Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00819


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 7. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1972 geborene X.___ verfügt über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung und ist Mutter zweier in den Jahren 1991 und 2006 geborener Kinder. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 war sie zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern im Service und als Disponentin tätig. Danach nahm sie - mit zeitweisen Unterbrüchen - eine selbständige Tätigkeit im Kosmetik- und Sexgewerbe auf (Urk. 7/2, 7/6, 7/31/8, 7/59/7 und 7/90). Unter Hinweis auf eine schwere depressive Entwicklung sowie rezidivierende Herzrhythmusstörungen meldete sie sich am 25. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Eingang von Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6, 7/11), Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/9, 7/22/6 f.) sowie eines polydisziplinären Gutachtens des Z.___ vom 2. Mai 2010 (Urk. 7/31) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren nach zuvor durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/35 f.) mit Verfügung vom 24. September 2010 ab (Urk. 7/41). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Unter Hinweis auf eine Depression sowie ein Rückenleiden meldete sich die Versicherte am 22. August 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Nebst einem IK-Auszug (Urk. 7/58) zog die IV-Stelle insbesondere diverse Arztberichte (Urk. 7/49, 7/51, 7/59/5 ff., 7/85, 7/89, 7/91/3 ff. und 7/92 f.) sowie Strafakten betreffend Betrug, Urkundenfälschung sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bei (Urk. 7/62 ff., 7/73 f.). Mit Schreiben vom 8. November 2013 erteilte sie Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Potentialerhebung, Urk. 7/95), welche mit Mitteilung vom 16. Januar 2014 abgeschlossen wurden (Urk. 7/102). In der Folge gab sie bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Expertise vom 18. September 2014, Urk. 7/122), welche am 26. Juni 2015 ausserdem zu Rückfragen Stellung bezog (Urk. 7/133). Nach Eingang eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2016 (Urk. 7/146) sowie der Ergebnisse einer verkehrsmedizinischen respektive -psychologischen Begutachtung (Urk. 7/157 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/169). Jene erhob dagegen am 22. Mai 2017 Einwand (Urk. 7/172), worauf die IV-Stelle am 12. Juli 2017 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 7/176 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 9. August 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie zu mindestens 80 % arbeitsunfähig sei. Ferner sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 14. September 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 10) zog das Gericht den aktuellen IK-Auszug der Versicherten bei (Urk. 12). Innert mit Verfügung vom 26. September 2018 (Urk. 13) angesetzter Frist teilte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 mit, dass sie vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalte (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Je eine Kopie dieser Eingaben wurde der jeweiligen Gegenpartei mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, die Versicherte habe anlässlich der psychiatrischen Begutachtung angegeben, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Ungarn während einer gewissen Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und eine Invalidenrente bezogen habe. Da der erstmalige Anspruch auf eine Rente im Ausland begründet worden sei, sei es der Versicherten nicht möglich gewesen, vor Eintritt der Invalidität die nötigen Beitragsjahre zu leisten, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Abgesehen davon setze ein solcher voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer langandauernden, gesundheitsbedingten Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Versicherte habe im Laufe des Verfahrens allerdings verschiedene Angaben zur Schwere und dem Ursprung ihrer Erkrankung gemacht, sodass es insgesamt nicht möglich sei, die gesundheitlichen Einschränkungen abschliessend zu beurteilen. Zwar sei von beiden psychiatrischen Gutachtern jeweils eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert worden. In Anbetracht des relativ hohen Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin - insbesondere der langen Auslandsreisen und der weiterhin ausgeübten Erwerbstätigkeit - sowie der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Abklärung von Januar 2017 könne auf diese medizinisch-theoretische Einschätzung jedoch nicht abgestellt werden. Gesamthaft sei es der Versicherten während der diversen Abklärungen nicht gelungen, ihre gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar nachzuweisen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe sie zu tragen.

2.2    Die Versicherte machte mit Beschwerdeschrift vom 9. August 2017 zunächst geltend, dass dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ kein Beweiswert zukomme, da es sich dabei um eine unzulässige second opinion handle. Dies spiele jedoch insofern keine Rolle, als der Sachverständige mehrheitlich zur selben Auffassung gelangt sei, wie zuvor Dr. A.___ (Urk. 1 S. 10 ff.). Im Weiteren sei entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Sämtliche involvierten Fachärzte seien sich über den Gesundheitszustand einig und seien von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ausgegangen. Die mit dem Krankheitsbild verbundenen Einschränkungen seien überdies vereinbar mit dem Aktivitätsniveau. Unter anderem stünden weder die Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs noch die Resultate der Fahreignungsabklärung der von medizinischer Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit entgegen. Die Gutachter hätten zudem über sämtliche relevanten Informationen verfügt und diese in ihre Beurteilung mit einfliessen lassen. Zusammenfassend liege eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit vor, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1 S. 13 ff.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung zunächst unter Hinweis darauf, dass die Versicherte im Jahr 2001 bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf Januar 2012 festzusetzen, weshalb sie nicht mit dem Gesundheitsschaden eingereist sei (Urk. 1 S. 16).

3.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer zwar mit Anrechnung von Versicherungszeiten erfüllt, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt wurden, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Dies begründet keine unzulässige Diskriminierung im Sinne des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), da die Mindestbeitragsdauer auch für Schweizer gilt (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, Art. 36 N 4 mit Hinweis auf BGE 131 V 390 E. 5 ff.).

3.3    Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 zu (mindestens) 40 % invalid und damit der rentenspezifische Versicherungsfall bereits eingetreten war.

    Zunächst sind insbesondere den psychiatrischen Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 18. September 2014 respektive 15. Februar 2016 zahlreiche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Versicherte bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz unter einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gelitten hat. So gab die Beschwerdeführerin namentlich an, in ihrer Kindheit vom achten bis achtzehnten Lebensjahr von ihrem Vater schwer sexuell missbraucht worden zu sein. Sie habe unter Atemnotattacken, Bettnässen sowie Angst und Panik gelitten. In der Pubertät habe sich zudem eine Essstörung entwickelt. Nach einem Suizidversuch sei sie erstmals im Alter von 16 Jahren psychiatrisch hospitalisiert worden, worauf eine intensive ambulante jugendpsychiatrische Behandlung initiiert worden sei. Nach der Geburt ihres Sohnes 1991 seien schwere postnatale Depressionen aufgetreten. Nach einem weiteren sexuellen Übergriff des Vaters sei sie erneut akutpsychiatrisch hospitalisiert worden. Insgesamt neun Jahre sei sie zwischen ihrem Zuhause und der psychiatrischen Klinik hin und her gependelt, habe sich zuletzt 2001 zum gesamthaft siebten Mal in stationäre Behandlung begeben und sei zudem mit verschiedenen Psychopharmaka behandelt worden. Ihr Sohn sei daher in seiner ersten Lebensdekade vorwiegend fremdbetreut worden. Aufgrund ihrer wiederkehrenden Depressionen und des anorektischen Untergewichts sei ihr vom ungarischen Staat von 1993 bis zur Ausreise 2001 eine 67%ige Invalidenrente ausgerichtet worden (vgl. zum Ganzen Urk. 7/122/11 ff., 7/122/29 f. und 7/146/24 ff.; vgl. auch Urk. 7/59/5 f.).

    Doch nicht nur die Anamnese legt nahe, dass der rentenspezifische Versicherungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten war. Auch die vom behandelnden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den beiden Gutachtern im Wesentlichen übereinstimmend gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 7/59/13 f., 7/122/34 f. und 7/146/57) stützen diese Einschätzung. Die im Vordergrund stehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zeichnet sich gemäss den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 gerade dadurch aus, dass sie immer in der Kindheit oder Jugend beginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 277; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.2). Die Gutachter stellen den Ursprung dieser Erkrankung - wie auch diejenige der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - daher überzeugend in Zusammenhang mit den belasteten familiären Verhältnissen in der Kindheit mit protrahiertem sexuellem Missbrauch durch den Vater (vgl. Urk. 7/122/28 f., 7/146/45 f.). Da die Versicherte erst im Alter von rund 29 Jahren in die Schweiz eingereist ist, ist davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsstörung - mit entsprechenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit - bereits bis zu diesem Zeitpunkt erheblich fortgeschritten und verfestigt war. Dies widerspiegelt sich denn auch in den von der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat intensiv über Jahre wahrgenommenen psychiatrischen Therapien, wobei insbesondere sowohl die depressive Symptomatik als auch die Atemnot mit Hyperventilationsattacken und die verschiedenen Angststörungen als Ausdruck der Persönlichkeitsstörung zu interpretieren sind (vgl. Urk. 7/122/29, 7/146/48 und 7/146/50).

    Im Übrigen spricht auch die Erwerbsbiographie - soweit sich diese überhaupt rekonstruieren lässt - dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen bereits ab dem jungen Erwachsenenalter nicht in der Lage war, über einen längeren Zeitraum einer kontinuierlichen Arbeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/122/30 f., 7/146/51 f.). Einerseits vermochte sie keine berufliche Ausbildung zu absolvieren und brach die Handelsschule in Ungarn ohne Abschluss ab (Urk. 7/122/14, 7/122/30 und 7/146/52). Andererseits äusserte sie sich gegenüber Dr. A.___ dahingehend, dass sie von 1991 bis 2001 nicht erwerbstätig gewesen sei (Urk. 7/122/14). Von Dr. B.___ mit Blick auf den Lebenslauf (vgl. Urk. 7/90) danach gefragt, ob sie neben dem Rentenbezug in Ungarn noch gearbeitet habe, reagierte die Beschwerdeführerin abwehrend und gab an, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Der Sachverständige ging jedoch auch für den Fall, dass die Versicherte neben der Rente niederschwellig etwas verdient haben könnte, davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Persönlichkeitsstörung wesentlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/146/27, 7/146/52).

    Diese Schlussfolgerung ist auch in Anbetracht des Erwerbslebens der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist sie bereits nach der ersten zweimonatigen Tätigkeit im Service dekompensiert (Urk. 7/122/14, 7/122/31). Zum anderen ist mit Blick auf die kaum vorhandenen Angaben zum in der Schweiz ausgeübten Arbeitspensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte sowohl vor als auch nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2006 vorwiegend stundenweise beziehungsweise nicht mehr als zu 50 % erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/31/8, 7/62/184 und 7/122/20). Diese Einschätzung ist insbesondere auch vereinbar mit den im aktuellen IK-Auszug (Urk. 12) verzeichneten Einkommen. Zwar ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall grundsätzlich nur mit einer gewissen Zurückhaltung auf die Angaben im IK-Auszug abgestellt werden kann. So ist diesem Dokument beispielsweise für das Jahr 2009 zu entnehmen, dass die Versicherte nicht erwerbstätig gewesen sei, was mit dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011 - unter anderem betreffend mehrfachen Betrug - nicht in Einklang steht. In jenem Entscheid wurde festgehalten, dass die Versicherte mit dem Betrieb eines Bordells in den Monaten April bis Juni 2009 Bruttoeinnahmen von Fr. 14’595.-- erzielt hatte (Urk. 7/66/15). Im konkreten Fall bilden die Angaben im IK-Auszug trotzdem die einzige einigermassen verlässliche Quelle zur Feststellung des von der Versicherten seit ihrer Einreise in die Schweiz effektiv erzielten Bruttoeinkommens. Es gilt denn auch die Vermutung, dass die im IK eingetragenen Einkommen dem tatsächlich erzielten Verdienst entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.2). Gestützt auf den IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2007 sowie 2010 bis 2011, in welchen sie einer Erwerbstätigkeit nachging, ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen von Fr. 13'132.50, wobei die weg- und hinzugesplitteten Einkommen nicht zu berücksichtigen sind.

3.4    Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Kindheit unter erheblichen psychischen Problemen - primär aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung - leidet. Infolgedessen befand sie sich bereits bis zur Ausreise aus Ungarn im Jahr 2001 regelmässig in ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung. Vom ungarischen Staat wurde ihr ausserdem über mehrere Jahre eine Invalidenrente ausgerichtet. Sowohl in ihrem Heimatland als auch in der Schweiz war sie darüber hinaus krankheitsbedingt nicht in der Lage, kontinuierlich einer Erwerbstätigkeit in einem Arbeitspensum von über 50 % nachzugehen und erzielte nur geringe Einkommen. In Anbetracht all dieser Umstände ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 zu mindestens 40 % und somit in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente begründenden Ausmass invalid war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Damit war der Versicherungsfall bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten, als noch nicht während der erforderlichen Mindestdauer Beiträge geleistet worden waren. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Versicherten demnach zu Recht verneint.


4.

4.1    Ungeachtet der obigen Erläuterungen bleibt der Vollständigkeit halber und unter der hypothetischen Annahme, die versicherungsmässigen Voraussetzungen wären erfüllt, in gebotener Kürze auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach entgegen den medizinisch-theoretischen Beurteilungen keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2).

4.2    Beide psychiatrischen Gutachter attestierten eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ gelangte zunächst zur Auffassung, aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens sei die Versicherte seit Januar 2012 in allen erwerblichen Tätigkeitsbereichen vollumfänglich eingeschränkt (Urk. 7/122/37). Nachdem ihr von der IV-Stelle weitere Unterlagen wie unter anderem Facebook-Einträge der Versicherten und ein Ermittlungsbericht eines Inspektors des Sozialdepartementes der Stadt Zürich vorgelegt worden waren (vgl. Urk. 7/126 ff.), hielt die Gutachterin mit Stellungnahme vom 26. Juni 2015 dafür, dass unter Berücksichtigung dieser Umstände ab Mai 2011 von einer 50%igen und ab Januar 2012 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/133/4). Dr. B.___ attestierte in seinem Gutachten vom 15. Februar 2016 grundsätzlich eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit. Als Sexarbeiterin sei die Versicherte höchstens zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 7/146/53 ff.).

    Die Beschwerdegegnerin wies berechtigterweise auf zahlreiche Inkonsistenzen und Widersprüche hin, in Anbetracht derer eine derart massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar erscheint. Zum einen war die Versicherte nicht nur im Zeitraum von 2009 bis 2011 in der Lage, ein Bordell zu führen (vgl. unter anderem Urk. 7/62/201 ff., 7/62/243 ff. und Urk. 7/71 ff.). Gemäss dem bereits erwähnten Ermittlungsbericht war sie zumindest auch im Februar 2014 in einem Massagestudio tätig und empfing privat ebenfalls Kundschaft (Urk. 7/129/4). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. E. 1.4) ist im Weiteren auch angesichts der regelmässigen Reisen nach Ungarn nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 7/128, 7/129/11 f. und 7/146/63). Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin möglich, ihren Haushalt selbständig zu führen und auch in Bezug auf die Kinderbetreuung ist sie nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 7/146/28). Schliesslich ergab eine verkehrspsychologische Untersuchung im Januar 2017 trotz der von gutachterlicher Seite festgestellten depressiven Symptomatik keine Hirnleistungsdefizite, welche die Fahrtauglichkeit der Versicherten in Frage stellen würden (Urk. 7/158/7). Sie greift denn auch mehrmals pro Woche oder gar täglich auf ihr Motorfahrzeug zurück (Urk. 7/150/3, 7/158/4).

4.3

4.3.1    Vor diesem Hintergrund ist in der Tat höchst zweifelhaft, ob auf die seitens der Gutachter attestierte schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben. Unter der Annahme, die Versicherte sei erst ab Januar 2012 aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (vgl. Urk. 1 S. 16), wäre im Rahmen der Bestimmung des Valideneinkommens entscheidend, was sie als Gesunde tatsächlich für ein Einkommen erzielt hätte, und nicht, was sie bestenfalls hätte verdienen können (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). Es wäre folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum seit der Einreise in die Schweiz aus freien Stücken gering gehalten hat. Gestützt auf den aktuellen IK-Auszug wäre von einem Valideneinkommen im Bereich von Fr. 13'132.50 auszugehen (vgl. E. 3.3).

4.3.2    Zwecks Bestimmung des Invalideneinkommens wäre die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012 heranzuziehen. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist angesichts der medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest hinsichtlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten nicht dauerhaft beeinträchtigt ist (vgl. Urk. 7/51/2, 7/93/4 und 7/93/6 f.; vgl. ferner Urk. 7/31/37). Namentlich in Anbetracht der fehlenden beruflichen Ausbildung wäre daher auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen). Das standardisierte monatliche Einkommen beträgt Fr. 4'112.--. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2’630 Punkten im Jahr 2012 auf 2’648 Punkte im Jahr 2013 (vgl. www.bfs.admin.ch; frühestmöglicher Beginn des Rentenanspruchs [vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG]) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 52'536.45 jährlich (Fr. 4'112.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2’630 * 2’686).

4.3.3    Selbst wenn in Anlehnung an die beiden psychiatrischen Gutachten von einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 20 % selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen würde, ergäbe dies nach dem Gesagten einen Invaliditätsgrad von nur 20 % ([13'132.50 – {52'536.45 : 5}] x 100 : 13'132.50] ; zum Runden: BGE 130 V 121). Gründe für eine Parallelisierung der Einkommen sind nicht ersichtlich, zumal eine solche bei selbständig Erwerbenden in der Regel ohnehin abzulehnen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 21. August 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Insgesamt würde somit selbst unter der Annahme, die versicherungsmässigen Voraussetzungen wären erfüllt, mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % kein Rentenanspruch resultieren (vgl. E. 1.2).


5.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, wonach festzustellen sei, dass eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 2), ist im Weiteren nicht einzutreten, da es diesbezüglich an einem Feststellungsinteresse mangelt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    

6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch