Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00809
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 29. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Badenerstrasse 141, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, absolvierte in Sri Lanka eine zweijährige Lehre als Elektriker und arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 – soweit er einer Erwerbstätigkeit nachging – vornehmlich als Küchenhilfe (vgl. Urk. 7/3 S. 2 und 5, Urk. 7/8, Urk. 7/11-12, Urk. 7/23). Er meldete sich am 5. Februar 2009 unter Hinweis auf Rücken- und Kopfschmerzen sowie Bandscheiben- und Knieprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2009 zu.
Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 27. Mai 2015 im Verfahren BV.2013.00074 eine vom Versicherten gegen die GastroSocial Pensionskasse und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erhobene Klage betreffend eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab. Es begründete die Abweisung mit dem Unterbruch des notwendigen engen zeitlichen Konnexes zwischen einer allfälligen während den Vorsorgeverhältnissen aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und einer allfällig später eingetretenen Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Die Frage, ob beim Versicherten tatsächlich ein Gesundheitsschaden vorlag, liess es offen.
1.2 Nach Eingang eines am 8. Juli 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/84) holte die IV-Stelle unter anderem Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. September 2016 (Urk. 7/114/2-46) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/117, Urk. 7/120, Urk. 7/129) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133) die bisher ausgerichtete Rente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % auf.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. August 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldete Leistung zuzusprechen; eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133) damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich eindeutig verbessert (S. 2). Es bestehe seit Januar 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 1). Unter Verwendung der Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für männliche Hilfsarbeiten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 2. August 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (S. 7 Ziff. 3.1). Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne abgestellt werden (Ziff. 3.2). Hingegen könne auf das Z.___-Gutachten – aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Im Weiteren sei aufgrund seines Alters von 48 Jahren, des langjährigen und komplexen Krankheitsbildes, des nicht vorhersehbaren Krankheitsverlaufes sowie der erheblichen körperlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen (S. 8 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob er immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Vergleichszeitpunkt bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60).
3.
3.1 Die Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:
3.2 Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ von der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2009 (Urk. 7/26/2-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierender Ausstrahlung in beide Beine rechtsbetont ohne sensomotorische Ausfälle mit/bei
- Dekompression L3/L4 von links (C.___ 9. Dezember 2003) bei mässiggrosser Diskushernie paramedian L3/L4 links (MRI August 2003) und bei linkskonvexer Skoliose
- ANA und Anti-ds-DNS negativ (Oktober 2009)
- aktuell: intermittierenden lumbospondylogenen Schmerzexazerbationen mit/bei breitbasiger Bandscheibenprotrusionen Th12-L5, Diskushernie L3/4 und Kompression von L4 links sowie einer Einengung des Spinalkanals auf der Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 1-4 mit punctum maximum L2/3 (MRI 12. Oktober 2009)
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Linksseitige Knieschmerzen mit
- mukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes und Grad-2-Degeneration des Innenminiskus-Hinterhorns (MRI 12. Oktober 2009)
- Unspezifische Schulterschmerzen links
- differentialdiagnostisch: zervikobrachiales Schmerzsyndrom links
Dr. A.___ und Dr. B.___ hielten eine Reintegration in eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten für möglich und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. November 2009 mit danach zu erfolgender schrittweiser Reintegration in den Arbeitsprozess (S. 3 Ziff. ad 1.8-9).
Nachdem das MRI vom 19. Februar 2010 eine mediane Diskushernie L2/3 mit massiver Spinalkanalstenose zur Darstellung gebracht hatte (Urk. 7/39/2-3 S. 2 oben), wurde der Beschwerdeführer am 22. April 2010 in der C.___ am Rücken operiert (Dekompression L2/3 beidseits und Sequestrektomie von links). Die Ärzte attestierten ihm im provisorischen Austrittsbericht eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Juni 2010 (Urk. 7/39/7-8 S. 2 unten).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in seiner Stellungnahme vom 23. August 2010 (Urk. 7/57 S. 2) gestützt auf seine Untersuchung vom 21. Juni 2010 zum Schluss (Urk. 7/40), der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch ab 2003 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe ab 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorgelegen. Ab September 2009 sei aufgrund des neuerlichen Bandscheibenvorfalles gar keine berufliche Tätigkeit mehr möglich gewesen. Da der Gesundheitszustand besserungsfähig sei, sollte in angepasster Tätigkeit ab September 2010 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden.
3.4 Gestützt auf eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 16. November 2010 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie FMH, vergleichend zur Voruntersuchung vom 16. Oktober 2007 bestünde auf mehreren Höhen der LWS eine deutliche Befundverschlechterung. Neu seien deutliche kyphotische Fehlformen von TH12-L3 bei teilweise neu aufgetretenen Chondrosen festzustellen (Urk. 7/43).
3.5 Laut Berichten von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. Dezember 2010 und 3. Februar 2011 (Urk. 7/50, Urk. 7/53/5) wurde nach einer erneuten Zunahme der Schmerzsituation mit radikulärer Ausstrahlung eine konservativ zu behandelnde Rezidivhernie L3/4 links festgestellt. Er ging davon aus, dass eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei er im ambulanten Rahmen keine genauere Beurteilung abgeben könne und eine Arbeitsabklärung im G.___ empfehle. Bis dahin sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Im Bericht vom 3. Februar 2011 stellte er eine leichte Besserung der Situation fest und wies darauf hin, dass er bis Ende Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Das Weitere werde die Klinik zeigen.
3.6 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ging der RAD-Arzt Dr. D.___ am 19. April 2011 davon aus (Urk. 7/57 S. 5 unten), dass in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch seit 2003 auf Dauer eine 0%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit seit 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe sowie aufgrund des neuerlichen Bandscheibenvorfalles seit September 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für alle Tätigkeiten bestehe.
4.
4.1 Im Bericht vom 18. August 2015 (Urk. 7/86) führte Dr. F.___ gestützt auf ein MRI der LWS vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/87) aus, der Zustand könne als knapp stabil bezeichnet werden. Eine Belastungssteigerung im Sinne einer Aufnahme der Arbeitsfähigkeit erscheine jedoch nicht möglich.
Am 11. Februar 2016 (Urk. 7/90/6-7) ergänzte er, von Seiten der Rückenproblematik, wie auch von Seiten der Kniegelenke zeige sich eine anhaltende knapp stabile belastungsunabhängige Schmerzsituation. Selbst wiederholte therapeutische Versuche sowie Chiropraktor-Behandlungen hätten keine wesentliche Verbesserung gebracht. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert (S. 2).
4.2 In ihrem Sprechstundenbericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/104/1-2) führten PD Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ von der C.___ aus, bei exazerbierter Lumboischialgie ohne motorische Ausfälle und nur diskreter Sensibilitätsminderung erfolge primär eine konservative Therapie mit konsequenter ausgebauter Analgesie (S. 2).
4.3 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie, Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, vom Z.___ nannten in ihrem Gutachten vom 30. September 2016 (Urk. 7/114/2-46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):
- Rezidivierend akut auftretende und chronische lumbale Schmerzen linksbetont bei
- Status nach Dekompression L3/4 bei Diskushernie L3/4 im Dezember 2003
- Status nach Dekompression L2/3 und Sequesterektomie links mit hochgradiger Spinalkanalstenose und medianer Diskushernie L2/3 im April 2010
- Verdacht auf Rezidivhernie L3/4 links
- Schulterschmerzen links mit Impingement und Tendinopathie der Supraspinatussehne links
- Mediale Meniskusdegenration Knie links
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- differentialdiagnostisch: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- differentialdiagnostisch: dissoziative Störung, gemischt (= Konversionsstörung; ICD-10 F44.7) mit begleitender, leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0) mit vorliegend dysphorischer Stimmungslage bei/mit histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), sekundären Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z64), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) und episodischen Spannungskopfschmerzen
Die Gutachter führten aus, aus internistischer Sicht resultierten keine weiteren Einschränkungen. Aus orthopädischer Sicht könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bereich des Achsenorganes zumindest teilweise erklärt werden. Der pathologische Befund und die Zustände nach den operativen Eingriffen hätten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule geführt. Es fänden sich bei der neurologischen Untersuchung Hinweise auf eine abgelaufene radikuläre Schädigung in Form eines fehlenden Patellarsehnenreflexes links und ein abgeschwächter Achillessehnenreflex links. Bei der aktuellen Untersuchung hätten aber akute radikuläre Irritationszeichen, aber auch Lähmungen in sämtlichen Segmenten L2 bis S1 links gefehlt. Auch wenn mehrsegmentale, diskogene, auch degenerative LWS-Veränderungen sichtbar seien, lasse sich somit kein relevanter radikulärer Ausfall feststellen (S. 37 f.).
Weiter berichteten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht finde sich eine klare psychosomatische Ausweitungs- und Überlagerungssymptomatik mit multiplen Symptomen auf psychovegetativer Ebene, die somatisch nicht erklärt werden könnten und die von ihrer Zusammensetzung und Charakteristik her eindeutig für ein psychosomatisches Geschehen sprächen. Psychiatrisch falle weiter auf, dass der Beschwerdeführer eine Belle indifference zeige. Er lächle freundlich, auch beim Berichten von subjektiv stärksten Schmerzen. Dies sei passend zu einer histrionischen Symptomatik (S. 38).
Zu den funktionellen Auswirkungen der Leiden hielten die Gutachter fest, rein internistisch bestünden keinerlei funktionelle Einschränkungen. Orthopädisch beurteilt, seien dem Beschwerdeführer keine rückenbelastenden Tätigkeiten zumutbar. Insbesondere das repetitive Heben und Halten von Lasten über 5 kg, das Arbeiten in Zwangshaltung mit dem Rücken, das regelmässige sich Bücken müssen und regelmässige Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Dass gewisse Restbeschwerden der radikulären Art mit Ausstrahlung in das linke Bein vorlägen, sei aus neurologischer Sicht möglich. In adaptierten Tätigkeiten bestünden aber dadurch keine zusätzlichen Einschränkungen. Psychiatrisch sei in erster Linie die Funktionsfähigkeit durch die Dysphorie und Neigung zu aggressivem verstimmten Verhalten belastet (S. 38 f.).
Nicht erklärbar sei das Ausmass der geklagten Beschwerden. Hier finde sich eine im Rahmen der Psychopathologie erklärbare histrionische Überlagerung mit einer Tendenz einer Dramatisierung und Aggravierung der Beschwerden, die allerdings nicht als bewusste Simulation missverstanden werden dürfe (S. 40).
Auf Grund der orthopädischen und neurologischen Befunde sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig. Alle Tätigkeiten mit körperlicher Belastung, insbesondere des Rückens, mit regelmässigem oder vorwiegendem Stehen und vorwiegendem Gehen seien nicht mehr zumutbar. Für Verweisungstätigkeiten in wechselnd belastenden Tätigkeiten leichten bis mittelschweren Ausmasses, bei denen die Möglichkeit bestehe, die Körperposition regelmässig zu wechseln, abwechselnd zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu arbeiten, bestehe rein orthopädisch und neurologisch eine weitgehende Arbeitsfähigkeit. Hier könne dem Beschwerdeführer aber aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bei einer Tätigkeit mit vollem Rendement zugebilligt werden. Diese Beurteilung gelte seit 2011, das heisse circa sechs Monate nach dem Eingriff im April 2010. Bezüglich der Rezidivhernie auf Höhe L3/4 handle es sich lediglich um einen Verdacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Verdacht zu einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Rein auf Grund des psychopathologischen Befundes, der an sich bescheiden sei, sei dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 10 % zu zubilligen, womit eine Gesamteinschränkung von 30 % in adaptierter Tätigkeit resultiere (S. 40 f.).
Die Gutachter hielten weiter fest, insgesamt hätten sich die objektiven Befunde seit Juni 2010 nicht wesentlich verändert. Dazukommend seien, was damals wahrscheinlich nicht realisiert worden sei, die wesentlichen psychosomatischen Überlagerungen des gesundheitlichen Problems (S. 44 Ziff. 13.2).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 30. September 2016 (E. 4.3) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Explorationen und beruht mit den klinischen und bildgebenden Erhebungen auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/114/2-46 S. 16, S. 19-21, S. 24 f. S. 29-32). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 4-11, S. 18 f., S. 27, S. 42 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 15, S. 17, S. 19, S. 21-24, S. 26 f., S. 29, S. 32 f.). Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Sie zeigten schlüssig auf, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der lumbalen Schmerzen, des Impingement-Syndroms in der linken Schulter sowie der Meniskusdegeneration im linken Knie und der damit verbundenen Schmerzen im Achsenorgan eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule besteht. Dabei konnten sie keinen relevanten radikulären Ausfall feststellen. Dies deckt sich mit der Feststellung der Fachärzte des C.___, welche keinen Hinweis auf einen motorischen Ausfall feststellten (E. 4.2). Die Gutachter erklärten einleuchtend, dass aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik unter Beachtung des formulierten Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zudem zeigten sie nachvollziehbar auf, dass wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit jedoch leichten psychopathologischen Befunden eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % besteht, sodass insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert. Ferner konnten sie schlüssig darlegen, dass ihre Beurteilung seit circa sechs Monaten nach dem Eingriff im April 2010 gilt und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht mehr wesentlich verändert hat. Damit entspricht die Z.___-Expertise den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.5).
5.2 Dr. F.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinen Berichten vom 18. August 2015 und 11. Februar 2016 (E. 4.1) als knapp stabil, was darauf schliessen lässt, dass er in Übereinstimmung mit dem Z.___-Gutachten ebenfalls von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht. Ohne sich klar darüber zu äussern, ob er sich auf eine angestammte oder auch eine angepasste Tätigkeit bezog, hielt er die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit für nicht zumutbar. Sollte Dr. F.___ bei seiner Einschätzung nur die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch/Küchenhilfe im Auge gehabt haben, ergäben sich keine Differenzen zum Z.___-Gutachten (E. 4.3). Sollte sich seine Ansicht aber auch auf jegliche angepassten Tätigkeiten erstrecken, bestünde ein Widerspruch.
Dazu ist zu bemerken, dass Dr. F.___ sich in seinen Berichten - so zumindest hat es den Anschein - alleine auf das MRI vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/87) stützte, ohne den Beschwerdeführer eingehend klinisch untersucht zu haben. Insbesondere mangelt es seinen Berichten – im Gegensatz zur Untersuchung durch die Z.___-Gutachter (vgl. Urk. 7/114/2-46 S. 19 f.) - an einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Einschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Hinzu kommt, dass das der Einschätzung von Dr. F.___ zu Grunde liegende MRI nur geringe neurale Tangierungen ausweist (Urk. 7/87). Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine funktionelle Leistungseinschränkung schliessen. So stellten denn auch die Z.___-Gutachter ebenso wenig relevante radikuläre Ausfälle fest, wie die Fachärzte des C.___ motorische Ausfälle feststellen konnten (E. 4.2-3).
Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. F.___ das Z.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
5.3 Der Beschwerdeführer bemängelte den Umstand, dass die Z.___-Gutachter in ihrer psychiatrischen Begutachtung die Standardindikatoren nicht angewandt hätten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Das psychiatrische Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 7/114/2-46 S. 28-35) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Hinsichtlich der Standardindikatoren ist zu bemerken, dass es Aufgabe des Rechtsanwenders ist, diese zu prüfen (BGE 141 V 285 E. 5.2). Die dafür notwendigen Angaben lassen sich dem Z.___-Gutachten entnehmen. So finden sich darin sowohl Angaben zur Gesundheitsschädigung, der Persönlichkeit und zum sozialen Kontext, um so den funktionellen Schweregrad zu bestimmen, als auch insbesondere zur Konsistenz über die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen (vgl. dazu die Indikatorenprüfung unter E. 8.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit fehl.
Der Beschwerdeführer kritisierte ferner die hinsichtlich der körperlichen Beschwerden seiner Meinung nach nicht nachvollziehbare von den Z.___-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Er zeigte dabei aber nicht auf, welche, von den Gutachtern unberücksichtigt gebliebenen, zusätzlichen funktionellen Einschränkungen bestehen sollten. Es blieb bei einer pauschalen, nicht durch medizinische Fakten untermauerten, Kritik. Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche seinen Standpunkt stützen. Die Z.___-Gutachter beschrieben aufgrund der somatischen Leiden ein detailliertes Belastungsprofil und legten dar, dass wegen der chronischen Schmerzsymptomatik für Arbeiten unter Beachtung des formulierten Profils zusätzlich eine Einschränkung von 20 % besteht. Dabei stellten sie aber auch klar, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht nicht begründet werden kann und von einer Schmerzausweitung auszugehen ist (E. 4.3).
In gleicher Weise undifferenziert und nicht mit ärztlichen Berichten untermauert bemängelte der Beschwerdeführer die von den Z.___-Gutachtern attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden. Er legte nicht dar, inwiefern diese nicht nachvollziehbar sein soll (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.3). Vielmehr zeigen die Z.___-Gutachter plausibel auf, dass bei bescheidenen psychiatrischen Befunden und einer psychosomatischen Ausweitungs- und Überlagerungssymptomatik aus objektiver Sicht eine geringe Einschränkung besteht (E. 4.3).
5.4 Nach dem Gesagten kann auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden. Diesem kommt voller Beweiswert zu.
6. Laut dem Z.___-Gutachten haben sich die objektiven Befunde seit der letzten Revision nicht wesentlich verändert (E. 4.3). Bei der abweichenden Einschätzung zur damaligen Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter handelt es sich damit lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes. In gleicher Weise ging RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/116 S. 5 unten) von einem im Wesentlichen unveränderten Befund aus. Ebenso ging Dr. F.___ in seinen Berichten vom 18. August 2015 und 11. Februar 2016 von einem stabilen Zustand aus. Dabei bezog er sich offensichtlich auf die bildgebend dokumentierte Entwicklung zwischen den MRI-Untersuchungen vom 17. September 2013 und 10. Juli 2015 (Urk. 7/87), wobei erstere die Situation nach erfolgter Dekompression vom 22. April 2010 darstellte, welche ihrerseits Grundlage für die Rentenzusprache bildete. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133) bezüglich des wesentlich veränderten Gesundheitszustandes ist denn auch offensichtlich widersprüchlich. Einerseits behauptete sie, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich eindeutig verbessert (S. 2), andererseits stellte sie aber auf das eingeholte Gutachten ab und sprach gestützt darauf von einer seit Januar 2011 – und damit rund 11 Monaten vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) - bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 1).
Aus den übereinstimmenden Unterlagen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. November 2011. Ebenso wenig sind andere wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich. Folglich mangelt es vorliegend an einem Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 1.4).
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.2 Nach am 22. April 2010 in der C.___ erfolgter Operation (Dekompression L2/3 und Sequestrierung) attestierten die verantwortlichen Fachärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine zeitlich beschränkte Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Juni 2010. Dabei dürfte es sich um eine von ihnen angesetzte Rekonvaleszenzzeit gehandelt haben. Vor dem Auftreten der Diskushernie L2/3 waren sie von einer möglichen Reintegration in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ausgegangen (E. 3.2). Dass dies nach erfolgreicher Operation nicht mehr der Fall ist, äusserten sie nicht. Der RAD-Arzt Dr. D.___ kam denn auch aufgrund seiner eingehenden Untersuchung mit Funktionsdiagnose vom 21. Juni 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab September 2010 in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen sollte (E. 3.3).
Im Nachgang zu Dr. D.___s Untersuchung stellte Dr. E.___ aufgrund eines MRI vom 16. November 2010 eine Befundverschlechterung wegen neu aufgetretener Fehlformen von TH12-L3 bei teilweise neu aufgetretenen Chondrosen fest, wobei sich die Befundverschlechterung jedoch explizit auf einen Vergleich mit einer Voruntersuchung im Jahr 2007 bezog. Zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (E. 3.4), womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ergebnisse der klinischen Untersuchung von Dr. D.___s ihre Gültigkeit verloren haben sollten.
Wegen einer - ebenfalls nachträglich zur Untersuchung von Dr. D.___ - festgestellten Rezidivhernie L3/4 links empfahl Dr. F.___ eine stationäre Abklärung der Arbeitsfähigkeit, wobei er selbst von einer zumindest teilweise bestehenden Arbeitsfähigkeit ausging. Er stellte bei konservativer Behandlung im Bericht vom 3. Februar 2011 bereits eine Verbesserung der Situation fest, sodass er selbst nicht eine über Ende Februar 2011 hinausgehende 100%ige und damit dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.5).
Entgegen seiner auf einer eigenen Untersuchung beruhenden ursprünglichen Beurteilung vom 23. August 2010 und entgegen der von Dr. F.___ attestierten zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit sowie entgegen der von diesem für notwendig erachteten stationären Abklärung der Arbeitsfähigkeit ging RAD-Arzt Dr. D.___ - ohne den Beschwerdeführer erneut untersucht oder zu Dr. F.___s Einschätzung Stellung genommen zu haben – am 19. April 2011 (E. 3.6) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2009 aufgrund des damaligen Bandscheibenvorfalles in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Indem die Beschwerdegegnerin unbesehen auf diese offensichtlich unvollständige Beurteilung von Dr. D.___ abstellte ohne weitere Abklärungen zutreffen, obwohl dafür aufgrund der Berichte von Dr. F.___ dringend Anlass bestanden hatte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz in klarer Weise. So dauert die Untersuchungspflicht so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben wie vorliegend erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
7.3 Folglich ist davon auszugehen, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erging. Damit erweist sie sich als zweifellos unrichtig (E 7.1). Da es sich bei der Invalidenrente um eine Dauerleistung handelt, ist die Berichtigung regelmässig von erheblicher Bedeutung, weshalb die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen ist.
Zu prüfen ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung.
8.
8.1 In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der chronischen lumbalen Schmerzen, der Schulterschmerzen und der medialen Meniskusdegeneration im linken Knie in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig. Es besteht jedoch in einer wechselbelastenden Verweistätigkeit leichten bis mittelschweren Ausmasses mit der Möglichkeit, die Körperposition regelmässig zu wechseln und abwechselnd gehend, stehend und sitzend zu arbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (E. 4.3).
8.2
8.2.1 Die Z.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht eine additive Einschränkung von 10 % auf Grund einer somatoformen Schmerzstörung (E. 4.3). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
8.2.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass die Ausprägung des psychopathologischen Befundes bescheiden ist (E. 4.3). Es besteht eine leichte Symptomatik auf Ebene der psychosomatischen Problematik wie auch des affektiven Zustandes (Urk. 7/114/2-46 S. 33 Ziff. 4.4.5.2). Die Funktionsstörung ist durch die Dysphorie und Neigung zu aggressivem verstimmtem Verhalten belastet. Beeinträchtigt ist der Beschwerdeführer in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu familiären Beziehungen (Urk. 7/114/2-46 S. 33 Ziff. 4.4.5.3). Hinsichtlich eines Behandlungserfolges respektive –resistenz, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm. Er sieht seine Probleme ausschliesslich auf somatischer Ebene (Urk. 7/114/2-46 S. 34 Ziff. 4.4.6-7). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ. So ist der Beschwerdeführer in seiner über Jahre ausgeübten angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe/Hilfskoch nicht mehr arbeitsfähig. Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich nur geringe Auffälligkeiten. Es besteht ein gewisses histrionisches Verhalten, welches allerdings relativ diskret ausgeprägt ist (Urk. 7/114/2-46 S. 34 Ziff. 4.4.5.5). Als Ressourcen, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählen, ist das intakte familiäre und soziale Umfeld zu nennen, wobei die Ehe durch die Verstimmtheit, die innere Anspannung und die aggressiven Impulse des Beschwerdeführers belastet ist (Urk. 7/114/2-46 S. 28 f. Ziff. 4.4.1). Das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers ist wegen der psychosomatischen Problematik wie auch des affektiven Zustandes und der damit einhergehenden Probleme in der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Gruppenfähigkeit teilweise eingeschränkt. Der erhobene Befund ist in sich konsistent und betrifft alle Lebensbereiche (Urk. 7/114/2-46 S. 33 f. Ziff. 4.4.5.3 und 4.4.5.6). In psychischer Hinsicht verspürt der Beschwerdeführer keinen Leidensdruck, da er seine Probleme ausschliesslich auf somatischer Ebene sieht. Diesbezüglich begab er sich jedoch regelmässig in Behandlung respektive zur Untersuchung bei Dr. F.___ oder in die C.___ (vgl. Urk. 7/114/2-46 S. 8 und S. 10 f.).
8.2.3 Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die von den Z.___-Gutachtern postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von additiven 10 % - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/116 S. 7 oben, Urk. 7/133 S. 1 f.) - als plausibel erscheint. Davon ist auszugehen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist somit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm zumutbaren Belastungsprofils zu 70 % arbeitsfähig (E. 8). Nachdem entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen ist, erweist sich ihre Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen als nicht korrekt. In der Folge sind diese daher zu prüfen.
9.2 Der Beschwerdeführer übte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 Hilfsarbeitertätigkeiten im tiefen Kompetenzniveau aus. Solche stehen ihm, zwar nicht mehr als Küchenhilfe, aber unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils, weiterhin offen. Er wechselte regelmässig den Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/8) und bei der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe bei der N.___ handelte es sich lediglich um eine Zwischenverdiensttätigkeit (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2013.00074 vom 27. Mai 2015 S. 2 Ziff. 1.1), womit diese für das Valideneinkommen nicht herangezogen werden kann. Folglich ist für das Validen- und für das Invalideneinkommen auf die gleiche Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vorliegend: Tabelle TA1 Löhne für Männer, Kompetenzniveau 1, Total), womit der Einkommensvergleich anhand eines Prozentvergleiches zu erfolgen hat. Dies wurde bereits von der Beschwerdegegnerin so gehandhabt und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten (vgl. Urk. 1). Der Invaliditätsgrad entspricht dabei dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1).
9.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % vorzunehmen. Er begründete dies mit seinem Alter, den körperlichen Einschränkungen im Belastungsprofil, dem langjährigen und komplexen Krankheitsbild sowie dem nicht vorhersehbaren Krankheitsverlauf (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 4).
Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Z.___-Gutachter legten dar, dass die Einschränkung von 20 % in angepasster Tätigkeit auf die mit den diagnostizierten Leiden verbundenen Schmerzen zurückgehen, womit deren Berücksichtigung bereits erfolgt ist (vgl. E. 4.3). Zudem gewährte die Beschwerdegegnerin einen 10%igen Abzug aufgrund dessen, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten möglich sind (Urk. 7/133 S. 2). Das Alter ist bei Hilfsarbeitern kein Grund für einen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Inwiefern es sich bei den Leiden des Beschwerdeführers um Leiden mit nicht voraussehbarem Krankheitsverlauf handeln soll, ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht näher begründet. Gleich verhält es sich mit dem von ihm geltend gemachten komplexen Krankheitsbild. Bei den diagnostizierten Beschwerden handelt es sich allerdings nicht um Krankheiten mit besonders komplexem Krankheitsgeschehen. Damit ist ein Tabellenlohnabzug, als der bereits gewährte, nicht angezeigt.
9.4 Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 70 % in einer angepassten Tätigkeit und eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (1 - [0.70 x 0.9] x 100 %), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
10. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller