Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00802



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 30. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, war vom 1. September 2004 bis 31. Mai 2013 in einem Pensum von 70 % als Verkäuferin bei der Y.___, Z.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 26. September 2012 war (Urk. 11/16, Urk. 11/19). Unter Hinweis auf ein psychisches Leiden meldete sich die Versicherte am 5. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/7) und führte eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 11/28). Am 29. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, auf Beratung und Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu verzichten (Urk. 11/29). Mit Verfügung vom 22. April 2015 (Urk. 11/32) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2    Am 9. Mai 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/34), wobei sie Integrationsmassnahmen beantragte (vgl. Urk. 11/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/35-36, Urk. 11/40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2016 (Urk. 11/42) einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen unter Hinweis auf eine separate Verfügung betreffend den Rentenanspruch. Nach Einholung eines aktuellen Arztberichts (Urk. 11/46) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 11/50 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Mit Eingabe vom 13. April 2017 (Datum Poststempel, Urk. 11/52 = Urk. 1 sowie dazugehöriges Couvert) gelangte X.___ an die IV-Stelle und Erhob „Einwand“ gegen den Vorbescheid (richtig: die Verfügung) vom 6. April 2017. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/59 = Urk. 4) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und sie die ihr zugestellte Eingabe zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht weiterleiten werde. Die Weiterleitung erfolgte am 24. Juli 2017 (Urk. 11/60 = Urk. 3).


    Mit Gerichtsverfügung vom 2. August 2017 (Urk. 5) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ein Rechtsbegehren zu stellen und ihre Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 10. August 2017 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen und begründete ihren Antrag.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.


1.2    Die Beschwerdeführerin stellte formell den Antrag auf Zusprache von (nicht näher genannten) Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7 S. 1 Mitte).

    Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2017 trägt die Überschrift „Kein Anspruch auf IV-Leistungen“. Der Entscheid selbst lautet: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen“. Die in der Verfügung angestellten Erwägungen betreffen (allerdings nur) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies unter Hinweis darauf, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 5. August 2016 verneint worden sei.

    In der Verfügung vom 5. August 2016 (Urk. 11/42) war der Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung verneint worden, gemäss (neustem) ärztlichem Bericht bestehe keine Arbeitsfähigkeit und stehe die Stabilisierung der gesundheitlichen Problematik im Vordergrund, weshalb zurzeit keine Integrationsmassnahmen plan- und durchführbar seien. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge zur Rentenprüfung über (vgl. Urk. 11/42 S. 2 Mitte, Urk. 11/48 S. 2 oben). In der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 2) verneinte sie einen Rentenanspruch sinngemäss mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Im Schreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/59 = Urk. 4), auf welches die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) verwies, verneinte die Beschwerdegegnerin mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung sodann generell einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und hielt fest, die Abweisung des Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 28. April 2016 (beziehungsweise vom 9. Mai 2016, vgl. Urk. 11/33-34) erweise sich als rechtens. Nachdem das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen zielte (vgl. Urk. 11/33-34), die Beschwerdegegnerin sowohl gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung als auch gemäss Schreiben vom 21. Juli 2017 das Leistungsgesuch abwies und zumindest gemäss den Ausfüh-rungen im Schreiben vom 21. Juli 2017 generell einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, ist davon auszugehen, dass Gegenstand des angefochtenen Entscheids (auch) der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist, weshalb dieser im Folgenden zu prüfen ist. Insoweit die verfügungsweise Abweisung des Leistungsbegehrens die Rentenfrage beschlägt, blieb die Verfügung unangefochten, womit der Rentenanspruch nicht strittig ist.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Eine Therapieresistenz liege nicht vor. Zudem bestünden etliche psychosoziale Belastungsfaktoren, welche das Beschwerdebild mitprägten. Zumindest der Anstieg der Schwere der depressiven Störung sei als reaktives Geschehen auf die psychosozialen Belastungsfaktoren zu sehen, womit in Bezug auf die Schwere nicht von einer invalidisierenden Wirkung ausgegangen werden könne. Aus rechtlicher Sicht sei folglich kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (Urk. 2, Urk. 10 mit Verweis auf Urk. 11/59 = Urk. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Eingliederungsmassnahmen damit, dass sie ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, die berufliche Eingliederung zu schaffen. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands sei sie überfordert, den Weidereinstieg ins Berufsleben zu finden. Seit der Kündigung ihrer letzten Stelle bei der Y.___ im September 2012 habe sie zwei depressive Episoden erlebt. Die letzte bestehe seit Juli 2015. Derzeit sei sie noch in einem Genesungsprozess, wobei es ihr seit ein paar Wochen besser gehe. Deshalb wolle sie einen nächsten Schritt in Richtung Tagesstruktur und berufliche Wiedereingliederung machen. Ihre Belastbarkeit sei allerdings noch sehr reduziert und sie könne daher keinen Job im ersten Arbeitsmarkt antreten. Längerfristig sei dies jedoch ihr Ziel. Da sie nicht wisse, wie es nach dieser langen Pause um ihre beruflichen Fähigkeiten stehe, wünsche sie einen von Fachleuten begleiteten Wiedereinstieg (Urk. 7).


3.

3.1    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

3.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

    Drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

3.5    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen.

3.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).




4.

4.1    Lic. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, berichtete am 7. Juni 2013 (Urk. 11/11) die Beschwerdeführerin stehe seit 11. Januar 2013 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte lic. phil. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführerin sei im September 2012 gekündigt worden, worauf sie depressiv dekompensiert sei. Seit ein paar Wochen sei eine langsame Besserung feststellbar. Aufgrund der Arbeitsanamnese sollte bei behutsamer Integrationsbegleitung eine Reintegration in den Arbeitsprozess gelingen. Fraglich sei jedoch, ob die Arbeit als Verkäuferin weiterhin empfehlenswert sei (Ziff. 1.4 am Ende). Es bestehe eine fraglich reduzierte Stressbelastbarkeit (Ziff. 1.7).

4.2    In ihrem Verlaufsbericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 11/14) nannte lic. phil A.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wünsche sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine berufliche Neuorientierung in einer ruhigeren Beschäftigung wie beispielsweise an der Rezeption im Kosmetikbereich. Aufgrund der Anamnese sei eine seit Jahren bestehende erhöhte Stressvulnerabilität bestätigt, welche früher zu psychotischen und letztens zu einer schweren depressiven Dekompensation sowie wiederholt zu Arbeitsschwierigkeiten geführt habe. Ein Wiedereinstieg mit Hilfe von Integrationsmassnahmen, im Rahmen welcher eine Abklärung des Belastungsprofils empfehlenswert wäre, sei weiterhin dringend indiziert.

4.3    Mit Verfügung vom 22. April 2015 (Urk. 11/32) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen oder Invalidenrente) sinngemäss mit der Begründung, es sei kein hinreichend schwerer psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen.


5.

5.1    Der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Berichte zugrunde:

5.2    Am 28. April 2016 (Urk. 11/33) berichteten Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. A.___, die Beschwerdeführerin stehe aufgrund einer erneut depressiven Symptomatik seit September 2015 wieder in ambulanter delegierter psychotherapeutischer Behandlung. Zu diagnostizieren sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F33.1). Im behandlungsfreien Intervall habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsstelle finden können. Im Sommer 2015 sei es zur Trennung von ihrem Ehemann und zu einer erneuten depressiven Dekompensation gekommen. Seit 24. September 2015 sei sie zu 100 % krank geschrieben. Unter Hinweis auf die psychische Instabilität und die langdauernde Arbeitslosigkeit empfahlen Dr. B.___ und lic. phil. A.___ eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen. Eine schrittweise Belastung bezeichneten sie als zumutbar.

5.3    In ihrem Verlaufsbericht vom 14. Juli 2016 (Urk. 11/40) führten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend in Richtung einer schweren depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.2) entwickelt. Ihr sei dringend die Einnahme eines Antidepressivums empfohlen worden. Unter der eingeleiteten Medikation habe die Beschwerdeführerin ein stark wechselhaftes Stimmungsbild mit bis zu euphorischen Stimmungslagen entwickelt. Aufgrund der Anamnese und des jetzigen Zustandsbildes sei deshalb differentialdiagnostisch eine bipolare Störung (ICD-10 F31) in Betracht zu ziehen (S. 1 Mitte). Aktuell gehe es um eine Stabilisierung der depressiven Symptomatik und die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sobald jedoch eine Verbesserung der Symptomatik eintrete, werde dringend eine IV-begleitete Reintegration ins Berufsleben empfohlen. Die Beschwerdeführerin schaffe den selbständigen Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin erachte eine IV-begleitete Integrationsmassnahme als hilfreich und sei kooperativ (S. 2).

5.4    In ihrem Bericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 11/46) nannte Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und als Differentialdiagnose eine bipolare Störung, ICD-10 F31 (Ziff. 1.1). Sie führte aus, die gegenwärtige Therapie bestehe in ambulanter Psychotherapie alle zwei bis drei Wochen sowie einer (seit dem letzten Bericht umgestellten, vgl. Ziff. 1.4) medikamentösen Therapie (Ziff. 1.5). Leider hätten die medikamentösen Interventionen den erwünschten Effekt in Richtung vermehrtem Antrieb und Verbesserung der Schlafstruktur noch nicht gebracht. Immerhin berichte die Beschwerdeführerin von geringeren Stimmungsschwankungen, leichter Schlafverbesserung und vermehrtem Appetit. An eine Erhöhung der Belastung durch ausserhäusliche Aktivitäten oder sogar Integrationsmassnahmen sei momentan nicht zu denken (Ziff. 1.4 am Ende). Aufgrund der derzeitigen depressiven Episode sei sie seit 24. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Sobald jedoch die depressive Symptomatik rückläufig sei, sollten geeignete Integrationsmassnahmen geprüft werden. Dabei sollte beachtet werden, dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem grösseren Betrieb nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin leide unter eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Überforderung durch Reizüberflutung bei Stress wie etwa der Anwesenheit vieler Kunden. Die Einschränkung der Anpassungsfähigkeit beziehe sich auch auf Hygiene und soziale Situationen (Ziff. 1.6-7).


6.

6.1    Ausgewiesen ist, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfügung vom April 2015 (Urk. 11/32) verändert hat. Während das depressive Leiden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom April 2015 remittiert war (vgl. vorstehend E. 4.2), beschrieben die behandelnden Fachpersonen anlässlich der Neuanmeldung vom Mai 2016 eine erneute depressive Dekompensation seit September 2015 mit mittelgradig ausgeprägter Depressivität (vgl. vorstehend E. 5.2). In dieser Veränderung des Gesundheitszustands ist ein Revisionstatbestand zu erblicken und daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen (neu) zu prüfen.

6.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte sinngemäss das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG, dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, da hinsichtlich des depressiven Leidens nicht von der rechtsprechungsgemäss geforderten Therapieresistenz auszugehen sei und weil überdies psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild massgeblich mitbestimmten (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei übersieht sie jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). Denn andernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbildern, welche die Rechtsprechung mit Blick auf den Rentenanspruch als überwindbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein ausgeschlossen, was dem nicht zuletzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Integration auch von psychisch Kranken entgegenläuft.

6.3    Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche Eingliederungsmassnahmen sie konkret beantragt. Aus ihren Ausführungen (vorstehend E. 2.2) darf jedoch geschlossen werden, dass ihre Beschwerde weder auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff. IVG noch auf die Abgabe von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 21 ff. IVG und auch nicht auf eigentliche berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG zielt, da die Beschwerdeführerin schrieb, sie sei zur Zeit nur sehr reduziert belastbar und könne daher keinen Job im normalen Arbeitsmarkt antreten. In Betracht fallen somit Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG, was auch durch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht vom 8. August 2017 (Urk. 8/1) gestützt wird. Darin bezeichneten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ die Beschwerdeführerin im zweiten Arbeitsmarkt als derzeit teilarbeitsfähig und empfahlen einen einem Belastbarkeitstraining entsprechenden Wiedereinstieg mit einer langsamem Belastungssteigerung mit zwei Stunden pro Tag (Urk. 8/1 S. 4 unten).

    Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG verhält.

6.4    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

6.5    Die in Art. 14a IVG geregelten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung wurden durch die 5. IV-Revision eingeführt. Sie sollen bei der betroffenen Person die Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art schaffen (Art. 14a Abs. 1 IVG) beziehungsweise die betroffene Person auf den (Wieder-)Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereiten. Sie sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial konzipiert, die psychisch noch nicht hinreichend stabil sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art bewältigen zu können (Silvia Bucher, Rentenaufhebung/herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissen-schaft Band/Nr. 81, 2014, Rz 55).

    Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sollen möglichst niederschwellig ausgestaltet werden (BGE 137 V 1 E. 5.3). Es soll rasch, einzelfallbezogen und auf die berufliche Eingliederung gerichtet interveniert werden können. Dies ist sinnvoll und notwendig, um Chronifizierungsprozessen so weit wie möglich vorzubeugen. Diese Massnahmen sollen versicherten Personen zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit seit mindestens sechs Monaten in einem Umfang von mindestens 50 % einschränkt (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 5. Revision, S. 4523 Mitte).

6.6    Anspruch auf sozialberufliche Rehabilitation besteht nur, wenn die Eingliederungsfähigkeit auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist (Art. 4quater Abs. 2 IVV); der Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen setzt voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Art. 4quater Abs. 3 IVV).

    Damit die Voraussetzungen zur Durchführung beruflicher Massnahmen geschaffen werden können, legte der Bundesrat fest, müsse die versicherte Person eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden während mindestens vier Tagen pro Woche erfüllen können (Art. 4quater Abs. 1 IVV).

6.7    Anders als zum Beispiel die Umschulung (Art. 17 IVG) setzen Integrationsmassnahmen keine Invalidität nach Art. 8 IVG voraus, verweist doch Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeitsunfähigkeit definiert. Die behandelnden Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin seit dem 24. September 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, dies nicht nur in der bisherigen, sondern in jeder Tätigkeit, was insbesondere aus dem Bericht vom Oktober 2016 (vorstehend E. 5.4) erhellt. Unter diesen Umständen ist die quantitative Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % jedenfalls erfüllt (vgl. dazu auch BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

    Immerhin ist erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit bedingt ist (vgl. vorstehend E. 3.1). Wenn die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen (vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis) sinngemäss in Abrede stellt, verkennt sie, dass für die nach Art. 6 ATSG geforderte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die leistungsspezifische Invalidität (vorstehend E. 6.2) die Frage der Überwindbarkeit und der Invalidisierung des Leidens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ausser Acht zu bleiben hat. Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise steht, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen in der im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision herausgegebenen Broschüre Fragen und Antworten zur 5. IV-Revision, ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007 (abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch, Publikationen und Service, Gesetzgebung, Abstimmungen, 5. IV-Revision) unter Frage 7 Folgendes ausführte: „Die 5. IV-Revision ist auf diejenigen Personen ausgerichtet, die nicht an schweren, unheilbaren Krankheiten oder Unfallfolgen leiden. Es geht darum, bei Erkrankungen, die leicht chronifizieren, aber grundsätzlich, sofern schnell gehandelt wird, nicht schwer verlaufen müssen, rasch und richtig einzugreifen, um einen Invalidisierungsprozess zu vermeiden. Dies sind z.B. mittlere Depressionen, Burnout-Situationen, Schleudertraumata oder somatoforme Schmerzstörungen.“

    Die Tatsache schliesslich, dass die Störung der Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, Trennung vom Ehemann; vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 5.2) ausgelöst wurde und wohl auch durch die anhal-tende Arbeitslosigkeit ungünstig beeinflusst wird, vermag mit Blick auf die in den Berichten der behandelnden Fachpersonen beschriebene Befundlage (vgl. insbesondere Urk. 11/46 Ziff. 1.4 Mitte) die Krankheitswertigkeit der Störung nicht in Frage zu stellen.

6.8    Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die seitens der gesundheitlichen Einschränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erfüllt.


    Mangels weitergehender Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin bleibt allerdings unklar, welche konkreten Integrationsmassnahmen (sozialberufliche Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahmen; vgl. vorstehend E. 6.6) überhaupt in Betracht fallen und wie es sich mit der hierfür jeweils geforderten Eingliede-rungsfähigkeit (Fehlen für sozialberufliche Rehabilitation, drohender Verlust für Beschäftigungsmassnahme; Art. 4quater Abs. 2-3 IVV) verhält, weshalb sie darüber noch zu entscheiden haben wird.

6.9    Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14 a IVG ist und Anspruch hat auf Integrationsmassnahmen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


7.

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7 S. 2) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannBarblan