Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00811


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 19. Oktober 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. Juni 2017 X.___ rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zugesprochen hat (Urk. 2), ohne vorgängig ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (vgl. Urk. 7/164, Urk. 7/168, Urk. 7/179-187, Urk. 10 S. 1), nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. August 2017, mit welcher X.___ die Zusprechung einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 14. September 2017 (Urk. 6), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2017 ausgeführt hat, aus prozessökonomischer Sicht wäre sie trotz der massiven Gehörsverletzung ausnahmsweise damit einverstanden, wenn das Verfahren durch das Gericht ohne Rückweisung der Sache an die IV-Stelle fortgeführt werde (Urk. 10),


in Erwägung,

dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung Anspruch auf rechtliches Gehör haben,

dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und die Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa),

dass gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat,

dass das Vorbescheidverfahren über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus geht, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010, E. 2.1),

dass die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens jedenfalls eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.4),

dass der Verzicht der IV-Stelle auf die Durchführung des Vorbescheidverfahrens vor Erlass der angefochtenen Rentenverfügung vom 26. Juni 2017 vgl. Urk. 7/164, Urk. 7/168, Urk. 7/179-187, Urk. 10 S. 1) unbestrittenermassen eine schwere Gehörsverletzung darstellt und die IV-Stelle dementsprechend die Rückweisung der Sache an sie zur korrekten Durchführung des Verfahrens beantragt hat (Urk. 6),

dass die IV-Stelle weitere Gehörsverletzungen begangen hat, indem sie das von ihr eingeholte medizinische Gutachten vom 26. Mai 2017 (Urk. 7/179, Urk. 7/181/4-7) der Beschwerdeführerin vor Erlass der Rentenverfügung nicht zugestellt hat (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 2) und die Zusprechung einer halben Rente mit der angefochtenen Verfügung nicht begründet hat (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/186-187 und Urk. 1 S. 6) beziehungsweise erst in der Beschwerdeantwort rechtliche und tatsächliche Motive für ihren Entscheid genannt hat (Urk. 6),

dass die Beschwerdeführerin deshalb nicht hinreichend in der Lage war, die Verfügung vom 26. Juni 2016 mit rechtlichen und sachverhaltsbezogenen Argumenten anzufechten,

dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2017 erwähnten verfahrensökonomischen Gesichtspunkte (Urk. 10 S. 2) angesichts der Schwere der Gehörsverletzung(en) von untergeordneter Bedeutung sind und deshalb eine Heilung der Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, es nämlich nicht angeht, das gesamte Vorbescheidsverfahren in das Gerichtsverfahren zu verlagern,

dass die Beschwerde folglich in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – an die IV-Stelle zur korrekten Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen ist,

dass sich bei diesem Ausgang die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2) erübrigt,

dass die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

dass nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach korrekter Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt