Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00803
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 27. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Anwaltskanzlei Kanavas
Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene und damals als Maschinist noch erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 31. Januar 2005 ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und gab als Grund seit 2001 bestehende Bandscheibenprobleme sowie Lähmungserscheinungen am rechten Fuss an (Urk. 2/7/2). Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 (Urk. 2/7/24) und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (Urk. 2/7/38) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 %.
Am 23. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 2/7/44). Mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 2/7/52) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
1.2 Unter Hinweis auf eine Zustandsverschlechterung infolge Auftretens von psychischen Problemen und der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung seit 18. Januar 2007 meldete sich der Versicherte am 23. November 2007 erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 2/7/55). Mit Verfügungen vom 20. Oktober 2010 (Urk. 2/7/90 ff.) sprach ihm diese eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 zu.
Im September 2013 leitete die IV-Stelle eine erste Rentenrevision ein (Urk. 2/7/96) und holte aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Sodann liess sie den Versicherten in der über SuisseMED@P zugeteilten MEDAS Y.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 24. Juli 2015, Urk. 2/7/119). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 2/7/123 ff.) hob sie mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2/2) die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf. Mit Urteil vom 8. März 2017 hiess das hiesige Gericht die vom Versicherten am 11. Januar 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) gut und hob die Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2015 auf mit der Feststellung, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Proz. Nr. 2016.00038; Urk. 2/9).
2. In teilweiser Gutheissung der von der IV-Stelle erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2017 den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache an dieses zu neuer Entscheidung zurück (Urteil 9C_309/2017; Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Urteil 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein Rückkommen auf die Rentenverfügung vom 20. Oktober 2010 nicht gerechtfertigt sei (E. 3.2) und wies das hiesige Gericht an, zu prüfen, ob die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der revisonsweisen Anpassung geschützt werden könne (E. 3.3).
2.
2.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes ist die rentenzusprechende Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 2/7/90 ff.). Die Rentenzusprache beruhte auf den Ergebnissen einer psychiatrischen Standortbestimmung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie. In seinem Bericht vom 25. Januar 2010 (Urk. 2/7/86 S. 3) gab Prof. Dr. Z.___ an, dass sich das bis Ende 2006 vorwiegend auf somatischer Ebene zentrierte Beschwerdebild mit einer ausgeprägten Gehbehinderung und Schmerzentwicklung zu Beginn des Jahres 2007 psychisch in Richtung einer depressiv betonten Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt habe. Das Krankheitsbild sei inzwischen trotz lege artis durchgeführter somatischer und psychiatrischer Therapien chronifiziert und erscheine weitgehend therapieresistent. Aus versicherungsmedizinischer Warte sei medizinisch-theoretisch ab 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis maximal 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zu postulieren.
Im Übrigen nannte der RAD-Arzt folgende Diagnosen:
-Lumboischialgie mit Diskushernie bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule
-ICD-10 F45.41
-ICD-10 F48.0
4.
4.1 Im Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin zunächst Auskünfte des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Bericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 2/7/100) wiederholte dieser die früher gestellte somatische Diagnose. Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mehr pausieren können müsse, attestierte er ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten. Abschliessend stellte er fest, dass die chronischen Schmerzen nicht schlechter geworden seien, und bezeichnete die Prognose als stabil.
4.2 Der Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 2/7/102) folgende zwei psychiatrische Diagnosen:
-Anhaltende depressive Reaktion seit Ende 2006
-Panikstörung bestehend seit zirka 2010
Weiter gab er an, seit dem Bericht vom 4. September 2009 habe sich der Zustand nicht wesentlich verändert. Es sei zu einer weiteren Chronifizierung und Ausweitung der Schmerzen auf beide Körperhälften gekommen. Seit zirka 2010 bestünden zusätzlich nächtliche Panikattacken. Der depressive Zustand halte weiterhin an. Die Arbeitsfähigkeit als Barmann und für angepasste Tätigkeiten schätzte Dr. B.___ auf zirka 20% ein.
4.3
4.3.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 24. Juli 2015 (Urk. 2/7/119/1-21) wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 19):
-Chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung, rechtsbetont, in beide untere Extremitäten, bei
-möglicher Mitbeteiligung einer Diskopathie zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel
-Chronisches zervikales Schmerzsyndrom, bei
-möglicher Mitbeteiligung mehrsegmentaler deutlicher degenerativer Veränderungen
-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), mit
-aktueller Dysthymia (ICD-10 F34.1)
-unübersehbarer Verdeutlichungstendenz
-Status nach depressiven Episoden (anamnestisch)
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter einen Krankheitswert, jedoch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei (S. 19):
-Nikotinabusus (ICD-10 F17.25; 20 Zigaretten pro Tag, zirka 20 pack years)
Sodann nannten sie folgende Nebenbefunde (S. 19):
-Übergewicht (167.5 cm/81 kg, Body Mass Index 28.9)
-Hypermetropie (Brille)
-Dyslipidämie, mit
-leicht erhöhten Werten von Gesamtcholesterin, atherogenem Index und Triglyzeriden
-Status nach
-Zirkumzision in der Kindheit
-6-wöchiger Hospitalisation wegen Gelbsucht X (unklar) 1984
-3-wöchiger Hospitalisation wegen Rückenproblemen 2002
-Nervenwurzelblock L5 rechts (subjektiv nutzlos) 2005
-„Kortison"-Spritze in die linke Schulter 2013
Weiter gaben die Gutachter an, der Beschwerdeführer habe hauptsächlich an Schmerzen im Kreuz und im rechten Bein geklagt. Daneben habe er eine 2006 aufgetretene Depression angegeben (S. 12 f.). Abschliessend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Barman sowie für jede körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzten. Den Beginn dieser Arbeitsfähigkeit setzten sie auf den 10. Juli 2015 (“Datum unserer Schlussbesprechung“) fest. Die Prognose sei bei Erhaltung des Arbeitsplatzes günstig (Urk. 2/7/119/1-21 S. 19 f.). Unter Verweis auf das psychiatrische Teilgutachten bejahten sie sodann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu 2010 (Urk. 2/7/119/1-21 S. 20).
4.3.2 Die rheumatologische Untersuchung hatte sich dabei laut dem Teilgutachten vom 10. Juni 2015 als inkonsistent erwiesen. Erst die Bildgebung habe Befunde ergeben, die geeignet seien, gewisse Rückenschmerzen auch mit Ausstrahlung in beide Beine zu begründen. Das vorliegend hohe (“Chronifizierungs-“)Ausmass sei dadurch nicht zu erklären (Urk. 2/7/119/38-44 S. 5). Der rheumatologische Gutachter veranschlagte die Arbeitsunfähigkeit als Barmann und für Haushaltsarbeiten auf 0 %, wogegen die Arbeitsfähigkeit in einer schweren körperlichen Tätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2/7/119/38-44 S. 7).
4.3.3 Der psychiatrische (Teil-)Gutachter Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, war zum Schluss gekommen, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und aktuell eine Dysthymie bei anamnestisch bekannten depressiven Episoden beständen (Urk. 2/7/119/26-35 S. 5). Dabei prüfte der Gutachter die Kriterien der damals geltenden Überwindbarkeitsrechtsprechung und stellte u.a. fest, dass der depressive Zustand sicher nicht andauernd sei und damit keine Berentung zu begründen vermöge. Der Behandlungserfolg sei bescheiden. Wenn man den heutigen Zustand, so wie ihn der Beschwerdeführer geschildert habe, mit der Situation zu Beginn der Beschwerden vergleiche, habe eine deutliche Besserung stattgefunden. Seit dem Zeitpunkt der vollumfänglichen Berentung bis heute hätten sich aber höchstens geringgradige Verbesserungen ergeben. Verglichen mit den Beschreibungen des Psychiaters Dr. B.___ scheine der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber deutlich lockerer und angepasster zu sein. Dr. B.___ beschreibe etwa in seinem Bericht vom Februar 2014 eine Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, eine Reduktion der affektiven Schwingungsfähigkeit, die der Gutachter in diesem Ausmass nicht bestätigen könne. Auch die Panikattacken habe der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber nicht erwähnt. Der Verlauf sei alles in allem sicher ungünstig, wobei aus psychotherapeutischer Perspektive auch festzuhalten sei, dass die vollumfängliche Berentung die Motivation zu Veränderungen stark reduziere. Die Foersterschen Kriterien seien zum Teil erfüllt und im Zusammenhang mit der Komorbidität durch die Dysthymia müsse eine neue Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Die Beschwerden dürften sich in den letzten Jahren kaum verändert haben. Durch die wirtschaftliche Sicherheit auf geringem Niveau sei sicher eine gewisse Stabilisierung erfolgt und es sei sicher zu keiner Verschlechterung gekommen. Der Sachverhalt werde aber heute im Vergleich zur Situation vor sieben Jahren unterschiedlich beurteilt, was sich in einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit niederschlage. Ein gleicher oder ähnlicher Sachverhalt führe damit zu einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/7/119/26-35 S. 6-8).
Bei der Arbeit an der Bar in einem Nachtklub müsste der Beschwerdeführer einen Zeitumfang der Arbeit von 50 % bei einer Arbeitsfähigkeit in der gleichen Grössenordnung erreichen können. Es sei aus seinem Fachgebiet nicht nachvollziehbar, weshalb er das Pensum nicht ausweite. Ein 100%iges Pensum scheine nicht möglich zu sein, da der Durchhaltewille reduziert sei, der Beschwerdeführer vermehrt Ruhezeiten und Pausen benötige und die Anstrengung unter den Beschwerden deutlich grösser sei als bei gesunden Werktätigen. Wie dargelegt hätten sich die Beurteilungskriterien bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in den letzten Jahren allmählich geändert, woraus eine kontinuierliche Abnahme der Arbeitsunfähigkeit in den letzten Jahren bis zum heutigen Umfang von 50 % abgeleitet werden müsse (Urk. 2/7/119/26-35 S. 8).
5.
5.1 Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 in E. 3.3.1 erwogen hat beantworteten die federführenden Gutachter der MEDAS Y.___ die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2010 klar mit „Ja“ und bestätigten darüber hinaus, dass eine Verbesserung stattgefunden habe. Implizit schlossen sie damit aus, dass es sich bei den gutachterlichen Schlussfolgerungen nur um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen bzw. gleich gebliebenen Gesundheitszustandes handelte. Dabei verwiesen sie jedoch auf die Angaben im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 2/7/119/1-21 S. 20, oben E. 4.3.1). Darin sprach sich der begutachtende Konsiliararzt aber wiederholt und unmissverständlich gegen eine mehr als geringgradige Veränderung des Gesundheitszustandes seit der für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Änderung massgebenden (vgl. oben E. 3) Rentenzusprache im Oktober 2010 aus und erklärte den höheren Arbeitsfähigkeitsgrad bei gleichbleibendem Sachverhalt mit der in den letzten Jahren eingetretenen Veränderung der Beurteilungskriterien. Zwar stellte der psychiatrische Gutachter eine deutliche Besserung des Zustandes fest. Dabei bezog er sich aber nicht auf den Zustand, wie er sich im Oktober 2010 präsentiert hatte, sondern auf die Situation zu Beginn der Beschwerden. Die Veränderung seit der Rentenzusprache im Oktober 2010 beschrieb der Gutachter ausdrücklich als höchstens geringgradig und ging in der Folge von einem gleichen beziehungsweise vergleichbaren Sachverhalt aus (Urk. 2/7/119/26-35 S. 7 f.; oben E. 4.3.3).
Demzufolge ist entgegen der Formulierung der Schlussfolgerung der federführenden Gutachter im MEDAS-Gutachten vom 24. Juli 2015 keine anhand von objektiven Kriterien nachvollziehbare Verbesserung des Gesundheitsschadens im invalidenversicherungsrechtlich relevanten Zeitintervall ausgewiesen.
5.2 Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung ergeben sich schliesslich auch nicht aus den aktuellsten Angaben der behandelnden Ärzte. Sowohl der Hausarzt Dr. A.___ (oben E. 4.1) als auch der Psychiater Dr. B.___ (oben E. 4.2) gehen von einem chronifizierten Zustand aus.
5.3 Unter diesen Umständen kann nicht auf die Bejahung der Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung im Oktober 2010 im MEDAS-Gutachten vom 24. Juli 2015 abgestellt werden, sondern es ist vielmehr zusammen mit dem psychiatrischen Konsiliararzt und den behandelnden Ärzten von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen. Eine unterschiedliche Beurteilung seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellt indessen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Damit besteht auch unter diesem Titel kein Raum für eine Aufhebung der Rente, weshalb die angefochtene Verfügung vom 24. November 2015 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine (ganze) Rente hat.
6. Nimmt das Gericht keine Begründungssubstitution vor, kann von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien abgesehen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_309/2017 E. 3.3.2).
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner