Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00827
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 8. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker
Anwaltskanzlei Vitelli Holenstein Sigg, Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, arbeitete ab 10. März 2011 teilzeitlich als Pflegeassistentin bei der Y.___ (Urk. 8/22/287-299). Am 29. Mai 2011 zog sie sich durch einen Sturz eine Verletzung am linken Handgelenk zu. In der Folge musste sie sich Operationen unterziehen und war für ihre bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/76, 8/97/6-10).
Im September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten des Unfallversicherers bei und gewährte der Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/18, 8/19, 8/22/1-291, 8/24-25, 8/29-30, 8/32-35). In deren Rahmen erfolgte ab 1. April 2013 ein Arbeitsversuch im Z.___ in A.___. Befristet war er bis 30. September 2013, musste aber im Juli 2013 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (Urk. 8/39-44, 8/57-58, 8/75/2, 8/80/5). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle vom 7. Juli bis 24. Oktober 2014 Arbeitsvermittlung (Urk. 8/79, 8/89; vgl. auch Urk. 8/75, 8/80/8, 8/90). Bei deren Abschluss teilte sie der Versicherten überdies mündlich mit, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (Urk. 8/75).
In Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle sodann weitere Akten des Unfallversicherers, unter anderem das bidisziplinäre (neurologische/orthopädische) Gutachten der B.___ vom 3. Dezember 2014, bei (Urk. 8/92, 8/99), tätigte neuerliche medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/97, 8/111-114) und führte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 2. Oktober 2015, Urk. 8/115) durch. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/119). Im dagegen erhobenen Einwand ersuchte die Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere um Umschulung (Urk. 8/126/2). Mit weiterem Vorbescheid vom 16. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 8/142). In diesem Sinne verfügte sie am 15. Juni 2017 (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/144-145).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2017 erhob die Versicherte am 14. August 2017 Beschwerde und beantragte, ihr sei Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Die Versicherte hielt in der Replik vom 30. Oktober 2017 an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 14), was der Versicherten am 13. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 stellte der Unfallversicherer, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, die Heilbehandlungskosten ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung (basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %) zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2017 hiess das Gericht mit Urteil heutigen Datums in Bezug auf die Rentenfrage unter Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % teilweise gut und wies die Sache teilweise zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück, soweit die Beschwerde nicht abgewiesen wurde (Prozess UV.2017.00020).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung respektive des angefochtenen Einspracheentscheids (Bundesgerichtsurteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Im Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig. Gestützt auf das Gutachten der B.___ ging die IV-Stelle von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin, aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Die Haushaltsabklärung hatte eine Einbusse im Haushalt von 43.10 % ergeben. Dementsprechend errechnete die IV-Stelle für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 0 % und für den Haushaltsbereich einen solchen von 17.24 %, womit ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 17.24 % resultierte (Urk. 8/119, vgl. auch Urk. 8/115/10, 8/117). Daran anknüpfend hielt die die IV-Stelle im Vorbescheid vom 16. Mai 2017 und in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2017 fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung, da der Invaliditätsgrad unter 20 % liege. Darüber hinaus erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe einen einjährigen Kurs zur Pflegehelferin absolviert, was mit dem qualitativen Ausbildungsstand einer Berufslehre nicht vergleichbar sei (Urk. 2, 8/142). In der Beschwerdeantwort vom 19. September 2017 ergänzte die IV-Stelle, dass ein Umschulungsanspruch auch zu verneinen sei, wenn die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerde geltend mache, als vollerwerbstätig zu qualifizieren wäre. Im Rahmen eines auf dieser Basis getätigten neuen Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 6).
3.2 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, zur Zeit lasse sie sich bei der C.___ zur Arzt-/Spitalsekretärin umschulen. Diese Ausbildung sei ihrer Behinderung angepasst und entspreche ihren Fähigkeiten. Sie führe zu einer Erwerbsmöglichkeit, die der früheren Tätigkeit gleichwertig sei (Urk. 1 S. 4-6). Die Auffassung der IV-Stelle, wonach sie heute, ohne weitere Ausbildung, in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich viel verdienen könne, treffe nicht zu. Dabei sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 7). Bei korrekter Berechnung der Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 %. Die Erwerbseinbusse liege somit deutlich über 20 %, womit ein Anspruch auf Umschulung ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 8-13). In der Replik machte die Beschwerdeführerin primär Ausführungen zur Statusfrage (Urk. 11 S. 2-5). Sie bestritt erstmals, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähig bestehe. Sie habe am 7. Juni 2016 operativ eine Metallplatte im linken Handgelenk entfernen lassen müssen, weil diese zu Beschwerden geführt habe. Im Bericht der D.___ vom 24. August 2016 werde ihr deshalb vom 4. Mai bis 24. August 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der vorhandenen Beschwerden sei davon auszugehen, dass auch vor dem 4. Mai 2016 keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Überdies habe sie sich im 2015 einer Magenbypassoperation unterzogen. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem bariatischen Eingriff sei von der IV-Stelle unberücksichtigt geblieben (Urk. 11 S. 7 f.).
4. Aus dem Gutachten der B.___ vom 3. Dezember 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls vom 29. Mai 2011 unter einer sekundären Handgelenksarthrose links mit assoziierten chronischen Handgelenksschmerzen (nach stabilisierender Ulnaverkürzungsosteotomie links vom 3. September 2013, Resektion der proximalen Handwurzelreihe links vom 14. August 2012, Entfernung HCS linkes Handgelenk vom 25. Oktober 2011, Rekonstruktion des SL-Bandes mit FCR-Sehne vom 7. Juni 2011 und scapholunärer Bandruptur links) leidet (Urk. 8/92/3, 8/92/45). In ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin sei sie auf die Dauer nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit einen sicheren und kräftigen beidhändigen Einsatz erfordert. Für Tätigkeiten, die vorrangig den Gebrauch der rechten (dominanten) Hand voraussetzen, bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Pensum und Rendement 100 %). Leistbar seien etwa Arbeiten in Telefon- und Wachtdiensten, an Pforten und Rezeptionen oder einfache Bürotätigkeiten (Urk. 8/92/3, 8/92/51).
5. Das Gutachten der B.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu E. 2.3 hiervor). Ihm kommt deshalb volle Beweiskraft zu. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1, 11). In der Replik bestreitet sie erstmals, dass vor der Operation vom 7. Juni 2016 (vgl. Urk. 8/138/1) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden habe. Jedoch scheint auch sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ab 24. August 2016 auszugehen (Urk. 11 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass ihr die Ärzte der D.___ bereits im Bericht vom 3. September 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten attestierten (Urk. 8/97/8-9). Am 2. Juni 2015 unterzog sie sich einer Magenbypassoperation (Urk. 8/106/3). In der Folge verlor sie über 50 kg an Gewicht. Dies führte dazu, dass die Platte im Bereich der Ulna zunehmend störte. Insbesondere beim Aufstützen auf den Unterarm traten Schmerzen auf. Ihr wurde deshalb ab 9. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/129/6-7). Aufgrund des positiven Heilungsverlaufs nach der Operation vom 7. Juni 2016 wurde im Bericht vom 24. August 2016 für leichte Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/138/6, vgl. Urk. 8/131/2-3). Vorliegend massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Invalidität ist, wie unter E. 2.2 ausgeführt, der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2017. Zu diesem Zeitpunkt bestand laut ärztlicher Einschätzung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund ist auch eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge des bariatrischen Eingriffs vom 2. Juni 2015 (vgl. Urk. 11 S. 8) ohne Belang.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung erläuterte die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung nicht im Detail (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig (Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 2-5). Davon ging die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort denn auch primär aus (Urk. 6). Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben. Da eine Umschulung nur direkte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich haben kann, muss der Mindestinvaliditätsgrad im Rahmen der gemischten Methode einzig im Erwerbsbereich - und nicht im Rahmen der Gesamtinvalidität - erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil 9C_337/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 190/01 vom 6. Dezember 2001 E. 2).
6.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte, stellte die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ab (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Valideneinkommen auf der Basis des Verdienstes, den sie bei der Y.___ im 45 %-Pensum verdiente, berechnet wird (Urk. 1 S. 8).
Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2001 eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistentin (vgl. Urk. 8/141/10-11). Im Jahr 2002 erzielte sie im E.___, F.___, ein Einkommen von Fr. 47'782.-- und von Januar bis September 2003 ein solches von Fr. 37'847.--. Danach hatte sie kurzzeitig eine Stelle in einem anderen Pflegeheim inne. Ab Februar 2005 war sie bei der G.___ angestellt. Im Jahr 2005 verdiente sie Fr. 43'864.-- und im Jahr 2006 Fr. 35'842.--. Von Mai bis Oktober 2007 arbeitete sie im H.___. Schliesslich trat sie am 10. März 2011 die Stelle als Pflegeassistentin bei der Y.___ an (Urk. 8/16-18, 8/41, 8/65). Da die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2011 den Unfall erlitt, übte sie diese Tätigkeit nur relativ kurze Zeit aus. Kommt hinzu, dass sie ein sehr schwankendes Pensum von etwa 40 % verrichtete und der Umfang des Arbeitspensums letztlich von den einzelnen Einsatzverträgen abhing (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 8/99/16, Urk. 8/111-114). Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne LSE zu bestimmen. Abzustellen ist auf den Lohn für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen gemäss LSE 2014. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Bundesgerichtsurteil 8C_504/2014 vom 29. September 2014 E. 7) ist für die Tätigkeit als Pflegeassistentin das Kompetenzniveau 2 anwendbar (respektive das Anforderungsniveau 3 gemäss LSE 2010, welches in etwa dem Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2014 entspricht; anders noch Bundesgerichtsurteil 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.1, in welchem auf das Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2008 abgestellt wurde). Es ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 64‘341.60 (Fr. 5‘168.--[LSE 2014 TA1 Ziff. 86-88, Frauen] x 12 : 40 x 41,5 [vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, „Gesundheits- und Sozialwesen“, Jahr 2014, Abschnitt 86-88]).
6.3 Für die Festsetzung des Erwerbseinkommens, das die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), ist wiederum auf die Tabellenlöhne respektive auf die LSE 2014 abzustellen, was insoweit unbestritten ist.
Aufgrund ihrer Erfahrung im Gesundheitsbereich ist es der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht zuzumuten, ihre Restarbeitsfähigkeit in diesem Berufszweig zu verwerten. Nachdem sie nicht mehr als Pflegeassistentin tätig sein kann, ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit sie im Gesundheitsbereich auszuüben vermöchte, die der bisherigen gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang ist (noch) nicht relevant, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit auf eigene Kosten zur Arztsekretärin umschulen lässt (Urk. 8/148). Als massgebend erweist sich daher das Kompetenzniveau 1. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘585.25 (Fr. 4‘545.-- [LSE 2014 TA1 Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1] x 12 : 40 x 41,5). Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der Basis der LSE 2014 zu berechnen ist, kann auf die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017 verzichtet werden, da sich dies bei beiden Einkommen gleichermassen auswirken würde.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht automatisch angezeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies vielmehr - grundsätzlich - keinen Anlass für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (Bundesgerichtsurteil 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Bundesgerichtsurteil 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten, die vorrangig den Gebrauch der rechten (dominanten) Hand voraussetzen, voll arbeitsfähig (Pensum und Rendement 100 %) ist, besteht kein Grund für die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn.
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘585.25 resultiert gemessen am Valideneinkommen von Fr. 64‘341.60 ein Invaliditätsgrad von 12 %. Dies schliesst einen Anspruch auf eine Umschulung aus. Bei dieser Ausgangslage braucht das Erfordernis der Gleichwertigkeit des mit der Umschulung angestrebten Berufs im Vergleich zur angestammten Tätigkeit nicht näher geprüft zu werden.
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens nicht auf eine Hilfsarbeitertätigkeit im Gesundheitswesen ab, sondern zog den (tieferen) Monatslohn von Fr. 4'300.-- als den Durchschnitt sämtlicher Tätigkeiten für Frauen heran (LSE 2014 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1; Urk. 6 S. 2). Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung kann - wie bereits dargelegt - unterbleiben; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01) resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 53'793.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41,7). Beim Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'341.60 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 %, was auch keinen Anspruch auf Umschulung zu begründen vermag.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Mit Honorarnote vom 11. April 2018 machte Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker einen Aufwand von 14 Stunden 30 Minuten geltend (Urk. 16). Der in Rechnung gestellte Aufwand für Instruktion, Aktenstudium und Redaktion der Beschwerde von 5 Stunden 45 Minuten ist nicht zu beanstanden, wobei zu beachten ist, dass sie die Beschwerdeführerin bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren. Darüber hinaus machte sie einen Aufwand für die Replik (inklusive eines Kontakts mit dem Sozialamt) von 9 Stunden 45 Minuten sowie von 25 Minuten für die Kenntnisnahme einer IV-Verfügung geltend (vgl. auch Urk. 12/3). Letzteres steht mit dem vorliegenden Verfahren nicht im Zusammenhang und kann bereits deshalb nicht berücksichtigt werden. Der für die Replik geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts ihres Umfangs von 10 Seiten als überhöht. Dazu kommt, dass darin schwergewichtig (S. 2-5 der Replik) Ausführungen zum Erwerbststatus gemacht werden. Die Beschwerdeantwort gab indes keinen Anlass dazu, nachdem darin diese Frage offen gelassen worden war (vgl. Urk. 6). Vielmehr erscheint für die Redaktion der Replik ein Aufwand von vier Stunden als angemessen, so dass bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Barauslagen (vgl. Urk. 16) die Entschädigung auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker, Uster, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger