Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00810


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 19. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


PANVICA

Pensionskasse

Talstrasse 7, Postfach 514, 3053 Münchenbuchsee

Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, schloss 1993 eine Lehre als Apothekenhelferin (heute: Pharmaassistentin) ab und war bis im Jahr 2000 als solche tätig. In der Folge wechselte sie in den kaufmännischen Bereich und erwarb im Jahr 2002 das Bürofachdiplom, im Jahr 2003 das Handelsdiplom sowie im Jahr 2004 das Schweizerische Informatik-Zertifikat (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/21). Von November 2003 bis Juli 2004 arbeitete die Versicherte in einem Pensum von 80 % als Disponentin Medikamentenbeschaffung bei der Y.___ AG (vgl. Urk. Urk. 7/8). Eine erste Anmeldung der Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/2) wurde letztlich nicht weiterverfolgt, nachdem die Versicherte per 5. Oktober 2004 eine 60%-Stelle im Verkaufsbereich angetreten hatte (vgl. Urk. 7/11).

1.2    Unter Hinweis auf eine manische Depressivität meldete sich die Versicherte am 22. November 2006 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 7/50) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, da die ermittelten Invaliditätsgrade unter 40 % lagen.

1.3    Am 19. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/73). Mit Mitteilung vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/80) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, dies unter Hinweis auf eine separate Verfügung betreffend Rentenanspruch. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/93) verneinte sie mit Verfügung vom 24. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % sodann einen Rentenanspruch (Urk. 7/112). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Mai 2015 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 24. September 2014 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren Nr. IV.2014.01113; Urk. 7/123).

    Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein und liess die Versicherte durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Urk. 7/129). Am 31. August 2016 gewährte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 einen Arbeitsversuch bei der Z.___ AG, wo die Versicherte ab 1. Januar 2015 zu 80 % als Verkäuferin angestellt war (Urk. 7/150 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9), sowie ein Job-Coaching (Urk. 7/148). Für die Dauer der Massnahme richtete die IV-Stelle der Versicherten ein Taggeld aus (Urk. 7/153). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/168, Urk. 7/174) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/184 und Urk. 7/187 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % sodann eine halbe Rente ab 1. März 2017 zu.


2.

2.1    Die Versicherte erhob am 2. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr ab dem 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2016 und sodann ab dem 1. März 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Am 22. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 9), welche der Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2017 zugestellt wurde (Urk. 10).

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Pensionskasse PANVICA zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Diese liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen.

    Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die zusätzliche Beiladung einer weiteren (näher genannten) Pensionskasse.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Vorab ist zum Antrag der Beschwerdeführerin auf zusätzliche Beiladung einer weiteren Pensionskasse festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2017 (Urk. 2) nur der Pensionskasse PANVICA zugestellt wurde. Pensionskassen, welchen die angefochtene Verfügung nicht eröffnet wurde, sind rechtsprechungsgemäss nicht an die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des IV-Grades gebunden (vgl. dazu BGE 129 V 73 E. 4.2.2). Deshalb ist von der beantragten Beiladung abzusehen.


2.

2.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und ermittelte mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 52 %. Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte sie dabei auf den von Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 2 erzielten Lohn gemäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Als Invalideneinkommen zog sie das von der Beschwerdeführerin aktuell bei der Z.___ AG erzielte Einkommen heran. Den Beginn des Rentenanspruchs legte sie auf den 1. März 2017 fest, mit der Begründung, dass ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen per Ende Februar 2017 bestehe und zuvor noch Eingliederungspotential bestanden habe (Urk. 2 Verfügungsteil 2, Urk. 6).

3.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, gemäss medizinischer Beurteilung seit Juli 2012 zu mindestens 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein, womit ab 1. Juli 2013 der Anspruch auf eine Invalidenrente begründet sei. Der Rentenanspruch habe am 1. Juli 2013 begonnen und sei für den Zeitraum der Eingliederungsmassnahme mit der Zahlung des Invalidentaggelds vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 unterbrochen worden. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 die Gewährung beruflicher Massnahmen rechtsverbindlich abgelehnt und auf die nachfolgende Rentenprüfung hingewiesen habe, sei es widersprüchlich, wenn sie von einem vorhandenen Eingliederungspotential bis Ende Februar 2017 ausgehe. Weiter sei davon auszugehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei guter Gesundheit vollzeitlich im Anstellungsverhältnis als Pharma-Disponentin verblieben wäre und sich der damit erzielte Einstiegslohn im Zeitverlauf zumindest entsprechend der Teuerung erhöht hätte. Bei Gegenüberstellung des bei der Y.___ AG tatsächlich erzielten, an die Teuerung angepassten Lohnes und des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalidenlohnes resultiere ein einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 16). Würde nicht auf den bei der Y.___ AG erzielten Lohn, sondern auf die LSE abgestellt, sei von einer dem Kompetenzniveau 3 entsprechenden Tätigkeit als Pharmadisponentin auszugehen, da sie nach Abschluss der Grundausbildung zur Pharmaassistentin erfolgreich mehrere Weiterbildungen im kaufmännischen und kommerziellen Bereich abgeschlossen habe, welche ihr den beruflichen Aufstieg zur komplexen und anspruchsvollen Tätigkeit bei der Disposition zur Medikamentenbeschaffung mit einem erheblichen Mehrverdienst ermöglicht hätten (Urk. 9).

3.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang der Invaliditätsgrad und der Beginn des Rentenanspruchs.


4.    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 7/50) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals rechtskräftig verneint. Sie ging damals davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab Oktober 2004 zu 60 % zumutbar sei. Sodann qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und ermittelte - in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % beziehungsweise 26 %.

    In der vorliegend angefochtenen Verfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin (neu) als Erwerbstätige, was unbestritten ist. Zudem ging sie - angesichts der veränderten Erwerbssituation der Beschwerdeführerin - von einem anderen Invalideneinkommen aus als in der Verfügung vom Dezember 2008. Damit ist von einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4).


5.

5.1    In ihrem Gutachten vom Februar 2014 (Urk. 7/93) nannten Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, und lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 unten):

- bipolare Störung, gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung remittiert (ICD-10 F31.7)

- leichte Einschränkungen im Bereich der psychoreaktiven Anforderungen

- anamnestisch schizoaffektive Störung

    In der angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit wie zum Beispiel im Verkauf oder für leichte kaufmännische Tätigkeiten erachteten sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsunfähig (S. 12 oben).

5.2    In seinem Urteil vom 13. Mai 2015 erwog das hiesige Gericht, dass sich - aus näher dargelegten Gründen - weder die gutachterliche Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin noch die Schlussfolgerung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten als nachvollziehbar begründet erweise. Demnach mangle es an einer hinreichenden medizinischen Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 7/123 E. 4.2-4.3).

5.3    Am 14. Dezember 2015 berichtete dipl. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, RAD, über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2015 (Urk. 7/129). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte dipl. med. C.___ eine bipolare Störung, gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung remittiert, ICD-10 F31.7 (S. 4 Ziff. 9). Er führte aus, Hauptproblem der Patienten mit bipolaren Störungen sei die erhöhte Vulnerabilität auf psychische und psychosoziale Stressoren. Die Schwelle sei im Vergleich zur Normalbevölkerung deutlich niedriger, sodass eine deutlich geringere emotionale Belastung bereits zu einem erneuten Krankheitsschub führen könne. Dies zeige die Arbeitsbiographie der Beschwerdeführerin deutlich (S. 5 unten). Für die Beschwerdeführerin optimal angepasst wäre eine klar strukturierte Tätigkeit ohne Schicht- und Nachtdienste in einem vertrauensvollen Umfeld. Dabei sollte es sich nur um ein kleines Team und eine kleine Geschäftseinheit handeln. Bei Tätigkeiten mit höheren intellektuellen Anforderungen wie bei der Tätigkeit als Pharmaassistentin sei der Grad der Arbeitsfähigkeit geringer als bei kognitiv weniger anspruchsvollen Tätigkeiten. Deswegen sei die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Pharmaassistentin seit Juli 2012 durchschnittlich zu 40 % eingeschränkt. In einer einfach strukturierten, klar definierten Verkaufstätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin derzeit bei der Z.___ AG ausübe, sei bei optimalen Bedingungen seit Juli 2012 ein Pensum von 70 % bis 80 % möglich (S. 5 unten, S. 6 oben,
S. 6 Ziff. 11).

5.4    Am 20. Juli 2016 berichtete Dr. med. univ. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ (Urk. 7/146/1-3), die Beschwerdeführerin habe im Mai/Juni 2016 erneut eine schizo-manische Episode erlitten, welche ihre Arbeitsfähigkeit wieder eingeschränkt und ihren Arbeitsplatz stark gefährdet habe. Derzeit sei die schizo-manische Phase remittiert und es bestehe - wie nach einer manischen Episode zu erwarten - eine depressive Nachschwankung in leichtem Ausmass Die Arbeitsfähigkeit im Detailhandel bei Z.___ liege derzeit bei 40 %, im Laufe der nächsten Wochen sei eine Steigerung auf 60 % geplant. Die Beschwerdeführerin sei hochmotiviert für die Wiedereingliederung und müsse in ihren Bestrebungen eher gebremst werden (Ziff. 1.3, Ziff. 2.1).

5.5    Am 3. Februar 2017 (Urk. 7/162) berichtete Dr. D.___, das derzeit von der Beschwerdeführerin im Detailhandel bei der Z.___ AG (Ziff. 2.1) ausgeübte Pensum von 60 % werde bis auf weiteres und auch langfristig als nicht steigerbar eingeschätzt (Ziff. 3.3).

5.6    In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2017 (Urk. 7/166 S. 5 f.) führte RAD-Arzt dipl. med. C.___ aus, das Jahr 2016 habe gezeigt, dass eine Arbeitsbelastung von 80 % zu hoch sei. Es sei zu zwei stationären psychiatrischen Aufenthalten gekommen. Die bisherige Tätigkeit als Pharmaassistentin sei der Beschwerdeführer aufgrund der Relevanz für die Sicherheit ab Mai 2016 nicht mehr zumutbar. Grund dafür seien die ausgebaute psychiatrische Medikation mit kognitiven Einschränkungen und die dauerhaft verminderte psychische Belastbarkeit. Die bipolare Störung der Beschwerdeführerin mit zwei Schüben im Jahr 2016 sei gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung teilremittiert (S. 5 unten). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Mai 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Als angepasst zu werten sei eine klar strukturierte Tätigkeit ohne Schicht- und Nachtdienste in einem vertrauensvollen Umfeld, in einem kleinen Geschäft und Team und ohne Konflikte sowie emotionale Belastungen. In Anbetracht der Gesamtsituation und des wiederkehrenden Verlaufs der schweren psychischen Erkrankung sollte langfristig ein 50%-Pensum nicht überschritten werden.


6.    Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin an einer bipolaren Störung. Gemäss Beurteilung durch RAD-Arzt dipl. med. C.___ ist sie deswegen seit Juli 2012 sowohl in der erlernten Tätigkeit als Pharmaassistentin als auch bei der Ausübung einfach strukturierter Verkaufstätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 bei der Z.___ AG ausübt, massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. In der Tätigkeit als Pharmaassistentin attestierte der RAD-Arzt der Beschwerdeführerin ab Juli 2012 eine 40%ige und ab Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3, E. 4.6). Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass per 1. Juli 2013 die Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllt war und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG sowie nach Art. 29 Abs. 1 IVG in diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstand.

    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, bis Ende Februar 2017 habe noch Eingliederungspotential bestanden, sodass der Rentenanspruch erst per 1. März 2017 habe entstehen können. Hier ist mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/80) die beruflichen Massnahmen abschloss und einen Rentenanspruch prüfte. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis Februar 2017 von einem noch vorhandenen Eingliederungspotential ausging und den Rentenanspruch für die Zeit ab Juli 2013 (implizit) unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG verneinte. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs gewährte. Das mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom Oktober 2012 (Urk. 7/73) eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde betreffend Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/80) und betreffend Rente - nach weiteren medizinischen Abklärungen aufgrund des Rückweisungsurteils vom 13. Mai 2015 (Urk. 7/123) - mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2017 (Urk. 2) beendet und es kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, dass sich die Rentenprüfung aufgrund der Unklarheiten in medizinischer Hinsicht in die Länge zog.

    Aufgrund der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom Oktober 2012 ist demnach ein allfälliger Rentenanspruch am 1. Juli 2013 entstanden. Zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt verhält.


7.    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer längeren stabilen Phase im Juli 2012 wegen manischer Entgleisung mit fremdaggressiven Handlungen per fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die E.___ eingewiesen wurde (Urk. 7/146/6 unten). Für die Zeit ab Juli 2012 attestierte RAD-Arzt dipl. med. C.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als Pharmaassistentin und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % in einer einfach strukturierten, klar definierten Verkaufstätigkeit (vorstehend E. 5.3). Für die Zeit ab Mai 2016 ging er sodann von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pharmaassistentin und von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vorstehend E. 5.6), dies, nachdem die Beschwerdeführerin im Mai/Juni 2016 eine schizo-manische Episode erlitten hatte (vorstehend E. 5.4).

    Was die Beurteilung durch dipl. med. C.___ für die Zeit ab Juli 2012 anbelangt, so erweist sich diese jedenfalls insofern als plausibel, als die behandelnde Ärztin der E.___, Dr. D.___, der Beschwerdeführerin im April 2013 eine nur geringgradig tiefere Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 40 % in der damals ausgeübten Verkaufstätigkeit in einer Bäckerei (vgl. Urk. 7/86) attestiert hatte (Urk. 7/89 Ziff. 1.6). Zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Pharmaassistentin äusserte sich Dr. D.___ nicht, was mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 nicht mehr als solche tätig war, auch nachvollziehbar ist. Die vom RAD-Arzt für die Zeit ab Mai 2016 angenommene Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Pharmaassistentin und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 5.6), worunter der RAD-Arzt soweit ersichtlich auch die von der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG ausgeübte Verkaufstätigkeit subsumierte (vgl. vorstehend E. 5.3), ist sodann unbestritten und steht insbesondere nicht im Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. D.___, welche im Februar 2017 das von der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG ausgeübte 60 %-Pensum als nicht steigerbar eingeschätzt hatte (vorstehend E. 5.5). Ab Mai 2016 ist damit mit der Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten auszugehen.


8.

8.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

8.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

8.3    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

8.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

8.5    Die Beschwerdeführerin war bis im Jahr 2000 in ihrem erlernten Beruf als Pharmaassistentin tätig. Im Juli 2002 erlangte sie das Bürofachdiplom VSH (Urk. 7/13/6). Von November 2002 bis Mai 2003 arbeitete sie in einem Pensum von 80 % als Stationssekretärin in der Klinik F.___ (Urk. 7/7). Nach Erlangung des Handelsdiploms VSH im Juli 2003 war sie von November 2003 bis Juli 2004 zu 80 % als Disponentin Medikamentenbeschaffung bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/8). Aus dem im Arbeitszeugnis der Klinik F.___ und in
der Arbeitsbestätigung der Y.___ AG enthaltenen Tätigkeitsbeschrieb (Urk. 7/13/8-9) erhellt, dass diese beiden Stellen erhöhte intellektuelle Anforderungen und auch ein erhöhtes Mass an Verantwortung mit sich brachten. Da sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin gemäss RAD-Arzt dipl. med. C.___ unter anderem in einer erhöhten Vulnerabilität auf psychische und psychosoziale Stressoren äussert und sich dies nicht zuletzt in der Arbeitsbiographie der Beschwerdeführerin mit häufigen Stellenwechseln (vgl. Urk. 7/79/1 f.) widerspiegelt (vorstehend E. 5.3), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die nur kurze Anstellungsdauer als Stationssekretärin beziehungsweise Disponentin in der Medikamentenbeschaffung gesundheitsbedingt zu erklären ist und die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einer entsprechenden Anstellung mit entsprechendem Lohnniveau verblieben wäre. Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Gesundheitsfall das Lohnniveau einer Pharmaassistentin (vgl. dazu insbesondere die im Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Löhne für die Jahre 1993 bis 2000 bei der Apotheke G.___ und der Apotheke H.___, Urk. 7/144/3; vgl. auch Urk. 7/13/13-15), übertroffen hätte, spricht auch, dass die Beschwerdeführerin sich weiterbildete und sie nach dem Bürofach- und dem Handelsdiplom im Jahr 2004 überdies das Schweizerische Informatik-Zertifikat erlangte (Urk. 7/1/5). Anlässlich einer im Jahr 2010 durchgeführten Laufbahnberatung wurde der Beschwerdeführerin nicht zuletzt ein weit überdurchschnittliches, bis an ein Universitätsniveau reichendes Intelligenzpotential attestiert und als langfristige Perspektive eine Ausbildung zur Betriebswirtschafterin HF ins Auge gefasst (Urk. 7/66 S. 2 oben). Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2013 im Gesundheitsfall mehr verdient hätte als die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE ermittelten rund Fr. 64‘987.-- (Wert 2016; Urk. 7/165). Ein Einkommen in dieser Höhe erzielte die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2003 als Stationssekretärin in der Klinik F.___ (Fr. 52‘000.-- für ein 80 % Pensum, entsprechend Fr. 65‘000.-- für ein 100 %-Pensum; Urk. 7/7 Ziff. 10 ff.) und nach Erlangung des Handelsdiploms konnte sie dieses mit ihrer Tätigkeit bei der Y.___ AG weiter auf Fr. 58‘240.-- pro Jahr (entsprechend Fr. 72‘800.-- für ein 100 %-Pensum; Urk. 7/8 Ziff. 10 ff.) steigern.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, zur Ermittlung des Valideneinkommens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - an das bei der Y.___ AG erzielte Einkommen anzuknüpfen, auch wenn dieses Arbeitsverhältnis im Verfügungszeitpunkt bereits über zehn Jahre zurück lag. Denn das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen widerspiegelt das Lohnniveau, welches die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich hätte erreichen beziehungsweise halten können.

8.6    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).

8.7    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.8    Im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2013 war die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % bis 70 % als Verkäuferin in einer Bäckerei tätig (vgl. Urk. 7/86). Per 1. Januar 2015 trat sie sodann eine 80 %-Stelle als Verkäuferin bei der Z.___ AG an (vgl. Urk. 7/150), wobei das Pensum per März 2017 auf 60 % reduziert wurde (Urk. 7/173). Die Anstellung bei der Bäckerei endete nach rund zwei Jahren (vgl. Urk. 7/144/1). Bei der Z.___ AG war die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt rund zweieinhalb Jahre angestellt. Angesichts dieser relativ kurzen Anstellungsdauer kann bei beiden Stellen nicht von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung des RAD-Arztes langfristig ein 50 %-Pensum nicht überschreiten sollte (vorstehend E. 5.6), sodass fraglich ist, ob sie ihre 60 %-Anstellung bei der Z.___ AG wird halten können. Vor diesem Hintergrund können die von der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum tatsächlich erzielten Einkommen nicht als Invalidenlohn gelten und ist es vielmehr sachgerecht, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen.

    Mit Blick auf das von RAD-Arzt dipl. med. C.___ für optimal leidensangepasste Tätigkeiten beschriebene Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 5.3, E. 5.6) ist für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Total der von weiblichen Arbeitskräften in allen Wirtschaftszweigen im privaten Sektor erzielten Löhne gemäss LSE und dort auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen.

8.9    Für die Zeit von Juli 2013 bis April 2016 ergibt sich damit folgender Einkommensvergleich:

    Im Jahr 2004 belief sich der von der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG erzielte Lohn für ein 100 %-Pensum auf Fr. 72‘800 (Urk. 7/8 Ziff. 10 ff.). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2‘360 Punkten im Jahr 2004 auf 2648 Punkte im Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung) resultiert ein massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 81‘684.-- (Fr. 72‘800.-- : 2‘360 x 2‘648).

    Der von Frauen in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte standardisierte Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) belief sich im Jahr 2012 auf Fr. 4‘112.-- pro Monat (LSE 2012, TA1). Bei dem der Beschwerdeführerin gemäss RAD-Beurteilung zumutbaren Pensum von (durchschnittlich) 75 % (vorstehend E. 7) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2013 von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung) resultiert für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 38‘851.-- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 0.75).

    Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 81‘684.-- mit dem Inva-
lideneinkommen von Fr. 38‘851.-- resultiert eine Einkommenseibusse von Fr. 42‘833.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.2) 52 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Anzumerken ist, dass auch dann ein einen Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad resultierte, wenn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die von Dr. D.___ attestierte (durchschnittliche) Arbeitsfähigkeit von 65 % (vgl. vorstehend E. 7) abgestellt würde. Denn das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf rund Fr. 33‘671.-- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 0.65) und der IV-Grad somit auf gerundet 59 %.

8.10    Für die Zeit ab Mai 2016 ergibt sich sodann folgender Einkommensvergleich:

    Ausgehend vom bei der Y.___ AG im Jahr 2004 erzielten Lohn von Fr. 72‘800 resultiert unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2‘360 Punkten im Jahr 2004 auf 2709 Punkte im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnent-
wicklung) ein massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 83‘566.-- (Fr. 72‘800.-- : 2‘360 x 2‘709).

    Der von Frauen in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte standardisierte Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) belief sich im Jahr 2014 auf Fr. 4‘300.-- pro Monat (LSE 2014, TA1). Bei dem der Beschwerdeführerin gemäss RAD-Beurteilung zumutbaren Pensum von 50 % (vorstehend E. 6) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 von 0.5 % und im Jahr 2016 von 0.8 % (Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung) resultiert für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘247.-- (Fr. 4‘300.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005 x 1.008 x 0.5).

    Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83‘566.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27‘247.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 56‘319.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 67 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

8.11    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin damit von Juli 2013 bis Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab August 2016 besteht sodann Anspruch auf eine Dreiviertelrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

    

9.

9.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz vom Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2013 bis Juli 2016 Anspruch auf eine halbe und ab August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Pensionskasse PANVICA

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannBarblan