Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00798
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin
Meyerlustenberger Lachenal, Rechtsanwälte
Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1997 und 1999), war von 2005 bis 2009 als Mitarbeiterin Gastronomie bei der Y.___ (Urk. 7/12) und ab 2009 als Aushilfs-Schuhmodeberaterin bei der Z.___ tätig (Urk. 7/24). Am 17. Mai 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Sjoegren-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/25) und wies mit Verfügung vom 20. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 7 % das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/30).
Am 15. Januar 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf das Sjoegren-Syndrom erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/35). Mit Mitteilungen vom 27. März 2015 und 9. Juli 2015 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/51, Urk. 7/61). Am 3. Dezember 2015 wurde die Arbeitsvermittlung erfolglos abgeschlossen (Urk. 7/66). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte insbesondere polydisziplinär begutachten (Expertise vom 3. Oktober 2016; Urk. 7/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/101, Urk. 7/105) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 7/109 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 21. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Juli 2015. Die Angelegenheit sei zwecks Rentenberechnung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2). Am 16. Oktober 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache-verfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge-mäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 20. August 2010 (Urk. 7/30) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1.1).
Der Verfügung vom 20. August 2010 (Urk. 7/30) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde:
Die Fachpersonen der A.___ berichteten am 2. März 2009 über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 9. bis 28. Februar 2009 (Urk. 7/18/5-8) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
- Sjögren-Syndrom, Erstdiagnose 2005
Der Beschwerdeführerin sei eine ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Eine tagesklinische Betreuung sei nicht notwendig (S. 4).
2.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für medizinische Onkologie, führte mit Bericht vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/8/6-7) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1998 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen eine chronische Blepharokonjunktivitis sicca bei Sjögren-Syndrom bestehend seit zirka 2001 und ein depressives Zustandsbild seit zirka 2005 (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit im Verkauf im C.___ sei der Beschwerdeführerin kaum mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Unmöglichkeit der Selbsttherapie und dem Stehen im Luftzug vermindert (Ziff. 1.7).
2.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Ophthalmologie, führte mit Bericht vom 15. Juni 2009 (Urk. 7/9/5-7) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit August 2008 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- ausgeprägtes Sicca-Syndrom bei hochgradigem Verdacht auf Sjögren-Syndrom
- chronische Blepharokonjunktivitis seit Oktober 2000
Die Beschwerdeführerin sei gelernte Bankkauffrau und könnte diesen Beruf ausüben, sofern das Arbeitspensum nicht mehr als vier Stunden pro Tag betrage und sich Tätigkeiten wie Kundenbetreuung und Computertätigkeit abwechseln würden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 %, je nach Umgebung des Arbeitsplatzes. Auch im Haushalt müssten die Tätigkeiten regelmässig unterbrochen werden, um die Augentropfen zu applizieren (Ziff. 1.10).
2.4 Dr. E.___, Fachärztin für Ophthalmologie, F.___, Augenpoliklinik, nannte mit Bericht vom 17. Juni 2009 (Urk. 7/10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Keratitis filiformis und schwere Sicca-Keratopathie
- schwere Benetzungsstörung der Hornhaut beidseits bei Verdacht auf Sjögren-Syndrom
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellte in einem Schuhgeschäft bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
2.5 Dr. med. G.___, praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2010 (Urk. 7/27/5) aus, die von der Augenklink attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne nachvollzogen werden (dies seit Januar 2006). Behinderungsangepasste Tätigkeiten (in geschlossenen Räumen mit angepasster Luftfeuchtigkeit, guten Lichtverhältnissen, keinem häufigen Kundenkontakt und gelegentlicher PC Tätigkeit) seien zu 70 % zumutbar. Eine medizinische Neubeurteilung sollte bedarfsweise in zwei Jahren erfolgen.
2.6 Im Bericht vom 3. Mai 2010 über die am 23. März 2010 durchgeführte Haushaltabklärung (Urk. 7/25) qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 40 % im Erwerbsbereich und zu 60 % im Haushalt Tätige (Ziff. 2.5, Ziff. 7). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 12 % (Ziff. 6.8).
2.7 Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 7.20 % einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 10/30).
3.
3.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte vor:
Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 21. Februar 2015 (Urk. 7/44/7-11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Sjögren-Syndrom, Erstdiagnose (ED) 2001
- mit chronischer schwerer Blepharokonjunktivitis sicca
- seit August 2014 systemische Manifestation mit ausgeprägten Polyarthralgien der mittleren und grossen Gelenke
- depressives Zustandsbild seit zirka 2005
Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung. Diese könne sie jedoch definitiv nicht mehr ausüben, da sie bereits nach kurzer Bildschirmarbeit praktisch im 10-15 Minuten Takt Augentropfen benötige und die Konjuktivitis zunehme. Ideal würde eine geschützte Stelle, ohne Klimatisierung und Luftzug und ohne Bildschirmarbeit sein. Die Arbeitseffizienz sei dabei mit Sicherheit reduziert. Zurzeit arbeite sie zu 30 % als Verkäuferin in einem Schuhdiscounter und stehe bereits mit dieser Belastung und den aktuellen Symptomen an der Grenze zur Dekompensation (Ziff. 1.6).
3.2 Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 12. März 2015 (Urk. 7/49/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- M. Sjögren seit Oktober 2000 mit extremer Sicca-Keratokonjunktivitis, beidseits
- chronisch rezidivierende Blepharitis
- Cataracta corticonuclearis et subcapsularis posterior
- Zustand nach Episkleritis März 2014
- Strabismus divergens links
- rezidivierende Stomatitis
- sekundäre depressive Verstimmung mit chronischen Schlafstörungen
- rheumatisches Beschwerdebild mit Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat seit August 2014
Für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Bankkauffrau, welche die Beschwerde-führerin bis Mai 1997 ausgeübt habe, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für 70 %. Eine ausschliessliche Bürotätigkeit am Computer könne lediglich für maximal zwei Stunden pro Tag durchgeführt werden. Nach zwei Stunden PC-Tätigkeit würden die Augen der Patientin extrem rot, die Augenschmerzen nähmen zu und das Nahsehvermögen verschlechtere sich. Für die Tätigkeit im Verkauf, wie sie von der Beschwerdeführerin von Januar 2005 bis April 2009 wahrgenommen worden sei, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Durch ständigen Kundenkontakt und thermische Einflussfaktoren durch das Aufbereiten von Backwaren sei eine ausreichende Befeuchtung und damit notwendige Pflege der Hornhautsituation nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei seit April 2010 zu 30 % als Verkaufsberaterin und stellvertretende Filialleiterin in einem Schuhgeschäft teilzeitangestellt. Auch in diesem Berufsfeld würde eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % gelten (Ziff. 1.6).
Auf augenärztlichem Gebiet sei es durch die neu diagnostizierte hintere Schalentrübung zu einer Verschlechterung gekommen. In kurzen Intervallen träten darüber hinaus Entzündungszustände beider Augen auf (zum Beispiel Episkleritis oder Blepharitis posterior). Wenn auf häufiges Tropfen verzichtet werde, nehme die Sehschärfe ab. Seit August 2014 seien Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat am Tag und in der Nacht vorhanden. Mit einer Verbesserung der Symptomatik sei nicht zu rechnen (S. 4).
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 7/54/4-7) aus, er behandle die Beschwer-deführerin seit November 2014, und nannte folgende Diagnosen mit Auswir-kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1)
- Sjögren Syndrom, ED 2006
- mittelgradige depressive Episode
Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel voll arbeitsfähig. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe zurzeit und langfristig eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte).
3.4 Die Ärzte der I.___ erstatteten am 3. Oktober 2016 ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/96) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1):
- rezidivierende depressive Störung mit derzeit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.11) und somatischem Syndrom ohne psychotische Symp-tome
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit überwiegend abhängigen Persön-lichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- Augen beidseits:
- Myopia beidseits, Astigmatismu, Presbyopie
- Xerophtalmie, kein Sjögren
- generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 : M79.0) bei / mit:
- eher mechanischen Rückenbeschwerden am zervikothorakalen Übergang und lumbal bei:
- Wirbelsäulenfehlhaltung / Dekonditionierungssyndrom
- mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne Stenosen
- keine Anhaltspunkte für sekundäres Sjögren-Syndrom im Rahmen einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, prämorbid sei die Explorandin als Bankkauffrau zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Nach Erkrankungsbeginn ab 2005 habe eine ophthalmologisch attestierte zirka 40%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, die die Explorandin in ihrer Tätigkeit als Schuhverkäuferin (ab 2009) umgesetzt habe. Aktuell sei die Explo-randin aus psychiatrischer Sicht zu höchstens noch 15 Stunden wöchentlich arbeitsfähig, dies auch bereits seit sechs Monaten vor Antragstellung am 15. Januar 2015. Dabei sollte die Gesamttagesarbeitszeit fünf Stunden nicht überschreiten und eine längere Pause nach drei Stunden und eine kurze Pause alle halbe Stunde zwingend möglich sein, da bei ihrer Tätigkeit als Bankkauffrau besonders hohe Ansprüche an das Durchhaltevermögen gestellt würden, welches mittelgradig eingeschränkt sei. Nach einem Tag mit fünf Stunden Arbeit sollte ein Tag Pause eingelegt werden. Alternativ könnten täglich 3 Stunden mit ausreichend langen Pausen über fünf Tage geleistet werden (S. 14 Ziff. 6.6).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Möglich seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselpositionen. Eine sitzende Körperhaltung bei Arbeiten am PC sollte regelmässig unterbrochen werden können. Eine vorwiegend gehend/stehende Verkaufstätigkeit mit teilweise nötigen Lagerarbeiten und möglicherweise vorübergehend höheren Hebe- und Tragbelastungen sei mit vermehrtem Pausenbedarf verbunden. Nicht zu trockene Umgebung, keine Staubbelastung. Keine ausschliessliche Tätigkeit am Computer. Eine klimatisierte Arbeitsumgebung könne die Beschwerden deutlich verstärken. Die Explorandin kenne die eigenen Grenzen und Ruhebedürfnisse selber nicht. Dies müsse von aussen vorgegeben werden. Empfehlenswert sei eine Tätigkeit ohne zusätzliche Sekundärstressoren wie Arbeit unter Zeitdruck, sehr anspruchsvollem Publikumsverkehr oder Schichtdienst. Dabei sollte die Gesamttagesarbeitszeit fünf Stunden nicht überschreiten und eine längere Pause nach drei Stunden und eine kurze Pause alle halbe Stunde zwingend möglich sein, da bei ihrer Tätigkeit als Bankkauffrau besonders hohe Ansprüche an das Durchhaltevermögen gestellt werden, welches mittelgradig eingeschränkt sei. Nach einem Tag mit fünf Stunden Arbeit sollte ein Tag Pause eingelegt werden. Alternativ könnten täglich drei Stunden mit ausreichend langen Pausen über fünf Tage geleistet werden (S. 14 f. Ziff. 6.7).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/96/37-58) führte der Gutachter aus, der bisherige psychiatrische Therapieverlauf sei von kurzen Behandlungen mit wenigen Sitzungen und Therapie- beziehungsweise Beziehungsabbrüchen sowie subjektiver Enttäuschung gekennzeichnet. Explizit ausgenommen sei die jüngst aufgenommene psychiatrische Behandlung beim Kollegen Dr. J.___. Hier sollte leitliniengerecht bezüglich Depression und Schmerz weiter regelmässig eine Kombination aus Psychopharmako- und Psychotherapie durchgeführt werden. Sollten hier nicht ausreichend Ressourcen für eine ambulante Einzelpsychotherapie bestehen, wäre die zusätzliche Behandlung durch eine klinische Psychologin zu erwägen. Pharmakologisch sei natürlich auf eine bezüglich Augen neutrale Pharmakotherapie zu achten, was dem Kollegen bestens bekannt sein dürfte. Eine Option würde Agomelatin sein. Entsprechend der Datenlage sei bei Persönlichkeitsakzentuierung von einer zurückhaltenden Prognose auszugeben. Dies gelte insbesondere bei der gestellten Mehrfachdiagnose in Kombination mit Depression, dependenter Persönlichkeitsakzentuierung und somatischer Erkrankung (bisher der Patientin kommuniziert und behandelt: Sjögren-Syndrom). Sie gingen derzeit mindestens von einer Befundkonstanz aus. Die durchgeführte psychiatrische Therapie diene vor allem dem Erhalt der 15-stündigen Wochenarbeitszeit (S. 21).
Im ophtalmologischen Teilgutachten (Urk. 7/96/69-70) führte der Gutachter aus, aufgrund der Sicca-Symptomatik könne eine rein ophtalmologisch begründete Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 % geschätzt werden. Diese Schätzung gelte sowohl für den ursprünglich erlernten Beruf als Bankkauffrau wie auch für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Schuhverkäuferin (S. 2).
3.5 PD Dr. med. univ. K.___, Facharzt für Neurologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 29. Mai 2017 (Urk. 7/108/3) aus, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeits-Einschätzung im Teilgutachten von Dr. L.___ sei niedriger als seitens der ophthalmologischen Voruntersucher (siehe I.___-Gutachten S. 20 Dr. Link 15. Juni 2009 zirka 50 % Arbeitsunfähigkeit, Dr. E.___ F.___ 17. Juni 2009 50 % Arbeitsunfähigkeit; I.___ Gutachten S. 24 Dr. Link 12. März 2015 70 % Arbeitsunfähigkeit in ausschliesslicher Bürotätigkeit, 50°% Arbeitsunfähigkeit im Verkauf). Als Neurologe enthalte er sich einer quantitativen Ein-schätzung auf dem ophthalmologischen Fachgebiet, weise aber darauf hin, dass Dr. E.___, F.___, eine schwere Benetzungsstörung diagnostiziert habe und auch Prof. Dr. M.___, N.___ (I.___-Gutachten S. 22), am 1. März 2012 eine schwere Keratoconjunctivitis sicca als Diagnose anführe. Demnach würde er schon von einem relevanten Gesundheitsschaden auf dem ophthalmologischen Gebiet ausgehen. Eine Diskussion der anderen Arbeitsfähigkeits-Einschätzungen aus dem Vorfeld sei ihm im ophthalmologischen Teilgutachten nicht ersichtlich.
4.
4.1 Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/101) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus-sicht. Zur Begründung führte sie – nebst der Beilage gesetzlicher Grundlagen – aus:
Es wurden medizinische Unterlagen einverlangt und eine Begutachtung durchgeführt. Dabei wurde festgehalten, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Aus rein medizinischer Sicht ist zum einen die Augenproblematik als auch das psychische Leiden relevant. Aus rein rechtlicher Sicht ist jedoch festzuhalten, dass das depressive Leiden als reaktives Geschehen zu werten ist. Frau Boss war bis zur Scheidung fähig, ihr Leben zu bestreiten. Die gesundheitlichen Probleme begannen ab diesem Zeitpunkt. Zwar wird eine Therapie weitergeführt, die Möglichkeiten sind jedoch nicht ausgeschöpft. Es wird davon ausgegangen, dass mit entsprechenden Massnahmen eine vollständige Arbeitsfähigkeit, was die psychischen Komponenten betrifft, erreicht werden kann. Eine Therapieresistenz kann verneint werden. Die Situation aufgrund des Augenleidens gestaltet sich jedoch anders. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ist gegeben. Die Invalidenversicherung geht daher von einem Invaliditätsgrad von 30 % aus. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf Rentenleistung.
4.2 Mit Einwand vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/105) äusserte die Beschwerdeführerin umfangreiche Kritik am I.___-Gutachten und den durch die Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen.
4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 2) nahm die Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung:
Mit Ihrem Einwand vom 23. Februar 2017 haben Sie uns die Gründe für Ihr Nichteinverständnis geschildert. Die von Ihnen gemachten Angaben haben wir geprüft. Es wurden keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht, welche unseren Entscheid zu entkräften vermögen. Zwar wurde, wie von Ihnen korrekt angegeben, der Schirmer-Test im Gutachten nicht durchgeführt. Allerdings misst dieser die Trockenheit des Auges, welche in der medizinischen Beurteilung berücksichtigt wurde. Aus diesem Grund halten wir weiterhin an unserem Entscheid fest.
4.4 Die Beschwerdegegnerin reichte am 16. Oktober 2017 (Urk. 6) eine ausführliche Beschwerdeantwort ein.
5.
5.1 Der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 2) fehlt eine Begründung mit Bezug auf die konkrete Aktenlage. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der medizinischen Situation im Sinne eines revisionsrechtlichen Vergleichs (vgl. vorstehend E. 1.1). Die Begründung erschöpft sich vielmehr in einer äusserst knappen Stellungnahme zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/105). Es bleibt vollständig unklar, welche Akten berücksichtigt wurden und gestützt worauf das Leistungsbegehren abgewiesen wurde. Auch der Vorbescheid wurde ungenügend begründet. So verweist die Beschwerdegegnerin darin zwar implizit auf die (frühere) bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung mittelgradiger Depressionen und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Massnahmen eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Dabei setzte sie sich aber nicht mit der Aussage des psychiatrischen I.___-Gutachters auseinander, wonach die Weiterführung der jüngst aufgenommenen psychiatrischen Behandlung bei Dr. J.___ vor allem dem Erhalt der 15-stündigen Wochenarbeitszeit diene. Der psychiatrische Gutachter ging mithin nicht davon aus, dass eine leitliniengerechte Behandlung zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit führen würde (vorstehend E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin liess auch die unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte unerwähnt. Weiter überzeugt nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin ohne Begründung auf die Beurteilung des ophthalmologischen Teilgutachters einer 30%igen Arbeitsfähigkeit stützte, zumal der RAD-Arzt auf den Mangel hingewiesen hat, dass im ophthalmologischen Teilgutachten keine Diskussion der anderen Arbeitsfähigkeits-Einschätzungen aus dem Vorfeld vorgenommen wurde (vgl. E. 3.5). Hinzu kommt, dass die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 zwar im Feststellungsblatt durchgeführt wurde (Urk. 7/99/4-7), indes weder im Vorbescheid noch in der Verfügung aufgeführt wurde.
Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). Die Begründung des angefochtenen Entscheides darf deshalb nicht auf das Beschwerdeverfahren verschoben werden.
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erweist sich daher schon aus formellen Gründen als angezeigt.
5.2 Unabhängig von diesen Überlegungen ist auch aus materiellen Gründen eine Rückweisung erforderlich. Dass im I.___-Gutachten keine genügende Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ophtalmologen erfolgte, wurde bereits dargelegt. Darüber hinaus ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aus folgenden Gründen unklar: So legten die Gutachter in einer angepassten Tätigkeit zwar ein Belastungsprofil fest, gingen dabei aber offenbar weiterhin von der angestammten Tätigkeit als Bankkauffrau aus, indem sie festhielten, es seien Einschränkungen zu beachten, da die Tätigkeit als Bankkauffrau besonders hohe Ansprüche an das Durchhaltevermögen stelle (vgl. Urk. 7/96 S. 14 f. Ziff. 6.7). Der zeitliche Umfang einer angepassten Tätigkeit ist ungenau in dem Sinne, als kein prozentualer Wert der zumutbaren Arbeitsfähigkeit genannt wurde, und es ist nicht ersichtlich, ob die vom ophtalmologischen Gutachter festgelegte 30%ige Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt wurde. Darüber hinaus wurde nicht erklärt, weshalb eine Myopia media, ein Astigmatismus und eine Presbyopie (mittlere Kurzsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden. Dabei handelt es sich um Einschränkungen, die grundsätzlich mit einer Brille behebbar sein sollten.
5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Das I.___-Gutachten vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen, da insgesamt zu wenig genaue Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen. Nachdem darüber hinaus sowohl abweichende ophtalmologische Beurteilungen vorliegen als auch gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteile 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017) eine Indikatorenprüfung auch bei psychischen Leiden vorzunehmen ist, kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden, ob sich im Vergleich zu August 2010 eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat.
5.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn – wie vorliegend - der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den medizinischen Sachverhalt kläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einer hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Kälin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller