Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00823
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, gelernter Hafner (Urk. 6/4/7), arbeitete zuletzt vom 18. Januar bis 31. Dezember 2016 als technischer Berater respektive Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 6/16/1-5; Urk. 6/16/6). Am 18. Januar 2017 meldete er sich aufgrund einer Quetschung der Nervenbahn zwischen L4/5, chronischen Schmerzen sowie Lähmungserscheinungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 S. 6 Ziff. 6.1) und stellte am 20. Januar 2017 ein Gesuch für eine Umschulung (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20) mit Verfügung vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/21 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 7. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung einer Umschulung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 (Urk. 5) das Nichteintreten auf die Beschwerde.
Am 1. November 2017 fand eine Instruktionsverhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist (Urk. 7; Protokoll S. 2). Daher wurde ihm gleichentags Frist angesetzt, um zu erklären, weshalb er nicht erschienen ist. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aus Sicht des Gerichts die anlässlich der Verhandlung von der Beschwerdegegnerin eingereichte Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Urk. 9), womit sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung verneinte, als mit der Beschwerde vom 7. August 2017 mitangefochten gelte (vgl. Verfügung vom 1. November 2017, Urk. 10). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. November 2017 (Urk. 13) Stellung. Mit Beschluss vom 23. November 2017 (Urk. 14) wurde das Gesuch um Wiederholung der versäumten Instruktionsverhandlung abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden die unnötigerweise verursachten Prozesskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 (Urk. 17) hinsichtlich des Umschulungsanspruchs die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
I 527/00 vom 30. April 2001).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Da die seit dem Jahr 2004 ausgeübten Arbeiten einer leichten Tätigkeit entsprächen, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und daher kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) beantragte sie das Nichteintreten auf die Beschwerde, da beschwerdeweise ein Anspruch auf Umschulung geltend gemacht werde, hierüber aber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden worden sei.
In der Verfügung hinsichtlich des Umschulungsanspruchs (Urk. 9) verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, dass eine körperlich leichte Tätigkeit jener Arbeit entspreche, welche der Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt habe. Somit erleide er keinen invaliditätsbedingten Minderverdienst (S. 2). In der diesbezüglichen Beschwerdeantwort (Urk. 17) führte sie ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer hochqualifiziert sei und über ausgezeichnete Arbeitszeugnisse verfüge. Er sei damit grundsätzlich für eine gleichwertige Erwerbstätigkeit ohne handwerklichen Einsatz auch ausserhalb der Ofenbaubranche befähigt. Es bestehe keine Notwendigkeit einer Umschulung zur Ausübung einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit (S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die getätigten Abklärungen bezüglich seiner beruflichen Tätigkeiten seien fehlerhaft und nicht realitätsbezogen. Diese würden auf Vermutungen basieren. Auch wenn der Titel der jeweils bekleideten Funktion dies vermuten lasse, sei keine der seit dem Jahr 2004 ausgeübten Tätigkeiten ohne handwerklichen Einsatz gewesen (S. 1). Er müsse eine körperliche Entlastung im beruflichen Alltag finden (S. 2). In der Ofenbaubranche gebe es keine Projektleiterjobs ohne handwerkliche Leistung. Eine Umschulung sei der einzige Weg, um wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Sein Fokus liege in sozialen Berufen. Falls das Aufnahmeverfahren einschliesslich Probearbeit erfolgreich sei, sehe er seine Zukunft als Pflegefachmann HF (S. 3 f.).
2.3 Da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich für eine Umschulung angemeldet hat (Urk. 6/7), ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lediglich über den Rentenanspruch entschieden und den Anspruch auf eine Umschulung nicht explizit geprüft hat. Die Verneinung des Rentenanspruchs wurde nicht bestritten. Ausserdem erweist sich die Verfügung als widersprüchlich, ist als Titel zwar „kein Anspruch auf eine Invalidenrente“ aufgeführt, wogegen in den Erwägungen erwähnt wird, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, worunter auch die beruflichen Massnahmen und somit der Umschulungsanspruch fallen würden.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung hat. Das hiesige Gericht hat bereits festgehalten, dass die von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich nachträglich erlassene, leistungsverweigernde Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Urk. 9) als mit der Beschwerde mitangefochten gelte (vgl. Urk. 10).
3.
3.1 Aus medizinischer Sicht liegt ein am 24. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangener Bericht (Urk. 6/17) von Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bei den Akten. Diese nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- belastungsabhängiges radikuläres Syndrom L5 links rezidivierend bei:
- Anulusriss
- Bandscheibendegeneration mit rezessaler Stenose L4/5
- Bandscheibendegeneration L5/S1
Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Januar 1017 in der bisherigen Tätigkeit als Ofenbauer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Das Heben von Gewichten von 20-25 kg sowie das Verschieben von Gewichten von bis zu 250 kg sei ihm nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (S. 2 f. Ziff. 1.7). In einer adaptierten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten – Umschulung (S. 3 Ziff. 1.9).
3.2 Hinsichtlich der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist aktenkundig, dass er die Lehre als Hafner erfolgreich abgeschlossen und unter anderem auch das Handelsdiplom KLZ sowie das Diplom als technischer Kaufmann KLZ erworben hat (Urk. 6/4/7; Urk. 6/4/15-16). Anhand der in den Arbeitszeugnissen beschriebenen Aufgabenbereiche ergibt sich, dass er seit etwa dem Jahr 2004 in seiner beruflichen Stellung überwiegend administrative Aufgaben wahrgenommen hat, so auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/4/8-13; Urk. 6/16/6). In einer solch kaufmännischen Tätigkeit ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht eingeschränkt. Einzig die körperlich schwere Tätigkeit als Ofenbauer wird nachvollziehbar als nicht mehr zumutbar erachtet (vorstehend E. 3.1). Da gestützt auf die vorhandenen Akten hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit somit von einer im Wesentlichen kaufmännischen Arbeit auszugehen und der Beschwerdeführer in einer solchen uneingeschränkt arbeitsfähig ist, liegt keine Invalidität vor und es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche drohen würde. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er in sämtlichen Anstellungen zeitweise auch handwerklichen Einsatz auf der Baustelle habe leisten müssen und es in der Ofenbaubranche keine Projektleiterjobs ohne handwerkliche Leistung gebe (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 6/11 S. 2), mag dies zwar zutreffen, vermag jedoch nichts zu ändern, weshalb sich weitere Abklärungen hierzu erübrigen. So hat die Invalidenversicherung im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur dann umzuschulen, soweit dies zur Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau, erforderlich ist (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auf-lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 45 zu Art. 17). Durch die absolvierten Zusatzausbildungen und die jahrelange kaufmännische Berufserfahrung mit Kenntnissen im Aussen- und Innendienst, im Einkauf und Verkauf, in der Beratung und Vertragsverhandlung, in der Lehrlingsausbildung, in der Vermarktung sowie auch in der Projektleitung, Planung und Bauleitung (vgl. hierzu die Arbeitszeugnisse in Urk. 6/4/8-13 und Urk. 6/16/6) ist davon auszugehen, dass eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in einer anderen Branche ohne körperlichen Einsatz möglich ist, womit sich eine Umschulung nicht als notwendig erweist. So beträgt der standardisierte Monatslohn im Jahr 2014 für eine männliche nicht akademische kaufmännische Fachkraft, worunter der Beschwerdeführer zu zählen ist, Fr. 7'897.-- (vgl. LSE 2014, T17, Ziff. 33, Total), was für das Jahr 2016 – angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit und Nominallohnentwicklung - einem Einkommen von rund Fr. 99’682.-- entspricht (Fr. 7’897.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.006). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2016 Fr. 83'489.-- und generierte auch in den Jahren zuvor jeweils ein Jahreseinkommen in der Höhe von zirka Fr. 80'000.-- (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/12 S. 2). Es wäre ihm daher bereits ohne Umschulung möglich, sogar ein leicht höheres als das zuletzt erzielte Einkommen zu generieren. Dass ihm, wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 2), ein Brancheninsider beim Bewerbungsprozess allenfalls vorgezogen wird, hat nicht die Invalidenversicherung zu verantworten.
3.4 Ausserdem ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Pflegefachmann körperlich ebenfalls stark belastend ist und damit wahrscheinlich keiner aus medizinischer Sicht angemessenen behinderungsangepassten Arbeit zu entsprechen vermag. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 17 S. 2) würde es sich dabei nach Vergleich des zuletzt erzielten Verdiensts in der Grössenordnung von Fr. 80'000.-- (vgl. Urk. 6/12 S. 2) mit dem standardisierten Durchschnittseinkommen für Männer im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88, Total) in der Höhe von rund Fr. 87'463.-- im Jahr 2016 (Fr. 6'929.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.006) immerhin um eine wirtschaftlich gleichwertige Erwerbstätigkeit handeln.
3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer zwar in der körperlich schweren Tätigkeit als Ofenbauer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, wozu auch die zuletzt ausgeübte Arbeit zu zählen ist, ist er aus gesundheitlichen Gründen indessen nicht eingeschränkt, weshalb mangels (drohender) Invalidität kein Anspruch auf eine Umschulung besteht. Auch vermag er bereits ohne Umschulung eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in einer anderen Branche ohne jeglichen körperlichen Einsatz auszuüben.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans