Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00820
damit vereinigt
IV.2017.00864


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 9. Oktober 2018

in Sachen

1. X.___


2. Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Z.___, geboren 1954, meldete sich am 2. September 2004 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Verfügungen vom 3.  respektive 16. März 2006 sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2003 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. November 2003 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten für A.___, geboren 1986, X.___, geboren 1989, und Y.___, geboren 1991, zu (Urk. 9/52-53). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die
IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. Januar 2011 den Anspruch von Z.___ auf eine ganze Rente (Urk. 9/154). Per 1. Februar 2011 erlosch der Anspruch von A.___ auf eine Kinderrente (Urk. 9/152), per 1. Oktober 2011 derjenige von X.___ (Urk. 9/160).

1.2    Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 9/172). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2013 wurde Z.___ des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden, weil er das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich über seine tatsächliche finanzielle Lage getäuscht und so die Auszahlung von Ergänzungsleistungen erwirkt habe. Von anfangs 2011 bis September 2013 habe er mit Teppichverkäufen ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 500.-- pro Monat erzielt (Urk. 9/213/3-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren («vorgesehene Verfügung» vom 6. Februar 2014, Urk. 9/216, und Einwand vom 10. März 2014, Urk. 9/220) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 9/231) die Invalidenrente von Z.___ – und damit auch die akzessorischen Kinderrenten von Y.___ und B.___, geboren 2012 - per sofort. In der Folge gab sie beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. September 2014 erstattet wurde (Urk. 9/241). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 hob die IV-Stelle die Rente von Z.___ rückwirkend per 1. Januar 2011 auf und stellte fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 (Zeitpunkt der Sistierung der Rente) eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Es werde hierüber eine separate Verfügung erlassen (Urk. 9/257).

    Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2015 stellte die IV-Stelle Z.___ die Rückforderung zu viel ausbezahlter Renten in der Höhe von Fr. 71‘284.-- in Aussicht (Urk. 9/263), wogegen dieser am 3. Februar 2015 Einwand erhob (Urk. 9/267). Ebenfalls mit Vorbescheiden vom 29. Januar 2015 stellte die
IV-Stelle X.___ und Y.___ die Rückforderung zu viel ausbezahlter Kinderrenten in der Höhe von Fr. 3‘708.-- respektive Fr. 23‘554.-- in Aussicht (Urk. 9/261-262), wogegen diese am 27. respektive 28. Februar 2015 Einwand erhoben (Urk. 9/270 und Urk. 9/275).

    Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Urk. 9/271) erhob Z.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2015, mit der seine Rente rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben wurde (Urk. 9/257), beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil IV.2015.00242 vom 28. September 2016 (Urk. 9/295) abgewiesen wurde. Die dagegen von Z.___ am 2. Dezember 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 9/296) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_813/2016 vom 10. März 2017 (Urk. 9/300) ab.

    Wie angekündigt, forderte die IV-Stelle mit Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 von Z.___ Fr. 71‘284.-- zu viel ausbezahlte Renten zurück (darin enthalten waren auch Fr. 12‘430.-- Kinderrenten der noch minderjährigen B.___; Urk. 9/304). Ebenfalls mit Rückforderungsverfügungen vom 20. Juni 2017 forderte die IV-Stelle von X.___ im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 zu viel ausbezahlte Kinderrenten in der Höhe von Fr. 3'708.-- und von Y.___ im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu viel ausbezahlte Kinderrenten in der Höhe von Fr. 23'554.-- zurück (Urk. 2 und Urk. 12/2; Prozess
Nr. IV.2017.00864).


2.

2.1    Gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 24. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; eventualiter sei die Rückforderung angemessen zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ am 4. September 2017 angezeigt wurde (Urk. 10).


2.2    Y.___ erhob gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/2; Prozess Nr. IV.2017.00864) am 24. August 2017 Beschwerde (Urk. 12/1) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; eventualiter sei die Rückforderung angemessen zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren Nr. IV.2017.00820 (Urk. 12/5).

2.3    Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Prozess Nr. IV.2017.00864 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2017.00820 vereinigt, unter dieser Prozessnummer weitergeführt und der Prozess Nr. IV.2017.00864 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Rückforderungsverfügungen vom 20. Juni 2017 damit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente für Z.___ nicht mehr erfüllt seien, weshalb auch der Anspruch von X.___ und Y.___ auf eine Kinderrente entfalle (Urk. 2 und Urk. 12/2).

2.2     X.___ machte demgegenüber geltend, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist für eine Rückforderung der ihr im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Zudem wäre selbst bei einer hypothetisch bestehenden Forderung infolge Gutgläubigkeit keine Rückerstattungspflicht gegeben. Sie habe vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente ihres Vaters, zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rückerstattung des Betrages aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 1).

2.3    Y.___ brachte vor, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist für eine Rückforderung der ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 20. Juni 2012 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, dass sie die Verwirkungsfristen mit dem Vorbescheid vom 29. Januar 2015 gewahrt habe. Im von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.2 sei es jedoch nicht um die Wahrung der fünfjährigen absoluten, sondern der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gegangen, die vorliegend nicht umstritten sei. Würde man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen, könnte sie nach Erlass eines Vorbescheids beliebig lange mit dem Erlass einer Rückforderungsverfügung zuwarten, was sich nicht mit der absoluten gesetzlichen 5-Jahresfrist vereinbaren lasse. Wie der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626 zu entnehmen sei, sei für die Berechnung der 5-Jahresfrist daher das Datum der Rückforderungsverfügung massgebend. Im Weiteren bestehe auch für den Teil der Forderung, der nicht verjährt sei, keine Rückerstattungspflicht, da er gutgläubig gewesen sei. Vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente seines Vaters, zu dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, habe er keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rückerstattung des Betrages für ihn auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 12/1).


3.

3.1    Fest steht und unbestritten ist, dass die mit Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 (Urk. 9/300) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015 (Urk. 9/257), mit welcher die Rente von Z.___ rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben, die Rückerstattungspflicht (für die IV-Renten samt Kinderrenten) im Grundsatz festgestellt und die zurückzuerstattenden Leistungen zeitlich genau angegeben wurden, rechtskräftig ist.

3.2    Was die Höhe der Rückforderungen anbelangt, ist aktenkundig und unbestritten, dass X.___ vom 1. April bis zum 30. September 2011 eine monatliche Kinderrente von Fr. 618.-- und Y.___ vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 eine monatliche Kinderrente von Fr. 618.-- und vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014 von Fr. 623.-- ausgerichtet wurden (Urk. 9/261-262).

    Die Rückforderungen der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 3‘708.-- (6 x Fr. 618.--) betreffend X.___ und in der Höhe von Fr. 23'554.-- ([24 x Fr. 618.--] + [14 x Fr. 623.--]) betreffend Y.___ erweisen sich demnach in masslicher Hinsicht als korrekt.

3.3    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 12/5), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Invalidenversicherungsrecht für die Fristwahrung bei Rückforderungen gestützt auf Art. 25 ATSG – als Folge der Verpflichtung der IV-Stelle, einen Vorbescheid zu erlassen (Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) - die Zustellung des Vorbescheids, mit dem die Rückforderung angekündigt wird, und nicht erst die Rückforderungsverfügung selbst massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

    Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens des C.___ vom 2. September 2014 (Urk. 9/241) ausreichend Kenntnis darüber, dass Z.___ vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu Unrecht Leistungen bezogen hat und dass damit die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 ATSG gegeben waren. Ab diesem Zeitpunkt begann daher die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen, welche mit Erlass der Vorbescheide vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) gewahrt wurde.

    Im Weiteren genügt zur Wahrung der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG - entgegen den Darlegungen von Y.___ - ebenfalls der Erlass eines Vorbescheids betreffend Rückerstattung (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Die von Y.___ angeführte Weisung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626, wonach für die Verjährung der Rückforderung das Datum der Rückforderungsverfügung massgebend sei (vgl. E. 2.3), findet hier keine Anwendung. Inwiefern die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung nach dem Erlass des Vorbescheids beliebig lange zuzuwarten (vgl. E. 2.3), ist nicht ersichtlich. Da die Kinderrenten von X.___ und Y.___ zwischen dem 1. April und dem 30. September 2011 respektive zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 28. Februar 2014 (Urk. 9/261-262) – und damit weniger als fünf Jahre vor Erlass der Vorbescheide vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) - ausgerichtet wurden, ist auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gewahrt.

3.4    Die Beschwerdegegnerin war sodann berechtigt, die zu Unrecht bezogenen Leistungen bei X.___ und Y.___ direkt einzufordern, da diese als Volljährige einen Anspruch auf Direktauszahlung der Kinderrenten hatten (Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) und hiervon auch Gebrauch gemacht haben (Urk. 9/158 und Urk. 9/193).

3.5    Die Vorbringen von X.___ und Y.___, sie hätten die Kinderrenten in gutem Glauben empfangen und es liege eine grosse Härte vor (Urk. 1 und Urk. 12/1), sind im Rahmen des Erlassverfahrens zu prüfen. Die Erlassgesuche können indes erst dann geprüft werden, wenn die Rückforderungsverfügungen rechtskräftig sind. Auf diesen Antrag ist in diesem Beschwerdeverfahren mangels Anfechtungsgegenstandes deshalb nicht einzutreten (vgl. E. 1.1).

    

4.    Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Rückforderungsverfügungen vom 20. Juni 2017 (Urk. 2 und Urk. 12/2) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

    

5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie je zur Hälfte X.___ und Y.___ aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde von X.___ vom 26. Juli 2017 (Urk. 1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde von Y.___ vom 24. August 2017 (Urk. 12/1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/2) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3.    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung der Erlassgesuche von X.___ und Y.___ überwiesen.

4.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden je zur Hälfte (Fr. 400.--) X.___ und Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl