Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00821
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ absolvierte bis 1989 eine Lehre als kaufmännische Angestellte und arbeitete nach einem Vorpraktikum für Sozialarbeit für verschiedene soziale Stellen (Notschlafstelle, Gassenstube, Arbeitslosenkasse etc.; Urk. 8/3, Urk. 8/89/2-3). Am 16. Juni 1994 wurde sie überfallen und erlitt ein Gewalttrauma (Urk. 8/38/66-68). Die Unfallversicherung Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/38/35-36, Urk. 8/222).
Am 10. Oktober 1996 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung mit körperlichen Folgeschäden nach der Gewalttraumatisierung im Juni 1994 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 15. Oktober 1996 mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Urk. 8/23/3-4, Urk. 8/27).
1.2 Im Rahmen des durch Antrag der Versicherten im Jahr 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die bisherige halbe Rente ab dem 1. März 1999 auf eine ganze Invalidenrente erhöht (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 22. September 1999, Urk. 8/35). In den Jahren 2001 und 2004 bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/40, Urk. 8/52). Seit 2002 ist die Versicherte alleinerziehende Mutter (Urk. 8/41, Urk. 8/49/2). Mit Verfügung vom 1. März 2005 lehnte die IV-Stelle ein Kostengesuch für berufliche Massnahmen zur Bewegungstherapeutin (Urk. 8/55/1) aufgrund des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab (Urk. 8/60). Am 16. März 2006 zog sich die Versicherte bei einem Schlittelunfall eine undislozierte Vorderkantenimpressionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper (BWK) zu (Urk. 8/73/7).
1.3 Anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2009 ein, der eine leichte Besserung des psychischen Gesundheitszustandes bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit von 30 % attestierte (Urk. 8/82/18). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. April 2009 die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 70 % (Urk. 8/88).
Mit Mitteilung vom 31. August 2009 sprach die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining bei der Institution Z.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 gut (Urk. 8/93). Das Aufbautraining wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig per Ende September 2009 abgebrochen (Urk. 8/96). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 wurde die Teilnahme an der Integrationsmassnahme Aufbautraining in der Institution Z.___ als abgeschlossen bezeichnet mit der Begründung, dass eine Weiterführung der Integrationsmassnahme zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht festgestellt werden können (Urk. 8/99).
1.4 Im April 2010 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 8/100) und klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Anfang August 2010 nahm die Versicherte eine 50%ige Tätigkeit als Büroangestellte in der Buchhaltung der A.___ auf (Urk. 8/109, Urk. 8/111-112, Urk. 8/204/14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/117) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herab (Urk. 8/119-120). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5. April 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ihre Arbeitsstelle verloren habe (Urk. 8/121).
1.5
1.5.1 Am 18. Mai 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/122). Mit Vorbescheid vom 31. August 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rentenzahlung in Aussicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Aufforderung hin nicht zugestellt habe (Urk. 8/127). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte befragt (Urk. 8/132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 8/134) getätigt hatte, teilte sie der Versicherten am 3. Januar 2012 mit, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig sei und diese bei med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 8/141). Die Versicherte nahm den Untersuchungstermin bei med. pract. B.___ nicht wahr (Urk. 8/143-144, Urk. 8/146) und beantragte in der Folge, es sei von einer Begutachtung durch med. pract. B.___ abzusehen und eine Verlaufskontrolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben (Urk. 8/153). Die IV-Stelle hielt nach weiteren Schreiben der Parteien (Urk. 8/161, Urk. 8/164) mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 an der Begutachtung durch med. pract. B.___ fest (Urk. 8/166). Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe vom 11. September 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/167) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2013.00778 mit Urteil vom 14. März 2014 gut und wies die Sache zur Einholung eines Verlaufsgutachtens bei PD Dr. Y.___ an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 8/176/10-11).
1.5.2 Die IV-Stelle holte in der Folge das Verlaufsgutachten von PD Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2014 ein, der eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne viel Verantwortung, ohne anhaltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit interaktionell wohlwollendem sowie angenehmem Umfeld attestierte (Urk. 8/204/26-27). In der Zwischenzeit hatte die Versicherte ab Mitte September 2014 eine 40%ige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration bei der C.___ AG aufgenommen (Urk. 8/213). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2015 die halbe Rente per Ende Juli 2015 auf (Urk. 8/224). Die dagegen mit Schreiben vom 19. August 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 8/231/3-12) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2015.00819 mit Urteil vom 23. Dezember 2015 gut und stellte fest, dass die Versicherte ab Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2015 auf mindestens eine Dreiviertelsrente habe. Ausserdem wurde die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des Rentenanspruchs ab Januar 2015 zurückgewiesen (Urk. 8/239/17). Dagegen erhob die IV-Stelle am 22. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 8/246). Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 gut und hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00819 vom 23. Dezember 2015 auf sowie bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juni 2015 (Urk. 8/282/11).
1.6 In der Zwischenzeit war die Anstellung der Versicherten bei der C.___ AG per Ende April 2016 gekündigt worden (Urk. 8/255/3-4, Urk. 8/258/15). Vom 2. Mai bis 3. Juni 2016 nahm die Versicherte an einer beruflichen Abklärung (Potentialabklärung) durch die D.___ Arbeitsintegration teil (Urk. 8/253, Urk. 8/268). Mit Mitteilung vom 22. Juni 2016 schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten zurzeit solche nicht möglich seien (Urk. 8/266).
Der Unfallversicherer AXA sprach der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 16. November 2016 unter anderem eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 60 % ab August 2010 zu (Urk. 8/279/10).
1.7 Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 beantrage die Versicherte bei der IV-Stelle mit Verweis auf das Ergebnis der D.___-Potentialabklärung die erneute Rentenprüfung (Urk. 8/286). Mit Schreiben vom 1. März 2017 (Urk. 8/291) gab die Versicherte den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2017 (Urk. 8/292) zu den Akten. Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 8. Mai 2017 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/295). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 9. Mai 2017 (Urk. 8/296), ergänzt mit Schreiben vom 24. Mai 2017 (Urk. 8/308), Einwände. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 19. Juni 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Melina Tzikas zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Zur Replik vom 29. Dezember 2017 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 29. November 2017 ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Mit Verfügung vom 20. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 25 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
1.4.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Juni 2015 eine rentenrelevante Veränderung der Verhältnisse, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte neue Arztbericht von Dr. E.___ vom 27. Februar 2017 mit den bereits bekannten Diagnosen zeige keine neuen medizinischen Sachverhalte auf. Daher sei auch die von Dr. E.___ attestierte Höchstarbeitszeit von zirka 10 Stunden pro Woche nicht nachvollziehbar. Das Resultat der Potentialabklärung der D.___ sei im Übrigen bereits bei der Entscheidung zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 1 f.)
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Potentialabklärung der D.___ habe ergeben, dass sie mit einer Leistungsfähigkeit von zirka 20 % mit abnehmender Tendenz nicht über diejenigen Ressourcen zur Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit verfüge, von welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 ausgegangen sei. Aufgrund der Beurteilung der D.___ sei erstellt, dass das Bundesgericht von falschen Annahmen ausgegangen sei. Dem Bericht von Dr. E.___ vom 27. Februar 2017 sei zudem zu entnehmen, dass in den letzten 15 Monaten infolge der Erwerbstätigkeit (bei C.___ AG) eine erhebliche Verschlechterung ihres körperlich-psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dies sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des Regionalen Ärzten Dienstes (RAD) auch bei gleichlautenden Diagnosen möglich. Zudem sei es rechtsprechungsgemäss willkürlich, der Einschätzung von Dr. E.___ von vorneherein die Glaubwürdigkeit abzusprechen, nur weil sie die behandelnde Psychiaterin sei. Eine rentenerhebliche Tatsachenänderung sei glaubhaft dargelegt, weshalb auf das Rentengesuch einzutreten sei (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2017 (Urk. 8/286) zu Recht nicht eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung mit rentenaufhebender Verfügung vom 22. Juni 2015 (Urk. 8/224), bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 (Urk. 8/282), nicht glaubhaft zu machen vermochte.
3.
3.1 Zur Prüfung dieser Frage ist in medizinischer Hinsicht allein der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bericht von Dr. E.___ vom 27. Februar 2017 (Urk. 8/292) beachtlich, da bei der beschwerdeweisen gerichtlichen Überprüfung jener Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Das erst mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 29. November 2017 (Urk. 15) ist in die Beweiswürdigung daher nicht einzubeziehen.
3.2
3.2.1 In der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Juni 2015 (Urk. 8/224) war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, es würden aus rechtlicher Sicht aufgrund der Ressourcenprüfung keine Gründe gegen eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit sprechen. Sie verfüge seit Ende 2009 über genügend Ressourcen, um die vorhandenen Be-schwerden zu überwinden. Es sei erwiesen, dass ein geregelter Tagesablauf bestehe und sie (ab September 2014) einer Erwerbtätigkeit mit einem 40%igen Arbeitspensum nachgehe (Urk. 8/224/2). Damit wich die Beschwerdegegnerin insofern von der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters PD Dr. Y.___ einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2014 gemäss dem Verlaufsgutachten vom 17. Oktober 2014 (Urk. 8/204/26-27) ab. PD Dr. Y.___ hatte die attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit auf die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zurückgeführt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine somatoforme autonome Funktionsstörung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3; Urk. 8/204/21).
3.2.2 Das Bundesgericht führte im Urteil vom 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 (Urk. 8/282) aus, dass dem Gutachten (von PD Dr. Y.___) in diagnostischer Hinsicht Beweiswert zukomme, sei unbestritten und gebe zu keinen Bemerkungen Anlass. Es sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob die im Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen würden. Im psychiatrischen Kontext komme es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Massgebend sei in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (E. 6.1). Der im Rahmen der Begutachtung erhobene psychopathologische Befund sei durchgehend unauffällig ausgefallen: Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und bewusstseinsklar gewesen, habe psychomotorisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt sowie eine unauffällige Auffassungsgabe, unauffällige kognitive und intellektuelle Ressourcen, sprachmotorisch seien überhaupt keine Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen, das formale und das inhaltliche Denken seien in der Untersuchung jederzeit unauffällig gewesen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der affektive Rapport seien gut gewesen, die Grundstimmung sei euthym bis subdepressiv, aber nie wirklich depressiv gewesen. Bezüglich der (erwerblichen) Auswirkungen der diagnostizierten Störung beziehungsweise Verdachtsdiagnose falle auf, dass der Experte die Arbeitsfähigkeit von 30 % ab März 2009 beziehungsweise von 40 % ab September 2014 explizit mit den zu diesen Zeitpunkten bestehenden Anstellungen in ebendiesen Pensen begründet habe. Mithin scheine es sich damit weniger um eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit zu handeln, als vielmehr um die Annahme, die effektiv ausgeübten Pensen entsprächen gleichsam der maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Diese Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten ohne viel Verantwortung und ohne leitende Funktion, bei wohlwollender und angenehmer Interaktion mit Vorgesetzten und Mitarbeitern, ohne nennenswerte Spannungsfelder) von 30 % beziehungsweise 40 % werde vom Gutachter denn auch nicht hinreichend substanziell begründet. Soweit er als Begründung für die Unzumutbarkeit eines höheren Pensums auf das Scheitern der Beschwerdegegnerin in der 50%igen beziehungsweise alsdann 60%igen Anstellung verweise - wobei die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben nach der Kündigung des Geschäftsleiters im Grunde ein 80 %-Pensum ausgeübt habe - vermöge dies nicht zu überzeugen. Nach den gegenüber dem Sachverständigen gemachten Ausführungen sei die Beschwerdegegnerin nicht an der pensenmässig zu hohen Arbeitsbelastung, sondern explizit an der zu grossen Verantwortung gescheitert: Seit dem Weggang des Geschäftsleiters per Ende 2010 hätten ihr Leitungs-funktionen oblegen - Leitung der Buchhaltung und des Sekretariats, Leitung von vielen abendlichen Sitzungen -, in welchen sie Sparmassnahmen habe durchsetzen müssen und daher von verschiedenen Berufsgruppen immer wieder "unter Beschuss genommen" beziehungsweise "gemobbt" worden sei. Diese anhaltenden Spannungen hätten sie mit der Zeit derart belastet, dass sie ein weiteres Mal nervlich zusammengebrochen sei. Diese im Rahmen der Exploration gemachten, vom Experten durchgehend als glaubhaft beziehungsweise authentisch qualifizierten Angaben würden in keiner Weise darauf hindeuten, dass die Beschwerdegegnerin die zunächst 50%ige beziehungsweise in der Folge 60%ige Anstellung ohne die Leitungsfunktion beziehungsweise die daraus resultierenden schwer belastenden zwischenmenschlichen Interaktionen, welche ihr gemäss Gutachten aufgrund des psychischen Leidens beziehungsweise dem damit einhergehenden Mangel an robusten innerpsychischen Ressourcen unzumutbar seien, nicht prästiert hätte. Dasselbe gelte im Übrigen für das im November 2011 begonnene 50%ige Praktikum bei der integrierten Psychiatrie O.___. Dieses habe sie nach drei Monaten abgebrochen, weil sie die schizophrenen Patienten als sehr belastend erlebt habe. Alsdann sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Experte den halben Tag, an welchem die Beschwerdeführerin einen Raum gemietet und dort Entspannungs- und Bewegungstherapien angeboten habe, im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gänzlich ausser Acht gelassen habe. Mit diesem Angebot habe sie eine Kapazität der psychophysischen Leistungsfähigkeit von 10 % zum Ausdruck gebracht, welche bezüglich des krankheitsbedingten Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen wäre. Schliesslich komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin trotz ihren psychischen Beschwerden unbestrittenermassen in der Lage gewesen sei, zahlreiche familiäre, soziale und politische Aktivitäten offenbar ohne Einschränkungen auszuüben. Dies auch ab September 2014, als sie eine 40%-Stelle innegehabt habe. Selbst wenn mit Gutachter und Vorinstanz hinsichtlich der einzelnen Aktivitäten von lediglich punktuellen Einsätzen ausgegangen würde, was gerade in Bezug auf das politische Engagement fraglich erscheine, letztlich aber offen bleiben könne, so spreche doch die Gesamtheit der ausgeübten Aktivitäten für das Vorhandensein von hinreichenden Ressourcen, die das Ausüben einer vollumfänglichen Erwerbstätigkeit erlauben würden (E. 6.2). Diese Umstände würden darauf schliessen lassen, dass von der Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitsschadens erwartet werden könne (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG), in einer adaptierten Tätigkeit in einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein. Damit sei mit der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen (E. 6.3; Urk. 8/282/7-9).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen.
3.3 Gemäss dem aktuell vorgelegten Bericht der Psychiaterin Dr. E.___ vom 27. Februar 2017 (Urk. 8/292) ist die Beschwerdeführerin bei ihr seit September 2015 in regelmässiger, wöchentlicher Behandlung. Dr. E.___ führte dieselben Diagnosen wie bereits PD Dr. Y.___ im Gutachten vom 17. Oktober 2014 (Urk. 8/207/21) auf, mit der Ausnahme, dass sie nebst den Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3 die Diagnose - und nicht nur der Verdacht - einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) aufführte.
Des Weiteren hielt Dr. E.___ fest, auf Nachfrage habe sich schnell herausgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten Aktivitäten eher ihren Wünschen als der Realität entsprochen hätten, so die Tanztherapie, ein günstiger Raum nur für sich selbst benutzt, inzwischen aufgegeben, die Teilnahme beim Elternrat, in der Vergangenheit ein paar Sitzungen pro Jahr. Auch im politischen Amt sei sie nicht mehr aktiv. Die Erziehung ihres Sohnes mit beginnender Pubertät und unzuverlässigem Kindsvater hätten sie regelmässig an die Grenzen der Belastbarkeit gebracht. Sie habe daher für ihren Sohn eine Familienbegleiterin organisiert. Zur Unterstützung der Beschwerdeführerin habe sie, Dr. E.___, ab Oktober 2015 Psychiatriespitex mit wöchentlichen Terminen verordnet. Erschwerend komme hinzu, dass sie ausser zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater keine tragfähigen und anhaltenden freundschaftlichen Beziehungen habe. Ab Oktober 2015 sei ihr bei der Arbeit mitgeteilt worden, dass sie ab sofort morgens immer ab 8.15 Uhr anwesend sein müsse. Dadurch sei sie sehr unter Stress geraten, da sie sehr unregelmässig schlafe. Ausserdem sei ihr Arbeitstempo als zu langsam kritisiert worden. Auch habe sie sich von ihrer direkten Vorgesetzten zunehmend gemobbt gefühlt. Ab November 2015 habe die Beschwerdeführerin wegen ihrer gastroenterologischen Beschwerden (vor allem Beschwerden im Bauchraum), die sich vermutlich infolge der schwierigen Arbeitssituation verstärkt hätten, wiederholt Termine im Spital F.___ (F.___) wahrnehmen müssen. Unklare Lungen- und Gallenbefunde hätten sie noch mehr belastet. Es seien weitere diagnostische Untersuchungen erforderlich geworden und die Schmerzsymptomatik habe in einem Ausmass zugenommen, dass sie sich am Arbeitsplatz mehrfach habe krankmelden müssen. Ende Januar sei ihre Stelle plötzlich per Ende April 2016 gekündigt worden. Sie habe den Eindruck erhalten, von den Mitarbeitern ignoriert zu werden, und habe die Atmosphäre als unklar und gegen sie gerichtet erlebt. Parallel dazu habe sich ihr körperlich-psychischer Zustand innerhalb weniger Tage mit panikartigen Angstzuständen und Wiederauftreten der Schmerzsymptomatik so stark verschlechtert, dass sie die Beschwerdeführerin seither - ab Februar 2016 - als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt habe. Parallel zur Kündigung ihrer Arbeit Ende Januar 2016 seien immer wieder Probleme mit dem Sohn und dessen Betreuerin aufgetreten und die IV-Stelle habe eine neue Abklärung geplant, wodurch die Beschwerdeführerin weiter unter Druck geraten sei, verstärkt mit Angst- und Schmerzsymptomen reagiert habe und auch ihren Haushalt noch mehr vernachlässigt habe. Ab Februar 2016 seien zusätzlich zur Psychiatriespitex hauswirtschaftliche Leistungen erforderlich geworden. Um aus der permanenten Stresssituation herauszukommen, habe sie der Beschwerdeführerin eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der Klinik G.___ empfohlen. Nach dieser Behandlung, welche vom 29. März bis 2. Mai 2016 durchgeführt worden sei, habe sie die berufliche Integrationsmassnahme bei D.___ begonnen. Es sei sehr deutlich geworden, dass sie schon mit eher einfachen Anforderungen wie Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten oder Einhalten klarer Aufgabenstellungen völlig überfordert sei. Die Beschwerdeführerin habe vermehrt unter Affektlabilität, Verzweiflung, Schlafstörungen bis Schlaflosigkeit und Magenschmerzen gelitten. Danach habe sie sich verstärkt um die Erziehung ihres Sohnes und die Haushaltsführung gekümmert sowie eine neue Wohnung und Verdienstmöglichkeit gesucht. Die Familienhelferin und Psychiatriespitex seien gestoppt worden. Zusätzlich zu den Therapiesitzungen habe sich die Beschwerdeführerin in eine traumaspezifische Psychotherapie begeben. Seit dem Bundesgerichtsentscheid, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei, sei sie wieder vermehrt mut- und ratlos und leide unter existentiellen Ängsten. Aus ihrer (psychiatrischen) Sicht habe sich der körperlich-psychische Gesundheitszustand in den letzten 15 Monaten infolge ihrer Arbeit beziehungsweise des damit einher-gehenden Druckes sowie des permanenten Scheiterns (zum Beispiel bei D.___) eher noch verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei bereits mit der Alltagsbewältigung stark gefordert bis überfordert. Daher rate sie von einer mehr als stundenweisen Tätigkeit (zirka 10 Stunden pro Woche) dringend ab (Urk. 8/292).
3.4
3.4.1 Dieser Bericht von Dr. E.___ zeigt glaubhaft auf, dass spätestens ab Februar 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Auch wenn die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 27. Februar 2017 weitgehend dieselben Diagnosen aufführte wie schon Dr. Y.___, ist damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits eine rentenrelevante gesundheitliche Veränderung seit Juni 2015 auszuschliessen.
Denn im Vergleich mit den von PD Dr. Y.___ erhobenen und vom Bundesgericht zitierten weitgehend unauffälligen Befunden (allseits orientiert, bewusstseinsklar, psychomotorisch keinerlei Auffälligkeiten, unauffällige Auffassungsgabe, unauffällige kognitive und intellektuelle Ressourcen, sprachmotorisch ohne Auffälligkeiten, unauffälliges formales und inhaltliches Denken, gute affektive Schwingungsfähigkeit und guter affektiver Rapport, euthyme bis subdepressive, aber nie wirklich depressive Grundstimmung, Urk. 8/282/7) führte Dr. E.___ nunmehr panikartige Angstzustände, Affektlabilität, Verzweiflung, Mut- und Ratlosigkeit, Schlafstörungen bis Schlaflosigkeit auf. Zusätzlich wurde eine Zunahme der (somatoformen) gastroenterologischen Beschwerden beschrieben, welche von PD Dr. Y.___ noch als Beschwerden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geschildert worden waren (Urk. 8/204/21), welche in der Zeit ab Oktober 2015 gemäss Dr. E.___ nunmehr jedoch zu Arbeitsausfällen mit somatischen Behandlungen im F.___ führten. Dazu kamen Lungen- und Gallenbeschwerden ohne klare Befunde, was ebenfalls auf eine Verstärkung respektive Ausbreitung der psychosomatischen Thematik hindeutet.
Des Weiteren hatte das Bundesgericht die von PD Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit insbesondere auch aufgrund des damaligen Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin verworfen, welches für das Vorhandensein von hinreichenden Ressourcen sprach, die das Ausüben einer vollumfänglichen Erwerbstätigkeit erlaubten (Urk. 8/282/8-9). Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ fiel das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin spätestens ab Februar 2016 deutlich geringer aus, was auf das Vorliegen geringerer Ressourcen hinweist. So war die Beschwerdeführerin bereits ab Februar 2016, mithin noch vor der Kündigung per Ende April 2016, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/258/1-2). Selbst im Haushalt musste sie unterstützt werden. Den gemieteten Therapieraum benutzte sie laut Dr. E.___ nur noch für sich selbst, beim Elternrat und im politischen Amt war sie gemäss ihrem Bericht nicht mehr aktiv. Die therapeutische Behandlung musste zudem mittels Psychiatriespitex, mehrwöchiger stationärer Rehabilitationsbehandlung und zusätzlicher Traumatherapie ausgebaut werden.
3.4.2 Die von Dr. E.___ beschriebene Abnahme der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin steht zudem im Einklang mit dem Ergebnis der beruflichen Potentialabklärung der D.___ vom 9. Mai bis 3. Juni 2016. Gemäss dem Schlussbericht der D.___ vom 15. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin trotz motivierter Teilnahme eine Leistungsfähigkeit von zirka 20 % mit abnehmender Tendenz bei fortschreitender Massnahme gezeigt. Die notwendigen Rahmenbedingungen, die die Beschwerdeführerin benötige, seien in der freien Wirtschaft nicht vorhanden. Dies gelte selbst für den angepassten (2.) Arbeitsmarkt. Hierbei wären zusätzlich die niederschwelligen Arbeiten und das hohe Mass an wiederkehrender Routine für die psychische Balance/Gesundheit der Beschwerdeführerin ungünstig. Es werde daher erneut die Rentenprüfung empfohlen (Urk. 8/269/6).
Zwar sind es in erster Linie die psychiatrischen Fachärzte, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer versicherten Person zu beurteilen haben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen psychischer oder psychosomatischer Natur sind. Wie bei der Haushaltsabklärung gilt jedoch auch bei Potentialabklärungen respektive beruflichen Abklärungsberichten, dass bei widersprüchlichen Feststellung den Einschätzungen der psychiatrischen Fachärzte vor jenen der Abklärungspersonen vor Ort mehr Gewicht zukommt, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgericht 9C_185/2016 vom 8. August 2016 E. 4.1 mit Hinweis).
Da hier das Ergebnis der Potentialabklärung der D.___ mit der psychiatrischen Einschätzung von Dr. E.___ dagegen übereinstimmt, vermag der Abklärungsbericht die rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu bestätigen und zusammen mit dem Bericht von Dr. E.___ - im Rahmen des Verfahrens zum Nichteintretensentscheid mit herabgesetztem Beweismass - glaubhaft zu machen.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2017 (Urk. 8/286) eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2017 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2017 einzutreten.
4.
4.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Melina Tzikas, steht eine Entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 22. März 2018 (Urk. 27) festzusetzen ist, ein ungerechtfertigter Aufwand wird nicht entschädigt.
Rechtsanwältin Melina Tzikas macht einen Aufwand von 16,5 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % respektive Fr. 138.60, mithin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'137.90 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist der in zeitlicher und thematischer Hinsicht begrenzten Thematik der Neuanmeldung und der Schwierigkeit des Prozesses in keiner Weise angemessen. Die relevanten Akten umfassen zudem lediglich wenige Arztberichte, die übrigen Akten sind bereits aus dem vorausgehenden Verfahren bekannt und die Beschwerde enthält im Wesentlichen dieselben Argumente wie sie im Einwandschreiben (Urk. 8/308) vorgebracht worden waren. Die Beschwerdeschrift umfasst denn auch nur zehn Seiten (Urk. 1), die weitere Eingabe vom 29. Dezember 2017 eine Seite (Urk. 14). Für diese beiden Eingaben, zusammen mit dem Aktenstudium und der Vorbesprechung wurden ein Aufwand von 10 Stunden 35 Minuten geltend gemacht, dies ist auf angemessene 7 Stunden zu kürzen. Für das Substantiieren und Einreichen der Belege zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit zwei Eingaben (Urk. 5 und Urk. 16), das Entgegennehmen von vier Verfügungen (Urk. 4, Urk. 9, Urk. 18, Urk. 25) sowie zwei Fristerstreckungsgesuche (Urk. 12-13) wurde ausserdem ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden
25 Minuten geltend gemacht, was auf angemessene 2 Stunden zu kürzen ist. Der weitere geltend gemachte Aufwand von insgesamt 2 Stunden 30 Minuten betrifft die Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin und die Einreichung der Honorarnote, was auf angemessene 1 Stunde zu kürzen ist.
Ausserdem ist der Stundenansatz von Fr. 280.-- auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- herabzusetzen. Damit resultiert unter Berücksichtigung der pauschal geltend gemachten Barauslagen von 3 % respektive Fr. 66.-- und der Mehrwertsteuer (bis Ende 2017: 8 %, ab Januar 2018: 7,7 %) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'446.50 ([10 Stunden x Fr. 220.--] + Fr. 66; + Fr. 160.-- + Fr. 20.50).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2017 einzutreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'446.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Melina Tzikas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann