Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00773
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch
Verfügung vom 5. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin
Weissberg Advokatur Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 7. Juni 2017 das Leistungsbegehren von X.___ hinsichtlich einer Kostengutsprache für Handschienen ab (Urk. 8/98 = Urk. 2). Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Unterarmorthesen gemäss Offerte der Firma Y.___ vom 31. Januar 2017 (Urk. 3/4) zu übernehmen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort sowie der vollständigen Akten angesetzt (Urk. 5). In der Folge beantragte jene mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 7). Ihrer Eingabe legte sie unter anderem die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Oktober 2017 - mit welcher die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde (Urk. 8/107) - sowie die Mitteilung betreffend Kostengutsprache für Armorthesen gemäss Kostenvoranschlag vom 31. Januar 2017 bei (Urk. 8/108).
2.
2.1 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Alsdann gilt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2).
2.3 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 8/107) hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 2) auf, bevor sie gegenüber dem hiesigen Gericht als Beschwerdebehörde Stellung genommen hatte (Urk. 7). Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung und dem Erlass der Mitteilung vom 3. Oktober 2017 entsprach sie den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Kostengutsprache für Armorthesen vollumfänglich (vgl. Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und des für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Würsch