Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00815
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 16. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___ war von 2005 bis 2013 als Allrounder bei der Z.___ tätig (Urk. 7/35). Am 25. November 2013 meldete er sich unter Hinweis auf ein 1992 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma und eine schwere Knieverletzung/einen Beinbruch aufgrund eines Rollerunfalls im Jahr 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss am 10. September 2014 eine Arbeitsvermittlung erfolglos ab (Urk. 7/31). Am 4. November 2014 reichte der Versicherte erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 7/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/51-59) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/61 = Urk. 2) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache einer Rente. Am 15. September 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren. In einer angepassten Tätigkeit sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasse (S. 1; Urk. 6). Beim Einkommensvergleich sei zur Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik beziehungsweise auf das IV-Rundschreiben Nr. 354 abzustellen. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 % beziehungsweise 38 % (S. 2; Urk. 6 S. 1).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), dass er bis heute an den Folgen eines 1992 erlittenen Unfalls mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und einer daraus resultierenden Hirnverletzung leide (Kopfschmerzen, Konzentrations- und Koordinationsstörungen, Leseschwäche etc.). Seine Belastbarkeit sei eingeschränkt und seine Leistungsfähigkeit betrage höchstens 50 %. Diese Tatsache schlage sich auch in der Entlöhnung nieder. Beim A.___ habe er einen Jahreslohn von Fr. 23‘400.-- erzielt, und bei der B.___, wo er seit Mai 2017 angestellt sei, erziele er einen Jahreslohn von Fr. 20‘800.--. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 50‘139.30 sei nicht nachvollziehbar (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Die Ärzte des C.___ nannten mit Bericht vom 17. November 1992 (Urk. 7/6/5-8 = Urk. 3/1) folgende Diagnosen (S. 1):
- schweres Schädel-Hirn-Trauma am 27. September 1992 mit
- Hemisyndrom rechts, Facialisparese rechtes
- le Fort 3 Fraktur beidseits
- Orbitabodenfraktur beidseits
- Status nach Bronchopneumonie rechts basal
Am 27. September 1992 sei der Beschwerdeführer vom Hochsitz im Wald aus zirka 4.5 m Höhe vor allem auf sein Gesicht gestürzt (S. 1).
3.2 Die Fachpersonen des D.___ führten gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 20. und 24. Mai 1997 mit Bericht vom 3. Juni 1997 (Urk. 7/7 = Urk. 7/40/23-31 = Urk. 3/2) aus, beim Beschwerdeführer bestünden folgende Schwierigkeiten: Allgemeine Ausdauer, Konzentration, Auseinanderhalten der im Augenblick bedeutsamen und nicht bedeutsamen Informationen/Faktoren in irgendwelcher Tätigkeit, gleichzeitige Berücksichtigung mehrerer Faktoren/Elemente einer Tätigkeit, Kritikfähigkeit bezüglich der eigenen Handlung, nichtsprachliche Kommunikation, Wahrnehmung, Raumverarbeitung, logisches Denken und denkerische Flexibilität, Lesen auf Text- und Verständnis-Ebene, Rechnen ab Schulstoff des 6. Primarschuljahres (S. 4 f.).
Theoretisch werde der Beschwerdeführer einen einfachen handwerklichen Beruf lernen können (S. 5). Tatsächlich werde er jedoch auf zwei Schwierigkeitsbereiche stossen. Einerseits werde ihm seine Mühe, sein(e) Gegenüber zu berücksichtigen und sich an ihn/sie anzupassen, schon das Finden von, dann das Bleiben in einer Lehrstelle erschweren. Andererseits werde der Beschwerdeführer auch auf einfachem Niveau nur mit Mühe bestehen (S. 6).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, F.___, nannte mit Bericht vom 18. September 2013 (Urk. 7/34/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- komplexe Tibiakopffraktur links mit Spaltbruch mediales Tibiaplateau und Impressionstrümmerbruch laterales Tibiaplateau
- Osteosynthese Tibiakopf links dorsomedial und lateral mittels Plattenosteosynthese sowie autologe Spongiosaplastik vom Beckenkamm links am 2. September 2012
- isolierte undislozierte distale Ulnafraktur rechts
- konservative Therapie
Aktuell bestünden immer noch vor allem Einschränkungen beim Gehen auf unebenem Gelände und beim Bücken, wobei auch hier langsame Fortschritte zu verzeichnen seien. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei 100 % Arbeitsplatzanwesenheit. Der Patient habe bis dato als Hauswart und Gärtner gearbeitet. Aktuell befinde er sich auf Stellensuche. Eine medizinische Trainingstherapie (MTT) zum Kraftaufbau werde noch bis Ende September weitergeführt (S. 1).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 28. Februar 2014 (Urk. 7/17 = Urk. 7/34/4-10) über eine kreisärztliche Untersuchung des Unfallversicherers und führte aus, der Beschwerdeführer habe 1991 (richtig: 1992) ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Die vorhandenen neuropsychologischen Defizite könnten durch ihn nicht eingeschätzt werden. Am 31. August 2012 habe der Beschwerdeführer bei einem Rollersturz eine Tibiakopffraktur links und eine undislozierte Ulnaschaftfraktur rechts, letztere folgenlos abgeheilt, erlitten. Nach Doppelplattenosteosynthese des Tibiakopfs mit auch Spongiosaplastik vom linken Beckenkamm habe ein problemloser Verlauf bezüglich Frakturheilung und Rehabilitation stattgefunden. Der Versicherte sei auch wieder voll arbeitsfähig geschrieben worden. Per 30. September 2013 sei dann die Kündigung ausgesprochen worden (S. 5).
Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei sicher nicht mehr voll möglich. Aus diesem Grund dränge sich ein Berufswechsel auf, es werde nicht ganz einfach sein, eine geeignete Tätigkeit zu finden, wegen der schon vorbestehenden neuropsychologischen Problematik (S. 6 oben).
Aus unfallkausaler Sicht lasse sich folgendes Zumutbarkeitsprofil formulieren, das eigentlich eine volle Arbeitsfähigkeit bis zur Pensionierung garantieren sollte: Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Maximalbelastung 15 kg) könnte vollzeitig geleistet werden, unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Drittel bis die Hälfte der Zeit sitzend gearbeitet werden könne. Eine freie Position des linken Knies sei nötig, desgleichen ein regelmässiger Wechsel der Arbeitsposition. Ungünstig und entsprechend nicht möglich seien Tätigkeiten bodennahe, in der Höhe mit Absturzgefahr oder auch in unwegsamem Gelände. Nur erschwert möglich und entsprechend nur selten zumutbar sei Treppensteigen. Ungünstig sei eine repetierte Starkbelastung des linken Beines aktiv oder passiv (S. 6 Mitte).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 18. September 2014 (Urk. 7/34/1) diverse rheumatologische-orthopädische Diagnosen und führte betreffend neurologische Diagnosen aus, es bestehe ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Hemisyndrom rechts nach Sturz von Jägersitz 1992 und eine mittelschwere posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung, Erstdiagnose (ED) 2005.
Es handle sich um einen 32-jährigen Patienten mit einerseits einem Status nach komplexer Tibia Plateau Fraktur links 2012 mit gewissen funktionellen Defiziten, welche gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom Februar 2014 einen Berufswechsel erforderlich gemacht hätten (Lasten max. 15 kg, 1/3 bis 1/2 des Arbeitspensums in sitzender Tätigkeit, Vermeiden von Treppen, Leitern oder Knien) und andererseits einem Status nach Schädel-Hirn-trauma 1992 mit mittelschwerer posttraumatischer neuropsychologischer Funktionsstörung.
Für eine angepasste Tätigkeit wie beschrieben sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig.
3.6 Med. pract. I.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 6. Mai 2015 (Urk. 7/50/4) aus, aufgrund der Tibiakopffraktur links vom 31. August 2012 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ressourcenprofil siehe ELAR 23.12.2014, Seite 40 = Urk. 7/17 S. 6). Bezüglich des Schädel-Hirn-Traumas von 1991 (richtig: 1992) mit mittelschweren posttraumatischen neuropsychologischen Funktionsstörungen ergäben sich keine Veränderungen. Weitere Erkrankungen würden nicht genannt werden.
3.7 Med. pract. I.___ führte mit Stellungnahme vom 10. November 2016 (Urk. 7/50/5) aus, es ergebe sich die Situation, dass der Kunde eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nur mithilfe der Supervision anderer möglich und offenbar im Vergleich zur Leistung überbezahlt gewesen sei. Der bisherige Arbeitsplatz sei als Nischenarbeitsplatz, nicht aber als geschützter Arbeitsplatz zu betrachten, auch wenn einzelne Aspekte eines geschützten Arbeitsplatzes erkennbar seien. Realistischerweise sei der Beschwerdeführer in der Lage, einfache Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben. Er habe keinen Lehrabschluss und keinen Führerschein, so dass ein Handicap infolge des Schädel-Hirn-Traumas von 1991 (richtig: 1992) vorliege. Der Beschwerdeführer würde bei einer Jobsuche einen geringeren Lohn erzielen als bisher und habe somit eine Einkommenseinbusse, die gesundheitsbedingt sei, bisher aber anderweitig kompensiert worden sei (durch den Arbeitgeber). An der gesundheitlichen Situation ändere sich dadurch nichts. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Profil siehe SUVA-Bericht ELAR 22. September 2014 = Urk. 7/17 S. 6).
4.
4.1 In beruflicher Hinsicht liegen im Wesentlichen die folgenden Akten vor.
J.___, Personalberater, führte im Abschlussbericht vom 26. August 2014 (Urk. 7/29 = Urk. 7/30) über ein Assessment aus, nebst einer gewissen Lernbehinderung und Konzentrationsschwierigkeiten hätten sich kognitive Einschränkungen im Sozialverhalten bei der Arbeit gezeigt. Der Beschwerdeführer könne nicht unter Druck Leistung erbringen oder mehrere Aufträge gleichzeitig entgegennehmen. Die verringerte Selbstkontrolle zeige sich, indem er sich leicht ablenken lasse. Er überschätze sich und seine Möglichkeiten. Er habe Mühe mit Nähe und Distanz zu seinen Mitmenschen. Er sei oft zu gutmütig, redselig und zu einfach beeinfluss- oder manipulierbar. Andererseits fühle er sich schnell angegriffen und reagiere dann frech und aufbrausend. Er verhalte sich respektlos und provokativ bis zu einschiessend aggressiv, wenn er sich ungerecht behandelt fühle. Körperlich sei er insofern eingeschränkt, als kein langes Stehen oder Gehen, Treppensteigen, kniende Tätigkeiten etc. und kein Heben von Gewichten > 15 kg möglich seien. Zudem habe er nach einem Unfall 2012 seine grösste Stärke verloren, körperlich streng zu arbeiten und zuzugreifen; S. 1.
Der Beschwerdeführer habe als 10-jähriger ein Schädel-Hirn-Trauma mit kognitiven Folgen erlitten. Psychisch sei er stabil. Die Persönlichkeitsentwicklung sei in den letzten Jahren gleichbleibend (S. 1 unten).
Eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht vorhanden (S. 2).
4.2 Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Z.___, führte mit Schreiben vom 26. September 2016 (Urk. 7/48) aus, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe Schwankungen unterlegen und sei stark von der Tagesform abhängig gewesen. Aufgrund seiner Arbeitsleistung habe sich das bezogene Gehalt als eher hoch erwiesen. Er habe grösstenteils Anleitung zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt und habe als Mitarbeiter überwacht werden müssen. Er sei in der Ausführung seiner Arbeit unselbständig gewesen. In seinen Verantwortungsbereich seien Umgebungsarbeiten (zum Beispiel jäten, mähen, etc.) und allgemeine Hilfsarbeiten (zum Beispiel beim Erstellen von Flugmarkierungen etc.) gefallen.
5.
5.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1992 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (vorstehend E. 3.1). Nach einem Rollersturz im August 2012 diagnostizierten die Ärzte zudem eine Tibiakopffraktur und eine undislozierte Ulnafraktur (vorstehend E. 3.3 f.).
5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
5.3 Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei 100 % Arbeitsplatzanwesenheit (vorstehend E. 3.3) und Dr. G.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.4). Indes handelt es sich bei beiden Beurteilungen um somatische Einschätzungen im Zusammenhang mit dem Rollersturz. Die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas wurden dabei nicht einbezogen. Dr. G.___ erwähnte sogar ausdrücklich, dass die vorhandenen neuropsychologischen Defizite durch ihn nicht eingeschätzt werden könnten und beschränkte sich auf den Hinweis, dass es wegen der schon vorbestehenden neuropsychologischen Problematik nicht ganz einfach für den Beschwerdeführer sein werde, eine geeignete berufliche Tätigkeit zu finden (vorstehend E. 3.4). Dr. H.___ diagnostizierte unter anderem einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit mittelschwerer posttraumatischer neuropsychologischer Funktionsstörung (vorstehend E. 3.5). Bei seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aber nicht ersichtlich, dass er den Status nach Schädel-Hirn-Trauma in die Beurteilung einbezogen hat. Da er auf die Einschätzung der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. G.___ verwies, ist nicht davon auszugehen.
Demnach kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin den vorliegenden medizinischen und beruflichen Unterlagen nicht verlässlich entnommen werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist: Die medizinischen Unterlagen enthalten keine aktuelle fachärztliche und neuropsychologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Einbezug der Folgen des Schädel-Hirn-Traumas. Angesicht der Hinweise auf bestehende kognitive Einschränkungen, erscheint eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des erzielbaren Einkommens, mithin des Rentenanspruchs, als nicht möglich.
So ergab ein Assessment im Rahmen einer Arbeitsvermittlung, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (vorstehend E. 4.1). Dabei wurden nebst einer gewissen Lernbehinderung und Konzentrationsschwierigkeiten auch kognitive Einschränkungen im Sozialverhalten an der Arbeit festgestellt. Des Weiteren gab ein ehemaliger Arbeitgeber an, der Beschwerdeführer habe grösstenteils Anleitung zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt und als Mitarbeiter überwacht werden müssen. Er sei in der Ausführung seiner Arbeit unselbständig gewesen (vorstehend E. 4.2). Schliesslich erweist sich die Einschätzung des D.___ von 1997 auch langfristig als nicht unzutreffend, wurde darin doch die Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer beim Finden und beim Erhalten einer Lehrstelle Mühe haben und auch auf einfachem Niveau nur mit Mühe bestehen werde (vorstehend E. 3.2).
Unter diesen Umständen kann der Einschätzung des RAD-Arztes med. pract. I.___, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.6 f.), nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sei es im geschützten Bereich oder in der freien Wirtschaft.
Eine medizinisch verlässlich begründete Arbeitsfähigkeit bildet schliesslich auch die Grundlage für die Durchführung eines Einkommensvergleichs und für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat (vgl. vorstehend E. 2.2), oder ob auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers abzustellen ist.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
6. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt. Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie ergänzende medizinische Abklärungen der Auswirkungen des Schädel-Hirn-Traumas auf die Arbeitsfähigkeit vornehme und hernach über die Rentenfrage neu befinde.
In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller