Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00783
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 11. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 21. November 2001 (Urk. 7/24) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. In den Jahren 2004, 2007, 2010 und 2013 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % wiederholt bestätigt (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/48, Urk. 7/53, Urk. 7/63).
1.2 Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/66), in dessen Rahmen sie berufliche und medizinische Abklärungen tätigte und insbesondere eine medizinische Begutachtung veranlasste (vgl. Urk. 7/88). Nachdem der Versicherte der Begutachtung trotz wiederholter Aufforderung fern geblieben war, sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente am 12. August 2015 per sofort (Urk. 7/99). Da der Versicherte der Aufforderung zur Begutachtung weiterhin nicht nachkam, stellte die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte Einwand, woraufhin die IV-Stelle erneut einen Begutachtungstermin in Aussicht stellte, sollte der Versicherte nun seiner Mitwirkungspflicht nachkommen (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/121, Urk. 7/145). In der Folge wurde der Versicherte im März und April 2016 im Y.___ begutachtet (Y.___-Gutachten vom 23. August 2016, Urk. 7/171). Gestützt auf diese gutachterliche Beurteilung hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 24. Mai 2017 rückwirkend per 1. Juli 2014 auf (Urk. 2 im Prozess IV.2017.00735).
Mit Verfügungen vom 14. Juni 2017 (Urk. 2) forderte die IV-Stelle von X.___ zu viel ausgerichtete Rentenleistungen (Invalidenrente samt zweier Kinderrenten) in der Zeit von 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 40‘992.-- (Fr. 23‘142.--, Urk. 2/1; Fr. 8’594.--, Urk. 2/2; Fr. 9‘256.--, Urk. 2/3) zurück.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte in materieller Hinsicht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung (IV.2017.00735) zu sistieren und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
In der Vernehmlassung vom 30. August 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 8) wurde das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2. Mit Urteil heutigen Datums hat das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2017.00735 entschieden, dass die rückwirkende Renteneinstellung per 1. Juli 2014 zu Recht erfolgte. Darauf ist zu verweisen.
3.
3.1 Die ab dem 1. Juli 2014 ausgerichteten Rentenleistungen (ordentliche Invalidenrente an den Beschwerdeführer [Urk. 2/1], Kinderrente für Z.___ [Urk. 2/2], Kinderrente für A.___ [Urk. 2/3]) erfolgten damit zu Unrecht, weshalb sie vom Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung zurückzuerstatten sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Nach Lage der Akten erfolgte die Auszahlung der Renten - mit Ausnahme der Invalidenkinderrente für Z.___ für den Monat August 2015 (vgl. Urk. 2/2 sowie Urk. 7/94-96) - an den Beschwerdeführer (Urk. 7/24, Urk. 7/64), was von diesem denn auch nicht bestritten wird.
3.2 Was die Höhe der Rückforderung betrifft, ist auch diese weder bestritten (Urk. 1), noch ergeben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rückforderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Anzufügen bleibt, dass die Verfügung betreffend Rückforderung der Kinderrente für Z.___ (Urk. 2/2) - im Widerspruch zur Begründung, wonach die Kinderrente für den Monat August 2015 bei der Kindsmutter, an welche diese Rentenzahlung ausgerichtet worden war, zurückzufordern ist - den (ganzen) Betrag von Fr. 9'256.-- anstelle von Fr. 8'594.-- zur Zahlung durch den Beschwerdeführer nennt. Dies ist aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Begründung vorliegend zu korrigieren. Damit hat die Beschwerdegegnerin - sofern die Voraussetzungen nach Art. 25 ATSG erfüllt sind (vgl. nachfolgend E. 4) - eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen in Höhe von Fr. 40’992.-- (Fr. 23'142.--, Urk. 2/1; Fr. 8'594.--, Urk. 2/2, Fr. 9'256.--, Urk. 2/3).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Rückerstattung fristwahrend angeordnet wurde. Die Rückerstattungsverfügungen datieren allesamt vom 14. Juni 2017 (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3) und betrafen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2015. Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 ATSG (vgl. E. 1) ist damit offensichtlich gewahrt. Die einjährige relative Verwirkungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Versicherungsträger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch erlangte. Verlangt wird keine sichere Kenntnis, sondern es reicht, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dabei genügt es für die Fristauslösung, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich die rückerstattungspflichtigen Personen und Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 25 N 56 f., m.w.H.).
4.2 Mit Eingang des polydisziplinären Gutachtens vom 23. August 2016 am 24. August 2016 (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/171) konnte die IV-Stelle bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte sie, aufgrund der fachärztlichen Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Gespräch bei seiner Krankenversicherung am 18. Juni 2014 (vgl. Urk. 7/64) infolge der ausgewiesenen Aggravation keinen Rentenanspruch mehr hatte. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte sie eine solche Annahme nicht treffen, da ihr noch keine entsprechende ärztliche Beurteilung der Situation vorlag, insbesondere genügten hierzu die Unterlagen des Krankenversicherers (Urk. 7/64) nicht. Die Rückerstattungsverfügungen am 14. Juni 2017 erfolgten damit klarerweise auch unter Wahrung der am 24. August 2016 zu laufen begonnenen einjährigen relativen Verwirkungsfrist.
5. Damit hat der Beschwerdeführer Fr. 40‘992.-- an zu viel bezogenen Rentenleistungen zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
6.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage im Verfahren IV.2017.00735 und des hier vorliegenden klaren Sachverhaltes überwiegen die Verlustgefahren einer Beschwerde offensichtlich deren Gewinnaussichten.
Die Beschwerde ist daher als aussichtslos einzustufen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1) abzuweisen.
6.4 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgehalten, dass die Rückforderung der Kinderrente Z.___ Fr. 8‘594.-- beträgt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier