Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00790
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 14. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war seit dem 1. September 2000 bei der Y.___ AG (Schweiz), Zürich, als Sachbearbeiterin Buchhaltung tätig (Urk. 7/13 Ziff. 2.1-2) und meldete sich am 20. Juni 2016 unter Hinweis auf eine seit dem 5. Februar 2016 bestehende psychische Störung und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/14, Urk. 7/27) und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/37) mit Verfügung vom 6. Juni 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/38 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 17. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und beantrage die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2017 sowie eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. November 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die vorliegenden Beschwerden der Beschwerdeführerin massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung und Stellenverlust des Ehemannes) ausgelöst und verschlechtert worden seien. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und begründeten keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es handle sich zudem um gut behandelbare Befunde. Eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 1).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden (Urk. 1). In ihrer Replik (Urk. 10) führte sie sodann aus, gestützt auf die behandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass sie an einer Depression in mittelgradiger bis schwerer Ausprägung nach ICD-10 F 32.1-2 leide, was zum Teil schwere Einschränkungen in verschiedenen Fähigkeiten nach sich ziehe (S. 4 f. Ziff. 9). Auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 5 Ziff. 10-12). Zudem seien der Cluster-Kopfschmerz wie auch die Autoimmunhypothyreose sowie das lumbovertebrale Schmerzsyndrom zu wenig berücksichtigt worden (S. 5 f. Ziff. 13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht vom 1. April 2016 (Urk. 7/14/9-11) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode; ICD-10 F32.10 (S. 2 Ziff. 5). Die erste Behandlung der Beschwerdeführerin habe am 24. Februar 2016 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1). Es sei eine weitere Konsultation am 11. März 2016 erfolgt, und die heutige Konsultation sei aus unklaren Gründen nicht wahrgenommen worden (S. 3 Ziff. 9). Bis zum 31. März 2016 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (S. 2 Ziff. 5). Infolge der mittelgradigen Depression sei die Patientin vermindert belastbar und zurzeit nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 8).
Die Patientin habe berichtet, sie habe ihren Ehemann am 5. Februar 2016 auf dem Boden liegend aufgefunden. Er habe einen schweren Schlaganfall erlitten. Einen Tag zuvor sei ein Cousin an einem Herzschlag gestorben. Die Patientin habe ferner berichtet, dass ihr Ehemann länger an einer Depression gelitten habe. Er sei nun seit dem schweren Schlaganfall rechtsseitig gelähmt und könne nicht sprechen. Das Ehepaar habe vier Kinder, drei Töchter, geboren 1983, 1986 und 1990 und einen Sohn, welcher 1998 geboren sei. Die Kinder lebten alle zuhause. Die Patientin habe berichtet, dass ihr im Moment alles zuviel sei. Der Ehemann habe im letzten Jahr eine Totaloperation bei Prostatakrebs gehabt, und zusätzlich sei sein Vater nach einer Kopfverletzung bei einem Unfall ins Koma gefallen. Er sei in Kroatien in einem Heim. Eine Frage sei auch noch die weitere Finanzierung dieses Heims. Im letzten Jahr habe der Ehemann im September 2015 die Kündigung erhalten. Die Beschwerdeführerin besuche den Ehemann jeden Tag. Dr. Z.___ führte aus, die Patientin zeige sich im Gespräch weinend, traurig und affektlabil. Sie leide unter Schlaflosigkeit und Weinen. Sie sei aus Kroatien und habe auch eine Ferienwohnung am Meer, wohne dort aber im Landesinnern (S. 1 f. Ziff. 3). Sie habe angegeben, dass sie seit dem Schlaganfall ihres Mannes zunehmend depressiv sei und weine. Zudem habe sie Stimmungsschwankungen (S. 2 lit. D).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/11/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Cluster-Kopfschmerz links, bestehend seit dem Jahr 2007, eine Autoimmunhypothyreose, bestehend seit dem Jahr 2005, sowie ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Mai 1990 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 5. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe seit dem 5. Februar 2016 aufgrund der depressiven Stimmungslage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6-7). Am 5. Februar 2016 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin einen apoplektischen Insult mit Aphasie erlitten. Bis Ende April 2016 habe die stationäre Neurorehabilitation in B.___ stattgefunden, anschliessend nochmals für sechs Wochen in Kroatien. Die Beschwerdeführerin werde von Dr. Z.___ psychiatrisch behandelt und arbeitsunfähig geschrieben. Daneben kümmere sie sich um die weitere ambulante Rehabilitation des Ehemannes. Sie weine beim geringsten Anlass und sei traurig, dass eine verbale Kommunikation mit dem Ehemann nicht mehr möglich sei. Sie habe oft Rücken- und Kopfschmerzen. Dr. A.___ führte aus, die Prognose sei gut, hänge jedoch auch vom künftigen Reha-Erfolg des Ehemannes ab (Ziff. 1.4).
3.3 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Juli 2016 (Urk. 7/18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach zweimaliger Meningitis im 10. und 12. Lebensjahr mit vermutlich linkshemisphärischer, alter Narbe und leichten Gleichgewichtsstörungen, eine seit etwa zwölf Jahren bekannte Hypothyreose und einen seit sieben Jahren bekannten Clusterkopfschmerz (Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Februar 2016 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 13. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe seit dem 24. Februar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der schweren Depression leide die Patientin unter schweren Einschränkungen der Stimmung, des Antriebs und der Motivation. Aktuell sei keine Arbeit möglich (Ziff. 1.6-7).
Dr. Z.___ führte aus, nachdem der Ehemann am 5. Februar 2016 einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung und einer bis heute andauernden schweren Aphasie erlitten habe, habe die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen depressive Beschwerden entwickelt. Am 4. Februar 2016 sei ihr Cousin in Kroatien an einem Herzinfarkt gestorben. Der Tod vom Cousin und die Erkrankung des Ehemannes seien ein Riesenschock für die Patientin gewesen. Sie habe angegeben, vor dem Schlaganfall des Ehemannes nie ernsthafte psychische Probleme gehabt zu haben.
Dr. Z.___ führte aus, die Patientin sei seit Februar 2016 bei ihm in Behandlung, und es hätten bisher neun Sitzungen stattgefunden. Es sei eine längere Unterbrechung der ambulanten Behandlung erfolgt, da die Patientin ihren Ehemann über einen Monat in eine Spezialklinik nach Kroatien begleitet habe, was ihm als Behandler durchaus als förderlich im Sinne der Heilung und Behandlung der Depression erschienen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit weiter andaure (Ziff. 1.4). Es fänden Behandlungen mit wöchentlichen Sitzungen statt. Medikamentös werde die Beschwerdeführerin mit L-Thyroxin behandelt. Bezüglich der Antidepressiva bestehe eine Medikamentenpause, da es der Patientin nach deren Einnahme schlechter gegangen sei (Ziff. 1.5).
3.4 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- depressive Episode, mittelgradig bis schwer (ICD-10 F32.2), seit Februar 2016
- Cluster-Kopfschmerz
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin werde wöchentlich von Dr. Z.___ behandelt. Eine Besserung sei bis dato nicht zu beobachten. Die Kündigung sei per 30. November 2016 erfolgt (Ziff. 1.3). Die Patientin sei durch die schwere Krankheit des Ehemannes schwer betroffen. Auch die Betreuung sei sehr aufwändig. Selbst eine angepasste Tätigkeit sei im Augenblick und in absehbarer Zeit nicht möglich (Ziff. 2.1). Kurzfristig sei nicht mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 3.3). Als bestehende Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhielten, nannte Dr. A.___ die Krankheit des Ehemannes (Ziff. 4.4).
3.5 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/29) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.10), bestehend seit dem 24. Februar 2016 (Ziff. 1.2). Es bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1-2).
Dr. Z.___ führte aus, es finde eine wöchentliche Therapie statt, wobei es zu Unterbrechungen gekommen sei, beispielsweise durch Erkältungskrankheiten der Patientin oder dadurch, dass sie ihren Ehemann zu Aufenthalten nach Kroatien begleitet habe. Die letzte Kontrolle sei am 13. Januar 2017 erfolgt. Aufgrund von Nebenwirkungen hätten die Antidepressiva immer wieder gewechselt werden müssen. Aktuell bekomme die Patientin Rebalance. Trotz der Unterbrechungen und der Schwierigkeiten bei der Psychopharmakotherapie sei der Verlauf im Grunde genommen nicht schlecht (Ziff. 3.1).
Es erscheine nachvollziehbar, dass die Patientin im Jahr 2016 lange Zeit um eine Verbesserung des Schlaganfalles des Ehemannes mit verschiedenen Massnahmen gekämpft habe. So habe sie ihn bei der Rehabilitation und bei verschiedenen Aufenthalten bei Verwandten in Kroatien unterstützt. Hierdurch sei sie naturgemäss auf das Leiden ihres Ehemannes fixiert gewesen und habe sich im Rahmen der Psychotherapie noch wenig auf die Bearbeitung ihrer eigenen Depression einlassen können. Dies geschehe jetzt nicht mehr.
Im Grunde habe die Patientin gute Bewältigungsmöglichkeiten. Allerdings sei die Depression im Moment mittelgradig bis schwer, und es sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. In prognostischer Hinsicht sei durchaus davon auszugehen, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehe. Derzeit könne jedoch nicht sicher prognostiziert werden, ab wann wieder mit einer eventuell zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Die Gesamtprognose erscheine aber grundsätzlich nicht schlecht (Ziff. 3.3).
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2017 (Urk. 7/36/4) aus, die Beschwerdeführerin werde bei einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und Cluster Kopfschmerzen seit dem 24. Februar 2016 als zu 100% arbeitsunfähig taxiert. Auslöser sei die Erkrankung des Ehemannes an Prostatakrebs und dessen Stellenverlust, wobei der schlussendliche Ausschlag für die Arbeitsunfähigkeitsschreibung der Beschwerdeführerin der cerebrovaskuläre Insult des Ehemannes vom 5. Februar 2016 gewesen sei. Die Kündigung sei mangels Besserung Ende November 2016 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Pflege des Ehemannes sehr belastet. Dr. Z.___ habe die Prognose als grundsätzlich nicht schlecht erachtet und ausgeführt, dass in prognostischer Hinsicht durchaus davon auszugehen sei, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehe. Dr. C.___ hielt abschliessend fest, es sei damit nur eine vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben. Dazu sei diese als reaktiv auf die psychosoziale Belastung durch die Erkrankung des Ehemannes zu sehen. Es bestehe damit keine länger andauernde invaliditätsrelevante Gesundheitsstörung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) unter Hinweis auf die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.2 Die somatischen Beschwerden, namentlich der Cluster-Kopfschmerz links, die Autoimmunhypothyreose und das rezidivierende lumbovertebrale Syndrom wurden vom Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2) nach verschiedenen in der Vergangenheit erfolgten fachspezifischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/11/6-17) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. In seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) befand Dr. A.___ dann die Cluster-Kopfschmerzen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ohne dies zu begründen. Dass die langjährig bestehenden Cluster-Kopfschmerzen nun plötzlich eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollen, nachdem sie jahrelang mit diesen Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch eine Verschlechterung diesbezüglich nicht aus den Akten hervorgeht, erscheint nicht plausibel. Auch liegen weder von Seiten der seit über zehn Jahren bestehenden Hypothyreose noch von Seiten des rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms fachärztliche Berichte vor, welche sich zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äussern. Aus somatischer Sicht ist damit kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
4.3 In psychiatrischer Hinsicht attestierte der seit Februar 2016 behandelnde Psychiater Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin in seinen Berichten vom April und Juli 2016 sowie vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.5) seit Februar 2016 zunächst aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10), dann aufgrund einer schweren Episode (ICD-10 F32.2) und schlussendlich aufgrund einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
In Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1), ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin nachfolgend anhand der rechtsprechungsgemäss geforderten Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.3-4). Diese erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4).
4.4 Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ist im Rahmen der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde eine Feststellung der konkreten Erscheinungsform der diagnostizierten Gesundheitsschädigung, das heisst der Schwere und des Ausmasses des Krankheitsgeschehens vorzunehmen. Dabei müssen Funktionseinschränkungen, die auf eine Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von denjenigen abgegrenzt werden, die nicht auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen sind (psychosoziale Belastungsfaktoren, vgl. vorstehend E. 1.5). Den Berichten von Dr. Z.___ vom April 2016 und vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Schlaganfall ihres Ehemannes am 5. Februar 2016 zunehmend depressive Beschwerden entwickelt habe. Einhergehend mit diesen Angaben befand auch Dr. A.___ die Beschwerdeführerin seit diesem Ereignis als vollständig arbeitsunfähig und führte weiter aus, die Prognose der Beschwerdeführerin sei gut, hänge jedoch vom künftigen Reha-Erfolg des Ehemannes ab (vgl. vorstehend E. 3.2). In seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) nannte Dr. A.___ als Faktor, welcher die Krankheit der Beschwerdeführerin aufrechterhalte, die Krankheit des Ehemannes.
Neben dem Schlaganfall des Ehemannes im Februar 2016 lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ vom April 2016 zahlreiche weitere psychosoziale Belastungsfaktoren entnehmen, namentlich der ebenfalls Anfang Februar 2016 erfolgte Tod ihres Cousins, die Finanzierung des Heimes des Schwiegervaters, welcher nach einem Unfall mit Kopfverletzung ins Koma gefallen war, sowie die vorangegangene Krankheitsphase des Ehemannes, welche in der Kündigung der Arbeitsstelle im September 2015 endete.
Vorliegend weist insbesondere die zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem am 5. Februar 2016 erlittenen Schlaganfall des Ehemannes auf eine psychogene Verursachung ihrer Beschwerden hin, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 und E. 4.9).
Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen. Es mangelt insgesamt an einem (schweren) invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des entsprechenden Indikators.
Abgesehen davon erweist sich die von Dr. Z.___ diagnostizierte teilweise schwere depressive Episode vor dem Hintergrund, dass ein Patient mit einer schweren depressiven Episode nahezu nicht in der Lage ist, soziale sowie häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 174), die Beschwerdeführerin sich aber intensiv um die Rehabilitation ihres Ehemannes kümmern kann und auch mit ihm in diesem Zusammenhang nach Kroatien reist, unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Ausprägung des Leidens als nicht schlüssig.
Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist den Berichten von Dr. Z.___ vom Juli 2016 und auch vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) zu entnehmen, dass es häufig zu Unterbrüchen der Therapie gekommen sei, sei es durch Erkältungskrankheiten der Beschwerdeführerin oder dadurch, dass sie ihren Ehemann zu Aufenthalten nach Kroatien begleitet habe. Das Leiden der Beschwerdeführerin erachtete Dr. Z.___ grundsätzlich als therapierbar und die Prognose als günstig. Bei Unterbrechungen der Therapie und der Medikation mit lediglich Johanniskraut, was bei einer schweren Depression als fragwürdig erscheint, sprach Dr. Z.___ von keinem schlechten Verlauf. Was allfällige ressourcenhemmende Komorbiditäten anbelangt, so sind weitere Krankheiten mit eigenständigem invalidisierendem Charakter vorliegend nicht ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.2). Zu den Ressourcen führte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) aus, die Beschwerdeführerin verfüge grundsätzlich über gute Bewältigungsmöglichkeiten. Auch führte sie im Rahmen der Eingliederungsberatung aus, dass sie von ihren erwachsenen Töchtern bei der Pflege des Ehemannes und auch ansonsten gut unterstützt werde (vgl. Urk. 7/21 S. 1 unten). Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über erhebliche Ressourcen verfügt, sie diese aber seit Februar 2016 primär zur Bewältigung ihrer psychosozialen Probleme einsetzen musste. Zudem dürfte auch der vielfach erwähnte grosse Betreuungsaufwand des Ehemannes einer Wiederaufnahme der Arbeit im Weg stehen.
Bezüglich der Kategorie Konsistenz ist festzuhalten, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen bei der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als erstellt angesehen werden kann. Wie bereits erwähnt, ist es ihr nach wie vor möglich, sich um ihren Ehemann zu kümmern und mit ihm nach Kroatien in die Kur zu fahren. Dr. Z.___ führte denn auch aus, dass die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Massnahmen darum gekämpft habe, die Rehabilitation ihres Ehemannes voranzutreiben (vgl. vorstehend E. 3.4). Der geltend gemachte Leidensdruck der Beschwerdeführerin wird vorliegend durch die unregelmässige Wahrnehmung der Therapie bei Dr. Z.___ und der nicht adäquaten Medikation relativiert.
4.5 Zusammenfassend ist damit vor allem vor dem Hintergrund der dominierenden psychosozialen Belastungssituation ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfügungszeitpunkt zu verneinen. Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer depressiven Episode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018, E. 3.2). Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan