Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00804
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 16. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 (Urk. 5/67 = Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1957, im Zusammenhang mit einer vom 6. Juni bis 10. September 2017 dauernden Massnahme ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag zu, wobei sie für die Berechnung des Taggeldansatzes von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 9'333.-- ausging.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, es sei das im Jahr 2016 erzielte Einkommen einschliesslich der durch die Zürich Versicherung entrichteten Taggelder als massgebliche Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind.
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und – unter besonderen, hier nicht in Betracht fehlenden Voraussetzungen - einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
1.3 Nach Art. 21quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bildet Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige zu verstehen, dass die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechenden Tätigkeit erzielt wurde. Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Einkommens im erlernten Beruf zu bemessen. Bei Selbständigerwerbenden ist auf das Jahreseinkommen abzustellen. Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens im Tag wird das Jahreseinkommen durch 365 geteilt (vgl. Rz 3009 ff. und Rz 3039 f. des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI, gültig ab 1. Januar 2017).
Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) für die Dauer der Massnahme vom 6. Juni bis 10. September 2017 basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 9'333.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag zu.
Als Begründung führte sie in der Beschwerdeantwort (Urk. 4) aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu mindestens 50 % seit dem 1. Mai 2016 bestehe. Daher sei auf das Einkommen vor diesem Zeitpunkt abzustellen, womit der Taggeldberechnung das Einkommen aus dem Jahr 2015 zugrunde zu legen sei. Die Krankentaggelder der Zürich Versicherung könnten demzufolge nicht berücksichtigt werden. Da die Steuermeldung für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der Taggeldberechnung noch nicht vorgelegen habe, sei auf das Einkommen aus dem Jahr 2014 abgestellt worden. Dieses habe weniger als Fr. 9'400.-- betragen, weshalb das Minimaleinkommen von Fr. 9'333.--, das dem Mindestbeitrag von Fr. 478.-- entspricht, angerechnet worden sei. Für die Jahre 2014 und 2015 sei dieses Minimaleinkommen schliesslich auch in das individuelle Konto des Beschwerdeführers eingetragen worden (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die richtige Diagnose erst nach Jahren gestellt worden sei. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit habe sich auf seine selbständige Tätigkeit ausgewirkt. Das in den letzten Jahren erzielte Einkommen spiegle die Realität wieder, weshalb das sehr tief angesetzte Taggeld seiner Situation nicht gerecht werde. Er werde zweimal bestraft, wenn auf ein mit verminderter Arbeitsleistung erzieltes Einkommen abgestellt werde. Es sei angebracht, als Berechnungsgrundlage das im Jahr 2016 erzielte Einkommen einschliesslich der durch die Zürich Versicherung entrichteten Taggelder heranzuziehen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des zur Berechnung des Taggeldes massgebenden Jahreseinkommens.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Juni 2017 Kostengutsprache für ein vom 6. Juni bis 10. September 2017 dauerndes Aufbautraining bei der Y.___ GmbH erteilt hat (vgl. Mitteilung vom 7. Juni 2017, Urk. 5/51), wobei der grundsätzliche Taggeldanspruch während dieser Massnahme gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2) unbestritten ist.
3.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist aktenkundig, dass er sich am 1. September 2016 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung angemeldet hat. Dabei gab er an, bereits seit dem Jahr 2000 arbeitsunfähig zu sein, wobei eine Prozentangabe nicht möglich sei. Aufgrund einer Gemütserkrankung (Bipolar II) erbringe er sein Arbeitspensum zeitweilig unter Arbeitsminderung (vgl. Urk. 5/15 S. 1 Ziff. 2). Im Gespräch betreffend Früherfassung führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit Jahren wiederholt arbeitsunfähig gewesen; seit 1. Mai 2016 sei er zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 5/25/2). Anlässlich der am 12. Oktober 2016 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnte er, dass er vom 23. Oktober 2007 bis 27. Februar 2008 zwischen 25 % und 75 % arbeitsunfähig gewesen sei, vom 31. August bis 12. November 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und er seit dem 1. Mai 2016 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 5/27 S. 4 Ziff. 4.3).
Aus ärztlicher Sicht liegt ein Zeugnis von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2016 (Urk. 5/31/12) in den Akten, wonach er den Beschwerdeführer seit dem 31. August 2010 aufgrund einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.31) behandle und seit dem 1. Mai 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 8; vgl. auch die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in Urk. 5/31/4-8). Auch den Berichten der psychiatrischen Klinik A.___ zur im Zeitraum vom 27. Februar bis 24. März 2017 durchgeführten Potenzialabklärung lässt sich bezüglich des Beginns der gesundheitlichen Beeinträchtigung entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang Mai 2016 die ersten Symptome gespürt habe (vgl. Urk. 5/35 S. 1 Ziff. 1; Urk. 5/41 S. 1 Ziff. 2).
Aus medizinischer Sicht ist somit eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 1. Mai 2016 ausgewiesen, finden sich für die Jahre zuvor doch keine medizinischen Berichte und insbesondere keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den anfänglichen Aussagen des Beschwerdeführers.
Zwar lässt sich anhand der jährlichen Steuermeldungen sowie der entsprechenden Beitragsverfügungen in Bezug auf den erzielten Verdienst erkennen, dass dieser in den letzten Jahren eher gering war (vgl. Urk. 5/1-13; Urk. 5/17; Urk. 5/24; Urk. 5/71; Urk. 5/74). Allerdings ist nicht nachgewiesen, dass Ursache hierfür allein die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung war. Auffallend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Selbständigkeit im Jahr 1987/1988 mehrheitlich ein Jahreseinkommen in der Grössenordnung von rund Fr. 25'000.-- generiert hat (vgl. Urk. 5/13). Zudem konnte er beispielsweise im Jahr 2015 nebst seiner Arbeitstätigkeit auch die Ausbildung zum Fitness-Instruktor im Umfang von 136 Lektionen besuchen und bestand die Abschlussprüfung mit Erfolg (Urk. 5/20).
3.3 Anhand der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lässt sich erkennen, dass der gelernte Schriftenmaler und Grafiker seit mehreren Jahren als selbständiger Designer im Bereich Grafik/Design/Illustration tätig ist. Während er zwischenzeitlich nebst der Selbständigkeit auch unselbständig erwerbstätig war, ist seit dem Jahr 2010 nur noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 5/13; Urk. 5/21-23). Das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen bestimmt sich demzufolge einzig nach den Vorschriften für Selbständigerwerbende. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung – wie ausgeführt (vorstehend E. 3.2) – erst ab dem 1. Mai 2016 ausgewiesen ist, stammt das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Jahreseinkommen aus dem Jahr 2015, womit dieses Einkommen Grundlage für die Bemessung des Taggeldes bildet (vorstehend E. 1.3). Für das vom Beschwerdeführer beantragte Abstellen auf das Einkommen des Jahres 2016 einschliesslich der Taggelder der Zürich Versicherung besteht keine Veranlassung. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass nur AHV-pflichtige Einkommen massgebliches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 IVG bilden können (vorstehend E. 1.2), wozu Krankentaggelder nicht gehören (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).
In Anbetracht der ausgewiesenermassen erst am 1. Mai 2016 eingetreten Arbeitsunfähigkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Ausüben einer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung mehr als zwei Jahre zurückliegt. Ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 3 IVV (vorstehend E. 1.3) fällt daher ausser Acht.
3.4 Das im Jahr 2015 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrug gemäss der entsprechenden Steuermeldung Fr. 7'271.-- (vgl. Urk. 5/71 S. 1; vgl. auch die Nachtragsverfügung vom 14. Juli 2017, Urk. 5/74 S. 1). Zwar lagen der Beschwerdegegnerin diese Angaben im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung noch nicht vor, weshalb sie als Bemessungsgrundlage auf das Einkommen aus dem Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 8'389.-- abstellte (vgl. Urk. 4 S. 2; Urk. 5/17 S. 1; Urk. 5/24). Da dieses Einkommen höher als der im Jahr 2015 effektiv erzielte Verdienst ist, wäre das Abstellen auf das Jahreseinkommen 2014 letztlich sogar vorteilhafter für den Beschwerdeführer. Dies ist allerdings ohne jegliche Relevanz, da beide Jahreseinkommen weniger als Fr. 9'400.-- betragen und in einem solchen Fall der Mindestbeitrag von Fr. 478.-- erhoben wird, welcher einem Eintrag im individuellen Konto von Fr. 9'333.-- entspricht (vgl. Urk. 5/14 S. 6; Urk. 5/74 S. 3; vgl. auch das Merkblatt der AHV/IV zu den Beiträgen der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2018, S. 6). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 9'333.-- und gestützt darauf von einem Tageseinkommen von gerundet Fr. 26.-- (Fr. 9'333.-- : 365) ausging. Das Taggeld, welches 80 % davon beträgt (vorstehend E. 1.2), ist demzufolge auf Fr. 20.80 (Fr. 26.-- x 0.8) festzusetzen. Ein Kindergeld für die beiden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers (geboren im Januar 1992 und Juni 1995) ist nach den Bestimmungen in Art. 22 Abs. 3 IVG nicht geschuldet (vgl. Urk. 5/63/4-7 S. 1 f.).
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich sowohl das als Berechnungsgrundlage massgebende Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 9'333.-- als auch das gestützt darauf berechnete Taggeld in der Höhe von Fr. 20.80 pro Tag als korrekt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrMeierhans