Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00776
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 29. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, zog sich am 7. Januar 1990 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma contusio cerebri mit Ventrikelblutung und Hirnödem, multiple Frakturen, eine Thrombose der Arteria brachialis rechts, eine armbetonte Hemiparese rechts sowie eine Plexusbrachialis-Läsion rechts zu (Urk. 7/6/4 Ziff. 3). Am 8. April 1990 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/2). In der Folge konnte die Versicherte erfolgreich in die Arbeitswelt eingegliedert werden (Urk. 7/20, Urk. 7/21).
Mit Verfügung vom 31. Juli 1996 sprach ihr der Unfallversicherer zunächst eine Invalidenrente in der Höhe von 20 % zu, welche dann ab September 1999 auf 40 % und ab 1. Januar 2001 auf 50 % erhöht wurde (vgl. Urk. 7/28/1-3).
Am 26. April 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/31-32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 5. September 2001 mit Wirkung ab 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und ab 1. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/39, Urk. 7/40).
1.2 Im Rahmen der am 1. Juni 2004 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/47) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach getätigten Abklärungen am 18. Juni 2004 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/51).
Nach der Geburt einer Tochter am 19. April 2006 und eines Sohnes am 22. Mai 2007 wurde der Versicherten mit Verfügungen vom 8. Mai 2006 (Urk. 7/52) und 25. Juni 2007 (Urk. 7/54) je eine Kinderrente zugesprochen.
1.3 Nach durchgeführtem Rentenrevisionsverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2010 die bisherige Rente auf (Urk. 7/75). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2011 ab (Prozess Nr. IV.2010.00815; Urk. 7/83). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 10. Februar 2012 (Urk. 7/87).
1.4 Am 13. Mai 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/92). Die IV-Stelle tätigte umfassende Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 24. September 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/124).
1.5 Nach Eingang einer am 15. Januar 2016 aufgrund eines Statuswechsels beantragten Neuanmeldung durch den Hausarzt der Versicherten (Urk. 7/125) führte die IV-Stelle unter anderem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung, Urk. 7/137) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/143, Urk. 7/148, Urk. 7/154, Urk. 7/155) verneinte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2017 wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/157 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 (Urk. 9/1) wies die Beschwerdeführerin auf die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hin, woraus sich (gleichermassen) ihr Rentenanspruch ergebe. Ferner reichte sie ihre Kostennote ein (Urk. 9/2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, Rz 27 und 28 zu Art. 30–31 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Versicherte sei als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % als im Haushaltbereich Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushalt betrage 29.80 %. Beim Valideneinkommen sei auf den letzten Lohn der Beschwerdeführerin abzustellen. In Anwendung der gemischten Methode ergebe dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Di Trizio-Praxis und BGE 143 V 77 auf den Standpunkt (Urk. 1), die nunmehrige hypothetische Erhöhung der Erwerbstätigkeit gründe auf der EMRK-widrigen Berücksichtigung der aus familiären Gründen erfolgten Veränderung des Aufgabenbereichs. Ihr sei nach der Geburt ihrer Kinder der Status als Vollerwerbstätige abgesprochen worden, was seinerzeit zum Verlust ihrer halben Rente geführt habe. Die korrekte Rechtsanwendung verlange daher bei familiär bedingten Veränderungen des Aufgabenbereichs, welche nicht zum Verlust der Rente, aber immer noch zu einem Status mit familiär reduzierter Erwerbstätigkeit führen würden, die Nichtberücksichtigung des reduzierten Beschäftigungsgrades. Daher sei ihr rückwirkend oder jedenfalls ab dem Revisionszeitpunkt der Status als Vollerwerbstätige zuzubilligen (S. 5 f.). Ferner sei beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass der Unfall im zweiten Lehrjahr erfolgt sei und sie in der Folge in ihren kognitiven Fähigkeiten sowie Leistungs- und Konzentrationsfähigkeiten seit dem Unfall deutlich beeinträchtigt gewesen sei. Das bisherige erzielte Einkommen stelle daher bereits das Invalideneinkommen dar. Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute ein Einkommen der Kaderstufe 3 in der Höhe von jährlich Fr. 90'333.-- erzielen, was sich auch mit der Salärempfehlung des KV Schweiz decke. Gestützt auf diese Empfehlung sei im Jahr 2016 von einem Einkommen von Fr. 89'989.-- bei einem 100 %-Pensum auszugehen. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 37'050.-- (S. 7 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Da die Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsanteile) von zuletzt 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Haushalt Tätige zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. vorstehend E. 1.2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung.
3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).
3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
3.4 Die Beschwerdeführerin anerkennt und es ist auch nach Lage der Akten unbestritten, dass sie im Gesundheitsfall nunmehr zu 80 % erwerbstätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich/Kinderbetreuung fallen. Dies ergibt sich auch aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 22. April 2016 (Urk. 7/137), in welchem festgehalten wurde, dass gegenüber der letzten Abklärung am 27. November 2008, in welcher die Beschwerdeführerin als zu 40 % im Erwerbs- und als zu 60 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert wurde (S. 1), eine Veränderung stattgefunden habe und diese Neuqualifikation von der Abklärungsperson als glaubhaft und nachvollziehbar taxiert wurde (S. 3 Ziff. 2.5 f.).
3.5 Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, dass eine mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016, rechtskräftig geworden am 4. Juli 2016 (BGE 144 I 21 E. 4), vergleichbare Ausgangslage vorliege (Urk. 1).
3.6Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28 a Abs. 3 IVG) zur Anwendung – zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1).
In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig" zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis). Gleiches gilt laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von „nichterwerbstätig" zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.6).
In Fällen ausserhalb der beschriebenen Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel zu Teilerwerbstätigkeit [mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) ist die Invalidität weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (BGE 144 I 28 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017, aufgehoben per 1. Januar 2018 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018]).
Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig zu qualifizierende Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), bei einer Rentenrevision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
3.7 Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich nicht um eine «Di Trizio»ähnliche Ausgangslage respektive diese ist nur beschränkt vergleichbar. Zwar ergab sich die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenaufhebung allein daraus, dass die Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung seit der Geburt der beiden Kinder die Beschwerdeführerin nicht mehr als vollerwerbstätig, sondern als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich Haushalt betrachtet hat. Dieser als Revisionsgrund geltende Statuswechsel hatte grundsätzlich zur Folge, dass ihre Invalidität nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren und von der IV-Stelle demzufolge vor der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin angewendeten) Einkommensvergleichs (wie er in den Verfügungen vom 5. September 2001 und vom 27. April 2004 zugrunde lag), sondern nach der gemischten Methode (vgl. vorstehend E. 5.3) ermittelt wurde (vgl. Urk. 7/75). Der Statuswechsel und die Anwendbarkeit der gemischten Methode wurde im vorliegenden Fall indes durch das Bundesgericht geschützt (Urk. 7/87). Danach erfolgte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2013, worauf ebenfalls nach umfassender Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 7/124). Mit der Neuanmeldung vom Januar 2016 verhält es sich so wie mit den Anmeldungen in den Jahren 2010 und 2013, nur, dass jetzt nach erneuter Anmeldung gemäss der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 2) abermals keine Rente resultiert. Das besagte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) ist nicht einschlägig, da kein Statuswechsel von „nichterwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ (mit Aufgabenbereich) oder von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ (mit Aufgabenbereich) vorliegt (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60, BGE 144 I 21 E. 4.4 ff. und BGE 144 I 28 E. 4.5; vgl. vorstehend E. 3.6). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin nicht als Vollerwerbstätige einzustufen und es gelangt weiterhin die gemischte Methode zur Anwendung, ausgehend von einem Erwerbspensum von 80 % und einem von 20 % im Haushalt (Aufgabenbereich).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass im Vergleich zur letztmaligen umfassend durchgeführten Rentenrevision in den Jahren 2013/2014 keine gesundheitliche Veränderung eingetreten sei. Gestützt auf das damals eingeholte interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. April 2014 (Urk. 7/111) leide die Beschwerdeführerin an einem chronischen belastungsabhängigen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit reaktiven Tendomyosen (S. 46 Ziff. 7) und es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 49 Ziff. 10). Auch in der Neuanmeldung wies Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben vom 29. März 2016 (Urk. 7/135) darauf hin, dass nach wie vor Symptome wie Kopfschmerz, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen sowie seit 2010 lumbale Schmerzen bestünden und dass unter einem erhöhten Arbeitspensum von 100 % im Rahmen einer Ferienvertretung vermehrt Beschwerden aufträten. Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erachtete die vorgebrachte medizinische Sichtweise als nachvollziehbar und die Ergebnisse würden gut mit der Einschätzung der MEDAS-Gutachter korrelieren, womit aus medizinischer Sicht keine Veränderung eingetreten sei (Urk. 7/142/3). Somit ist erstellt und blieb auch unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht – näher ausgeführt (Urk. 1 S. 9 ff.) – geltend, hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt könne nicht auf den Haushaltabklärungsbericht vom 22. April 2016 (Urk. 7/137) abgestellt werden.
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
4.3 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Hauhaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am 23. März 2016 zu Hause besucht. Der Abklärungsbericht vom 22. April 2016 (Urk. 7/137) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (KSIH, Rz. 3084 ff, Stand 1. März 2016) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Ausserdem resultiert im Vergleich zur früheren Einschätzung vom Dezember 2008, anlässlich welcher eine Einschränkung im Haushalt von 22.4 % festgestellt worden war (Urk. 7/62), gar eine leichte Zunahme der Einschränkung auf 28.4 %, womit die Abklärungsperson den veränderten Verhältnissen und den geklagten zusätzlichen gesundheitlichen Beschwerden ausreichend Rechnung getragen hat. Die Anforderungen an den Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts sind erfüllt und es kommt ihm voller Beweiswert zu, so dass darauf abgestellt werden kann.
Selbst wenn auf die beschwerdeweise detailliert vorgebrachten (vermehrten) Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Umfang von 37.2 % (Urk. 1 S. 10 ff.) abgestellt werden würde, ergäbe dies vorliegend keine Änderung im Ergebnis (vgl. nachstehend E. 5.4), weshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden braucht.
4.4 Nach dem Gesagten ist daher vollumfänglich auf den beweiskräftigen Haushaltsabklärungsbericht abzustellen. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 28.40 % (Urk. 7/137 S. 8).
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.4) – als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung (vgl. vorstehend E. 3.3).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 8. Juni 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.
5.2 Da der Beschwerdeführerin die seit 30. Juli 2001 ausgeübte angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Auftragsabwicklung bei der Z.___ AG im Umfang von 50 % zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.1; Urk. 7/139), stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/139), wonach die Beschwerdeführerin seit Mai 2012 einen Jahreslohn von Fr. 37'050.- verdiente. Sie errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2016 einen Betrag von rund Fr. 38‘440.-- für ein 50%Pensum beziehungsweise von Fr. 61‘504.-- für ein 80%-Erwerbspensum (vgl. Urk. 7/141). Richtig ist, dass der Arbeitgeber den Jahreslohn von Fr. 37‘050. seit Mai 2012 ausbezahlt, womit es keiner Nominallohnanpassung bedurft hätte. Da aber Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben wurden (BGE 129 V 222), bleibt dieser Fehler unerheblich.
5.3 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdeführerin in dem Sinne gerügt, dass sie ohne ihre unfallbedingten Einschränkungen die Lehre abschliessen und sich beruflich hätte weiterentwickeln können, womit sie im Jahr 2016 ein Einkommen in der Kaderstufe 3 in der Höhe von jährlich Fr. 90‘333.-- beziehungsweise im Betrag von Fr. 72‘266.40 für ein 80%-Pensum erzielen würde (Urk. 1 S. 8). Sie macht folglich eine berufliche Weiterentwicklung geltend. Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5, 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts I 287/95 vom 28. August 1997 E. 5a, in: AHI 1998 S. 166).
Nach Lage der Akten begann die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit inklusive 10. Schuljahr in der Mädchenfortbildungsschule ab April 1988 eine zweijährige Bürolehre bei der A.___ AG, welche sie jedoch aufgrund ihrer am Anfang des Jahres 1990 erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht beenden konnte (Urk. 7/2 Ziff. 5, Urk. 7/5). Trotzdem konnte sie die Lehre als Büroangestellte in einer geschützten Werkstatt zu Ende führen (vgl. Urk. 7/20). Daraus lässt sich folgern, dass die Beschwerdeführerin wohl weiterhin in einem Büro arbeiten würde. Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg zu einer Kaderstelle beziehungsweise die Absicht, eine andere Tätigkeit auszuüben, liegen nicht vor respektive sind solche Annahmen aufgrund des erlittenen frühen Unfalls zu ungewiss. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine zweijährige Bürolehre begonnen und in der geschützten Werkstatt abgeschlossen hat, nicht aber die Lehre zur Kauffrau (KV) absolviert hat, womit – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 8) – nicht auf einen Lohn gemäss Salärempfehlung des KV Schweiz abgestellt werden kann.
Auch im Vergleich zur Ermittlung des Valideneinkommens anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) ergibt sich ein ähnliches Bild. Dabei erscheint ein Abstellen auf die Tabelle T17, Berufshauptgruppe 4, Bürokräfte und verwandte Berufe, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2017 ausgeführt hat (Urk. 6), nicht unangemessen. Der monatliche Bruttolohn weiblicher Arbeitskräfte im Lebensalter 30-49 Jahre betrug in der Untergruppe 41 Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte Fr. 5‘985.--, was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit per 2016 von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T.1.2.10 Dienstleistungen) zu einem Jahreseinkommen von rund Fr. 75‘698.-- führt (Fr. 5‘985.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.008). Bei einem Pensum von 80 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 60‘558.--, was sogar noch leicht tiefer ist als das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einkommen von Fr. 61‘504.--.
Demzufolge ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 61‘504.-- nicht zu beanstanden.
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'504.-- im Jahr 2016 sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 38'440.-- (Fr. 37'050.-- nominallohnangepasst, vgl. Urk. 7/141) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'064.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37.50 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 30 % (37.50 % x 0.8).
5.5 Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade.
Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 30 % (vgl. vorstehend E. 5.3) und einem solchen von 28.40 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 4.4) im Jahr 2016 ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 36 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Selbst bei Annahme der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkung im Haushalt von 37.2 % und somit einen gewichteten Invaliditätsgrad von 7.44 % (vgl. Urk. 1 S. 12) würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (30 % + 7.44 % = 37.44 %).
Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.6 Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden. Auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 27bis IVV um die Absätze 2-4 ergänzt, womit die gemischte Methode anders als bisher gehandhabt wird. Gemäss Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert wurde, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den neuen Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler