzen auf der linken Seite berichtet. Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Degenerationen im Bereich des Bewegungsapparates, bei einer ergonomisch ungünstigen Arbeitsplatzsituation und wahrscheinlich auch reaktiv depressiven Komponente, als am Arbeitsplatz überbelastet und empfahl die Weiterführung der Physiotherapie sowie der Condrosulf-Medikation. Er bescheinigte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen Monat (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2017, Urk. 6/24). Zu Händen der Beschwerdegegnerin konstatierte Dr. C.___ abschliessend, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenskelettes. Die symptomatischen Therapien würden immer wieder eine gewisse Beschwerdelinderung ergeben, die Arbeitsplatzsituation sei aber sicherlich problematisch und eine berufliche Umorientierung sei mittel- bis langfristig in Erwägung zu ziehen (vgl. Arztbericht vom 23. Februar 2017, Urk. 6/23).
3.4 Im Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 6/25) hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, da weder vom Hausarzt B.___ noch vom behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb auf eine Aktenvorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verzichtet werde.
Aktenkundig ist ausserdem die Verfügung der Stadt Winterthur vom 27. Juni 2017 betreffend «Auflösung des Arbeitsverhältnisses Küche 50 % im Alterszentrum A.___ invaliditätshalber» (Urk. 6/29). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2. November 2016 durchgehend wegen Erkrankung zu 100 % ausgefallen war und die vertrauensärztliche Untersuchung zu Händen der Pensionskasse bei Dr. D.___ gemäss dessen Bericht vom 18. April 2017 ergeben habe, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden könne.
4. Den vorliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, einer fortgeschrittenen Gonarthrose, einem Status nach operativer Dekompression eines Karpaltunnelsyndroms auf der rechten Seite und einer leichten Tenosynovitis der linken Peronealsehne sowie an Symptomen einer exacerbierten Zervikobrachialgie und einer Periarthropathia humeroscapularis leidet, was zu einer eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenskeletts führt (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist den ihr eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und Arbeitspensum zu entnehmen. Gleichwohl befand Dr. C.___ die angestammte Arbeitsplatzsituation, bei welcher auch immer wieder Überstunden verlangt worden sein sollen, als ungünstig (E. 3.3) und erklärte Dr. B.___ stehende Tätigkeiten als ungünstig (E. 3.2). Inwieweit für offenbar doch vorhandene Einschränkungen einzig die (grundsätzlich behandelbare) Adipositas ursächlich wäre (vgl. Urk. 5), lässt sich den Arztberichten nicht abschliessend entnehmen, zumal weder das Ausmass der Adipositas noch die medizinische Zumutbarkeit noch der zu erwartende Erfolg einer Gewichtsreduktion und die dafür benötigte Zeit dargelegt wurden. Die vorliegenden Berichte scheinen zudem zumindest teilweise dem nicht aktenkundigen Gutachten von Dr. D.___ zu widersprechen, wonach die Beschwerdeführerin berufsunfähig sei, wobei sie offenbar ab dem 2. November 2016 vollständig arbeitsunfähig geschrieben war. Dieser Umstand wie auch die vertrauensärztliche Abklärung durch die Pensionskasse begann bzw. fand vor Erlass der angefochtenen Verfügung statt und sind daher für den zu beurteilenden Sachverhalt mitzuberücksichtigen. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie in angepasster Tätigkeit erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Solange aber Anhaltspunkte für körperliche Einschränkungen vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Da die medizinische Aktenlage unvollständig und zur Klärung des allenfalls invalidisierenden Gesundheitsschadens weitere medizinische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben, wobei je nach Ausgang dieser Abklärungen auch eine Haushaltsabklärung notwendig werden könnte.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler