Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00822


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 11. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, arbeitete seit 2003 als Isoleur bei der Y.___ (Urk. 7/10, Urk. 7/11). Wegen einer seit April 2008 bestehenden chronischen Lungenerkrankung meldete er sich am 1. April 2014 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 9. Juni 2014 (Urk. 7/14) und des A.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 7/15) ein. Am 1. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten einer externen Arbeitsvermittlung für die Dauer vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2015 im Sinne der mit dem Versicherten getroffenen Zielvereinbarung (Urk. 7/31). Am 31. März 2015 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung erfolglos ab (Urk. 7/46). In der Folge holte sie die weiteren Arztberichte des A.___ vom 13. April 2015 (Urk. 7/50), von Dr. Z.___ vom 12. April 2015 (Urk. 7/52) und von Dr. med. B.___, Oberärztin bei der C.___, D.___, vom 19. Mai 2015 (Urk. 7/53) ein. Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2015 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/59). Dagegen erhob der Versicherte durch die Fortuna Rechtschutz-Versicherungs-Gesellschaft am 25. Juni 2015 (Urk. 7/60) und durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf am 12. August 2015 (Urk. 7/66) Einwand. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. November 2015 ab (Urk. 7/73). Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Krapf am 1. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 7/76/3-11). Die IV-Stelle ersuchte am 25. Januar 2015 um teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen (Urk. 7/83). Mit Urteil vom 25. März 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 18. November 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 7/84).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten der Medas E.___ vom 2. Dezember 2016 ein (Urk. 7/101). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/103). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Krapf am 24. Januar 2017 (Urk. 7/105) bzw. am 28. Februar 2017 (Urk. 7/107) Einwand. Die IV-Stelle nahm den Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des F.___ vom 1. September 2016 zu den Akten (Urk. 7/111). Der Versicherte nahm dazu am 4. Mai 2017 (Urk. 7/113) Stellung und er reichte am 3. Juli 2017 (Urk. 7/114) die weiteren Berichte der Klinik für Rheumatologie vom 29. Mai 2017 (Urk. 7/115/3-9) und vom 19. Juni 2017 (Urk. 7/115/1-2) ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Leis-tungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Krapf am 10. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    «1.    Die Verfügung vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben, und es sei dem     Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2015 eine ganze     Invalidenrente zuzusprechen.

    2.    Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,     damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach     über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

    3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der     Beschwerdegegnerin.

    4.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die     unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm     in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand     beizugeben.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 15. September 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 25. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa.rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiefachkräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf-tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiefachkräfte zu anderslautenden Ein-schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, gestützt auf das Gutachten der Medas E.___ sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Erwerbstätigkeit als Isoleur nicht mehr zumutbar sei. Sämtliche dem Leiden angepasste Tätigkeiten seien jedoch mit einem Pensum von 80 % möglich und der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, das Gutachten der Medas E.___ vermöge grundsätzlich nicht zu überzeugen und der Sachverhalt habe sich ausserdem zwischen der Erstattung des Gutachtens und dem Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich verändert, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Zumindest seien weitere Abklärungen über die Ver-schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Erstattung des Gutachtens vorzunehmen (Urk. 1).


3.

3.1

3.1.1    Laut dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 9. Juni 2014 (Urk. 7/14) besteht beim Beschwerdeführer seit April 2008 eine pulmonale Sarkoidose, im aktuellen Stadium II, mit drei Rezidiven, diagnostiziert am 2. November 2010, am 29. Juni 2012 und am 9. April 2014. Der Beschwerdeführer fühle sich sehr abgeschlagen und müde. Er habe morgens sehr Mühe, wach zu werden. Tagsüber fühle er sich kraftlos und leide an Gelenk- und Muskelschmerzen. Die Arbeitsumgebung mit der ständigen Staubbelastung sei seiner Lungenkrankheit nicht zuträglich. Wünschenswert wäre ein Arbeitsplatz mit weniger Überkopfarbeit, ohne Arbeiten auf der Leiter und ohne Staubbelastung. Es bestehe die Hoffnung, dass mit einer stationären Rehabilitation die muskulären Verspannungen und Insertionstendenzen gebessert und auch etwas über das Belastungsprofil eines zukünftigen Arbeitsplatzes ausgesagt werden könne. Er, Dr. Z.___, habe dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. Mai bis zum 2. Juni 2014 ausgestellt und diese bis zum 16. Juni 2014 verlängert.

3.1.2    Im Verlaufsbericht vom 12. April 2015 (Urk. 7/52) führte Dr. Z.___ aus, es bestünden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

    Fatigue mit Kraftlosigkeit

- Generelle Abgeschlagenheit und Muskelschmerzen

- Leistungsversagen im Beruf als Isolateur

- Mittelgradige depressive Entwicklung; Differentialdiagnose reaktiv im Rahmen der chronischen Sarkoidose

    Rezidivierende pulmonale Sarkoidose Stadium II (Erstdiagnose 4/08)

- Thorakoskopische Wegeresektion 04/08: nicht verkäsende granulomatöse Entzündung mit Riesenzellen vom Langhanstyp

- Steroidtherapie 04/08-04/09

- Erst-Rezidiv 10/10 klinisch, lungenfunktionell und CT-morphologisch

- Seit 11/10 Immunsuppression mit Imurek (150 mg) und Prednison

- Prednison bis 01/12, Imurek bis 4/12

- Zweit-Rezidiv 6/12 klinisch, lungenfunktionell und CT-morphologisch

- Prednison seit 6/12

- Lungenfunktion 1/14: Normale statische und dynamische Lungenvolumina

- CO-Diffusionskapazität (59 %)

- Aktuell: Drittes Rezidiv, erneute systemische Steroidtherapie seit 11.4.14

- CT-Thorax vom 5.12.14: Deutlich regrediente Befunde im Lungenparenchym

- Regrediente Lymphadenopathie mediastinal und hilär

- Im Vergleich zu 4/14 leichtgradig restriktive Ventilationsstörung (FVC 4.6 l, 85 %)

- Mittelgradig eingeschränkte CO-Diffusionskapazität (49 %)

    Die bisherige Tätigkeit könne er aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr ausführen. Sein Arbeitsverhältnis als Isoleur sei per 28. Februar 2015 aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe ausser seiner Muskelkraft kaum Ressourcen. Der Vermittler des RAV stufe ihn als kaum vermittelbar ein. Als Taxifahrer habe er nicht die Kraft, die Koffer ein- und auszuladen. Es sei die Umschulung zum Busfahrer diskutiert worden, die Kosten dafür könne der Beschwerdeführer aber nicht aufbringen. Er könne nur körperlich leichte Arbeit ohne Expo-sition von Kälte, Zugluft und Staub ausüben.

3.2

3.2.1    Gemäss dem Bericht des A.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 7/15) haben die Rezidive im Rahmen der pulmonalen Sarkoidose erfolgreich behandelt werden können. Es bestehe ein pulmonaler Befall mit einem Lungenparenchymbefall. Lungenfunktionell zeige sich dies vor allem in einer mittelschwer eingeschränkten CO-Diffusionskapazität. Beim einfachen Belastungstest mit Treppen steigen sei es zudem auch zu einer signifikanten pulsoxymetrischen Desaturation von 96 auf 91 % gekommen. Die Prognose der Krankheit sei ungewiss. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine systemische Steroid-Therapie. Damit könne die Remission erhalten werden. Als Eisenleger bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, welche schwer zu quantifizieren sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da die Sarkoidose durch Staub und Lösungsmittel ausgelöst werden könne. Es bestehe auch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Der Verlauf der Krankheit habe gezeigt, dass unter optimaler immunsuppressiver Therapie die pulmonalen Einschränkungen hätten minimiert werden können und der Beschwerdeführer habe in der angestammten Tätigkeit während der letzten 5 Jahre zu 100 % gearbeitet. Die Prognose für die Zukunft sei unklar.

3.2.2    Im Verlaufsbericht vom 13. April 2015 (Urk. 7/50) führte das A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die bisherige Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden, es bestehe eine verminderte Leis-tungsfähigkeit von 100 %. Die Prognose sei unklar, es könne sich eine Verschlechterung einstellen oder der Zustand könne stabil bleiben. Eine vollständige Erholung sei ausgeschlossen.

3.3    Gemäss dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. B.___ vom 19. Mai 2015 (Urk. 7/53) besteht beim Beschwerdeführer eine reaktive rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei schwerer systemischer Sarkoidose mit pulmonalem Befall (Erstdiagnose 2008). Da es sich bei der Sarkoidose um eine schwere somatische Erkrankung handle und sich die Depres-sion sekundär entwickelt habe, sei kaum mit einer Verbesserung der depressiven Verstimmung zu rechnen. Die Depression beruhe auf den belastenden Situationen durch die Sarkoidose selbst und den damit verbundenen Einschränkungen bzw. Konsequenzen (wie z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes). Auch im Privatleben habe sich vieles massiv verändert, die ganze Familie sei durch die Krankheit mitbelastet. Aus psychischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.4

3.4.1    Gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des F.___ vom 7. Juli 2015 (Urk. 7/78/5-6) bestehen beim Beschwerdeführer eine pulmonale Sarkoidose Stadium II und möglicherweise systemische Sarkoidose (Erstdiagnose April 2008), ein Verdacht auf neurologische Mitbeteiligung, ein Verdacht auf Sarkoid Myopathie, pulmonale Beteiligung sowie eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer leide unter einer biopsychoso-zialen Belastungssituation mit Stellenverlust per 1. Juni 2015, Einstellung der Krankentaggelder, Insuffizienzgefühl und gestörter ehelicher Beziehung. Es habe eine proximale Schwäche der oberen Extremitäten objektiviert werden können, weshalb die Verdachtsdiagnose einer Myopathie im Rahmen der Sarkoidose naheliege. Des Weiteren bestünden belastungsinduzierte Arthralgien.

3.4.2    Im Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7/80) führten die Ärzte der Rheumaklinik aus, für den Beschwerdeführer und seine Familie stehe die Ablehnung des Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Vordergrund. Diese sei gestützt auf ein Arztzeugnis erfolgt, welches vor einigen Jahren durch den ehemaligen Hausarzt ausgestellt worden sei und dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiere. Sowohl der behandelnde Pneumologe Dr. G.___ als auch die Rheumaklinik attestiere seit der Erstkonsultation im Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Neben den medizinischen Ursachen für eine Arbeitsunfähigkeit bestünden sicherlich auch psychiatrische Komponenten mit Antriebslosigkeit, Zukunftsängsten, Insuffizienzgefühl bei Versagen der Versorgung der Familie usw., welche ebenfalls mitberücksichtigt werden sollten.

3.5    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der Medas E.___ vom 2. Dezember 2016 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/101/30):

    «1.    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Pulmonale Sarkoidose Stadium II (D86.0) (Erstdiagnose April 2008) mit/bei:

- erstes Rezidiv im Oktober 2010

- zweites Rezidiv im Juni 2012

- drittes Rezidiv im April 2014

- lungenfunktionell leichte restriktive Ventilationsstörung

- in der Spiroergometrie verminderte maximale Sauerstoffaufnahme (82 % des Soll) bei Belastungsabbruch ohne eindeutig leistungslimitierende kardiale oder pulmonale Faktoren und ohne Abfall der Sauerstoffsättigung

- Verdacht auf höchstwahrscheinlich passagere Steroid-Myopathie bei langjähriger Steroid-Behandlung

- begleitende symmetrische Oligo-/Polyarthritis bei unserer klinischen Untersuchung

2. Adipositas mit BMI von 31 kg/m2

    2.    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

3. Anpassungsstörung (F43.2)

4. Erektile Dysfunktion (N48.4)

5. Osteopenie (M81.9)

6. Mechanisch-funktionelle Störung des Streckapparates des rechten Knies ohne Hinweise für eine Binnenpathologie des Kniegelenkes

7. Schlaf-Apnoe-Syndrom möglich»

    Für eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Konsens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Dabei sei eine Anwesenheit von 8 Stunden an 5 Tagen pro Woche möglich und die 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch vermehrten Pausenbedarf und/oder ein verlangsamtes Arbeitstempo begründet. Die Pausen könnten für Dehnungs- und Lockerungsübungen eingesetzt werden. Das verlangsamte Arbeitstempo resultiere aufgrund der Einhaltung der ergonomischen Verhaltensweisen/Empfehlungen. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Gutachtenzeitpunkt, da die diskrepanten Angaben in den Akten keine retrospektive Angabe der Arbeitsfähigkeit zuliessen. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Isoleur sei als mittelschwere Arbeit einzustufen. Es bestehe dabei gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine gewisse Staubentwicklung. Weder Staub noch Lösungsmittel hätten jedoch gemäss Pneumologen bezüglich der pulmonalen Sarkoidose einen Einfluss auf die Krankheit. Falls folgende Kriterien eingehalten werden könnten, gelte somit die angestammte auch als angepasste Tätigkeit: Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei das Heben und Tragen von Lasten bis maximal 40 kg bis Lendenhöhe und maximal 30 kg bis Brusthöhe nicht zu überschreiten. Kniende oder kauernde Tätigkeiten und Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen des Rumpfes sollten auf ein Minimum beschränkt werden. Das Bewältigen von Treppen und Leitern sollte nur gelegentlich vorkommen. Andauernde schwere Arbeiten für die oberen Extremitäten sollten vermieden werden. Ebenso die Exposition für Vibration und repetitive Schlageinwirkungen. Kardiopulmonal schwer belastende Tätigkeiten mit regelmässigem Gehen bergauf oder dem Tragen von Lasten über längere Strecken sollten vermieden werden.

3.6    Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Juni 2017 (Urk. 7/116/3) zeigt die Spiroergometrie die effektive Leistung an, welche der Beschwerdeführer trotz der gegebenen Einschränkung der Diffusionskapazität noch zu erbringen vermöge. Dabei zeige sich klar nur eine Minderung von 18 %. Die psychiatrische Einschätzung im Gutachten der Medas E.___ basiere auf einer objektiven Erhebung eines Psychostatus. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar. Es werde auch darauf hingewiesen, dass gegenüber den Befunden des psychiatrischen Konzils vom 23. August 2016 klar eine Besserung ausgewiesen sei. All die noch gegebenen Befunden könnten nur eine Anpassungsstörung begründen.


4.

4.1    Das Gutachten der Medas E.___ vom 2. Dezember 2016 (Urk. 7/101) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Pneumologie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).

4.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gutachter hätten festgehalten, dass keine objektiven Befunde zu den vom ihm geklagten Muskelschmerzen und dem Müdigkeitssyndrom mit einer Anstrengungsdispnoe hätten erhoben werden können. Das Müdigkeitssyndrom, welches im Rahmen einer Krebserkrankung auftrete, gehöre gemäss Rechtsprechung zu den Symptomen dieser Erkrankung und sei bei objektivierter Krebserkrankung medizinisch ebenfalls objektiviert. Bei der Sarkoidose verhalte es sich ebenso, womit das Müdigkeitssyndrom beim Beschwerdeführer als objektiviert zu gelten habe und bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Dies sei von den Gutachtern verkannt worden (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass die Gutachter ausführen, es hätten sich in der Untersuchung gewisse muskulären Dysbalancen gezeigt. Bezüglich der Müdigkeit wären bei diskret erhöhtem Sauerstoff-Entsättigungsindex in der Pulsoximetrie und fremdanamnestischer Angabe von Atempausen während der Nacht weitere Abklärungen bezüglich Schlafapnoe-Syndrom angezeigt (Urk. 7/101/27). Die Ärzte haben sich damit mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen auseinandergesetzt. Die Müdigkeit des Beschwerdeführers wird sodann bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Gutachter insoweit berücksichtigt, als ihm eine Einschränkung durch vermehrten Pausenbedarf und/oder verlangsamtes Arbeitstempo attestiert wird. Das Bestehen einer Steroidmyopathie wurde von den Gutachtern nicht verneint, sondern ist als Verdachtsdiagnose als Folge der Sarkoidose festgehalten (Urk. 7/101/30), was insoweit nicht als wesentlicher Widerspruch zur Beurteilung der Rheumaklinik vom 1. September 2016 (Urk. 7/98/7) erscheint, welche dem Beschwerdeführer eine leichte Steroidmyopathie bescheinigt. Aufgrund der myopathischen Beschwerden, den potenziell entzündlichen Störungen am Bewegungsapparat und der Osteopenie besteht laut Gutachten der Medas E.___ eine verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates, weshalb das Heben und Tragen von Lasten bis maximal 40 kg bis Lendenhöhe und maximal 30 kg bis Brusthöhe nicht zu überschreiten ist. Kniende oder kauernde Tätigkeiten und Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen des Rumpfes sind auf ein Minimum zu beschränken. Ebenso sollte das Bewältigen von Treppen und Leitern nur gelegentlich vorkommen und andauernde schwere Arbeiten für die oberen Extremitäten sowie die Exposition für Vibration und repetitive Schlageinwirkungen sollten vermieden werden (Urk. 7/101/36). Die Muskelschmerzen sind damit von den Gutachtern bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt worden. Dass sie dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert hätten, wenn sie die Auswirkungen des Müdigkeitssyndroms, der Anstrengungsdyspnoe sowie der Muskelschmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 5 f.), trifft nicht zu. Vielmehr entspricht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers.

4.3    Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Gutachter hätten aus der Beschreibung seines Tagesablaufs geschlossen, dass er einigermassen aktiv und funktionsfähig sei (Urk. 7/101/32). Von einer vollen Funktionsfähigkeit im Alltag seien sie somit selber nicht ausgegangen und es sei nicht nachvollziehbar, wie sie ihm trotz nur noch einigermassen bestehender Funktionsfähigkeit im Alltag eine so hohe Arbeitsfähigkeit hätten bescheinigen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Wort «einigermassen» auch auf die Aktivität des Beschwerdeführers und nicht nur auf dessen Funktionsfähigkeit bezieht. Die Alltagsaktivitäten dienen sodann zwar als Kriterium zur Beurteilung der Konsistenz der medizinischen Beurteilung, es kann aber aus einer eingeschränkten Alltagsaktivität nicht direkt auf entsprechende Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden und es liegt in der Natur der Sache, dass viele Alltagsaktivitäten von geringerer Intensität und Anstrengung sind als die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer lediglich während rund zwei Stunden (Einkaufen am Morgen, Mittagessen kochen, Küche aufräumen) pro Tag aktiv ist (Urk. 1 S. 6), sondern er geht oft nachmittags auf einen längeren Spaziergang, tätigt bei Bedarf weitere Einkäufe, trifft gelegentlich einen Kollegen zum Kaffee, geht ein Mal pro Woche ins Fitness-Zentrum, macht gelegentlich Ausfahrten mit dem Velo, schaut häufig fern, ist im Internet aktiv, chattet dort mit seinem Vater und er wäscht sein Auto häufig (Urk. 7/101/18). Die Alltagsaktivitäten erreichen damit einen Umfang, welcher darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdegegner entgegen seiner Ansicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Gutachter halten es schliesslich für zumutbar, dass der Beschwerdeführer trotz seines Morgentiefs früh genug aufstehen kann, um den ganzen Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

4.4    Aus den seit der Begutachtung durch die Medas E.___ erstellten Arztberichten ergibt sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt vom 4. Juli 2017. Dass bezüglich der Sarkoidose ein weiteres Rezidiv eintreten könnte, wurde von den Gutachtern nicht ausgeschlossen und es ergibt sich daraus keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Nach wie vor scheint auch eine medikamentöse Behandlung der Sarkoidose möglich (Urk. 7/115/1-7, Urk. 3/5).

4.5    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der Medas E.___ zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 80 % (bei einer Präsenzzeit von 100 %) zumutbar ist. Nicht mehr möglich ist das Heben und Tragen von Lasten über 40 kg bis Lendenhöhe und von über 30 kg bis Brusthöhe. Kniende oder kauernde Tätigkeiten und Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen des Rumpfes sind auf ein Minimum zu beschränken, ebenso das Bewältigen bzw. die Benutzung von Treppen und Leitern. Andauernde schwere Arbeiten für die oberen Extremitäten, die Exposition für Vibration und repetitive Schlageinwirkungen sind zu vermeiden. Dies gilt ebenso für kardiopulmonal schwer belastende Tätigkeiten wie regelmässiges bergauf Gehen oder Tragen von Lasten über längere Strecken.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 60'938.54 ausgegangen (Urk. 2). Dies entspricht dem durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers bei der Y.___ während der Jahre 2011 bis 2013 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 1/10, Urk. 7/102). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe zuletzt im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 4'950.-- x 13, somit Fr. 64'350.-- pro Jahr erzielt. Diesen Betrag habe er bei der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/1/4) angegeben und er sei von der Beschwerdegegnerin selber im Protokoll über das Standortgespräch vom 6. Mai 2014 festgehalten worden (Urk. 1 S. 9). Ein Arbeitgeberbericht der Y.___ liegt nicht vor. Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers während der Jahre 2009 bis 2013 grundsätzlich kontinuierlich von Fr. 60'310.-- auf Fr. 63'046.-- gesteigert hat, aber das Einkommen des Jahres 2011 mit Fr. 53'707.-- deutlich unter dieser Spannweite liegt. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Lohn des Jahres 2011 tiefer gewesen ist und es erscheint unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, von einem grundsätzlich schwankenden Einkommen auszugehen. Es erscheint vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2014 tatsächlich ein Einkommen von Fr. 64'350.- erzielt hätte. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10: 2014 = 103.2, 2015 = 103.5) beträgt das hypothetische Einkommen im Jahr 2015 Fr. 64’537.05

5.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditäts-fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.3Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigten Männer im Jahr 2014 pro Monat Fr. 5’312. (LSE 2014 TA 1) bzw. Fr. 63’744.-- (Fr. 5’312.-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches Einkommen von Fr. 66'453.10 pro Jahr. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10: 2014 = 103.2, 2015 = 103.5) beträgt das hypothetische Einkommen im Jahr 2015 Fr. 66'646.25. Bei einer dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Leistungsfähigkeit von 80 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 53'317.--. Übereinstimmend mit der Beschwerde-gegnerin ist kein weiterer Abzug vorzunehmen, da sämtliche Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64’537.05 ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'220.05 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 17 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt.

5.4Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem 1. April 2015 zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage des Entscheides betreffend Gewährung von Sozialhilfe vom 11. April 2017 (Urk. 3/3) und der Auszahlungsbescheinigung vom 24. Juli 2017 (Urk. 3/4) der Sozialbehörden der Gemeinde I.___ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

6.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf ist mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:

    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger