Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00791


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 30. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1977 geborene X.___ ist gelernter Maurer (EFZ, Urk. 6/23) und war in diversen Temporärstellen als Maurer tätig. Am 16. Mai 2000 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine am 15. November 1999 erlittene Trümmerbruchfraktur des rechten Fersenbeins bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Diese tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/10, 6/14, 6/15, 6/16 und 6/18) und erwerbliche (Urk. 6/9) Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung ein (Urk. 6/7 und 6/20). Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 sprach sie dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung an der Y.___ zu (Urk. 6/49). Nach Abschluss der Handelsausbildung teilte die IV-Stelle am 10. März 2004 mit, dass der Versicherte durch die Umschulung in der Lage sei im kaufmännischen Bereich eine Stelle anzutreten und verfügte, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 6/64).

1.2    Im Juli 2008 und Mai 2014 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, ihm zuhanden der Sozialhilfebehörde zu bestätigen, dass er in einer körperlich anspruchsvollen Arbeit nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 6/69, 6/71 und 6/78), woraufhin der Sozialhilfebehörde der Stadt O.___ jeweils Akteneinsicht gewährt wurde (Urk. 6/75 und 6/81).

1.3    Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Arthrose im rechten Fuss erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/84). Die IV-Stelle forderte den Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2017 auf (Urk. 6/87), aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen. Nachdem der Versicherte weitere Unterlagen (Urk. 6/91) eingereicht hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Juni 2017 (Urk. 6/96) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Juni 2017 Einwand (Urk. 6/98). Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (Urk. 2 [=Urk. 6/102]) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm medizinische Leistungen nach Art. 12 IVG, die Kosten der Physiotherapie und eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 3/36). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. September 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.4    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).

    Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung im Jahr 2000 durch Umschulungsmassnahmen erfolgreich eingegliedert worden sei. In seinem erneuten Gesuch vom 5. Januar 2017 mache er eine Verschlechterung seiner Arthrose im rechten Fussgelenk geltend. Aus medizinischer Sicht sei jedoch keine wesentliche Änderung ausgewiesen, für eine überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe weiterhin keine gesundheitliche Einschränkung. Die medizinischen Unterlagen seien durch den internen medizinischen Dienst gewürdigt worden. Dabei sei weiterhin eine verminderte Belastbarkeit des rechten Fusses mit Einschränkung der Gehstrecke ausgewiesen, was aber keine schwerwiegende Veränderung sei. Zudem gebe es auch im kaufmännischen Bereich Stellen, welche das Tragen von Turnschuhen erlauben würden. Es könne daher nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten werden.

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (Urk. 1), er habe im Jahr 1999 einen Unfall mit Fraktur im rechten Fuss erlitten, weshalb er vom Maurerberuf auf eine kaufmännische Tätigkeit umgeschult worden sei. Seit 2016 hätten sich seine Schmerzen im rechten Fuss verschlimmert und es sei eine schwere Arthrose diagnostiziert worden. Oftmals bereite ihm das Gehen keine Schwierigkeiten, aber ebenso oft könne er sich kaum bewegen. Er müsse zudem beinahe ständig Turnschuhe tragen. Insbesondere morgens leide er unter besonders grossen Schmerzen und auch die Rotation und Dehnung des Fusses ziehe Schmerzen nach sich. Wenn er einige Tage ohne Turnschuhe gehe, dann sei er anschliessend gehbehindert und müsse über mehrere Tage zu Hause bleiben. Aufgrund der Schmerzen komme es sodann zu Arbeitsausfällen. Eine Arbeitstätigkeit sei auch im kaufmännischen Bereich nicht mehr möglich.


3.    

3.1    Bei Erlass der Verfügung vom 10. März 2004 (Urk. 6/64), mit welcher die Beschwerdegegnerin feststellte, der Beschwerdeführer sei rentenausschliessend eingegliedert, präsentierte sich die Sachlage wie folgt:

3.1.1    Am 15. November 1999 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Fehltritt einen Bruch der rechten Ferse (Urk. 6/7/31), woraufhin er im Z.___ hospitalisiert wurde (Urk. 6/7/27). Am 30. November 1999 erfolgte eine operative Sanierung der Fraktur (Urk. 6/7/18-19). Im Aufklärungsprotokoll zur Operation wurde festgehalten, dass für Fersenbeinbrüche eine schlechte Prognose bestehe und es oft zu chronischen Schmerzen komme. Später sei oftmals eine Gelenkversteifung des unteren Sprunggelenks notwendig, wobei für den genauen Zeitpunkt der weitere Verlauf abzuwarten sei (Urk. 6/7/12-13).

3.1.2    Nach der Operation wurde der Beschwerdeführer von der A.___ in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Maurer als nicht mehr arbeitsfähig eingeschätzt. Hingegen beurteilten die Ärzte, dass er in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 6/15/2). Anlässlich der beruflichen Abklärung hatte der Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit geäussert, allerdings beklagte er jeweils beim Aufstehen Anlaufschwierigkeiten und er zeigte ein leichtes Hinken (Urk. 6/15/5). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juli 2000 (Urk. 6/18/4-6) gab der Beschwerdeführer Schmerzen bei Belastung im oberen Sprunggelenksbereich sowie eine Schwellung jeweils gegen Abend an. Die geklagten Beschwerden führte der untersuchende Arzt auf eine beginnende Arthrose im unteren Sprunggelenk zurück, welche sich mit der Zeit wahrscheinlich weiterentwickeln werde. Infolgedessen erachtete er den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer langfristig nicht mehr arbeitsfähig.

3.2    Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens bestand im Wesentlichen folgende Situation:

3.2.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, stellte im MRT vom 14. April 2016 (Urk. 6/82) eine fortgeschrittene Arthrose im unteren Sprunggelenk und eine leichtgradige Arthrose im Talonavikulargelenk fest.

3.2.2    Am 6. April 2017 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/91/6-7), über eine posttraumatische Arthrose des unteren Sprunggelenks nach Calcaneusfraktur 1999 und eine nebenbefundliche leichte Talonavikulararthrose. Dabei hielt er fest, der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen von 1-2 auf der visuellen Analogskala wobei die Schmerzen morgens so stark seien, dass er nicht auf den Fuss auftreten könne. Die Schmerzen würden vom Beschwerdeführer bei der Nutzung von Schuhen mit runden Sohlen als weniger schlimm beschrieben und bei solchen mit flachen Sohlen exazerbieren. Flexion und Extension im oberen Sprunggelenk des rechten Fusses seien komplett steif. Die sichere Variante der Gelenksversteifung wünsche der Beschwerdeführer nicht, weshalb voraussichtlich eine arthroskopische Gelenktoilette mit Resektion der Osteophyten sowie eventuell eine Anbohrung von Knorpelschäden und ein Debridement des unteren Sprunggelenks vorgenommen werde, was aber nur eine vorübergehende Massnahme sein könne. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte Dr. C.___ nicht.

3.2.3    Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, erklärte am 20. April 2017 (Urk. 6/91/8), der Beschwerdeführer leide aufgrund der 1999 erlittenen Fraktur an der rechten Ferse an einer Arthrose des unteren Sprunggelenks. Schmerzfrei könne dieser nur noch bis 800m gehen, was einer achtstündigen Tätigkeit als Kaufmann mit beruflicher Gehbelastung entgegenstehe.

3.2.4    Am 29. Mai 2017 hielt med. pract. E.___, Fachärztin für orthodische Chirurgie und Traumatologie, RAD, fest (Urk. 6/95/3), die neu eingereichten Berichte würden die bereits bekannte Arthrose des unteren Sprunggelenks bei einem Status nach Calcaneusfraktur ausweisen. Aufgrund derselben bestehe nachvollziehbar eine verminderte Belastbarkeit des rechten Fusses sowie eine Einschränkung der Gehstrecke. Dass eine Arthrose im Laufe der Zeit fortschreite liege in der Natur dieser Erkrankung und es liege kein neuer medizinischer Sachverhalt oder eine Änderung aus medizinischer Sicht vor. Für eine überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe nach wie vor keine gesundheitliche Einschränkung.


4.    

4.1    Der mit der Neuanmeldung eingereichte Radiologiebefund von Dr. B.___ bestätigte zwar eine Arthrose im rechten Fuss des Beschwerdeführers (E. 3.2.1), weshalb auch Dr. C.___ eine Arthrose des rechten Fussgelenks (als Folge der 1999 erlittenen Fraktur) aufführte (E. 3.2.2). Eine beginnende Arthrose mit fortschreitendem Verlauf war bereits im Jahr 2000 im Nachgang zur Fraktur und Operation des rechten Fusses visualisiert (vgl. E. 3.1.2) und die wahrscheinliche Entwicklung chronischer Schmerzen sowie die Notwendigkeit einer Gelenksversteifung bereits im Rahmen der Operationsaufklärung festgehalten worden (E. 3.1.1). Infolge der unfallbedingten Gesundheitsschädigung war denn auch festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit demgegenüber ganztags möglich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Kosten einer Umschulung im kaufmännischen Bereich aufkam. Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit nicht mehr vollumfänglich zumutbar sein soll, finden sich in den mit der Neuanmeldung aufgelegten Berichten keine. Während sich aus dem Bericht von Dr. C.___ keinerlei Attest für eine Arbeitsunfähigkeit ergibt, erachtete Dr. D.___ die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Kaufmann mit beruflicher Gehbelastung als eingeschränkt (Urk. 6/91/8). Eine gehbelastende Tätigkeit entspricht aber offensichtlich nicht dem schon seit Jahren geltenden Belastungsprofil (vgl. E. 3.1.2), womit der Bericht des Hausarztes nicht geeignet ist, eine relevante Veränderung in Bezug auf die Festsetzung des Invaliditätsgrades glaubhaft zu machen. Ebenso wenig vermag dafür zu genügen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge mehr Schmerzen verspürt als bislang und seine Gehstrecke gegenüber früheren Jahren kürzer ausfällt. Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage ist, eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit zu verrichten. Nachdem weder eine Gehstrecke von (bloss) 800m noch die Notwendigkeit des Tragens von komfortablem Schuhwerk oder (vermehrte) Schmerzen einer vollumfänglichen Beschäftigung in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit entgegenstehen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Veränderung, welche zu einem Rentenanspruch führen würde (vgl. E. 1.1), glaubhaft darzutun.

Mangels Hinweisen dafür, dass eine Eingliederung ins Erwerbsleben erneut notwendig wäre, entfällt auch die Prüfung auf einen möglichen Anspruch im Sinne von Art. 12 IVG, welcher ohnehin bloss Versicherten zustände, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben (E. 1.4).


5.    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/36). Antragsgemäss (Urk. 3/36) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

6.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse zu nehmen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Juli 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier