Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00778


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 12. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, erlitt am 26. Oktober 2012 einen Unfall (vgl. Urk. 7/12/89) und meldete sich am 8. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/13, Urk. 7/27, Urk. 7/66, Urk. 7/99, Urk. 7/104-105) und zog Akten des Unfallversicherers Suva bei (Urk. 7/12, Urk. 7/22-24, Urk. 7/30, Urk. 7/43, Urk. 7/51-52, Urk. 7/63, Urk. 7/94, Urk. 7/108, Urk. 7/112). Sie veranlasste eine berufliche Abklärung, über welche am 8. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 7/48 = Urk. 7/129), sowie ein Arbeitstraining (Urk. 7/69, Urk. 7/84), das per 30. April 2016 abgebrochen wurde (Urk. 7/87).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111, Urk. 7/136, Urk. 7/111-135, Urk. 7/139-140) verneinte sie mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 7/148 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 13 % einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 12. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei ihm eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei ein Gutachten einzuholen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Die Suva sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 10. März 2017 unter anderem eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu (Urk. 7/112). Dagegen erhob dieser Beschwerde. Das entsprechende Verfahren
Nr. UV.2017.00101 wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    In den verschiedenen Sozialversicherungszweigen gilt der gleiche, einheitliche Invaliditätsbegriff. Deshalb hat die Schätzung der Invalidität unter anderem in der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen (BGE 126 V 288 E. 2a), auch wenn keine eigentliche Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung besteht (BGE 133 V 549 E. 6.4).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer seien - näher umschriebene - angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar, und legte der Invaliditätsbemessung die von der Suva verwendeten Beträge zugrunde, womit ein Invaliditätsgrad von 13 % resultierte (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die von ihm genannten Ärzte bestätigten, dass er an näher umschriebenen Schmerzen leide (S. 11 f. Ziff. 19). Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund dieser Schmerzen - die ihm nur wenige Stunden konzentriertes und produktives Arbeiten ermöglichten (S. 16 Ziff. 28) - gescheitert (S. 16 f. Ziff. 29). Das Scheitern der Eingliederung zeige ferner, dass das von der Beschwerdegegnerin wie der Suva verwendete Zumutbarkeitsprofil unrealistisch sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 20 f. Ziff. 36).

2.3    Strittig ist die dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad.


3.

3.1    Am 26. Oktober 2012 stürzte der Beschwerdeführer aus einer Höhe von zirka
4-5 Metern Höhe zu Boden (Urk. 7/12/89 Ziff. 6).

    Vom Unfalltag (26. Oktober) bis am 15. November 2012 weilte er in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 16. November 2011 (Urk. 7/119) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):

- Extremitätentrauma mit

- Calcaneusfrakturen vom Typ Joint Depression mit Kompartimentsyndrom beidseits

- Wirbelsäulentrauma mit

- LWK1-Deckplattenimpressionsfraktur

- LWK4-Vorderkantenfraktur

- Commotio cerebri

    Die Fussverletzungen wurden am 5. und 8. November 2012 operativ versorgt (S. 1 unten).

3.2    Am 27. Dezember 2012 berichteten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie über eine ambulante Verlaufskontrolle (Urk. 7/12/18-19). Es zeige sich ein erfreulicher Heilungsverlauf, mit dem auch der Patient bis auf noch vorhandene Rückenschmerzen sehr zufrieden sei (S. 2 Mitte).

    Im Bericht über eine am 31. Januar 2013 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/12/4-5) wurde ausgeführt, Schmerzen im Bereich der Fersen bestünden nicht. Lediglich im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe teilweise ein Schmerz (S. 1 unten). Ab sofort solle ein schrittweiser Belastungsaufbau bis zur Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden erfolgen (S. 2 oben).

3.3    Vom 15. November 2012 bis 27. Februar 2013 weilte der Beschwerdeführer in der A.___, worüber mit Austrittsbericht vom 8. März 2013 berichtet wurde (Urk. 7/120). Die stationäre Rehabilitation sei im Wesentlichen komplikationslos verlaufen (S. 2 unten). Bei Klinikaustritt sei der Patient als Fussgänger mit Spezialkonfektionsschuhen an Gehstützen sicher mobil gewesen; die Gehausdauer speziell auf unebenem Gelände oder wiederholtes Treppenlaufen sei noch vermindert gewesen (S. 3 oben).

3.4    Im Bericht über eine am 25. April 2013 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/16/2-3) wurde als Procedere der Übergang auf Vollbelastung, eine Intensivierung der Physiotherapie und eine suffiziente Bedarfsanalgesie festgehalten. Der Patient lasse sich die Schuhe erneut anpassen, im Übrigen wäre eine vollständige Integration im Alltagsleben möglich (S. 2 oben).

    Im Bericht über eine am 18. Juli 2013 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/108/176-177) wurde unter anderem weiterhin die intensivierte Physiotherapie für den Rücken und die Calcanei empfohlen. Eine Wiedervorstellung sei zur Einjahreskontrolle - mithin in rund drei Monaten - vorgesehen (S. 2 oben).

3.5    Am 20. September 2013 berichtete Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/22). Sie führte aus, die bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter sei nicht mehr zumutbar. Eine optimal angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30-50 %, ohne kniende, kauernde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leiter und Gerüst, selten Treppensteigen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, sei ganztags zumutbar (S. 6).

3.6    Im Bericht über eine am 31. Oktober 2013 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/43/82-83) wurde der Verlauf von Seiten der Kalkaneusfraktur als recht erfreulich bezeichnet (S. 1 unten).

    Am 14. Januar 2014 fand eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME) statt (Urk. 7/43/51-52).

    Im Bericht über eine am 20. Februar 2014 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/123) wurde ausgeführt, mit der OSME habe zwar die Beweglichkeit verbessert werden können, jedoch bestünden weiter belastungsabhängige Schmerzen. Langfristig sei unter Umständen eine Arthrodese der unteren Sprunggelenke (USG) in Erwägung zu ziehen. Aufgrund der Verletzungen und der derzeitigen Beschwerden sei eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben als Maurer fraglich (S. 2 Mitte).

    Im Bericht über eine am 10. April 2014 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/43/8-9) führten die behandelnden Ärzte aus, sie seien mit den Rehabilitationsfortschritten zufrieden. Für eine OSME am rechten Fuss sei es noch zu früh. Sie würden zeitnah eine Umschulung befürworten (S. 2 Mitte).

3.7    Vom 19. Mai bis 13. Juni 2014 weilte der Beschwerdeführer in der C.___, worüber am 8. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 7/48 = Urk. 7/129). Eine Tätigkeit als Baustoffprüfer wurde als gemäss dem Erfahrungshintergrund des Versicherten ideale angepasste Tätigkeit bezeichnet (S. 11 Ziff. 3.2).

3.8    Im Bericht über eine am 3. Juli 2014 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/52/76-77) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer trage in beiden Schuhen massgefertigte Einlagen und habe für die Arbeit orthopädische Schuhe; er beklage nach längerem Sitzen und Stehen noch immer Beschwerden in der LWS (S. 1 unten). Aktuell werde der Heilungszustand als adäquat in Anbetracht der Verletzungen erachtet, weitere Operationen seien keine geplant (S. 2 oben).

3.9    Vom 26. August bis 23. September 2014 weilte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in der A.___, worüber am 15. Oktober 2014 berichtet wurde (Urk. 7/52/4-14). Eine leicht bis mittelschwere Arbeit wurde mit folgenden Einschränkungen als ganztags zumutbar bezeichnet (S. 2 f.):

Füsse beidseits: Wechselbelastend (Stehen/Gehen maximal 1 Stunde am Stück, Verhältnis Stehen/Gehen versus sitzende Tätigkeit je etwa 50 %) ohne Tätigkeit in der Hocke und oder länger dauernd auf den Knien sowie ohne häufiges Treppensteigen. Aus Gründen der Arbeitssicherheit ohne Tätigkeit an sturzexponierten Stellen (hohe Leitern, Baugerüst etc.) wegen erhöhter Sturzgefahr. Kein Gehen über unebene Böden.

LWS: Ohne Tätigkeit in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition

3.10    Im Bericht über eine am 9. Oktober 2014 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/52/18-19) wurde der Verlauf als in Anbetracht der Schwere der Verletzungen insgesamt zufriedenstellend bezeichnet, auch wenn der Patient nach wie vor Schmerzen beklage. Es bestehe jedoch keine regelmässige Analgetikaeinnahme (S. 2 Mitte).

    Die gleichentags erfolgte bildgebende Untersuchung der Füsse und Knöchel ergab verglichen mit einer Voruntersuchung vom 3. Juli 2014 stationäre postoperative Stellungsverhältnisse und unter anderem eine leichte USG-Arthrose beidseits (Urk. 7/108/652).

3.11    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 24. Dezember 2014 (Urk. 7/63/34-35) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2003 (S. 1 Ziff. 1). Aktuell sei aufgrund der Beschwerden zu Beginn höchstens eine leichte bis mittelschwere Arbeit halbtags zumutbar. Eine Steigerung sei je nach Verlauf möglich (S. 1 Ziff. 4). Einschränkend seien sowohl die Schmerzen bei regelmässigen Belastungen sowie eine zusätzliche psychische Problematik (S. 2 Ziff. 5).

3.12    Dr. med. dipl. psych. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 7/63/5-7) aus, im Vordergrund stünden limitierende Schmerzen im Bereich der erlittenen Frakturen, insbesondere in den Füssen (S. 1 Ziff. 1). Als von ihm gestellte Diagnosen nannte er Schmerzen im Bereich erlittener Frakturen, die die Konzentration beeinträchtigen (S. 2 Ziff. 3). Bezüglich Tagesaktivität von zirka 2-3 Stunden bei leichter wechselhaft belastender Tätigkeit erscheine die mentale Belastbarkeit erträglich (S. 2 Ziff. 6).

3.13    Im Bericht über eine am 16. April 2015 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/63/8-9) wurde ausgeführt, aus unfallchirurgischer Sicht zeige sich ein bislang zufriedenstellender Verlauf. Subjektiv zeige sich der Patient sehr schmerzgeplagt und auf sein Leiden eingeschränkt. Von der durchgeführten Materialentfernung habe er sich eine Besserung der Schmerzen erwartet, die nicht eingetreten sei, auch wenn ihm dies im Vorfeld mitgeteilt worden sei. Aus unfallchirurgischer Sicht gebe es keine Einwände gegen eine Arbeitstätigkeit im Sinne einer Bürotätigkeit. Kurz- und mittelfristig sei eine USG-Arthrodese nicht indiziert. Hierfür qualifiziere sich der Patient nicht, da er sehr jung sei und der Leidensdruck auch aktuell nicht extrem hoch. Langfristig sei dies jedoch sicher eine Option (S. 2 oben).

3.14    Im Bericht vom 18. Juni 2015 über die gleichentags erfolgte Abschlussuntersuchung (Urk. 7/64/2-9) führte Kreisärztin Dr. B.___ aus, das im September/ Oktober 2013 erstellte Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.9) habe weiterhin Gültigkeit (S. 8 Mitte). Gleiches bestätigte sie am 14. Juli 2016 (Urk. 7/108/651).

3.15    Dr. E.___ (vorstehend E. 3.12) führte in seinem Bericht vom 21. August 2015 (Urk. 7/66) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 (Ziff. 1.2). Betreffend Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit findet sich folgender handschriftlicher Eintrag (Ziff. 1.1): ”psychiatrisch:”. Weiter gab er an, es finde gegenwärtig keine Behandlung statt und in psychiatrischer Hinsicht sei auch keine empfohlen (Ziff. 1.5).

3.16    Am 3. März 2016 wurde im Auftrag von Dr. D.___ ein MRI des rechten und des linken Rückfusses erstellt, bei welchem sich gemäss der Beurteilung durch den Radiologen eine schwere, massiv aktivierte Arthrose der hinteren subtalaren Gelenksfacette zeigte (Urk. 7/80 = Urk. 7/99/9-10).

3.17    Im Bericht über eine am 9. Juni 2016 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/99/6-8) wurde ausgeführt, es seien aktuell keine weiteren chirurgischen Massnahmen sinnvoll und es erfolge ein Behandlungsabschluss. Mit den bereits verordneten Künzli-Schuhen sei eine ausreichende Mobilisierung möglich, hiermit könne der Patient voll belasten. Bei deutlicher Schmerzzunahme im Verlauf könne über eine Arthrodese in der Zukunft nachgedacht werden, welche jedoch aktuell bei klinisch unauffälligem Gangbild nicht notwendig sei (S. 2 unten).

    Im Bericht über die gleichentags erfolgte bildgebende Untersuchung wurden den rechten Rückfuss betreffend unter anderem eine USG-Arthrose sowie diskrete degenerative Veränderungen calcaneo-cuboidal erwähnt, nicht jedoch den linken (Urk. 7/108/652-653).    

3.18    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.11) nannte in seinem Bericht vom 11. Juli 2016 (Urk. 7/99/1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere, massiv aktivierte Arthrose der hinteren subtalaren Gelenkfacetten beidseits (MRI vom 3. März 2016), eine depressive Entwicklung und ein Asthma bronchiale (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit im Rahmen eines Integrationsprogramms mit Elektronikarbeiten sei für 2 Stunden pro Tag sicher möglich (Ziff. 4.2).

3.19    Dr. E.___ führte mit Schreiben vom 20. August 2016 (Urk. 7/104) und 20. Oktober 2016 (Urk. 7/105/4-6) aus, seit seinem Bericht vom 3. (richtig: 30.) März 2015 (vorstehend E. 3.12) habe sich nichts verändert (S. 2 Ziff. 1).

    Mit Schreiben vom 20. März 2017 (Urk. 7/135) führte er unter Hinweis auf ein abgebrochenes Arbeitstraining aus, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über die veranschlagten 30 % hinaus sei auch weiterhin nicht anzunehmen (S. 2 Mitte).

3.20    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.11) führte im Verlaufsbericht vom 23. März 2017 (Urk. 7/133) aus, es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der starken Schmerztherapie und der verordneten Spezialschuhe im Alltag nicht beschwerdefrei sei und stärkere Belastungen nicht möglich seien. Durch die Schmerzen werde er auch bei sitzenden Tätigkeiten behindert.

3.21    Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, nannte im Bericht vom 13. April 2017 über die am 11. April 2017 erfolgte Konsultation (Urk. 7/139) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- schwere, aktivierte Arthrosen in beiden unteren Sprunggelenken (USG) bei Zustand nach Sturz aus 4 m Höhe (Baustellenunfall 26. Oktober 2012)

- chronisches, lumbospondylogenes Syndrom L4-S1 bei Zustand nach Berstungsfrakturen L1 und L4 (26. Oktober 2012)

- Meniskopathie Knie links

- Verdacht auf posttraumatische Adaptionsstörung

- Risiken: Asthma

    Er führte unter anderem aus, im Vordergrund stünden invalidisierende, belastungsabhängige, dumpfe, teils stechende Schmerzen in beiden Sprunggelenken, die beim Laufen zunähmen (S. 1.). Fünf Jahre nach dem Unfall sei dem Patienten aus schmerztherapeutischer Sicht nicht mehr so viel erfolgversprechend anzubieten, dennoch schlage er einen - näher umschriebenen - Versuch vor (S. 2 Mitte). Die beschriebenen Leiden stünden in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 2012 (S. 2).


4.    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Dezember 2015 ein Arbeitstraining - Tätigkeiten in der Elektromontage (vgl. Urk. 7/86 S. 1 unten) - vom 11. Januar bis 10. Juli 2016 zu (Urk. 7/69). Dieses wurde vorzeitig per 30. April 2016 abgebrochen (Urk. 7/87), weil sich der Beschwerdeführer psychisch und physisch nicht in der Lage gesehen hatte, mehr als eine Leistung von zirka 30 % zu erbringen (vgl. Urk. 7/84 S. 5 oben).


5.

5.1    Zu beurteilen sind ausschliesslich Unfallfolgen. Etwas anderes lässt sich keinem der verfügbaren Arztberichte entnehmen, und im aktuellsten (vom Beschwerdeführer veranlassten) Bericht wurde dies ausdrücklich festgehalten (vorstehend E. 3.20).

    Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den einheitlichen Invaliditätsbegriff, demzufolge bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung verschiedener Zweige grundsätzlich gleich ausfallen sollte (vorstehend E. 1.2), nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin an der Invaliditätsbemessung der Suva orientiert hat, dies lediglich mit dem Unterschied, dass sie das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt hat (vgl. Urk. 7/109), womit ein Invaliditätsgrad von 13 % (Suva: 15 %) resultierte.

5.2    Wie die Suva ging die Beschwerdegegnerin vom Zumutbarkeitsprofil aus, das nach dem zweiten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der A.___ formuliert worden war (vorstehend E. 3.9). Dass dieses weiterhin gelte, bestätigte Kreisärztin Dr. B.___ im Anschluss an ihre Abschlussuntersuchung vom 18. Juni 2015 sowie am 14. Juli 2016 (vorstehend E. 3.14).

    Sowohl die Beurteilung im Austrittsbericht der A.___ als auch die kreisärztliche Beurteilung sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf der medizinischen Problematik entsprechenden allseitigen Untersuchungen und wurden in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Aktenlage abgegeben. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind nachvollziehbar begründet, indem insbesondere ein Anforderungsprofil formuliert wurde, welches der Fuss-, Knie- und Rückenproblematik in ausgesprochen differenzierter Weise gerecht wird.

    Sie erfüllen mithin alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3), so dass auf sie abzustellen ist und von einer vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auszugehen ist, welche dem formulierten Anforderungsprofil entsprechen.

5.3    Die genannten Beurteilungen inklusive Anforderungsprofil sind sodann gut vereinbar mit den Feststellungen der ursprünglich behandelnden Ärzte des Z.___. So berichteten diese im Oktober 2014, der Patient beklage zwar nach wie vor Schmerzen, jedoch bestehe keine regelmässige Analgetikaeinnahme (vorstehend E. 3.10). Im April 2015 berichteten sie, der Patient zeige sich sehr schmerzgeplagt und auf sein Leiden eingeschränkt, gegen eine Arbeitstätigkeit im Sinne einer Bürotätigkeit gebe es jedoch ihrerseits keine Einwände. Eine USG-Arthrodese sei kurz- und mittelfristig nicht indiziert, unter anderem da der Leidensdruck auch aktuell nicht extrem hoch sei (vorstehend E. 3.13). Im Juni 2016 hielten sie fest, mit den verordneten Spezialschuhen könne der Patient voll belasten, und das aktuelle Gangbild sei klinisch unauffällig (vorstehend E. 3.17).

5.4    Dass 2016 ein Arbeitstraining abgebrochen wurde (vorstehend E. 4), lässt - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 20 f. Ziff. 36) - keine Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Zumutbarkeitsprofils zu, dies weil die Annahme, es habe sich um eine im Sinne des Zumutbarkeitsprofils optimale Tätigkeit gehandelt (Urk. 1 S. 20 Ziff. 36), nicht weiter belegt ist, und überdies der Abbruch der Massnahme belegtermassen der subjektiven Einschätzung der Belastbarkeit durch den Beschwerdeführer geschuldet war, was dem Objektivierungsgebot von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG (vorstehend E. 1.1) nicht zu genügen vermag.

    Gleiches gilt für die Stellungnahme des involvierten Psychiaters, der seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ausdrücklich mit dem Ergebnis der beruflichen Massnahme begründete (vorstehend E. 3.19).

    Der Hausarzt des Beschwerdeführers wies im März 2017 darauf hin, dass dieser im Alltag nicht beschwerdefrei und nicht stärker belastbar sei, und dass ihn Schmerzen auch bei sitzenden Tätigkeiten behinderten (vorstehend E. 3.20). Dies spricht nicht gegen die Gültigkeit des Zumutbarkeitsprofils.

    Gleiches gilt für die Ausführungen des schmerztherapeutisch orientierten Anästhesiologen im April 2017 (vorstehend E. 3.21), denen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.

5.5    Der Hausarzt erwähnte im Dezember 2014 eine zusätzliche psychische Problematik (vorstehend E. 3.12) und im Juli 2016 eine „depressive Entwicklung“ (vorstehend E. 3.18). Der involvierte Psychiater nannte sodann im März 2015 als Diagnose „Schmerzen im Bereich erlittener Frakturen, die die Konzentration beeinträchtigen (vorstehend E. 3.13). Im August 2015 vermerkte er bei den Diagnosen zwar „psychiatrisch:“, fügte jedoch nach Doppelpunkt gar nichts mehr hinzu. Überdies gab er an, es finde keine Therapie statt, und es sei auch keine empfohlen (vorstehend E. 3.15). Der konsultierte Anästhesiologe schliesslich erwähnte im April 2017 einen Verdacht auf posttraumatische Anpassungsstörung (vorstehend E. 3.21). Weitere Erwähnungen psychischer Aspekte finden sich in den doch umfangreichen medizinischen Akten keine.

    Damit steht fest, dass kein fachärztlich diagnostiziertes, einer anerkannten Klassifikation wie beispielsweise der ICD-10 entsprechend codiertes (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3) psychisches Leiden ausgewiesen ist. Dass im Anforderungsprofil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stützte, Einschränkungen lediglich aus somatischer Sicht formuliert wurden, erweist sich somit als korrekt.

5.6    Die Invaliditätsbemessung als solche wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Nachdem sie auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/    109) nicht zu beanstanden ist, hat es damit sein Bewenden.

5.7    Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von ihr verwendete Anforderungsprofil abgestellt hat und dass der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % nicht zu beanstanden ist, womit kein Rentenanspruch besteht.

    Somit ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus-gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher