Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00786
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 30. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___, Mutter zweier Töchter (geboren 1999 und 2001), meldete sich am 16. Oktober 2014 unter Hinweis auf eine Attacke auf Leib und Leben mit Hausbrand und Verlust von Hab und Gut am 2. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/9, Urk. 6/26) bei. Am 17. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/19). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 (Urk. 6/28) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand (Urk. 6/31, Urk. 6/33, Urk. 6/36) erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte (Urk. 6/46, Urk. 6/48) ein und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie (Expertise vom 8. Februar 2017; Urk. 6/55). Am 8. Mai 2017 nahm die Versicherte dazu Stellung, verzichtete auf Eingliederungsmassnahmen und ersuchte die IV-Stelle, die Rentenprüfung in die Wege zu leiten (Urk. 6/57 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2017 aufzuheben und es sei ihr vom 1. Mai 2015 bis 30. November 2016 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung vom 12. Juni 2017 aufzuheben und es sei ihr vom 1. Mai 2015 bis 30. November 2016 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 2) damit, dass kein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege, sondern psychosoziale Belastungsfaktoren (Bedrohungssituation) im Vordergrund stünden. Gemäss Gutachten bestehe in einer angepassten Tätigkeit wie der aktuell ausgeübten Verrichtung eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Berufsausbildung, eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit, ein aktuell stabiles familiäres Umfeld, gute sozialkommunikative Fähigkeiten, eine gute Therapiemotivation, Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft. Es seien sodann auch keine Hinweise auf Einschränkungen im Haushaltsbereich (20 % Haushalt) und bezüglich der Aufgaben als Mutter ersichtlich. Der Beschwerdeführerin seien Wiedereingliederungsmassnahmen zumutbar, auf welche sie jedoch verzichtet habe (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei erwiesen, dass in der Vergangenheit von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden müsse. Aufgrund der gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Störung sei sie bis zum 30. August 2016 lediglich zu 20 % respektive bei einem Arbeitspensum von 80 % zu 16 % arbeitsfähig gewesen, weshalb für die Zeit ab Mai 2015 (6 Monate nach Einreichung der IV-Anmeldung) ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (S. 7). Im Weiteren bestehe auch aktuell ein IV-relevanter psychischer Gesundheitsschaden, da ein komorbides Geschehen vorliege und die depressive Störung gemäss Gutachten zu einer erhöhten Vulnerabilität für die Entwicklung einer PTBS geführt habe und die entsprechenden Symptome wiederum die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für ein adäquates Coping reduzierten mit den daraus resultierenden negativen Effekten (S. 8). Im Rahmen des Einkommensvergleichs ergebe sich unter Berücksichtigung einer angepassten Tätigkeit in einem 80 %-Pensum sowie eines behinderungsbedingten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 50 % respektive ohne Leidensabzug ein solcher von 43 %, womit der Beschwerdeführerin eine halbe Rente beziehungsweise eine Viertelsrente zustehe (S. 8. f.).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Februar 2017 (Urk. 6/55) ab, worin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden (S. 29):
- PTBS, teilremittiert (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
Der Gutachter führte aus, dass sich vom klinischen Befund her keine erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten zeigten. Rein vom Querschnittsbefund her sei weder die Diagnose einer Depression noch einer PTBS zu stellen. Von der Aktenlage her bestünden seit längerem depressive Beschwerden (S. 24), wobei es vom Verlauf her anhand der Eigenanamnese und der Aktenlage plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Brand über ihre Leistungsgrenzen gearbeitet habe und dann durch die Straftat des Ex-Mannes und den Verlust der Wohnung durch den Brand mit Verzögerung dekompensiert habe, nachdem sie initial direkt nach dem Brand noch funktioniert habe, um die Kinder zu schützen und eine gewisse Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sei für lange Zeit über ihre Belastungsgrenzen hinausgegangen und habe bei mangelnder Selbstfürsorge und fehlender Abgrenzungsfähigkeit ihre Ressourcen überbelastet. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin ohne die Straftat des Ex-Mannes und den Brand der Wohnung das bisherige Lebensmodell fortgesetzt hätte und nicht für längere Zeit arbeitsunfähig geworden wäre (S. 26).
Aktuell liege in Zusammenschau mit der Eigenanamnese ein leichtgradiges depressives Syndrom vor, wobei sich die im Selbstbeurteilungsfragebogen erreichte Punktzahl von 39 – welche einer schweren Depression entspreche – weder im klinischen Befund noch in der Eigenanamnese abbilde. Gleiches gelte mit Bezug auf die Auswertung des Selbstbeurteilungsfragebogens (IES-R) für eine PTBS (S. 23 und S. 26).
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass von der klinisch-psychiatrischen Diagnostik her der Brand als sogenanntes A-Kriterium geeignet sei, eine PTBS auszulösen. Weitere Diagnosekriterien, wie die verzögerte Reaktion, seien erfüllt, wobei die definitionsgemäss geforderte maximale Latenz von sechs Monaten nicht überschritten worden sei, mithin die Symptome früher aufgetreten seien und um entsprechende medizinische Hilfe nachgesucht worden sei. An aktueller Symptomatik sei von der Beschwerdeführerin in der klinischen Exploration noch von Intrusionen und einem Vermeidungsverhalten berichtet worden, eine vegetative Übererregbarkeit sei indessen verneint worden. Wichtig für die Einschätzung des Schweregrades sei, dass bei der detaillierten Schilderung des Traumas keine vegetativen Reaktionen zu beobachten gewesen seien und die Beschwerdeführerin sachlich und ruhig über die genauen Abläufe des traumatischen Erlebnisses berichtet habe und keine Dissoziationen aufgetreten seien. Dies sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar noch ein gewisses Vermeidungsverhalten habe, sprächen dafür, dass die PTBS teilremittiert sei (S. 27 und S. 23).
Im Weiteren sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu stellen mit aktuell leichtgradiger Ausprägung. Im Vordergrund stehe dabei weniger eine affektive Störung als eine Störung des Antriebs und der Energie im Sinne einer Erschöpfungsdepression nach jahrelanger Überbelastung. Hierzu passe, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle angenommen habe, welche in qualitativer und quantitativer Hinsicht weit unter ihrem Niveau liege, wobei sicherlich auch, aber nicht ausschliesslich, arbeitsmarktbedingte Faktoren eine Rolle spielten (S. 28).
Der Gutachter wies sodann darauf hin, dass die vorbestehende depressive Störung bei der Beschwerdeführerin zu einer erhöhten Vulnerabilität für die Entwicklung einer PTBS geführt habe. Die depressive Erkrankung führe zu einer reduzierten Selbstwirksamkeitserwartung bei bereits schon früher vorhandenem schlechten Selbstbild und limitiertem Coping betreffend die PTBS. Die Symptome der PTBS reduzierten wiederum die Fähigkeit für ein adäquates Coping, wobei die daraus resultierenden negativen Effekte und die damit verbundene Enttäuschung zu einer Verstärkung der Depression führten (S. 33).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Experte fest, dass für die Haushaltstätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkungen vorlägen und aufgrund der Eigenanamnese und der Aktenlage auch in der Vergangenheit diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Für die Tätigkeit als banking application consultant liege das derzeitige Restleistungsvermögen bei 50 % von 80 % respektive bei 40 %. Aufgrund der depressionsbedingten psychophysischen Leistungsminderung, dem reduzierten Antrieb und der noch vorhandenen posttraumatischen Symptomatik (insbesondere Intrusionen und Flashbacks bei ruhigen Tätigkeiten im Büro und vor dem Bildschirm) sei das quantitative Restleistungsvermögen für die früher ausgeübte Tätigkeit reduziert (S. 37).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. A.___ aus, dass für die aktuell ausgeübte Tätigkeit ein Restleistungsvermögen von 80 % bestehe. Es handle sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin um eine leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit, welche ohne Publikumsverkehr oder konfrontativen Kundenkontakt erfolge. Es bestehe nicht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit ihrem Ex-Mann begegne, weshalb sich das noch teilweise vorhandene Vermeidungsverhalten nicht negativ auswirke. Qualitativ sei die aktuelle Arbeit deutlich weniger anspruchsvoll als ihre frühere Tätigkeit. Das 80%ige Restleistungsvermögen bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung, wobei dazu passe, dass die Beschwerdeführerin selbst um eine deutliche Stundenerhöhung nachgesucht habe, diese jedoch vom Arbeitgeber aufgrund organisatorischer und finanzieller Gründe abgelehnt worden sei. Für die Vergangenheit sei das Restleistungsvermögen niedriger als 80 % einzuschätzen, wobei eine exakte Einschätzung nicht möglich sei, da für die Zeit vom 2011 bis 2016 nur wenige psychiatrische Unterlagen vorlägen. Es sei indessen überwiegend wahrscheinlich, dass entsprechend den attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 20. August 2014 vorgelegen habe. Damals sei bei der Beschwerdeführerin anhand der Arztberichte ein völliger Zusammenbruch bis zum 30. August 2016 aufgetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei von der behandelnden Psychiaterin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was bei einer 80 %-Stelle einem Restleistungsvermögen von 16 % entspreche (S. 38 f.).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Februar 2017 (Urk. 6/55) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise, was im Übrigen von den Parteien auch nicht bestritten wird. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (S. 5 ff., S. 16 f., S. 21 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich der Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 3 ff. und S. 26). Er setzte sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise (S. 28 f.). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr. A.___ schlüssig von einer PTBS, teilremittiert, und einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichtgradige Episode, aus (S. 29), wobei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in einem 100 %-Arbeitspensum zu 50 % respektive in einem 80 %-Pensum zu 40 % arbeitsfähig ist (S. 37). In einer angepassten beziehungsweise in der aktuell ausgeübten Tätigkeit attestierte der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 20. August 2014 bis 30. August 2016 und eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bei einem 100 %-Pensum respektive eine 16%ige Arbeitsfähigkeit in einem 80 %-Pensum vom 1. September 2016 bis 30. Januar 2017 (S. 38 f.). Ab 1. Februar 2017 attestierte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten beziehungsweise der aktuell ausgeübten Tätigkeit. Im Unterschied zu seinen übrigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit präzisierte Dr. A.___ jedoch nicht, ob sich die genannte Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von 80 % oder ein Pensum von 100 % bezieht und ob sie demnach – bezogen auf ein Vollpensum – 64 % oder 80 % beträgt. In diesem Punkt erweist sich das Gutachten als unvollständig, weshalb sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist. Dieser offene Punkt ist von der Beschwerdegegnerin beim Gutachter Dr. A.___ abzuklären.
4.2 Eine Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) ist mangels abschliessender gutachterlicher Stellungnahme zur attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit ab 1. Februar 2017 nicht möglich (vgl. E. 4.1 hievor). Zur von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenprüfung vorgenommenen Ressourcenprüfung (Urk. 6/64 S. 4ff.) ist immerhin zu bemerken, dass ihrer Auffassung, wonach psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden und ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen sei (Urk. 6/27 S. 4, Urk. 6/64 S. 5), nicht beizupflichten ist. Denn Dr. A.___ attestierte mit der PTBS und der Depression eigenständige psychische Leiden und nannte als invaliditätsfremden Faktor lediglich eine schwierige wirtschaftliche Lage (Urk. 6/55 S. 30). Auch seine Vermutung, wonach die Beschwerdeführerin ohne die Straftat des Ehemannes und den Brand der Wohnung das bisherige Lebensmodell fortgesetzt hätte und nicht für längere Zeit arbeitsunfähig geworden wäre (Urk. 6/64 S. 26), bezieht sich auf die im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierende Genese. Die bei der angestammten Tätigkeit auftretenden Flashbacks (Urk. 6/55 S. 37) stellen sodann einen Teil des Krankheitsbildes der PTBS und nicht einen invaliditätsfremden Faktor dar. Inwiefern unter diesen Umständen eine nicht näher bezeichnete Bedrohungssituation als psychosozialer Faktor im Vordergrund stehen sollte, ist nicht erkennbar, umso mehr, als die Beschwerdeführerin bei ihrer aktuellen Tätigkeit gerade nicht damit rechnen muss, ihrem Ex-Mann zu begegnen (Urk. 6/55 S. 38). Anzumerken ist ferner, dass infolge geänderter Rechtsprechung auch die Therapieresistenz der leichten depressiven Störung für die Anerkennung eines invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens nicht vorausgesetzt wird (vgl. Urk. 6/64 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin wird demnach nach Ergänzung des Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 4.1) das tatsächliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin mittels Prüfung der rechtserheblichen Indikatoren zu ermitteln haben. Dabei werden – anders als bei der von ihr durchgeführten Ressourcenprüfung (Urk. 6/64 S. 4 ff.) - insbesondere auch die gutachterlich festgestellten Wechselwirkungen zwischen Depression und PTBS sowie der Erwerbsverlauf nach Eintritt des Gesundheitsschadens angemessen zu berücksichtigen sein.
4.3 Nach abschliessender gutachterlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Prüfung der Standardindikatoren wird gegebenenfalls ein Einkommensvergleich durchzuführen sein. Dieser hat sich nicht nur auf die Verhältnisse ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (1. Februar 2017; Urk. 6/55 S. 2), sondern – im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine befristete Rente - auch auf jene vor dem 1. Februar 2017 zu beziehen.
4.4 Die Sache ist damit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach im Sinne der Erwägungen und im Einklang mit der neuen Rechtslage den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin prüfe und darüber neu verfüge.
5.
5.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist nach Einsicht in die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. November 2018 (Urk. 8) auf Fr. 2'293.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'293.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais