Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00788


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 16. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, gelernte Innendekorateurin (Urk. 9/2/7), arbeitete zuletzt vom 24. August bis 17. Dezember 2004 als Aushilfe bei der Y.___ AG, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 27. Oktober 2004 war (vgl. Urk. 9/12 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Am 21. April 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/3 S. 6 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Mitteilung vom 21. Dezember 2005, Urk. 9/27). Nach weiteren Abklärungen sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 9/48; Urk. 9/51) bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 zu.

1.2    Im April 2007 informierte die Versicherte die IV-Stelle über einen verschlechterten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 9/52), woraufhin diese die medizinische Situation abklärte. Mit Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 9/64) wies sie das Rentenerhöhungsgesuch ab.

    Aufgrund des im Dezember 2008 gestellten Gesuchs um berufliche Massnahmen (Urk. 9/72) erteilte die IV-Stelle der Versicherten allerdings Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (vgl. Mitteilungen vom 20. Juli und 9. November 2009; Urk. 9/78, Urk. 9/91), welches im Februar 2010 erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 9/98). Ausserdem erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zur Fachfrau Betreuung EFZ (vgl. Mitteilungen vom 29. April 2013 und 23. Oktober 2014; Urk. 9/116, Urk. 9/131). Nach erfolgreicher Umschulung wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 28. Juli 2015, Urk. 9/136).

    Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 9/146) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt.

1.3    Im Rahmen des im Jahr 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens erklärte die Versicherte unter anderem, dass sie ihr Arbeitspensum von 40 % auf 56 % erhöht habe (vgl. Urk. 9/152/1-3 S. 3 Ziff. 4.2; Urk. 9/152/7). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/156; Urk. 9/160) hob die IVStelle die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 9/164 = Urk. 2) auf.


2.    Die Versicherte erhob am 14. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr über den 31. Juli 2017 hinaus eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ihr ab diesem Zeitpunkt eine Viertelsrente auszurichten. Subeventuell sei die Sache zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.5    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum per 1. Februar 2017 auf 56 % erhöht habe. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers zu ermitteln. Das Valideneinkommen sei nun gestützt auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin habe die gelernte Arbeit aufgrund verschiedener familiärer Probleme aufgeben und danach eine Stelle als Baumonteurin angenommen. Diese Stelle habe sie aufgegeben, um sich beruflich neu zu orientieren. Es sei nicht nachgewiesen, dass sie eine Matura begonnen und aufgrund ihrer Erkrankung abgebrochen habe. Die Stellenwechsel wären auch bei guter Gesundheit erfolgt. Somit ergebe sich ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das ermittelte Invalideneinkommen sei unbestritten. Strittig sei einzig, von welchem Valideneinkommen auszugehen sei (S. 6 Ziff. 14). Sie habe die Aufnahme eines Psychologiestudiums geplant und daher auch die Aufnahmeprüfung zur Erwachsenenmatur erfolgreich abgelegt. Eine Weiterverfolgung dieses beruflichen Ziels sei aufgrund der beginnenden Krankheit nicht mehr möglich gewesen. Das Valideneinkommen sei daher gestützt auf die LSE 2014, TA1, Ziff. 8688, Kompetenzniveau 3 zu bestimmen. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 54 %, womit ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zustehe (S. 8 f. Ziff. 19-20). Falls nicht von einer solchen beruflichen Entwicklung ausgegangen werde, so sei das Valideneinkommen gestützt auf die vormalige berufliche Tätigkeit als Baugruppenmonteurin zu bestimmen, womit sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe (S. 9 ff. Ziff. 21-23).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat. Dabei umstritten ist einzig die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens.

3.

3.1    Anhand der vorhandenen Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin unverändert darstellt und sie aus medizinischer Sicht aufgrund der Multiplen Sklerose in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 9/48 S. 1; Urk. 9/64 S. 1 f.; Urk. 9/142 S. 3; Urk. 9/154 S. 1 Ziff. 1.1).

3.2    Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ (Urk. 9/133) ist die Beschwerdeführerin nun seit dem 1. April 2016 als Fachperson Kinderbetreuung beim Verein Z.___ tätig, wobei sie zunächst in einem Pensum von 40 % angestellt war. Per 1. Februar 2017 erfolgte eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 56 % (vgl. Urk. 9/150; Urk. 9/152/7). Das Invalideneinkommen ist daher unbestrittenermassen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes in der Höhe von Fr. 2'828.-- pro Monat zu bemessen, sind doch besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben und schöpft die Beschwerdeführerin damit die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus (vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführerin stehen gemäss Arbeitsvertrag 13 Monatsgehälter zu, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'764.-- (Fr. 2'828.-- x 13) ergibt (vgl. Urk. 9/150 S. 2; Urk. 9/152/7). Dieser Verdienst übersteigt das der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 20'779.50 pro Jahr (vgl. Urk. 9/32 S. 5) in massgeblicher Weise (vorstehend E. 1.5). Mit dieser wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt ein erwerblicher Revisionsgrund vor, der zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (BGE 141 V 9 E. 2.3).

3.3    Zwischen den Parteien umstritten ist einzig die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens. Hinsichtlich der Berufsanamnese der Beschwerdeführerin ist aktenkundig, dass sie im Jahr 1998 die Ausbildung zur Innendekorateurin erfolgreich abschloss, jedoch nie in dieser Branche tätig war, da ihr der Beruf nicht gefallen habe (vgl. Urk. 9/2/5; Urk. 9/2/7; Urk. 9/23 S. 1 ff.). Nach zwei kurzen Temporäreinsätzen bei der A.___ AG war sie ab September 1999 während vier Jahren bei der B.___ ag als Baugruppenmonteurin tätig. Diese Anstellung kündigte sie per Ende Juli 2003 aufgrund des Bedürfnisses nach einer neuen Herausforderung (vgl. Urk. 9/2/1-4; Urk. 9/9 S. 1 Ziff. 1-6). Am 13. Oktober 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin als arbeitslos und bezog von Oktober 2003 bis November 2004 Taggelder (Urk. 9/10). Im Hinblick auf die geplante Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgte im Frühjahr 2004 eine Standortbestimmung. Dabei habe sich an erster Stelle eine Arbeit im sozialen Bereich herauskristallisiert. Als Berufswunsch ergab sich eine Ausbildung oder ein Studium im psychologischen/therapeutischen Bereich. Hierfür sei als Vorbereitung ein einjähriges Grundstudium an der C.___ erforderlich (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Sodann war die Beschwerdeführerin während der Zeit des Taggeldbezuges der Arbeitslosenversicherung vom 24. August bis 17. Dezember 2004 als Aushilfe bei der Y.___ AG angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 27. Oktober 2004 war (vgl. Urk. 9/12 S. 1 Ziff. 1-5). Den Akten ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfung für die D.___ bestanden habe, diese gesundheitsbedingt allerdings nach einer Woche habe abbrechen müssen. Das Ziel sei gewesen, dass sie danach wahrscheinlich Psychologie studiere (vgl. Urk. 9/11 S. 4; Urk. 9/14/5-6 S. 2; Urk. 9/23 S. 1; Urk. 9/28 S. 5).

3.4    Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf den bei der Y.___ AG erzielten Verdienst (vgl. Urk. 9/22; Urk. 9/32 S. 5). Da es sich hierbei allerdings um eine befristete Aushilfstätigkeit während dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern gehandelt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer solchen Hilfstätigkeit nachgegangen wäre. Die Aufgabe der Tätigkeit bei der B.___ ag als Baugruppenmonteurin erfolgte vielmehr im Hinblick auf eine neue berufliche Herausforderung, wobei es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass diese Neuorientierung in einer schlechter bezahlten Hilfstätigkeit gesehen wurde. Daher kann der Beschwerdegegnerin auch beim aktuellen Einkommensvergleich (vgl. Urk. 9/155) nicht gefolgt werden, wenn sie das hypothetische Valideneinkommen nun anhand des standardisierten Durchschnittslohnes für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors des Kompetenzniveaus 1 bestimmte, zumal die Beschwerdeführerin insbesondere auch über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt.

    Noch bevor bei der Beschwerdeführerin Ende des Jahres 2004 eine Multiple Sklerose diagnostiziert wurde, äusserte diese den Wunsch, eine soziale Tätigkeit auszuüben und hierfür eine Ausbildung oder ein Studium im psychologischen/therapeutischen Bereich zu absolvieren. Zur Verfolgung dieses Ziels bestand sie auch die Aufnahmeprüfung für die D.___, welche sie jedoch gesundheitsbedingt abbrechen musste (vorstehend E. 3.3). Es liegen demnach konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin eine soziale Tätigkeit anstrebte und hierfür die notwendige Ausbildung absolvieren wollte, weshalb es sich rechtfertigt, dass hypothetische Valideneinkommen anhand des standardisierten Monatslohn im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen zu bestimmen (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88). Dass sie konkret einen Hochschulabschluss in Psychologie geplant hat, ist anhand der spärlich vorhandenen Hinweisen zwar möglich, allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 20) ist daher nicht das Kompetenzniveau 3, sondern das Kompetenzniveau 2 beizuziehen. Dies ergibt angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung der Jahre 2014 (Index: 2'673) bis 2016 (Index: 2'709) ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 65'522.-- im Jahr 2016 (Fr. 5'168.--: 40 x 41.7 x 12 : 2'673 x 2'709).

3.5    Wird das Valideneinkommen von Fr. 65'522.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 36'764.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'758.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 %. Damit steht der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.1).

    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die bisherige halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachstehend E. 4.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

4.3    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juni 2017 dahingehend abgeändert, dass die bisherige halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans