Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00825


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 7. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, verheiratet und Mutter eines Kindes (Jahrgang 2012), war ab September 2015 bei der Y.___ GmbH als Raumpflegerin tätig (Urk. 5/1 und Urk. 5/7). Bis Juni 2016 war sie dort in einem Pensum von 7-9 Wochenstunden und ab Mitteilung ihres Gesundheitsschadens im Juli 2016 in einem Pensum von 4.5 Wochenstunden tätig (Urk. 5/7 S. 2). Am 27. Februar 2017 kündigte sie das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 5/30). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sie sich am 10. September 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/27 und Urk. 5/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 11. August 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2017 sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (Urk. 4) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

    Entscheidend ist bei der Festlegung des Anteils der Erwerbstätigkeit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Frage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 14Juli 2017 (Urk. 2) aus, anhand der Unterlagen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in Behandlung und es werde keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei, die eine solche in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin oder auch in der Haushaltsführung begründen würde. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (Urk. 4) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die vom behandelnden Psychiater attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung beziehe auch die körperlichen Leiden ein. Damit tätige er fachfremde Auskünfte, welche für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Zudem sei die berichtete chronische Angst auf nicht zu berücksichtigende psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Ohnehin sei das psychische Leiden behandelbar, denn die Beschwerdeführerin sei noch nie in einer stationären Behandlung gewesen und besuche ihren Psychiater lediglich alle drei bis fünf Wochen. Die nicht vorhandene konsequente Behandlung lasse auf keinen allzu grossen Leidensdruck und keine ausgewiesene Therapieresistenz schliessen. Gesamtbetrachtend sei das psychische Leiden nicht invalidisierend (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 11August 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass sie seit Dezember 2013 in ärztlicher Behandlung und seit dann arbeitsunfähig geschrieben sei. Seit 1. März 2017 sei sie von ihren Ärzten erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es bestehe nach wie vor eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in der Haushaltsführung (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Oberärztin Dr. med. Z.___ und Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___, wo die Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2014 bis zum 24. Oktober 2016 ambulant behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 5/15; vgl. auch Bericht vom 18. September 2014 [Urk. 5/18]) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):

- Chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom mit deutlicher myogarzialer Komponente bei Überbeweglichkeitssyndrom

- Generalisierte Hyperlaxität (Beighton-Score 8/9), entzündlicher Schmerztyp ohne fassbare strukturelle Veränderungen und/oder Nachweis eines lokalisierten Entzündungsprozesses respektive einer seronegativen Spondarthropathie

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Psychiatrisches Konsilium vom 2. September 2014

    

    Sie führten zudem aus, die Beschwerdeführerin leide seit ca. 2009 an chronischen, langsam progredienten Rückenschmerzen bei ausgeprägter axialer und peripherer Hyperlaxität mit nächtlichen und frühmorgendlichen Beschwerden sowie Schmerzverstärkungen unter Belastung. Zudem träten intermittierend Arthralgien im Sinne von Fingergelenks- und Handgelenksschmerzen auf. Die seither unveränderte Schmerzsymptomatik habe im August 2014 zu einer stationären rheumatologischen Komplextherapie (Hospitalisation: 27. August bis 16. September 2014) geführt. Durch die Gelenk- und Rückenschmerzen sei die Beschwerdeführerin im aktuellen, körperlich mittelschweren Beruf als Raumpflegerin sehr gefordert, und es träten unter der Arbeit regelmässig Schmerzexazerbationen auf, sodass sie aktuell insgesamt 18 Stunden pro Monat arbeiten könne. Das aktuelle Arbeitspensum könne aufgrund der Beschwerden nicht gesteigert werden. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe gemäss psychiatrischer Beurteilung (S. 2).

    Am 12. Juli 2017 (vgl. Urk. 5/35) teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin zuvor zuletzt im Oktober 2016 bei ihnen in Behandlung gewesen sei und sie nun – nachdem sie, Dr. A.___, aus dem Mutterschaftsurlaub zurückgekehrt sei – aufgesucht habe. Dr. A.___ informierte die Beschwerdegegnerin darüber, dass seit dem letzten Bericht vom 8. November 2016 keine Veränderungen stattgefunden hätten. Sie habe für die Beschwerdeführerin lediglich nochmals eine Physiotherapie in die Wege geleitet.

3.2    Pract. med. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin vom 5. April bis zum 24. November 2016 ambulant behandelte, nannte in seinem Bericht vom 11Februar 2017 (Urk. 5/16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Vitamin-D-Mangel

- Allergien auf Acetylsalicylsäure, Brufen (Anaphylaxie)

- Chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom mit deutlicher myofaszialer Komponente bei Überbeweglichkeitssyndrom

    Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit vom 5. April bis 24. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden Einschränkungen aufgrund der chronischen schweren Rückenschmerzen, Gelenkschmerzen im Knie, der Hüfte, der Finger, der lumbalen Rückenschmerzen und der Nackenschmerzen (S. 2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei wegen der stark eingeschränkten Mobilität offenbar nicht möglich (S. 3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid einzig auf die von ihr eingeholten medizinischen Berichte. Sie liess die Beschwerdeführerin weder vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen, noch legte sie die von ihr eingeholten medizinischen Berichte diesem für eine medizinische Beurteilung vor.

    Von den eingeholten medizinischen Berichten (vgl. E. 3) ist lediglich derjenige der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 8. November 2016 (E. 3.1) verwertbar. Bei den Berichten des Hausarztes Dr. D.___ handelt es sich um blosse Verlaufsberichte ohne Befunderhebung (vgl. Urk. 5/8/6 und Urk. 5/25/4-5). Dieser wies darin denn auch ausdrücklich darauf hin, dass er keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne und verwies dafür auf die behandelnden Fachärzte. Der psychiatrisch behandelnde pract. med. C.___ statuierte am 11. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Aus seinem Bericht geht jedoch nicht hervor, inwiefern diese auf somatische und/oder psychische Leiden zurückgeht. Ebenso wenig wird aus seinem Bericht klar, welche Rolle die von ihm erwähnten psychosozialen Faktoren (chronische Angst, die Schweiz verlassen zu müssen) dabei spielen. Zudem erfolgte die von ihm gestellte Diagnose ohne Verknüpfung mit dem erhobenen Befund. Folglich ist der Bericht nicht verwertbar.

    Allein aus der Unverwertbarkeit medizinischer Unterlagen respektive fehlender verwertbarer Aussagen hinsichtlich funktioneller Einschränkungen darauf zu schliessen, dass keine solche vorliegen, greift zu kurz; insbesondere, wenn den vorliegenden Unterlagen Hinweise auf Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.

    Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2016 und Februar 2017 nicht in psychiatrischer Behandlung befand (vgl. E. 3.2) und sie sich nicht - wie vorgesehen - einer geplanten logopädischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des B.___ sowie einer weiteren geplanten stationären Behandlung an der Klinik für Rheumatologie des B.___ unterzog (vgl. Urk. 5/8/6, Urk. 5/15 S. 4, Urk. 5/22 und Urk. 5/35), was auf einen mangelnden Leidendruck hinweisen könnte. Es liegen jedoch auch Anhaltspunkte für einen bestehenden Leidensdruck vor: Ihre Arbeit als Raumpflegerin kündigte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen, obwohl sie gerne weiterhin einer Arbeit nachgehen würde (vgl. Urk. 5/30 und Urk. 5/25/4-5 S. 2 Ziff. 4.3), trotz anfänglicher ablehnender Haltung begab sie sich letztlich in eine regelmässige, alle 3 bis 5 Wochen stattfindende Psychotherapie (vgl. Urk. 5/18 S. 2 und Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 1.5) und sie nimmt verordnete Psychopharmaka (Remeron und Lyrica) sowie bei Bedarf Schmerzmittel (Dafalgan) ein (vgl. Urk. 5/15 S. 3 Ziff. 1.5 und Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 1.5).

    Daneben bestehen nicht zu vernachlässigende Hinweise auf bedeutende somatische Einschränkungen aufgrund der generalisierten Hyperlaxität (Beighton-Score 8/9), welche sich auch auf den Aufgabenbereichen auswirken könnten. Immerhin gaben die somatischen Beschwerden Anlass zu einer mehrwöchigen stationären Komplextherapie im August/September 2014 und eine diesbezügliche Therapie wird von den Fachärzten der Klinik für Rheumatologie des B.___ als weiterhin notwendig befunden. Eine Steigerung des minimen Arbeitspensums der Beschwerdeführerin von circa 18 Stunden pro Monat erachteten diese denn auch als nicht möglich (E. 3.1). Weder der genaue Umfang der diesbezüglichen Einschränkungen im Erwerbsbereich noch im Aufgabenbereich wurden jedoch von der Beschwerdegegnerin abgeklärt.

    Darüber hinaus bestehen ernsthafte Verdachtsmomente für das Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung. Im psychiatrischen Konsil anlässlich der stationären Komplextherapie in der Klinik für Rheumatologie des B.___ im August/September 2014 wurde die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt (vgl. Urk. 5/18 S. 2 ad2) und am 8. November 2016 durch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des B.___ wiederholt mit dem Hinweis, es bestünde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss psychiatrischer Beurteilung (E. 3.1). Diesem Verdachtsmoment ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen.

    Ferner erfolgte, trotz Hinweis auf das Vorliegen medizinisch bedingter Einschränkungen, eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit nur durch eine nicht medizinisch geschulte Person. Die eingeholten medizinischen Unterlagen wurden nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt.

    Trotz Anhaltspunkten auf ebenfalls vorhandene Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushalt) wurde auch keine Haushaltsabklärung vorgenommen.

    All diese Umstände erwecken erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter notwendiger Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.



4.2    Bei der Abklärung sind folgende Punkte zu beachten:

    Die Statusqualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige scheint erwiesen. Aus den vorhandenen Unterlagen geht jedoch nicht klar hervor, in welchem Verhältnis die Erwerbs- und Aufgabenbereichsanteile stehen und wie gross die Einschränkungen in den jeweiligen Bereichen sind. Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung ein wöchentliches Pensum von 15 Stunden an, die einstige Arbeitgeberin aber, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Juni/Juli 2016 aus gesundheitlichen Gründen von 7-9 auf 4,5 Wochenstunden reduziert habe (vgl. Urk. 5/1 S. 6 und Urk. 5/7 S. 2 Ziff. 2.3). Dies gilt es zu klären, die Anteile festzulegen sowie die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen zu bestimmen.

    Aus medizinischer Perspektive bleibt abzuklären, wie es sich mit der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht verhält (bidisziplinäres Gutachten).

    Hinsichtlich der psychiatrischen Abklärung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind. Diese – neue - Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich demnach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinandersetzen zu haben. Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushaltsabklärung) wird insbesondere mit Blick auf die diesbezügliche Schadenminderungspflicht ein Augenmerk auf allfällige Einschränkungen des Ehemanns (angeblicher Invalidenrentenbezug seit 2008 aufgrund einer Depression [vgl. Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 1.4]) und seiner Möglichkeit des Mitwirkens zu legen sein.


5.    Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller