Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00826
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 5. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___ war zuletzt als Leiter Inspektorat, Aus- und Weiterbildung beim 0.___ Verband Schweiz tätig (Urk. 6/18). Am 15. April 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Diese tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/16, Urk. 6/22) und erwerbliche (Urk. 6/18) Abklärungen und zog die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 6/13, Urk. 6/21, Urk. 6/31) bei. Mit Vorbescheid vom 3. März 2017 (Urk. 6/33) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 21. März 2017 (Urk. 6/34) sowie ergänzend am 5. Mai 2017 (Urk. 6/40) Einwand erhob und mehrere medizinische Akten auflegen liess (Urk. 6/37-39, Urk. 6/43). Am 28. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 [=Urk. 6/45]).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Eventualiter sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Oktober 2017 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 2. November 2017 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik, was dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 angezeigt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Von einem strukturierten Beweisverfahren kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, es bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfristig auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würde. Die Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere die Erschöpfungsdepression, würden durch äussere Umstände verursacht. Es bestehe ein Arbeitsplatzkonflikt. Bei einem anderen Arbeitgeber könne eine Tätigkeit ohne Einschränkungen verrichtet werden. In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte sie, der Zustand des Beschwerdeführers habe im stationären Aufenthalt verbessert werden können. Der Gesundheitszustand könne demnach therapeutisch angegangen und verbessert werden. Da keine Therapieresistenz bestehe, sei kein langdauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher zum Bezug von Leistungen berechtigen würde.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), diverse Konflikte und Stress am Arbeitsplatz hätten bei ihm ab dem 5. Oktober 2015 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Nachdem er durch seine behandelnden Ärzte zunächst 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe die Gutachterin der Taggeldversicherung im Dezember 2016 eine mutmassliche Verbesserung ab Februar 2017 prognostiziert. Ohne den prognostischen Verlauf zu überprüfen, habe die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid erlassen. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch keineswegs gebessert, weshalb er im März 2017 eine stationäre Rehabilitation angetreten habe. Die Beschwerdegegnerin habe es auch in der Folge unterlassen, den Gesundheitszustand fachärztlich abklären zu lassen. Ihre ablehnende Verfügung gründe lediglich auf der fachfremden Beurteilung des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welcher in Abweichung zu den fachärztlichen Berichten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 17. November 2015 (Urk. 6/13/12) zuhanden der Taggeldversicherung aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine zunehmend depressive Verstimmung bei Arbeitsplatzproblematik mit Dekompensation am 5. Oktober 2015. Die weitere Behandlung erfolge durch die Z.___. Es bestehe seit dem 5. Oktober 2015 und bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2 Im Bericht der Z.___ vom 19. Januar 2016 (Urk. 6/13/5-7) wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit zu 100 % einschränke. Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei infolge Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Überforderungserleben und seines depressiven Syndroms bei der Arbeit nicht mehr belastbar. Die Prognose wurde als mittel bis gut eingeschätzt.
3.3 Mit Bericht vom 29. April 2016 (Urk. 6/16/6-7) hielt Dr. Y.___ fest, es bestehe über Wochen eine chronische depressive Verstimmung bei Arbeitsplatzüberlastung. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Oktober 2015 und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Befunde und Prognosen seien beim Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu erfragen.
3.4 Am 2. Mai 2016 (Urk. 6/22) berichteten die Ärzte der Z.___, beim Beschwerdeführer bestünden Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Bis zum 19. Januar 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Nach Rekonvaleszenz und in der Folge gutem Verlauf bestehe mutmasslich ein maximales Arbeitspensum von 50 % bei einer Belastbarkeit von 80 %, worüber aber aufgrund der Beendigung der Behandlung am 19. Januar 2016 keine Kenntnis bestehe.
3.5 Mit Bericht vom 25. Juli 2016 (Urk. 6/31/19-21) führte Dr. A.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine initial schwere, gegenwärtig mittelschwere, depressive Episode (ICD-10 F32.2). Initial hätten eine ausgesprochene Unruhe, Grübeln, Ein- und Durchschlafstörungen, sozialer Rückzug und Suizidalität bestanden. Aktuell seien eine beginnende Aufhellung der Stimmung, weiter ausgeprägte Antriebshemmung und sozialer Rückzug, eine Rückbildung der Suizidalität und eine beginnende Distanz zur Arbeitssituation feststellbar. Aufgrund der Besserungstendenz bei fluktuierendem Verlauf mit einigen Rückschlägen, sei aufgrund der guten Motivation und der bisherigen Lebensbewährung des Beschwerdeführers eine günstige Prognose zu stellen. Bei weiterer Besserung und Stabilisierung erscheine ein Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit (nicht aber an den vormaligen Arbeitsplatz) möglich.
3.6 In ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2016 (Urk. 6/31/2-10) zuhanden der Taggeldversicherung stellte Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2). Dazu führte sie aus, der Becks Depression Test habe Hinweise auf depressive Symptome und dysfunktionale Überzeugungen geliefert. Die erreichten 34 Punkte entsprächen knapp einer schweren depressiven Symptomatik, was sich klinisch aber nicht bestätigen lasse und damit zu erklären sei, dass die Schnittmenge depressiver Symptome mit anderen Störungen (z.B. der Kategorie F4) gross sei. Es bestehe ein dysfunktionaler Umgang mit dem Thema Selbstbehauptung und Abgrenzung vom Arbeitsplatz. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur (hohe Loyalität und berufliches Engagement) sei die psychophysische Reaktion auf die schrittweise Abwertung durch den Arbeitgeber (Lohnkürzungen, Stellenveränderung, Konkurrenz auf Kaderebene) nachvollziehbar (Urk. 6/31/7). Es bestehe in der Synthese von Testung und klinischem Eindruck eine leicht bis mittelgradig depressive Symptomatik neben einer ängstlich-vermeidenden Konfliktverarbeitung. Seit Oktober 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche schätzungsweise noch weitere vier Monate anhalten werde. In einer angepassten Tätigkeit könne ab Februar 2017 mit einer 50%igen und ab März 2017 mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/31/8-9).
3.7 In der Stellungnahme des RAD vom 10. Februar 2017 (Urk. 6/32/4-6) führte Dipl.-med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen, aus, es bestehe keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es bestünden ein Arbeitsplatzkonflikt und psychosoziale Belastungsfaktoren im familiären Umfeld. Der behandelnde Psychiater habe die Arbeitsfähigkeit nicht objektiv bewertet, sondern von äusseren Faktoren (z.B. Einschätzung der Ehefrau oder Aktivitäten der Invalidenversicherung) abhängig gemacht. Es seien äussere Umstände gewesen, welche zur Erkrankung und deren Fortbestand geführt hätten, welche jedoch invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien. Es handle sich dabei um vorübergehende und überwindbare Faktoren und es resultiere daraus keine dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht habe von Oktober 2015 bis Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Juli bis September 2016 eine solche von 50 % und ab Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden.
3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. März 2017 (Urk. 6/37/1-2) von einer rezidivierenden depressiven Episode mit gegenwärtig mittelschwerer Ausprägung. Einen Befund erhob er nicht. Aus psychiatrischer Sicht hielt er eine stationäre psychosomatische Rehabilitation für indiziert.
3.9 Am 13. März 2017 (Urk. 6/37/3) bestätigte das F.___ den Eintritt des Beschwerdeführers auf den 23. März 2017 zum stationären Aufenthalt. Im Austrittsbericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 6/43) nannten die Ärzte insbesondere eine Erschöpfung sowie eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig mittelschwerer Ausprägung und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. März 2017 bis 31. Mai 2017. Der Beschwerdeführer sei im Affekt depressiv verstimmt bei eingeschränkter Schwingungsfähigkeit und im Antrieb vermindert. Suizidpläne würden bei gelegentlichen Todeswünschen verneint. Bei Klinikeintritt habe er einen Zustand von Verunsicherung und Erschöpfung gezeigt. Durch grossen Einsatz und Willen sei eine physische und psychische Verbesserung erzielt worden, welche aber kurz vor Austritt wieder zusammenzufallen drohte. Ein Wiedereinstieg in eine erwerbsmässige Arbeit sei zurzeit nicht absehbar, zuerst müsse die Tagesstruktur und Leistungsfähigkeit im häuslichen Rahmen aufgebaut und stabilisiert werden.
3.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde das Schreiben von Dr. med. G.___, Chefärztin F.___ Davos, vom 20. Juli 2017 (Urk. 3) aufgelegt. Darin hält diese fest, dass sie den Beschwerdeführer seit dessen Austritt aus der Klinik am 26. April 2017 monatlich einmal gesehen habe. Dessen Zustand habe sich seit seinem Austritt im April nur wenig verändert. Zurzeit sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.
4.
4.1 Den aufliegenden medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über Beschwerden aus dem depressiven Formenkreis klagte. Während der Hausarzt, Dr. Y.___, zu Beginn eine depressive Stimmung feststellte (E. 3.1), lautete die erste fachärztliche Diagnose durch die Z.___ auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (E. 3.2), was sie später mit der Diagnose einer leichten depressiven Episode ergänzte (E. 3.4). Im weiteren Verlauf berichtete auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ über eine mittelschwere depressive Episode (E. 3.5). Demgegenüber charakterisierte die Gutachterin Dr. B.___ die Beschwerden als Angst und depressive Störung gemischt (E. 3.6). Das F.___ nannte letztlich die Diagnosen einer Erschöpfung sowie einer rezidivierenden depressiven Episode mittelschwerer Ausprägung (E. 3.9).
Das Gutachten von Dr. B.___ erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/31/2 ff.) und beruht auf einer allseitigen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 6/31/6 f.). Die Gutachterhin erhob eine ausführliche Anamnese (Urk. 6/31/4 f.) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 6/31/6). Das Gutachten genügt daher den an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Die im Gutachten gestellte Diagnose von Angst und depressiver Störung gemischt soll nach ICD-10 (F41.2) bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden, jedoch nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende Diagnose rechtfertigen würde. Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome werden gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F41.2 S. 199). Dieser Diagnose ist mithin ein leichter Schweregrad inhärent und die dazugehörigen lediglich milden Symptome dürften kaum je einen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zeitigen. Soweit Dr. B.___ dennoch auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schloss, kann ihr aufgrund der nachfolgenden Ausführungen in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht gefolgt werden.
4.2 Unabhängig davon, welche Diagnose die jeweiligen medizinischen Fachpersonen stellten, führten sie diese auf die Arbeitssituation respektive auf ein belastendes Umfeld zurück. So schrieb Dr. Y.___ von einer depressiven Verstimmung bei Arbeitsplatzproblematik (Urk. 6/13/12) respektive Arbeitsplatzüberlastung (Urk. 6/16/6). Die Ärzte des Z.___ hielten fest, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten zu Konflikten mit unklarer Rollenverteilung und Kompetenzbereichen gekommen sei (Urk. 6/22/2). Dr. A.___ als behandelnder Psychiater stellte im Juli 2016 eine gute Prognose und begründete dieselbe mit einer beginnenden Distanz zur Arbeitssituation (E. 3.5). Zudem notierte er, dass im Frühjahr 2016 Gespräche über eine weiterdauernde Anstellung des Beschwerdeführers gescheitert seien, wodurch dieser in seiner gesundheitlichen Situation zurückgeworfen worden sei (Urk. 6/31/20), was die Abhängigkeit des Gesundheitszustandes von der beruflichen Situation verdeutlicht. Dr. B.___ hielt fest, es bestehe ein dysfunktionaler Umgang mit dem Thema Selbstbehauptung und Abgrenzung vom Arbeitsplatz (E. 3.6). Ausserdem notierte sie, dass Dr. A.___ im Dezember 2016 von einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund von Rückschlägen in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber berichtet habe (Urk. 6/31/8). Und auch das F.___ schrieb von einem sehr belastenden Alltagsumfeld, von welchem im Rahmen der Rehabilitation eine Distanzierung angestrebt werde (Urk. 6/43/1). Dr. A.___ gab sodann anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Taggeldversicherer am 17. November 2016 an, dass die Auseinandersetzung mit der Pensionskasse und dem vormaligen Arbeitgeber den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Wiedereingliederung blockiere. Allerdings sei diese Situation nun geklärt, weshalb ab der darauffolgenden Woche eine Wiedereingliederung sinnvoll (und damit auch möglich) sei (Urk. 6/31/13). Eine angepasste Tätigkeit schien nach Ansicht von Dr. A.___ denn auch nicht notwendig zu sein, da ein Wiedereinstieg im angestammten Aufgabenbereich möglich sei (Urk. 6/31/21).
Schliesslich verdeutlicht außerdem der Hinweis im Gutachten von Dr. B.___, wonach sich der von Dr. A.___ beschriebene gesundheitliche Verlauf vom Stand der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber abhängig gezeigt habe (Urk. 6/31/9), dass sich das beim Beschwerdeführer vorliegende Beschwerdebild in psychosozialen Faktoren erschöpft. So war gemäss behandelndem Psychiater aufgrund von erneuten Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu verzeichnen, während bei Klärung der Situation mit der Pensionskasse und dem Arbeitgeber eine berufliche Wiedereingliederung in den Augen des behandelnden Psychiaters sinnvoll erschien (vgl. vorstehend).
Das psychosozial bedingte Beschwerdebild vermag zwar eine medizinische Diagnose, jedoch keine Invalidität zu begründen (vgl. E. 1.3). Die auf psychosozialen Faktoren beruhende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 127 V 294 E. 5a. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2.3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändert daran auch nichts, dass nach BGE 143 V 409 und 418 sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2). Da kein im Sinne des Invalidenversicherungsrechtes relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, erübrigt sich eine indikatorengeleitete Überprüfung des geltend gemachten Leidens (vgl. 8C_858/2017 E. 3.2).
Mithin hat der RAD richtig erkannt, dass es an einer dauerhaften, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit mangle und (spätestens ab Oktober 2016) eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.7). Hieran vermögen auch die nachträglich ergangenen Berichte nichts zu ändern. Vielmehr bestätigen diese, dass vorwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zugrunde liegen (E. 3.9) oder es mangelt an einer Befunderhebung (E. 3.10) beziehungsweise wurde von einem weitgehend unauffälligen Befund berichtet (E. 3.8).
5. In Anbetracht der Erwägungen ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier