Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00775
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 15. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 5. Juli 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm – nachdem sie keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen gewährt hatte (Urk. 6/33) und ihm eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklärungen die Erwerbsfähigkeit durch eine adäquate intensive antidepressive Therapie gesteigert werden könne, auferlegt hatte (Urk. 6/56) – mit Verfügungen vom 6. Juni und 25. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2006 zu (Urk. 6/65 und Urk. 6/69). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 20. Dezember 2010 (Urk. 6/117).
1.2 Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/122) teilte die Verwaltung X.___ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie notwendig sei (Urk. 6/129). Mit Mitteilung vom 14. April 2014 (Urk. 6/134) informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die betreffende Begutachtung durch das Y.___ erfolgen werde und teilte ihm die Namen der Gutachter mit. Am 1. Oktober 2014 nannte das Y.___ als Untersuchungsdatum den 5. November 2014 (Urk. 6/140). Zwei Tage später ersuchte der Versicherte um Einbezug der Fachrichtung der Rheumatologie in die Begutachtung (Schreiben vom 3. Oktober 2014 [Urk. 6/141]). Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an den bislang vorgesehenen Fachrichtungen (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) fest (Urk. 6/144). Am 28. Oktober 2014 wurden die Begutachtungstermine im Y.___ storniert (Urk. 6/149). Die gegen die Zwischenverfügung erhobene Beschwerde (Urk. 6/150/3-6) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2015 ab (Urk. 6/152).
1.3 Mit Schreiben vom 6. März 2015 wies der damalige Rechtsvertreter des Versicherten auf eine vom 2. Februar bis am 5. März 2015 stattgehabte stationäre Behandlung im Z.___ hin (Urk. 6/153; vgl. Urk. 6/154). In der Folge bat die Verwaltung das Y.___ um erneute Terminvergabe zwecks Begutachtung (Schreiben vom 19. März 2015 [Urk. 6/155]). Mit E-Mail-Nachricht vom 10. April 2015 teilte Letzteres mit, der Versicherte habe sie über einen stationären fünfwöchigen Aufenthalt in der Z.___ informiert, weshalb er zurzeit keine Termine wahrnehmen könne (Urk. 6/156). Auf Nachfrage der IV-Stelle schilderte der Rechtsvertreter am 20. April 2015, sein Klient sei davon ausgegangen, dass Begutachtungstermine erst bei Vorliegen des Austrittsberichts der Z.___ beim Y.___ vereinbart werden könnten. Er habe ihm nun gesagt, dass er beziehungsweise die Verwaltung dafür besorgt seien, dass der Austrittsbericht rechtzeitig der Begutachtungsstelle zugestellt werde; Termine könne er aber zwischenzeitlich durchaus ausmachen. Der Versicherte werde deshalb die Medas kontaktieren und mitteilen, dass er für die Begutachtung zur Verfügung stehe (Urk. 6/160). Am 24. April 2015 gab das Y.___ die neuen Begutachtungstermine bekannt, und zwar am 8. und 10. Juni 2015 (Urk. 6/162). Am 22. Mai 2015 schilderte die Ex-Freundin des Versicherten, er erhoffe sich durch die Abgabe eines Austrittsberichts und eines Gutachtens den Termin in der Medas Y.___ nicht wahrnehmen zu müssen (Urk. 6/167). Der behandelnde Psychiater von X.___, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte am 5. Juni 2015 telefonisch mit, sein Patient sei aus psychiatrischer Sicht vorderhand nicht in der Lage, sich einer Begutachtung zu stellen (Urk. 6/173/1). In der Folge blieb der Versicherte der Untersuchung vom 8. Juni 2015 fern. Auf telefonische Nachfrage hin zeigte er sich überrascht, dass er trotz der Nachricht von Dr. B.___ zur Begutachtung erwartet worden sei (Urk. 6/171). Der im regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle tätige Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie entschied einen Tag später, dass bis zur Klärung der Frage, ob beim Versicherten eine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliege, keine Begutachtungstermine zu vergeben seien (Urk. 6/172). Am 15. Juni 2015 bat er Dr. B.___ sodann um einen Bericht (Urk. 6/174), welcher am 8. September 2015 eingereicht wurde (Urk. 6/176). Der nämliche Arzt wurde am 26. Januar 2016 von der IV-Stelle aufgefordert, zwecks aktueller Beurteilung des Gesundheitszustands von X.___ verschiedene Fragen zu beantworten (Urk. 6/181). Diesem Ersuchen kam Dr. B.___ am 15. Juni 2016 teilweise nach (Urk. 6/186).
Am 22. Juli 2016 forderte die Verwaltung das Y.___ auf, die Begutachtung fortzuführen (Urk. 6/195). Letztere gab am 9. September 2016 an, der Versicherte sei bis am 10. September 2016 auslandsabwesend, weshalb ihm das Terminaufgebot noch nicht habe zugestellt werden können (Urk. 6/201). Der neu mandatierte Rechtsvertreter von X.___, Rechtsanwalt Daniel Christe, informierte die Medas am 20. September 2016 über die am 16. September 2016 erfolgte Selbsteinweisung seines Klienten zur stationären psychiatrischen Therapie in der D.___. Dieser habe ihm anlässlich der letzten Besprechung wie auch jetzt aber telefonisch bestätigt, dass er an der Begutachtung teilnehmen werde. Er ersuche bei der Terminfestsetzung um Rücksichtnahme auf die stationäre Behandlung, die voraussichtlich noch einige Wochen dauern werde (Urk. 6/203). Die stationäre Behandlung endete am 4. Oktober 2016 (Urk. 6/205). Am 7. Dezember 2016 führte Rechtsanwalt Christe aus, aufgrund der medizinischen Berichte sei seit Jahren von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustands vor. Eine Begutachtung erscheine unzumutbar und es würden insbesondere keine medizinischen Gründe für eine Reduktion oder Aufhebung der Invalidenrente vorliegen. Er beantrage deshalb, dass auf die Begutachtung zu verzichten und die bisherigen Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten sei (Urk. 6/206). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 bat die Verwaltung die Medas erneut um Fortführung der Begutachtung (Urk. 6/207), was gleichentags dem Versicherten und seinem Rechtsvertreter mitgeteilt wurde (Urk. 6/208). Am 3. Januar 2017 schilderte die Mitarbeiterin der Gutachterstelle, dass ihr X.___ seine Auslandsabwesenheit bis Mitte Februar 2017 mitgeteilt habe. Er sei der Meinung, dass er die Begutachtungstermine nicht wahrnehmen müsse, da sein Rechtsvertreter noch ein Schreiben aufsetzen werde (Urk. 6/209). Mit E-Mail-Nachricht vom 5. Januar 2017 beantragte der Rechtsvertreter des Versicherten erneut den Verzicht auf die Begutachtung (Urk. 6/211). Am 10. Januar 2017 teilte ihm die Verwaltung mit, auf die Begutachtung sei lediglich vorübergehend aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung verzichtet worden. Da eine solche nicht mehr vorliege, werde die Begutachtung nun durchgeführt (Urk. 6/212). Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht forderte die IV-Stelle den Versicherten gleichentags auf, sich bis spätestens 22. Februar 2017 mit dem Y.___ in Verbindung zu setzen, den Begutachtungstermin vom 13. März 2017 zu bestätigen, an diesem Termin wie auch zu weiteren pünktlich zu erscheinen und bei den Untersuchungen mitzuwirken. Gleichzeitig machte sie ihn darauf aufmerksam, dass über sein Gesuch aufgrund der Akten entschieden werde, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Dies könne zur Folge haben, dass sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen oder allfällige Leistungen eingestellt würden (Urk. 6/210; siehe auch Urk. 6/213). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 bestätigte das Y.___ X.___ den bereits telefonisch mitgeteilten Begutachtungstermin vom 13. März 2017 (Urk. 6/218). Am 8. März 2017 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, sein Mandant werde seit Mitte Februar 2017 wieder stationär in der D.___ behandelt, weshalb er den Gutachtertermin vom 13. März 2017 voraussichtlich nicht wahrnehmen könne (Urk. 6/220). In ihrem gleichentags verfassten Antwortschreiben verwies die Verwaltung auf die im Schreiben vom 10. Januar 2017 mitgeteilte Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen (Urk. 6/219). Am 10. März 2013 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass sein Mandant die Begutachtung nicht verweigere, sondern den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne (Urk. 6/221). Der Begutachtung vom 13. März 2017 blieb der Versicherte fern (Urk. 6/222). Auf telefonische Nachfrage hin gab er an, dass er sich seit einem Monat in der D.___ befinde (Urk. 6/224). In der Folge hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/226) – per Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats mit Verfügung vom 9. Juni 2017 auf (Urk. 6/234 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; eventuell sei die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und zur Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1).
1.3 Verweigert die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, indem sie die Verwaltung bei laufenden Rentenleistungen daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wird die Beweislast umgekehrt, indem die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2017 davon aus, ein stationärer Aufenthalt verunmögliche noch keine Teilnahme an einer Begutachtung. Aus den (medizinischen) Unterlagen würden sich keine objektiven Gründe ergeben, die dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung des Begutachtungstermins verunmöglichen würden. Eine Begutachtung wäre deshalb möglich gewesen. Da sich der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht entzogen habe, könne die aktuelle medizinische Situation nicht abgeklärt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten soweit verbessert habe, dass aktuell kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei (Urk. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei gestützt auf die vorliegenden Unterlagen durchaus möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Daraus folge, dass in Bezug auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zum heutigen Zeitpunkt von Beweislosigkeit auszugehen sei. Bei Beweislosigkeit werde vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke. Es bestehe deshalb auch kein Rentenanspruch mehr (Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gestützt auf die umfangreichen medizinischen Akten würden sich weder somatisch noch psychisch Anhaltspunkte für eine medizinische Verbesserung ergeben. Zu akzeptieren sei einzig, dass angesichts der nicht durchgeführten Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit der Folge einer Rentenerhöhung als nicht genügend erwiesen betrachtet werden könne. Somit bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Sofern das Gericht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgehe, beharre er auf der Durchführung der Begutachtung. Das Nichterscheinen zum Begutachtungstermin vom 13. März 2017 könne nicht als unentschuldbar beziehungsweise geradezu nicht nachvollziehbar eingestuft werden. Als absehbar gewesen sei, dass die stationäre Behandlung am Begutachtungstermin noch nicht abgeschlossen sein würde und er sich nicht zugemutet habe, sich der Begutachtungssituation zu stellen, habe er frühzeitig den Termin abgesagt. Es erscheine nachvollziehbar, dass er seiner noch nicht abgeschlossenen Therapie gegenüber den Interessen der Beschwerdegegnerin an einer möglichst baldigen Begutachtung den Vorrang eingeräumt habe. Ihm sei deshalb kein Vorwurf zu machen (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 hielt die Beschwerdegegnerin implizit an der Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie fest (Urk. 6/144). Im nachfolgend angestrengten Beschwerdeverfahren wandte sich der Versicherte einzig gegen den Umfang der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Begutachtung. Weitere materielle Einwände (oder auch formelle Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Experten) wurden von ihm indes keine geltend gemacht (Urk. 6/152). Die Notwendigkeit ergänzender Untersuchungen wurde von ihm folglich nicht in Frage gestellt; er verlangte vielmehr den Einbezug einer weiteren Fachrichtung in die Begutachtung. Daraus geht hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Versicherten als ungenügend abgeklärt erachteten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Februar 2015 grundsätzlich gehalten war, die mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen.
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund bilden – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch die zwischenzeitlich abgegebenen Beurteilungen seines Gesundheitszustands (Urk. 6/154, 6/164, 6/166, 6/168, 6/173, 6/176-177, 6/186, 6/205 und 6/230) keine verlässliche medizinische Entschei- dungsgrundlage, die eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs – auch in somatischer Hinsicht – gestatten würden. Auch ist die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Verfahrensleistung bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beim Versicherungsträger liegt, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.4). Zusätzlich ist daran zu erinnern, dass gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz der Sachverhalt soweit zu ermitteln ist, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). Hiervon scheint selbst der Beschwerdeführer nicht auszugehen; einerseits gibt er an, es sei zu akzeptieren, dass angesichts der nicht durchgeführten Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit der Folge einer Rentenerhöhung als nicht genügend erwiesen betrachtet werden könne, andererseits beharrt er auf der Durchführung der Begutachtung, sofern das hiesige Gericht aufgrund der Akten von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgehe (Urk. 1 S. 9 f.). Angesichts dessen kann trotz der Stellungnahme von Dr. C.___ - der über Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin, Rheumatologie und Hämatologie verfügt, nicht aber über einen solchen in Psychiatrie - vom 15. September 2015 (Urk. 6/225 S. 5 f.) der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt beurteilt werden. Im Einklang damit steht, dass der psychiatrische RAD-Arzt med. pract. E.___ weitere Abklärungen für nötig hielt (Urk. 6/225 S. 7 ff.). Die angeordnete interdisziplinäre Begutachtung erweist sich damit für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung als notwendig.
4.
4.1 Aus formeller Sicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Nachdem sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2017 auf die Rechtsfolgen einer schuldhaften Verweigerung der Begutachtung hingewiesen und ihm Frist bis am 22. Februar 2017 eingeräumt hatte, um sich mit der geplanten Begutachtung einverstanden zu erklären (Urk. 6/210; vgl. auch Urk. 6/213), machte sie ihn erneut mit Schreiben vom 8. März 2017 auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam (Urk. 6/219). Sie hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren damit korrekt durchgeführt. Dies wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt.
4.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die angeordnete Begutachtung als zumutbar einzustufen ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 82). Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, sich einer medizinischen Abklärung zu unterziehen. Diese wird auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt, zumal dieser selber im Rahmen seiner Eventualbegründung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung verlangt (Urk. 1 S. 2).
4.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verweigerung der Mitwirkung kann der versicherten Person nicht zugerechnet werden, wenn sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist in medizinischer Hinsicht nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen nicht möglich war, sich einer Abklärung in einer Gutachtensstelle zu unterziehen. Insbesondere wird von ihm kein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt. Er bringt einzig ohne ergänzende Angaben vor, dass er sich nicht zugemutet habe, sich der Begutachtungssituation zu stellen (Urk. 1 S. 10). Auch die weiteren Akten lassen einen solchen Schluss nicht zu. Zum einen geht aus dem Austrittsbericht vom 16. März 2017 über die stationäre Behandlung in der D.___ vom 20. Februar bis am 16. März 2017 hervor, dass die psychotische Symptomatik aufgrund der medikamentösen Behandlung rasch remittierte (Urk. 6/230/1-8 S. 3). Zum anderen war dem Beschwerdeführer am 17. März 2017 – mithin vier Tage nach dem vorgesehenen Begutachtungstermin – die Wahrnehmung eines Untersuchungstermins bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, in St. Gallen möglich (Urk. 6/230/9-11 S. 1). Ein stationärer Aufenthalt steht – auch wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Urk. 1 S. 10) – einer Begutachtung zudem nicht (automatisch) entgegen. Dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Frage der Zumutbarkeit weitere Abklärungen hätte tätigen müssen (Urk. 1 S. 10), kann sodann nicht gesagt werden. Denn diesbezüglich trägt der Beschwerdeführer die Beweislast.
4.4 Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkam, vereitelte er eine zuverlässige Abklärung des Sachverhalts, und zwar während über zweieinhalb Jahren. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich gestützt auf die vorhandenen Akten verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (E. 1.2-3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 f.).
Der medizinische Sachverhalt respektive der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs – wie erwähnt – nicht schlüssig beurteilen. Dementsprechend ist eine im genannten Zeitpunkt nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist mit der Renteneinstellung als verfügende Sanktion sodann nicht zu sehen, zumal sich der Beschwerdeführer nur im Rahmen seines Eventualantrags für eine Begutachtung zur Verfügung stellt. Die ihm obliegende Mitwirkung hat er damit nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Dreiviertelsrente zu Recht per Ende des auf die Zustellung der Verfügung vom 9. Juni 2017 folgenden Monats aufgehoben (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher