Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00780


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 22. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, war seit 1992 als Kranführer bei der Y.___ AG tätig, als er am 7. Februar 2000 einen Unfall erlitt und sich dabei eine distale Unterschenkelfraktur rechts mit Trümmerfraktur des Pilon tibiale zuzog, welche Verletzung infolge einer Wundheilungsstörung diverse Operationen nach sich zog. Im November 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei. Mit Verfügung vom 7. Juni 2002 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Zusatzrenten für die Ehefrau und ein Kind; Urk. 8/34). Im Jahr 2002 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Gutachten der Abklärungsstelle Z.___ vom 9. Dezember 2003, Urk. 8/51), worauf sie – nachdem sie die bisher ausgerichtete Rente zunächst mit Verfügung vom 13. Juli 2004 eingestellt (Urk. 8/62) und in der Folge eine dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/65) nach getätigten weiteren Abklärungen («teilweise») gutgeheissen hatte - dem Versicherten die ganze Rente weiterhin ausrichtete (Urk. 8/90 ff.). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen von weiteren Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilungen vom 16. Dezember 2008 [Urk. 8/100] sowie vom 29. April 2013 [Urk. 8/120]).

1.2    Mit Gesuch vom 20. Juni 2016 meldete sich der Versicherte unter Einreichung von verschiedenen Berichten des Kantonsspitals A.___ bei der IV-Stelle unter anderem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/125-126). Die IV-Stelle liess den Versicherten die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ausfüllen (Urk. 8/135) und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. Februar 2017; Urk. 8/148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Februar 2017; Urk. 8/149) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 11. Juli 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm eine Hilflosentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit ab 1. Januar 2014 zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (2.), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

    Mit Vernehmlassung vom 12. September 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 10 -12). Die Vernehmlassung vom 12. September 2017 wurde ihm mit Verfügung vom 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

1.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Versicherte gemäss den am 20. Februar 2017 vor Ort getätigten Abklärungen seit Jahren im Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Ab Januar 2016 könnten zudem die Bereiche An-/Auskleiden und Körperpflege angerechnet werden. Gleichzeitig könne die einjährige Wartefrist eröffnet werden. Daher bestehe ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause (Urk. 2).

2.2    Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass eine mehr als erhebliche Hilflosigkeit gegeben sei. So bestehe eine Niereninsuffizienz und aufgrund schwerster Arthrose sowie mehrerer Gichtschübe sei er gehbehindert und könne sich ohne Rollator nicht fortbewegen. Im Jahr 2008 habe der Hausarzt aufgrund der Diabetes eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag festgestellt. Ohne Begleitung könne er seinen Alltag nicht mehr selbständig bewältigen bzw. im Sinne von Art. 38 Abs.1 lit. a IVV nicht mehr selbständig wohnen, weshalb Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe. Zwar werde er derzeit durch seine Familie unterstützt, jedoch führe dies zu erheblichen Zeitnachteilen. Dass die Familie immer zur Verfügung stehe, sei nicht gewiss (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers.




3.

3.1    Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Angaben bezüglich seiner Hilflosigkeit ergeben die Akten was folgt:

3.2    Im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 28. Oktober 2016, welcher Bericht - statt vieler den der Abklärung zugrundeliegenden Gesundheitszustand widerspiegelt, stellten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/141; vgl. etwa auch Bericht des A.___ vom 13. Januar 2017, Urk. 8/152):

    1. Hochgradiger Verdacht TNF alpha-induced Lupus-like-syndrome (TAILS bzw. DILE – drug induced LE)

- Erythematosquamöse Veränderungen zentrofazial, an Captillitium, Ellbogen bds, Unterarmen bds. sowie Oberschenkelinnenseite rechts und z.T. interdigital über beiden Wangen und Nase, Kinn und Stirn

- DD medikamentös induzierter Lupus (Enbrel), DD Rosazea, Psoriasis

    2. Verdacht auf Herpes Zoster C8 links, ED am 19.10.2016

- Valtrex 1000 mg 3 x täglich für sieben Tage

    3. Sulcus-Ulnarissyndrom beidseits (links>rechts)

    4. Akute polyartikuläre Arthritis urica mit einem Anteil einer Psoriasisarthritis

- bei Strahlbefall der Finger

- Harnsäure: 861 mcmol/l

- Multilokuläre Synovitiden mit Fokus an den MCP-Gelenken links, OSG links sowie Schulter rechts > links

- Kniepunktion links am 01.03.2016: Zellzahl 60'000, mässig intrazelluläre Harnsäurekristalle

- Kniepunktion links am 03.05.2016: Zellzahl 1550, einzelne intrazelluläre Harnsäurekristalle, Infiltration mit 40mg Kenacort/4 ml Lidocain 1%

- St. n. Steroidapplikationen Schultergelenke beidseits sowie OSG links vom 04.07.2016

    5. Tachykardes Vorhofflimmern ED 04.07.2016

- CHA2DS2-VASc:4

- HAS-BLED: 5

- Echokardiographie am 06.07.2016: dilatierte Vorhöfe bds, normale systolische Funktion. Keine Rechtsherzbelastung, keine intrakavitären Thromben

- bei erhöhtem Blutungsrisiko keine Antikoagulation

    6. Non-Thyroidal-Illness Syndrom

- DD: medikamentös

    7. Psoriasis-Arthritis (PsA) mit/bei Psoriasis vulgaris

- Klinik: asymmetrische Synovitiden: links MCP—Gelenke II-IV, PIP –Gelenke II-III und DIP-Gelenk III, Handgelenk, OSG links, Schulter links>rechts

- ANA 1:320, Anti-CCP negativ am 15.03.2016, RF-lgA 11 lU/ml (>14); RF-lgM 8.7 lU/ml (<3.5) am 31.03.2016

- Röntgen Hände und Füsse vom 15.03.2016: Arthrosen der DIP-und PIP-Gelenke bds. und einzelner Zehengelenke, streifige Osteopenie rechter Fuss, Knochenappositionen an den Endphalangen Dig. 1 beider Füsse, Keine Gichttophi, keine Erosionen

- Basistherapie: systemische Glukokortikoide, Enbrel 50 mg/Woche s.c. ab 11.07.2016 (Vorabkl. vor TNFa-Inhib.:T-Spot pos., HIV- und Hepatitis-Serologien negativ)

    8. Symptomatische, aktivierte posttraumatische OSG-Arthrose rechts, mit/bei

- Arbeitsunfall mit offener Pilon tibiale-Fraktur rechts, Osteosynthese am 07.02.2000 A.___

- Infektpseudarthrose rechts, mit nachfolgenden diversen Eingriffen

- Deckung mittels Spalthaut und Latissimus dorsi-Lappen medial 2001

- Rezidivierende phlegmonöse Infekte 2007

- St. n. Markhöhlendébridement und Fenestrierung 11/2007

- intermittierend sezernierende Wunde lateral 2009, konservative Therapie

- Status nach sonographie-gesteuerter Infiltration OSG rechts am 26.03.2016 mit 10 mg Kenacort und Lidocain 1%, Aspiration von Gelenksflüssigkeit nicht möglich

- Sonographie-gesteuerte Infiltration OSG rechts mit 20 mg Kenacort und 1ml Carbostesin 0.5 % a. 31.03.2016, ohne wesentlichen Effekt

- Ödem der Tibiaepiphyse und ausgedehnt des Taluskörpers mit möglichen zusätzlichen Insuffizienzfrakturen im Taluskörper. Posttraumatisch ausgeprägte Arthrose im USG. Bei fehlender Demarkation keine sicheren Hinweise für Osteonekrose (MRI Fuss rechts 05.04.2015)

- 04/06: diagnostische Punktion OSG/USG rechts: keine Kristalle oder Erreger

- DD: OSG-Arthritis i.R. Diagnose 5

    9. Koronare Dreigefässerkrankung

- St. n. Herzinfarkt im 2001

- St. n. 3-fachem aortokoronarem Venenbypass am 29.03.2001

- St. n. kardialer Dekompensation NYHA IV

- Echokardiographie am 05.02.2016: diastolisch restriktives Füllungsmuster bei dilatiertem hypertrophem linken Ventrikel EF 58%, deutlich dilatierter Vorhof links, trikuspide an den freien Rändern leicht verdickte Aortenklappe, minime Mitralinsuffizienz

- cvRF: arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie, positive FA

    10. Leberzirrhose, zuletzt vom Child-Pugh Stadium A

- a.e. Alkohol-toxisch bedingt

- Ösophagusvarizen Grad 2

    11. Periphere arterielle Verschlusskrankheit, zuletzt vom Stadium IIb nach Fontaine

    12. Latente Tuberkulose

- positiver T-Spot-Test am 31.03.2016

- prophylaktische tuberkulostatische Behandlung mit Isoniazid 300 mg/d und Pyridoxin 40 mg/d ab 13.04.2016, während 9 Monaten

    13. Metabolisches Syndrom

- Diabetes mellitus Typ 2, insulinbedürftig und unter OAD-Therapie

- Arterielle Hypertonie

- Dyslipidämie

- Adipositas

    In etwa die gleichen Diagnosen wurden im Bericht des A.___ vom 13. Januar 2017 gestellt, wo im Rahmen einer vom 10. Januar bis 13. Januar 2017 stattgehabten Hospitalisation eine endoskopische Dekompression des N. Ulnaris im Sulcus ulnaris links vorgenommen worden war, bei in der Folge regelrechtem postoperativem Verlauf (Urk. 8/152).

3.3    Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, welcher am 7. Juni 2016 zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten die nämlichen Hauptdiagnosen gestellt hatte (Urk. 8/125 S. 1), führte am 23. September 2016 zur Frage der Hilflosenentschädigung aus, der Versicherte sei seit 2014 beim Anziehen der Socken und Kompressionsstrümpfe, bei der Pflege sowie beim Richten der Medikamente auf Hilfe angewiesen (Urk. 8/142 S. 5).

3.4    

3.4.1    Am 20. Februar 2017 fand die Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zuhause im Beisein seiner Ehefrau statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht für Erwachsene vom selben Tag (Urk. 8/148) führte die Abklärungsperson im Wesentlichen die vorgenannten Diagnosen auf und gab an, der Kunde erkläre, dass sich sein Gesundheitszustand seit anfangs Januar 2016 massiv verschlechtert habe. Aufgrund des im Jahr 2000 erlittenen Unfalls mit Unterschenkelfraktur sei er seither an zwei Gehstöcken und ausser Haus nur noch mit dem Rollator mobil. Freies Gehen sei ihm nur noch ein paar Schritte möglich. Aufgrund der Fehlbelastung in den Armen leide er unter massiven Bewegungseinschränkungen im Ellenbogen, im Handgelenk und in drei Fingern der linken Hand; im Januar 2017 sei daher eine OP am linken Ellbogen erfolgt. Leider sei an der linken Hand weiterhin kein Faustschluss möglich. Zudem seien drei Finger der Hand betroffen, welche er kaum mehr spüre. Auch schwelle der rechte Unterschenkel weiterhin bei geringster Belastung an und schmerze. Er leide unter multiplen physischen Problemen, weshalb er sicher seit Januar 2016 bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Unterstützung seiner Frau angewiesen und es in den letzten Monaten immer wieder zu stationären Hospitalisationen gekommen sei. Er gehe alle zwei Wochen in Physiotherapie und benutze als Hilfsmittel Gehstöcke und Rollator (Urk. 8/148, S. 1 und 2).

3.4.2    Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, der Kunde beschreibe, dass er vor allem beim An-/und Auskleiden der unteren Körperhälfte die direkte Hilfe seiner Ehefrau benötige, dies aufgrund der Bewegungseinschränkungen verbunden mit Schmerzen im linken Arm resp. der Hand. Er sei kaum mehr in der Lage die linke Hand einzusetzen. Er trage fast ausschliesslich Trainerhosen, weshalb das Bedienen des Hosenknopfes und des Reissverschlusses nicht nötig sei. Verschlüsse bedienen sowie auch in die Schuhe schlüpfen und binden sei nicht mehr möglich, und auch bei Pullover und T-Shirt müsse seine Frau direkte Hilfe leisten.

    Die Abklärungsperson hielt fest, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei dem Kunden zuzumuten, behindertengerechte Kleidung zu tragen. Dennoch benötige er beim An-/Auskleiden direkte Hilfe seiner Ehefrau. Der Bereich könne ab Januar 2016 angerechnet werden. Da in der Anmeldung Januar 2015 oder 2014? angegeben worden sei, sei der Beginn der Unterstützungsbedürftigkeit genau erfragt worden (Urk. 8/148 S. 2).

3.4.3    Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt die Abklärungsperson fest, vor Ort sei erklärt worden, dass der Kunde in der Lage sei, von einem Stuhl oder dem Sofa aufzustehen und sich auch ohne Dritthilfe hinzusetzen. Sie hätten ein hohes Bett gekauft, dank welchem der Kunde in der Lage sei, selbständig vom Bett aufzustehen und auch ohne Hilfe Dritter in dieses zu gelangen.

    In diesem Bereich verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit und führte ergänzend aus, eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtung begründe grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urk. 8/148 S. 2 f.).

3.4.4    Zum Bereich Essen hielt die Abklärungsperson fest, dass der Kunde gemäss seinen Angaben aufgrund der Bewegungseinschränkung in der linken Hand nicht mehr in der Lage sei, gleichzeitig Gabel und Messer zu halten. In der Regel esse er mit einer Gabel, die er rechts halte, wobei die rechte Hand die dominante Hand sei. Mit der linken Hand könne er nichts mehr halten. Er sei nicht in der Lage, die Nahrung selbständig zu zerkleinern, weshalb diese von seiner Ehefrau in mundgerechte Stücke geschnitten werde.

    Hierzu bemerkte die Abklärungsperson, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kunde weiche Speisen nicht mit der linken (wohl: rechten) Hand und mithilfe des Seitenrandes der Gabel zerkleinern könne. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei zudem die Anschaffung eines Hilfsmittels (Kraftsparmessers) zumutbar. Es würden überdies nicht täglich harte Speisen serviert, weshalb die Erheblichkeit und Regelmässigkeit im Sinne des Gesetzes nicht gegeben sei; der Bereich sei nicht anrechenbar (Urk. 8/148 S. 3).

3.4.5    Im Bereich Körperpflege ergab sich, dass der Versicherte die Morgentoilette, das Kämmen, die Zahnhygiene sowie die Rasur weiterhin selbständig vornehmen könne. Jedoch fürchte er sich aufgrund der Rutschgefahr, ohne Hilfe seiner Ehefrau in die und aus der Duschkabine zu gelangen. Auch könne er sich aufgrund der Bewegungseinschränkung im linken Arm/Hand nicht selber einseifen und die Haarpflege übernehmen, weshalb seine Ehefrau behilflich sei.

    Die Abklärungsperson anerkannte daher in diesem Bereich seit Januar 2016 eine direkte Unterstützungsbedürftigkeit (Urk. 8/148 S. 3).

3.4.6    Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, selbständig zur Toilette zu gehen, sich nachzureinigen und die Kleidung zu richten. Er sei nicht urininkontinent (Urk. 8/148 S. 3).

3.4.7    Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hielt die Abklärungsperson fest, in der Wohnung bewege sich der Kunde mit zwei Gehstöcken fort. Ausser Haus sei er auf den Rollator angewiesen. Die Treppen bis zur Wohnung überwinde er mit Hilfe der Gehstöcke, jedoch sei er sehr unsicher und das Sprunggelenk schmerze bei Belastung. Er verlasse die Wohnung nie ohne Begleitung, was aufgrund seiner Unterschenkel-Fussproblematik bereits seit Jahren so sei. Da er sehr unsicher sei, auch mit dem Rollator, sei er auch nicht in der Lage, selbständig einzukaufen oder selbständig Arzt- oder Therapie-Termine wahrzunehmen, auch öffentliche Verkehrsmittel benutze er seit Jahren nicht mehr.

    In diesem Bereich anerkannte die Abklärungsperson seit Jahren eine Hilflosigkeit (Urk. 8/148 S. 4).

3.4.8    Weiter verneinte die Abklärungsperson, dass der Versicherte aufgrund einer Sinnesschädigung oder eines körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte brauche. Ebenfalls verneinte sie den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. Letzteres begründete sie damit, dass die Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte angerechnet und eine kumulative Anrechnung nicht möglich sei und keine pädagogisch-therapeutische Anleitung zur Tagesstrukturierung oder in allglichen Belangen stattfinde. Ebenfalls verneinte sie das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung, da der Kunde weder eigen- noch fremdgefährdet sei (Urk. 8/148 S. 4).

3.4.9    Bei der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe hielt sie fest, der Kunde müsse viele verschiedene Medikamente einnehmen, welche immer wieder wechseln würden. Da das Richten der Medikamente zunehmend, auch für die Ehefrau, schwieriger geworden sei, habe der Hausarzt mit der Apotheke vereinbart, dass diese sie in einem Wochendispenser richte. Gemäss den Angaben vor Ort wäre der Kunde mit einer pflichtbewussten Einnahme überfordert (Urk. 8/148 S. 4).

3.4.10    Zusammenfassend ergebe die Abklärung vor Ort, dass der Kunde seit Jahren im Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Ab Januar 2016 könnten die Bereiche An-/Auskleiden und Körperpflege angerechnet werden, womit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause gegeben sei (Urk. 8/148 S. 5).


4.

4.1    Der Abklärungsbericht vom 20. Februar 2017 erging aufgrund einer genauen Erhebung vor Ort und unter Berücksichtigung der wesentlichen Diagnosen, wie sie in den Akten ausgewiesen waren. Als Berichterstatterin wirkte eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der sich aufgrund der massgebenden Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen hatte. Diese wurden ihr vom Beschwerdeführer und seiner am Abklärungsgespräch ebenfalls teilnehmenden Ehefrau geschildert. Die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen wurden genau beschrieben und die Beurteilungen sind nachvollziehbar begründet. Alsdann bestanden keine Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und deren Auswirkungen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht zu Rückfragen an medizinische Fachpersonen gehalten war. Daher und da der festgestellte Hilfsbedarf im Übrigen - bis auf den vom Beschwerdeführer selber vor Ort abweichend angegebenen Beginn der Unterstützungsbedürftigkeit - auch mit den vom Hausarzt beschriebenen Einschränkungen (E. 3.3) im Wesentlichen übereinstimmt, sind auch keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen ersichtlich, weshalb der Abklärungsbericht den beweismässigen Anforderungen genügt (vgl. E. 1.4 hievor) und darauf abgestellt werden kann.

4.2    Dies gilt umso mehr, als beschwerdeweise nichts vorgetragen wird, was die Beweiskraft des Abklärungsberichts in Frage zu stellen vermöchte. So werden die im Abklärungsbericht zu den einzelnen massgebenden Lebensverrichtungen enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen nicht konkret beanstandet bzw. dargetan, inwieweit diese im Einzelnen unzutreffend oder unvollständig wären. Auch wird nicht substantiiert ausgeführt, dass und gegebenenfalls inwieweit z.B. infolge allfälliger Verschlechterung einzelner Leiden (namentlich der ausdrücklich erwähnten Diabetes oder der damals nicht im Vordergrund stehenden Niereninsuffizienz) – die im Abklärungsbericht enthaltenen Beurteilungen nicht für den ganzen vorliegend massgebenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 8. Juni 2017) Geltung beanspruchen könnten bzw. ein zusätzlicher Hilfsbedarf eingetreten sei. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Gehbehinderung hinweist (Urk. 1 S. 3 f.) bzw. darauf, dass er sich schmerzbedingt nicht mehr selbständig anziehen könne (Urk. 1 S. 5), ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Denn die Abklärungsperson hatte die sich aus diesen Einschränkungen ergebende Hilfsbedürftigkeit bei den entsprechenden alltäglichen Lebensverrichtungen (Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie Ankleiden/Auskleiden) durchaus berücksichtigt und eine Hilflosigkeit in diesen Bereichen auch anerkannt.

    Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwieweit beim Beschwerdeführer ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (Ermöglichung des selbständigen Wohnens; vgl. E. 1.3 hievor) gegeben war. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Unmöglichkeit verweist, sich selber anzuziehen (Urk. 1 S. 5), scheint er zu verkennen, dass die lebenspraktische Begleitung die Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen grundsätzlich nicht beinhaltet (vgl. E. 1.3 hievor, vgl. auch BGE 133 V 450 E. 9; vgl. auch Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2017, Rz. 8040). Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, deren Ziel es ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Inwiefern - neben den anerkanntermassen benötigten relevanten Hilfestellungen bei den drei massgebenden Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege und Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte - unter dem Aspekt der Verwahrlosung zusätzliche invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Hilfestellungen im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche erforderlich sind, wird nicht substantiiert dargetan und ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mithilfe der übrigen Familienangehörigen, so etwa im Haushalt, zu berücksichtigen ist, welche – auch wenn dies zu Zeitnachteilen führt weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. zum Ganzen wiederum KSIH, Stand 1. Januar 2017, Rz 8050.3 [etwas ausführlicher: Stand 1. Januar 2018, Rz. 8050.3]). Inwiefern den Familienangehörigen, insbesondere seiner im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau, welche nach Lage der Akten nur zu einem kleinen Pensum erwerbstätig ist (vgl. E. 5.4 hienach) in diesem Zusammenhang eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.1), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret geltend gemacht.

4.3    Zusammenfassend vermögen die weitgehend unsubstantiierten beschwerdeführerischen Vorbringen die Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 20. Februar 2017 nicht in Frage zu stellen. Damit ist gestützt auf diesen Bericht von einer seit Januar 2016 ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie einer seit Jahren im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bestehenden Hilflosigkeit auszugehen, wobei auch die Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe besteht. Damit hat der Beschwerdeführer nachdem auch die Richtigkeit des Zeitpunkts des Eintritts des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Bereichen beschwerdeweise nicht konkret beanstandet worden ist - ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.4    Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2017 - zusammen mit den Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit - zwei nach Ergehen der angefochtenen Verfügung datierende und sich soweit ersichtlich auf einen Zeitraum nach Verfügungserlass beziehende weitere Arztberichte des A.___ einreichen liess (Urk. 12/4 [Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 27. Juni 2016 betr. Hospitalisation vom 15.06.-27.06.2017] und Urk. 12/12=13 [Kurzaustrittsbericht des A.___ betr. Hospitalisation vom 2.10.-14.10.2017]). Weil die Berichte jedoch nicht den massgeblichen Beurteilungszeitraum betreffen, haben sie im vorliegenden Zusammenhang ausser Acht zu bleiben (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2008 vom 6. November 2008, E. 5.2 mit Hinweis). Sollte nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 eine Zunahme der Hilflosigkeit eingetreten sein, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Verwaltung ein Gesuch um Erhöhung (Revision) der Hilflosenentschädigung zu stellen.



5.

5.1    Mit seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

5.2    Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Überdies wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer).

    Nach der Rechtsprechung hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3     Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 5) forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, ihm das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen. Es verband dies mit der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5, Dispositiv-Ziff. 2).

5.4    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess zwar innert verlängerter Frist am 13. November 2017 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einreichen (Urk. 10 ff.). Jedoch ist dieses nur unvollständig ausgefüllt und wird die aktuelle finanzielle Situation auch nicht rechtsgenüglich belegt. So legte der Beschwerdeführer etwa keine Steuererklärung ins Recht, was vorliegend umso erforderlicher gewesen wäre, als die lückenhaften Angaben im Formular und die unvollständigen Unterlagen kein schlüssiges Bild der finanziellen Situation vermitteln und sich etwa weder die Höhe noch Vollständigkeit der angegebenen Einkünfte und Vermögenswerte nachvollziehen lassen. So gab der Beschwerdeführer zu den Einkünften der Ehefrau im Formular etwa lediglich an, diese arbeite 12 Stunden pro Woche à Fr. 30.--, ohne ein monatliches oder jährliches Gesamteinkommen zu beziffern oder insbesondere einen Lohnausweis einzureichen (Urk. 11 Ziff. 8). Beim Vermögen benannte er in Ziff. 10 des Formulars (Position Bank- und Postkonti) lediglich ein einziges Bank-Konto (Urk. 11 S. 5), wohingegen sich allein den eingereichten Unterlagen zwei Konti entnehmen lassen (Urk. 12/1-2) und die Verwaltungsakten Hinweise auf weitere Konti enthalten (vgl. etwa Urk. 8/1 S. 3). Weiter gab er etwa zum Vermögen (Position Liegenschaften im In- und Ausland) eine in Süditalien gelegene elterliche Wohnung an, machte diesbezüglich jedoch obwohl im Formular verlangt - keinerlei weiteren Angaben wie Adresse oder Verkehrswert (Urk. 11 S. 5). Damit hat er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur ungenügend substantiiert, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.

    Festzustellen ist überdies, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über eine Rechtsschutzversicherung verfügt (Urk. 11 Ziff. 5). Jedoch hat er weder behauptet noch belegt, dass diese die Übernahme der Prozess- und Vertretungskosten abgelehnt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Prozesses aufkommt.

5.5    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend substantiiert, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine Bedürftigkeit besteht. Überdies ist davon auszugehen, dass seine Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Prozesses aufkommt. Das Gesuch ist daher abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch vom 11. Juli 2017 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/12 und Urk. 12/13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann