Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00808
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, erhielt mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Juni 2008 zugesprochen (Urk. 7/43). Im Zuge der in den Jahren 2008/2009, 2011 und 2014/2015 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren wurde dem Versicherten jeweils mitgeteilt, dass er weiterhin unverändert Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/52, 7/72 und 7/91).
1.2 Die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia), bei der X.___ privat für die Folgen einer Erwerbsunfähigkeit versichert war, liess den Versicherten vom 23. März bis 14. November 2016 an einzelnen Tagen observieren. Nebst weiteren Unterlagen (Urk. 7/105) stellte sie der IV-Stelle mit Schreiben vom 31. März 2017 (Urk. 7/104) insbesondere den Ermittlungsbericht vom 2. Dezember 2016 zur Verfügung (Urk. 7/106 = Urk. 8). Diese holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Urk. 7/107/4 ff.) und führte am 30. Mai 2017 ein Standortgespräch mit dem Versicherten und dessen Ehefrau (Urk. 7/109 f.). Mit Vorbescheid gleichen Datums (Urk. 7/101), wurde dem Versicherten die sofortige Sistierung der bisherigen Invalidenrente per Ende Mai 2017 und der Entzug der aufschiebenden Wirkung für eine allfällig gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Aussicht gestellt. Der Versicherte erhob hiergegen am 6. Juni und ergänzend am 7. Juli 2017 Einwand (Urk. 7/111 und 7/119). Die IV-Stelle leitete Mitte Juni 2017 ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/115 und 7/117) und verfügte am 27. Juli 2017 im Sinne des Vorbescheids vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/122 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 31. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; insbesondere seien ihm die Rentenleistungen wieder auszuzahlen. Ferner seien ihm die seit Juni 2017 vorenthaltenen Rentenleistungen zuzüglich Verzugszins nachzuzahlen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und hielt sowohl an der Sistierung der Rente als auch am Entzug der aufschiebenden Wirkung fest. Am 19. Oktober 2017 (Urk. 10) erstattete der Versicherte die Replik und hielt dabei an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest. Mit Duplik vom 16. November 2017 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle unverändert die Abweisung der Beschwerde und reichte ein zwischenzeitlich eingeholtes bidisziplinäres Gutachten vom 2. und 3. November 2017 (Urk. 13/1-2) ein, wobei beide Aktenstücke dem Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2017 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurden. Zudem wurde dessen Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 (Urk. 16) stellte der Versicherte den Antrag, das bidisziplinäre Gutachten sei aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei ihm Gelegenheit zu geben, hierzu innert vom Gericht anzusetzender Frist Stellung zu nehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide dar.
1.2 Die IV-Stelle hat mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2017 die Rentenauszahlungen vorläufig eingestellt und damit für die Dauer des Rentenrevisionsverfahrens vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines vorher, Mitte Juni 2017 von ihr eröffneten Hauptverfahrens betreffend Rentenrevision getroffen, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1).
1.3 Nach den Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist gegen alle prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen direkt Beschwerde bei der dafür zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. Dabei sind selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensg-setzes [VwVG]) ohne weitere Einschränkungen anfechtbar.
Andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die hier zu beurteilende sind unter anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a). Was den «nicht wiedergutzumachenden Nachteil» im Sinne des Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG betrifft, genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis. Im Gegensatz dazu muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum praktisch gleichlautenden Artikel 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) der «nicht wiedergutzumachende Nachteil» grundsätzlich rechtlicher Natur sein, das heisst auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Mit dem Hinweis auf diesen Unterschied der genau gleich lautenden Bestimmungen von Artikel 93 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen kantonale Urteile, bei denen eine vorläufige Sistierung von Rentenleistungen im Streit liegt, nicht ein (ausdrücklicher Hinweis in: Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2017 vom 30. Mai 2017 mit weiteren Hinweisen). Es argumentiert, Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG setze im Gegensatz zum Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eine «rechtliche» sondern nur eine «tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis» voraus. Eine solche sei aber bei Rentensistierungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme als gegeben zu betrachten (ergibt sich aus: Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E. 3 mit Hinweisen sowie 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.4 mit Hinweisen).
Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind jedoch das von der Beschwerdegegnerin eröffnete Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 7/115) sowie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers an sich. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragt (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Der von der IV-Stelle nach Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll infolge der vorsorglichen Massnahmen weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2010 vom 25. Mai 2011 E. 8; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 2324 ff.). Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifelhafter der Verfahrensausgang erscheint, desto höhere Anforderungen sind an den für die Verfahrensdauer im öffentlichen Interesse zu beseitigenden Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen. Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen müssen mit dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens belegt sein (BGE 130 II 149 E. 2.2; Müller, a.a.O., N 2336 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus dem Ermittlungsbericht vom 2. Dezember 2016 (Urk. 8) gehe hervor, dass es dem Versicherten möglich sei, bekannte sowie unbekannte Orte aufzusuchen, Besorgungen und Einkäufe zu erledigen und den sozialen Kontakt mit Freunden und Familie zu pflegen. Ausserdem sei ihm das Lenken eines Personenwagens- auch in der weiteren Umgebung (etwa 70 Kilometer) - jederzeit möglich gewesen. Es sei zu keiner Zeit der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe und Unterstützung von Drittpersonen angewiesen gewesen sei. Er habe alle Aktivitäten selbständig erledigt. Es hätten ferner keine Körperbewegungen festgestellt werden können, die mit offensichtlicher Zurückhaltung ausgeführt worden seien. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass der Versicherte unter Schmerzen leide. Des Weiteren habe der RAD festgehalten, dass seit Beginn der Observation (März 2016) von einem deutlich verbesserten Gesundheitszustand mit einer Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Diese gesundheitliche Veränderung sei vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, weshalb dieser seine Meldepflicht verletzt habe. Die Rente sei deshalb per sofort zu sistieren (zum Ganzen S. 2).
Unter Bezugnahme auf die seitens des Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führte die IV-Stelle ergänzend aus, dass die Observation nicht als rechtswidrig einzustufen sei (S. 3). Im Übrigen würden auch die aktuellen Aussagen des Beschwerdeführers darauf hindeuten, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich verbessert habe (S. 4).
3.2 Der Versicherte machte in seiner Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das Observationsmaterial sei von der Beschwerdegegnerin ohne genügende Rechtsgrundlage verwendet worden, weshalb es nicht zur Begründung der beabsichtigten Rentensistierung herangezogen werden dürfe (S. 4 f.). Ohnehin seien die im Rahmen der Observation beobachteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit dessen Gesundheitsschaden vereinbar. Über diese Tätigkeiten habe er die IV-Stelle zudem - bevor er über die Observation in Kenntnis gesetzt wurde - offen und ehrlich informiert (S. 5). Im Übrigen erweise sich die vorsorgliche Renteneinstellung angesichts der einschlägigen Rechtsprechung als klar unzulässig. Vorsorgliche Massnahmen dürften nicht leichthin angeordnet werden (S. 6).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6) verwies die IV-Stelle insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, wonach auch im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gesammeltes Beweismaterial unter bestimmten Voraussetzungen verwertet werden dürfe. Diese Anforderungen seien vorliegend erfüllt (S. 2 f.).
3.4 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen in seiner Replik vom 19. Oktober 2017 (Urk. 10) ein, der von der IV-Stelle angeführte Bundesgerichtsentscheid habe einen definitiven Leistungsentscheid nach durchgeführtem Revisionsverfahren betroffen, weshalb er im konkreten Fall nicht einschlägig sei (S. 3). Einstweiligen Rechtsschutz durch rechtswidrige Mittel zu erlangen, vertrage sich nicht und verstosse gegen das Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) respektive Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; S. 4).
3.5 Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Duplik vom 16. November 2017 (Urk. 12) die Auffassung, die Sistierung der Rente erweise sich als das geeignete Mittel, um den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in Form der Uneinbringlichkeit allfällig zurückzufordernder und zu Unrecht ausgerichteter Leistungen zu verhindern. Im Rahmen der Interessenabwägung seien zudem die Ergebnisse der Begutachtung vom 2. und 3. November 2017 (Urk. 13/1-2) zu berücksichtigen, wonach für eine adaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2).
4. Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte vorsorgliche Rentensistierung rechtens ist. Der Entscheid über die vorsorglich getroffene Rentensistierung ist angesichts der dabei gebotenen summarischen Prüfung auf den Sachverhalt zu stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt. Die Ergebnisse des erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der IV-Stelle eingereichten bidisziplinären Gutachtens vom 2. und 3. November 2017 (Urk. 13/1-2) sind aus diesem Grunde nicht in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten im Zuge des laufenden Revisionsverfahrens Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen.
5.
5.1 Die von der Beschwerdegegnerin per Ende Mai 2017 verfügte Rentensistierung (Urk. 2) basiert massgeblich auf dem Observationsbericht vom 2. Dezember 2016 (Urk. 8). Das Bundesgericht gelangte unter Hinweis auf das Urteil 61838/10 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 zum Schluss, dass es auch in der Invalidenversicherung - wie im Unfallversicherungsrecht - an einer genügend klaren und detaillierten Grundlage für die Observation von Versicherten fehle (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4). Das Bundesgericht hat jedoch die Verwertung rechtswidrig erlangten Materials in Erwägung 5.1.2 seines Urteils 9C_806/2016 unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs(un)fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde; wenn Gegenstand der Observation (unbeeinflusste) Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden; wenn die Observation in Bezug auf die Observationstage und den Observationszeitraum begrenzt war; wenn die versicherte Person somit insgesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt war und in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position erlitt.
5.2 Die summarische Prüfung des Ermittlungsberichtes vom 2. Dezember 2016 sowie des Videomaterials (Urk. 8) ergibt, dass der Beschwerdeführer einzig im öffentlichen Raum überwacht und bei seinen Aktivitäten nicht beeinflusst wurde. Ebenso fand keine systematische oder ständige Überwachung statt, sondern eine solche erfolgte im Zeitraum von März bis November 2016 insgesamt nur an sechs Tagen (vgl. Urk. 8 S. 11). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 4) ist sodann davon auszugehen, dass die Observation durchaus aufgrund ausgewiesener Zweifel an dessen Leistungsfähigkeit eingeleitet worden ist. Die Helvetia hegte in Anbetracht der vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur Verfügung gestellten Fahrzeugauskunft (Urk. 7/105/19 ff.) nachvollziehbarerweise den Verdacht, dass der Versicherte einer Tätigkeit im Autohandel nachgeht, zumal er als Halter innerhalb von etwa 15 Jahren beinahe 50 Fahrzeuge hatte in und ausser Verkehr setzen lassen. Dass und – falls ja - inwieweit sich der konkrete anfängliche Verdacht der Helvetia im Rahmen der Observation schliesslich erhärten liess, ist nicht entscheidend (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1).
5.3 Die massgeblichen Umstände sprechen somit dafür, dass die IV-Stelle das aus der Observation herrührende Beweismaterial verwenden durfte, da glaubhaft ist, dass die vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang statuierten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung erfüllt gewesen sind. Den definitiven Entscheid über die Verwertbarkeit des Observationsmaterials wird allerdings die IV-Stelle erst im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens treffen müssen.
6.
6.1 Was schliesslich die erzielten Ergebnisse der Observation betrifft, führten die observierenden Personen im Ermittlungsbericht vom 2. Dezember 2016 zu-sammenfassend aus, offensichtliche körperliche Behinderungen hätten beim Versicherten nicht festgestellt werden können. Er sei als vital, agil und mobil wahrgenommen worden. Es hätten keine Körperbewegungen beobachtet werden können, die mit offensichtlicher Zurückhaltung ausgeführt worden seien. Die körperlichen Bewegungsabläufe seien frei von signifikanten Defiziten gewesen. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Versicherte unter Schmerzen leide (Urk. 7/106/12 f.). In psychischer Hinsicht seien ebenfalls keine offenkundigen Auffälligkeiten wahrnehmbar gewesen. Im Umgang mit seinem sozialen Umfeld habe der Beschwerdeführer keine Anomalien gezeigt und immer wieder in freundlichem und gutgelauntem Ton Gespräche mit anderen Personen geführt (Urk. 7/106/13).
Der Beschwerdeführer ging gemäss den Observationsergebnissen an den Tagen, an denen er effektiv beobachtet werden konnte, verschiedenen Aktivitäten nach. Insbesondere begleitete er am 23. März 2016 mehrere männliche Personen bei einem Autokauf und ging weiteren Tätigkeiten nach. Insgesamt war er über vier Stunden unterwegs (Urk. 8/15 ff. und 8/23 ff.). Am 30. März 2016 konnte der Versicherte bei einem kleinen Einkauf - mutmasslich in einer Apotheke - und einem circa halbstündigen Spaziergang mit seiner Tochter beobachtet werden. Gemäss den Observanten habe er dabei einen kränklichen Eindruck gemacht und sich kurzzeitig so verhalten, als ob er sich übergeben müsste (Urk. 8/17 f. und 8/29 f.). Am 21. Oktober 2016 tätigte der Beschwerdeführer unter anderem in Begleitung seiner Ehefrau einen grösseren Einkauf in Jestetten (Deutschland) und Kloten, wobei er den Personenwagen über die rund 70 Kilometer lange Strecke selbst lenkte. Die Einkaufstour nahm insgesamt rund zweieinhalb Stunden in Anspruch (Urk. 8/18 ff. und 8/31 ff.). Am 1. November 2016 holte der Versicherte in Begleitung einer älteren Frau mit seinem Personenwagen einen älteren Mann am Y.___ ab, was etwa eine Stunde dauerte (Urk. 8/20 f.).
Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Besserung des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten von der Beschwerdegegnerin mit guten Gründen erkannt worden, und entsprechende Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer (weiterhin) keine angepasste, leichte Tätigkeit zumutbar sein soll, berechtigterweise aufgekommen.
6.2 Es ist somit abschliessend darauf einzugehen, ob sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte sofortige Sistierung der Rente als verhältnismässig erweist.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung bezieh-ungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).
In Nachachtung dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Argumentation des Versicherten (Urk. 10 S. 3) - dessen Interesse an der Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen nicht höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer allfälligen uneinbringlichen Rückforderung, zumal angesichts des Umstands, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bloss einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht und fünf Kinder zu versorgen sind, die Gefahr eines Rückforderungsausfalls besteht (vgl. Urk. 7/109/2 und 7/110/2). Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als kein milderes Mittel ersichtlich ist, welches den Eintritt des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verhindern vermöchte (vgl. Urk. 12 S. 2). Da sich die Rentensistierung demnach auch als verhältnismässig erweist, ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Lerch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch