Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00807


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 27. Dezember 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ war vom 4. Oktober 1993 bis zum 31. Januar 1995 bei der Y.___ aushilfsweise als Verkäuferin tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 9. Juli 1994 war (Urk. 12/4). Am 8. September 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Überforderung, Erschöpfungsdepression und Gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 12/3), holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/32). Die im Juni 2003, Oktober 2006 und November 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 12/39, Urk.12/45 und Urk. 12/55).

    Im Rahmen der im April 2015 eingeleiteten Rentenrevision ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung (Neurologie/Psychiatrie) der Versicherten an (Urk. 12/66). Da die Versicherte zur bidisziplinären Untersuchung vom 3. Februar 2016 unentschuldigt nicht erschien, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. März 2016 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/73). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 12/75), weshalb die IV-Stelle erneut eine bidisziplinäre Abklärung veranlasste (Urk. 12/79). Die Versicherte wurde am 19. Juli 2016 neurologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 12/90). Die IV-Stelle ordnete sodann ein orthopädisches Zusatzgutachten an (Urk. 12/89). Die orthopädische Untersuchung erfolgte am 30. August 2016. Das Gutachten wurde am 26. September 2016 erstattet (Urk. 12/94). Zu dem von der Versicherten eingereichten Bericht der Klinik für Urologie des Z.___ (Urk. 12/95) holte die IV-Stelle eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 12/101 S. 5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2017 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 12/110 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 13. November 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge einen Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 7. November 2017 ein (Urk. 17). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung am 26. September 2016 wesentlich verbessert habe. Die frühere Tätigkeit als Verkäuferin sei ihr wieder vollzeitlich zumutbar und in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung mehr (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Sie leide neben psychischen Problemen an einer Frozen Shoulder, einer multiplen Sklerose und an einer alle 14 Tage chronisch wiederkehrenden Nierenbeckenentzündung (Urk. 1).


3.    

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Insbesondere ist zu prüfen, ob seit der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2010, welcher eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde lag (Urk. 12/55), eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.

3.2    

3.2.1    Die Mitteilung vom 21. April 2010 (Urk. 12/55), mit welcher eine ganze Invalidenrente bestätigt wurde, beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Berichten:

3.2.2    Im Bericht der neurologischen Klinik des Z.___ vom 9. Dezember 2009 wurde die Vordiagnose einer schubförmigen Multiplen Sklerose (ED 2004) mit/bei u.a. leichter Parese und Sensibilitätsstörungen genannt. Es wurde ausgeführt, die neuropsychologische Untersuchung habe eine mittelschwer bis schwer beeinträchtigte verbale Ideenproduktion, Defizite in der Zahlenverarbeitung sowie eine leichtgradig verlangsamte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben. Sowohl anamnestisch als auch in standardisierten Fragebogenverfahren fänden sich Anzeichen einer potenziell leistungsmindernden Fatigue-Symptomatik. Demgegenüber fänden sich in den ansonsten geprüften kognitiven Leistungsbereichen durchwegs normgerechte Befunde. Die genannten Minderleistungen seien aktuell aus rein neuropsychologischer Sicht nicht schlüssig interpretierbar. Sie könnten Ausdruck der Grunderkrankung oder – unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben – zumindest teilweise vorbestehend sein (Urk. 12/53 S. 7).

3.2.3    RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2010 fest, in den bisherigen Akten sei eine Encephalitis disseminata mit ED 02/2005 erstmals im Bericht von Hausarzt Dr. B.___ (27. November 2006) erwähnt, wobei damals auch die Diagnose des tendomyofaszialen Schmerzsyndroms Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Es sei anhand der bisherigen Akten von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 12/54 S. 3).

3.2.4    In psychiatrischer Hinsicht wurden keine Abklärungen getätigt. In den Akten befindet sich lediglich der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2001. Darin stellte Dr. C.___ die Diagnose eines depressiven Zustandsbildes mit Angstsymptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung F 43.23 sowie die Diagnose einer Somatisierungsstörung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 12/20).

3.3

3.3.1    Im Rahmen des im April 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, polydisziplinär begutachten.

3.3.2    Im polydisziplinären Gutachten vom 26. September 2016 wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z 61.4). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden gestellt (Urk. 12/94 S. 2):

- Initiale medialbetonte Gonarthrose links mit einer Chondropathie Grad Kellgren I (ICD-10 M 17.1)

- anamnestisch primär schubförmige Multiple Sklerose mit residuellen Sensibilitätsstörungen im rechten Bein ohne funktionelle neurologische Fähigkeitsstörungen (ICD-10 G 35)

- St. n. Somatisierungsstörung; aktuell remittiert (ICD-10 F 45.0)

- St. n. Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.23)

- Anpassungsprobleme in der Beziehung zum Exehepartner (ICD-10 Z 60.0)

- Probleme in Verbindung mit den Wohnverhältnissen (ICD-10 Z 59)

- Soziale Zurückweisung und Ablehnung (ICD-10 Z 60.4)

    In neurologischer Hinsicht führte Prof. Dr. D.___ aus, bei der neurologischen Untersuchung habe sich ein Neurostatus vergleichbar mit jenem im Zeitpunkt der letzten Rentenrevision gefunden. Es bestehe eine Sensibilitätsstörung für Oberflächenberührung, Schmerz- und Temperaturwahrnehmung im rechten Bein. Weitere neurologische Ausfälle oder Plussymptome fänden sich nicht. Damit könne ein unveränderter Neurostatus im Vergleich zur letzten Rentenrevision beschrieben werden. Es hätten sich insbesondere klinisch neurologisch keine Hinweise auf motorische Ausfälle, koordinative Störungen oder eine Fatigue-Symptomatik ergeben. Damit könne ein unveränderter Neurostatus im Vergleich zur letzten Rentenrevision beschrieben werden. Der Befund stehe im Einklang mit den Angaben in der MS-Sprechstunde des Z.___. Der aktuelle Gesundheitsschaden sei aus rein neurologischer Sicht als minim zu bewerten. Die Sensibilitätsstörungen führten zu keinen arbeitsrelevanten Einschränkungen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin noch in der angestammten Tätigkeit noch im Haushalt. Es könne aus neurologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Aus gutachterlicher Sicht habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge neurologischer Störungen vorgelegen, da die Sensibilitätsstörungen am rechten Bein das Leistungsprofil nicht tangierten (Urk. 12/90 S. 23).

    Aus psychiatrischer Sicht führte Prof. Dr. D.___ aus, der letzte psychiatrische Bericht sei der Bericht des Psychiaters Dr. med. C.___ vom 22. März 2001Dieser habe als Diagnose ein depressives Zustandsbild mit Angstsymptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung gestellt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine einfach strukturierte Frau, die unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen sei. Sie habe über einen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater über einen Zeitraum von zehn Jahren berichtet. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei vermutlich ebenso sexuell missbraucht worden und habe sich im Alter von 15 Jahren erhängt. Im Psychopathologischen habe die Beschwerdeführerin diese Ereignisse völlig abgespalten. Während der Erhebung dieser traumatisierenden Ereignisse sei eine angstbesetzte, brüllende Beschwerdeführerin angetroffen worden, die von einem Moment zum anderen beim Wechsel des Themas einen lachenden und lustigen Affekt habe präsentieren können. Es sei davon auszugehen, dass die traumatisierenden Erlebnisse psychodynamisch abgespalten worden seien. In Bezug auf die Ich-Strukturen müsse von einer erhöhten Durchlässigkeit aufgrund der traumatisierenden Ereignisse ausgegangen werden. Diese werde dann virulent, wenn themenbezogene Ereignisse in das Leben der Beschwerdeführerin träten. Ausserhalb dieser lägen infolge der Abspaltung keine erkennbaren Störungen der Ich-Funktion vor. In Bezug auf die berufliche Situation sollte daher darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin in keine Abhängigkeitsverhältnisse zu Männern geraten könne und in keinen Berufen tätig sei, die mit Sexualität zu tun hätten. Ausserhalb des Missbrauchsthemas habe die Beschwerdeführerin keine Störungen der Impulskontrolle, des Antriebes, der Selbst- und Fremdwahrnehmung und der Realitätsprüfung gezeigt. Im sozialen Kontext hätten sich psychosoziale Stressmomente gezeigt. Der letzte Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre jüngste Tochter seien Fahrende. Die Beschwerdeführerin habe in einem Wohnviertel gewohnt, welches ausschliesslich von Fahrenden bewohnt werde. Nach der Scheidung sei die Beschwerdeführerin von den Anwohnern nicht mehr als Fahrende wahrgenommen und daher angefeindet worden. Dies habe zu psychosozialen Stresssituationen mit Streitigkeiten geführt, die sich auf die Psychopathologie der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf Gesundheitsschädigungen beruhten, von direkten Folgen IV-fremder Faktoren beherrschten derzeit psychosoziale und soziokulturelle Probleme das psychopathologische Bild infolge der problematischen Wohnsituation und der sich daraus ergebenden Konflikte und des anhaltenden Liebeskummers der Beschwerdeführerin. Bei der hiesigen psychiatrischen Exploration habe sich im Vergleich zu den zur Berentung führenden Diagnosen und psychopathologischen Symptomen eine deutliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gezeigt. Ein depressiver Affekt könne ebenso wenig ausgemacht werden wie eine Angststörung. Die Anpassungsstörung sei abgeklungen. Eine Somatisierungsstörung liege aktuell nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit vielen Jahren nicht mehr in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung. Sie werde durch den Hausarzt mit Venlafaxin 75 mg behandelt. Der Blutserumspiegel liege im therapeutischen Bereich. Es liege aktuell kein Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Fachgebiet vor. Im Vergleich zur Berentungssituation sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Das Störungsbild infolge der negativen Kindheitserlebnisse sei abgespalten und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht, jedoch sollte die Spezifikation der beruflichen Tätigkeit so gewählt werden, dass die Beschwerdeführerin keinen potentiellen Traumatisierungen ausgesetzt werde. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin sei aus psychiatrischer Sicht leidensgerecht. Seit der Rentenzusprache im Jahr 1999 habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert. Die Verbesserung dürfte bereits seit Jahren bestehen. Da keine psychiatrische Dokumentation im Verlauf vorliege, sei der Zeitpunkt nicht genau bestimmbar und müsse daher medizinisch-theoretisch mit der Untersuchung vom 19. Juli 2016 angenommen werden. Es sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit und im Haushalt von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sollte jedoch keine Tätigkeiten ausführen, die sie in sexuelle Abhängigkeiten bringen könnte (Urk. 12/90 S. 63 ff.).

    Dr. E.___ führte aus, im Rahmen der klinischen Untersuchung habe sich bei der Beschwerdeführerin auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen durchgeführten Testverfahren eine durchgehende Konsistenz der Untersuchungsbefunde ohne Bewegungseinschränkung der einzelnen Gelenke sowie der Wirbelsäule gezeigt. Nach eingehender klinischer und radiologischer Untersuchung hätten sich keine objektivierbaren Befundergebnisse, welche die Diagnose eines zum heutigen Zeitpunkt anhaltenden Fibromyalgiesyndroms erhärten würden, ergeben. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes könnten nur ansatzweise in Form einer initialen, medial betonten Gonarthrose mit einer Chondropathie Grad Kellgren I objektiviert werden. Gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine ergebe sich hieraus weder eine qualitative noch eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 12/94 S. 46).

    Aus neurologisch-psychiatrischer und orthopädischer Sicht sei gesamthaft von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Seit dem Begutachtungszeitpunkt lägen keine Störungsbilder vor, die das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin quantitativ einschränkten. Es könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin oder in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Auch im Haushalt lägen keine signifikanten Einschränkungen vor. Die Spezifikation der Tätigkeit sollte keine Tätigkeit beinhalten, in welcher die Beschwerdeführerin in sexuelle Abhängigkeiten geraten könne (Urk. 12/94 S. 4).

3.3.3    Im Bericht der Klinik für Urologie des Z.___ vom 17. November 2016 wurden als Hauptdiagnosen eine multifaktoriell (neurogen und myogen) bedingte Blasenfunktionsstörung sowie eine schubförmige Multiple Sklerose RRMS, ES und ED 2004 genannt. Es wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin liege eine multifaktoriell (neurogen, myogen) bedingte Blasenfunktionsstörung mit Drangsymptomatik, Dranginkontinenz und Belastungsinkontinenz Grad I vor. In der Video-Urodynamik zeige sich eine normo- bis hyperkapazitive hyposensitive und überaktive Harnblase. Zystoskopisch, bioptisch und zytologisch zeige sich im September 2016 kein Hinweis auf einen Blasentumor. Zu welchen Anteilen eine neurogene durch die Multiple Sklerose oder myogene durch die postpartalen und postoperativen Veränderungen bedingte Blasenproblematik vorliege, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Die seit ein bis zwei Jahren zunehmenden Blasenfunktionsstörungen dürften am ehesten neurologischer Natur sein (Urk. 12/95).

3.3.4    RAD-Arzt Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2017 fest, bei den im Bericht des Z.___ vom 17. November 2016 aufgelisteten Diagnosen handle es sich weitgehend um bekannte Sachverhalte. Die multifaktoriell neurogen und myogen bedingte Blasenfunktionsstörung sei Video- und urodynamisch und zystoskopisch abgeklärt worden. Eine wesentliche dauerhafte Relevanz für die Arbeitsfähigkeit lasse sich daraus jedoch nicht objektivierend ableiten (Urk. 12/101 S. 5).

3.3.5    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 7. November 2017 ein. Darin wurden die folgenden Diagnosen genannt:

- Schubförmige Multiple Sklerose (PRMS), (ES, ED 2004), EDSS 3.0

Diagnostisch:

- 01/2005 Liquor: OKB positiv

- 02/2008 MRI Schädel: multiple Läsionen spinal, einzelne Läsionen cervical

- 04/2009 MRI Schädel, HWS, BWS: multiple Läsionen, keine Kontrastmittel-anreichernden Läsionen, kleine Diskushernie Th12/L1 und L4/5, jeweils ohne Wurzelkompression

- 04/2017 MRI Neuroachse: stationärer Befund zu 07/2016, 09/2011, 08/2012 und 11/2013

- Multifaktorielle (neurogene und myogene) Harnblasenfunktionsstörung

- Depression

- Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom, EM 1995

- Chronische Epikondylitis humeri lateralis rechts

- Frozen shoulder rechts, EM ca. 08/2016

    Es wurde ausgeführt, in der neurologischen Verlaufskontrolle habe sich eine Zunahme des Schmerzsyndroms mit teils Allodynie, generalisierten Schmerzen sowie eine Trigeminusneuralgie links gezeigt. Neue sensomotorische Defizite zeigten sich nicht. Bei zuletzt klinisch und radiologisch stabilem MS-Verlauf und zunehmenden Herpesinfektionen werde die Therapie mit Gilenya sistiert, da hierdurch die Herpesvirus-spezifische Immunität vermindert sein könne. Aufgrund des wenig aktiven Verlaufs werde eine Umstellung auf Aubagio initiiert, sobald sich die Lymphozyten auf mindestens 1.0 G/l erholt hätten. Weiter werde als symptomatische Schmerztherapie bei neuropathischem Schmerzcharakter eine Therapie mit Oxcarbazepin initiiert (Urk. 17).


4.    

4.1    Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten vom 26. September 2016, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6) erfüllt. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gutachter Prof. Dr. D.___ habe sie nicht verstanden (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass sie deutscher Muttersprache ist. Ebenso Prof. Dr. D.___, der aus Deutschland stammt. Da die Beschwerdeführerin die obligatorischen Schulen in der Schweiz besucht hat, ist davon auszugehen, dass sie auf hochdeutsch – wenn auch mit schweizerischem Akzent - kommunizieren kann. So war sie auch in der Lage, schriftliche Eingaben an die Beschwerdegegnerin und an das Gericht in schriftdeutscher Sprache zu verfassen. Aus dem Gutachten geht denn auch nicht hervor, dass bei der Untersuchung Verständigungsprobleme bestanden hätten.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) standen den Gutachern sämtliche im Zeitpunkt der Begutachtung bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen medizinischen Akten zur Verfügung. Sofern die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre, hätte sie dies der Beschwerdegegnerin oder dem Gutachter mitteilen müssen. Sie gab gegenüber dem Gutachter jedoch an, dass sei seit fünf Jahren nicht mehr in ambulanter, teilstationärer oder stationärer psychiatrischer Therapie gewesen sei (Urk. 12/90 S. 57).

4.2    Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ ist davon auszugehen, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat. Von psychiatrischer Seite her ist hingegen von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Fachärztliche Berichte, die dieser Einschätzung wiedersprechen würden, liegen nicht vor. Entsprechend ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.3    In somatischer Hinsicht geht aus dem Gutachten hervor, dass keine orthopädisch-chirurgischen Störungsbilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. In Bezug auf die Diagnose einer initialen medialbetonten Gonarthrose links mit einer Chondropathie Grad Kellgren I hält Dr. E.___ fest, dass sich daraus weder eine qualitative noch eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe (Urk. 12/94). Aus der multifaktoriell (neurogen und myogen) bedingten Blasenfunktionsstörung lässt sich ebenfalls keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten (Urk. 12/95 und Urk. 12/101 S. 5).

    In neurologischer Hinsicht ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich im Vergleich zum Neurostatus im Zeitpunkt der letzten Rentenrevision ein unveränderter neurologischer Gesundheitszustand zeigte. Prof. Dr. D.___ führte aus, es habe eine Sensibilitätsstörung für Oberflächenberührung, Schmerz- und Temperaturwahrnehmung im rechten Bein bestanden. Weitere neurologische Ausfälle oder Plussymptome hätten sich nicht finden lassen. Es hätten sich insbesondere klinisch-neurologisch keine Hinweise auf motorische Ausfälle, koordinative Störungen oder eine Fatigue-Symptomatik ergeben. Die Sensibilitätsstörungen führten zu keinen arbeitsrelevanten Einschränkungen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin noch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 12/90 S. 23). In Bezug auf den neuropsychologischen Bericht des Z.___ vom 9. Dezember 2009 hielt Prof. Dr. D.___ fest, die neuropsychologische Untersuchung vom 9. Dezember 2009 habe mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen in der verbalen Ideenproduktion und ein Defizit in der Zahlenverarbeitung sowie eine leichtgradig verlangsamte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit gegeben. Die Untersuchung sei jedoch ohne Symptom-validierung erfolgt und das Störungsbild sei nicht schlüssig interpretierbar gewesen und nicht mit der MS-Erkrankung in Zusammenhang gebracht worden. Das Testergebnis habe keinen Hinweis auf eine MS-assoziierte Fatigue ergeben. Im Bericht der Neuroimmunologie des Z.___ vom 25. März 2015 sei erneut von einer residuellen Hypästhesie des rechten Beines berichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch neuropsychologisch unauffällig gewesen. Des Weiteren hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben (Urk. 12/90 S. 20). Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 7. November 2017, soweit er sich auf den Sachverhalt vor der angefochtenen Verfügung bezieht, vermag die Beurteilung des Gutachters nicht zu entkräften, zumal darin ebenfalls von einem stationären Befund und einem klinisch und radiologisch stabilen MS-Verlauf die Rede ist (Urk. 17).

    Aus psychiatrischer Sicht geht aus dem Gutachten hervor, dass aktuell kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Prof. Dr. D.___ hielt fest, dass ein depressiver Affekt ebenso wenig ausgemacht werden könne wie eine Angststörung. Die Anpassungsstörung sei abgeklungen und eine Somatisierungsstörung liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin verneinte denn auch im Rahmen der Begutachtung psychiatrische Beschwerden (Urk. 12/90 S. 56) und befand sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Beschwerdeweise bringt sie vor, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, ohne diese Aussage jedoch mittels eines fachärztlichen Berichtes zu belegen. Ein strukturiertes Beweisverfahren ist vorliegend entbehrlich, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und keine gegenteiligen fachärztlichen Einschätzungen vorliegen (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

4.4    Somit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin oder in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit ist im Sinne eines Prozentvergleiches von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen.


5.    

5.1    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

5.2    Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung erst 52 Jahre alt, bezog aber seit 17 Jahren und acht Monaten (zur Anknüpfung an die Rentenberechtigung vgl. BGE 139 V 442 E. 3 und 4) eine ganze Invalidenrente. Damit fällt sie grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.

    Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über keine Berufsausbildung, hat jedoch vor der Rentenzusprache diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt (Fabrikarbeiterin, Reinigungsangestellte, Serviceangestellte, Verkäuferin). Somit kann sie auf eine berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar ist. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt führt, näht, mit dem Hund spazieren geht (Urk. 12/90 S. 57) und Motorrad fährt (Urk. 12/90 S.15). Die Beziehungen zu ihren erwachsenen Kindern sind intakt, sie hütet ihr Enkelkind (Urk. 12/75) und pflegt auch Kontakte ausserhalb der Familie (Urk. 12/90 S. 54). Dem psychiatrischen Gutachten kann zudem entnommen werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gepflegte und jugendlich aussehende Person handelt (Urk. 12/90 S. 63). Angesichts der aktiven Tagesgestaltung und der sozialen Kontakte sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein Kleinkind betreuen kann, erscheint sie hinreichend agil und gewandt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3), weshalb einer Selbsteingliederung trotz des langjährigen Rentenbezugs objektiv nichts entgegensteht.

    Die Beschwerdeführerin hat überdies mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht im Stande fühlt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 12/58 S. 2; Urk. 12/90 S. 57). Sie hat auch nach der Begutachtung, welche sie mit der konkreten Möglichkeit einer Rentenaufhebung konfrontierte, weder Anstrengungen zur Selbsteingliederung unternommen noch sich dahingehend geäussert, dass sie auf berufliche Massnahmen angewiesen sei bzw. solche verlangt. Unter diesen Umständen fehlt es auch am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit.

5.3    Somit ist der Beschwerdeführerin trotz der während mehr als 15 Jahren ausgerichteten Rentenleistungen eine Selbsteingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    

7.1    Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juli 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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