Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00828
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mattia Pontarolo
Studio legale Mattei
via Dogana 2, 6500 Bellinzona
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, reiste im Jahre 1985 aus Portugal in die Schweiz ein (Urk. 11/5/1), wo er verschiedene Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft ausübte (Urk. 11/13, Urk. 11/38/2) und ab 31. Mai 2007 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter arbeitete (letzter effektiver Arbeitstag: 27. Mai 2008, Urk. 11/10/1-2). Am 25. September 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2008 bestehende irreparable Rotatorenmanschettenruptur, Bicepstendinopathie rechts sowie den Verdacht auf intramuskuläres Lipom Musculus deltoideus rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5-6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, im Zuge derer sie namentlich das Gutachten der Z.___ AG vom 31. März 2011 einholte (Urk. 11/38). Mit Verfügung vom 1. März 2012 sprach sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2010 bis 31. Januar 2011 zu (Urk. 11/60). Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2012 Beschwerde (Urk. 11/75/3-11) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. Juli 2013 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Rentenanspruch von X.___ ab September 2011 abkläre und darüber neu verfüge (Urk. 11/85/8, Urk. 11/85/10). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers und den Bericht des behandelnden Arztes vom 29. November 2013 bei (Urk. 11/88-89). Sie holte zudem bei Dr. med. A.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, die Beurteilung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 11/122) ein. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2014 bat der Versicherte um Erlass des Vorbescheids bis 10. Januar 2015 (Urk. 11/124). Nachdem er keinen Vorbescheid erhalten hatte, wandte sich der Versicherte am 3. März 2015 mit seinem Begehren abermals an die IV-Stelle und teilte ihr mit, er werde beim hiesigen Gericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen, falls er bis zum 15. März 2015 keinen Bescheid erhalte (Urk. 11/125). Am 26. März 2015 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle X.___ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2012 in Aussicht stellte (Urk. 11/129). Der Versicherte führte am 27. März 2015 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 11/132/3-9). Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, dass der Vorbescheid vom 26. März 2015 spätestens am 30. März 2015 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingetroffen sein musste, und schrieb den Prozess mit Beschluss IV.2015.00375 vom 31. August 2015 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 11/153/4, 7).
Zuvor hatte der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2015 Einwand gegen den Vorbescheid vom 26. März 2015 erhoben und weitere medizinische Abklärungen beantragt (Urk. 11/133). Nach Prüfung der Einwände (vgl. Urk. 11/191/1-3), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 26. August 2015 die Durchführung einer rheumatologischen Untersuchung sowie Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Z.___ an (Urk. 11/149/1). Das Z.___ erstattete sein Gutachten am 3. Juni 2016 (Urk. 11/184). Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 reichte der Versicherte eine ergänzende Einwandbegründung ein (Urk. 11/189). Hernach erliess die IV-Stelle am 18. November 2016 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 in Aussicht (Urk. 11/192). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2016 erneut Einwand (Urk. 11/194). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 14. Juni 2017 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. August 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 sei ihm ab 8. November 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm “berufliche Hilfe“ zu leisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Mattia Pontarolo (Urk. 1 S. 13).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 11/1-224]), was dem Beschwerdeführer am 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 eine Replik ein (Urk. 13). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Berufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 2; vgl. zum Anfechtungsgegenstand für das Beschwerdeverfahren: BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers, welchen er im Übrigen nicht weiter begründet hat, ist daher nicht einzutreten.
1.2 Mit angefochtener Verfügung vom 14. Juni 2017 erwog die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2016 die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht mehr zumutbar sei. Sodann sei ihm eine angepasste Tätigkeit ab September 2011 bis Ende Oktober 2012 aufgrund der somatischen Beschwerden nicht möglich gewesen. In dieser Zeit habe der Invaliditätsgrad 100 % betragen. Ab November 2012 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert, so dass eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit wieder in einem 100%-Pensum zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 3). Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 %, womit ab dem 1. November 2012 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe somit vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 S. 4).
1.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sowohl aus der Beurteilung von Dr. A.___ als auch aus dem Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2016 ergebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2011 verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5-6). In erwerblicher Hinsicht sei sodann zu berücksichtigten, dass sein Valideneinkommen um 13.37 % unter dem Tabellenlohn TA1 Sektor Bau/Anfor-derungsniveau 3 gelegen habe (Urk. 1 S. 8). Dieser Tabellenlohn sei deshalb zum Vergleich heranzuziehen, weil er über eine mehr als zehnjährige Erfahrung im Bausektor verfüge (Urk. 13 S. 1-2). Weil er somit unterdurchschnittlich verdient habe, sei eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. Darüber hinaus würde sich beim Invalideneinkommen ein Abzug von min-
destens 30 % rechtfertigen. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils gemäss den Z.___-Gutachtern sei er derart limitiert, dass für ihn allein schon deswegen der Zugang zum Arbeitsmarkt erheblich eingeschränkt sei. Zudem sei er schon 60 Jahre alt und mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber jüngeren Bewerbern benachteiligt. Auch sei er Portugiese und könne sich auf Italienisch und Deutsch nur schlecht verständigen (Urk. 1 S. 8; Urk. 13 S. 2). So würde sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘608.20 ergeben. Beim Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 63‘354.50) und Invali-deneinkommen (Fr. 36‘608.20) resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 %. Dies führe zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2012 (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
2.4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Am Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2016 waren PD Dr. med. B.___, MSc, FMH Physikalische Medizin und Rehabiliation / Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie C.___, Physiotherapeut, beteiligt (Urk. 11/184/13). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Z.___-Gutachter eine leichte Adipositas (BMI 28.6 kg/m2). Sodann stellten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/184/10-11):
- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica
- Status nach degenerativ bedingter Rotatorenmanschettenruptur 2009
- Status nach Subscapularisnaht sowie Pectoralistransfer, Bizepstenodese und Acromioplastik im August 2009
- Status nach Reruptur im Bereich der Supraspinatussehne bei unfall-ähnlichem Ereignis am 2. November 2011
- Status nach Refixation und nochmaliger offener Acromioplastik am 8. Februar 2012
- persistierende Funktionseinschränkung
- Femoropatellär betontes Schmerzsyndrom im Bereich des linken Knies bei mässig ausgeprägter Pan-/Gonarthrose links
- kleine Baker-Zyste
- Thorakovertebrales Syndrom bei
- Wirbelsäulenfehlform
- funktioneller Einschränkung, teilweise als Folge einer Dekonditionierung
3.2 Der Beurteilung der Z.___-Gutachter kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Folge eines ablehnenden Rentenentscheids im September 2011 einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (halbtags) mit uneingeschränktem Einsatz unternommen habe, was erwartungsgemäss zu einer Beschwerdeverstärkung geführt habe. Ein zweiter Einsatz sei offenbar bei Arbeiten im Wald erfolgt, wobei der Beschwerdeführer die Motorsäge links geführt und rechts abgestützt habe. Dabei sei die Motorsäge beim Ansetzen am Baumstamm zurückgeschlagen worden. In der Folge habe er rechts erneut Schulterschmerzen gehabt. Es sei dann eine Rotatorenmanschetten-Reruptur festgestellt worden, wobei diese im Bereich der Supraspinatussehne beschrieben worden sei, wo bereits eine schwere Tendinopathie bestanden habe. Aufgrund persistierender Beschwerden sei im Februar 2012 eine Supraspinatussehnennaht mit Acromioplastik und anschliessendem physiotherapeutischem Aufbau erfolgt. Erneut sei von einer “frozen shoulder“ gesprochen worden, wobei auch eine Kraftminderung im Verlauf beschrieben worden sei. Behandlung und Arbeitsausfall seien zunächst von der Suva übernommen worden. Die Suva haben den Fall nach einem Jahr bei Erreichen des status quo sine und nicht gegebener natürlicher Kausalität bei vorbestehenden gravierenden Veränderungen abgeschlossen (Urk. 11/184/9).
Es liege eine weiter bestehende Funktionsstörung im Bereich der rechten Schulter mit konsekutiver Beweglichkeitsminderung und Funktionseinbusse vor. Zusätzlich sei im Vergleich zur Erstuntersuchung (vom 7./8. Februar 2011, vgl. Urk. 11/38/1) auch die Gehfähigkeit gegenüber früher stärker beeinträchtigt. Damit ergebe sich im Vergleich zur Erstuntersuchung sowohl in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil wie auch die zeitliche Belastbarkeit ein leicht verschlechterter Gesundheitszustand. Das Knieproblem links sei eine hauptsächlich femoropatelläre Schmerz-/Funktionsstörung. Die MRI-diagnostisch gefundenen Meniskusveränderungen seien klinisch sowohl in Bezug auf die Beschwerdeproblematik wie auch die Befunde nicht von Relevanz. Dagegen sei von einem insgesamt stabilen Zustand auszugehen, wobei hinsichtlich der Knieproblematik links die Quadrizepsfunktion zur Aufrechterhaltung der Funktion gestärkt werden sollte (Urk. 11/184/10).
3.3 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___-Gutachter fest, dass seine funktionelle Leistungsfähigkeit deutlich unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit als Bauhilfsarbeiter liegen würde (Urk. 11/184/11-12).
Zumutbar sei dem Beschwerdeführer jedoch eine mittelschwere, wechselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 20 kg und folgenden Einschränkungen (Urk. 11/184/11-12): “Arbeit über Schulterhöhe sollte nicht vorkommen. Hockestellung und Rotation im Sitzen nach links sollte nur selten (d.h. max ½ Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen. Vorgeneigt Stehen, Rotation im Stehen nach links, Rotation im Sitzen, Knien und wiederholte Kniebeugen sollte nur manchmal (d. h. max. 3 Stunden pro Tag, verteilt) vorkommen. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Handkoordination sollten nicht vorkommen. Leiter steigen sollte aus Sicherheitsgründen nicht vorkommen.“
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führten die Z.___-Gutachter sodann aus, das im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit erhobene Zumutbarkeitsprofil sei bei genügender Leistungsbereitschaft und Konsistenz als anwendbar zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der doch in mehreren Funktionen erheblich eingeschränkten Belastbarkeit bei statischen Haltungen und Aufgaben unter Einbezug des zusätzlichen Gesundheitsschadens im Bereich des linken Knies bei insgesamt unveränderter Situation im Bereich des rechten Knies als zeitlich leicht eingeschränkt zu beurteilen. Die im Zumutbarkeitsprofil beschriebene Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags mit jedoch vermehrten Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt zumutbar, was einer leichten Verschlechterung der Belastbarkeit gegenüber der Erstbeurteilung 2011 entspreche (Urk. 11/184/12).
In zeitlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem “unfall-ähnlichen“ Ereignis vom 2. November 2011 während einem Jahr keine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei. Ein Jahr nach dem Ereignis seien die Behandlungen nicht weitergeführt worden und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Versicherten selbst dürfte seither ein stabiler Zustand bestehen, weshalb die aktuell zumutbare Arbeitsfähigkeit ab November 2012 anzunehmen sei. Dies entspreche auch in etwa dem Zeitpunkt, bei dem gemäss der Suva-Beurteilung der status quo sine erreicht worden sei (Urk. 11/184/12).
4.
4.1 Mit Urteil IV.2012.00395 vom 10. Juli 2013 erwog das Sozialversicherungsgericht, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2010 zugesprochene ganze Rente per Ende Januar 2011 aufgehoben habe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ab September 2011 erneut ein Rentenanspruch entstanden sei. Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab September 2011 neu verfüge (Urk. 11/85/9). Im Zuge dieser Abklärungen holte sie das Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2016 (Urk. 11/184) ein. Die Z.___-Gutachter erstellten dieses Gutachten in Kenntnis der Vorakten, namentlich der Suva-Akten und der Beurteilung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/184/2-5), sowie gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/184/7-8; inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [Urk. 11/184/11, Urk. 11/184/21-24]), bei denen sie den Beschwerdeführer unter anderem auch zu seinen Beschwerden befragten (vgl. Urk. 11/184/6-7). Gestützt darauf gaben sie eine schlüssig begründete und überzeugende Beurteilung ab.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin der seit 2011 eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, nicht genügend Rechnung getragen habe (Urk. 1 S. 5-6). Er nimmt hierbei Bezug auf die Beurteilung von Dr. A.___ (Urk. 1 S. 5), wonach ihm eine körperliche Belastung mit dem rechten Arm nicht zumutbar sei und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit notwendigem Krafteinsatz sowie allenfalls eine Aktivität mit Hantieren von Gewichten bis 2 kg bestehe (Urk. 11/122/3). Die Z.___-Gutachter gaben ihre Beurteilung in Kenntnis des Berichtes von Dr. A.___ ab (Urk. 11/184/5). Es schadet dem Beweiswert ihres Gutachtens nicht, dass sie gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen
ein anderes Zumutbarkeitsprofil formulierten, zumal nicht ersichtlich ist,
dass Dr. A.___ bezüglich der rechten Schulter des Beschwerdeführers Befunde anführte, welche im Z.___-Gutachten unberücksichtigt geblieben wären. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5-6), sprachen die von den Z.___-Gutachtern am 7. und 8. Dezember 2015 (Urk. 11/184/1) erhobenen Befunde gemäss deren Beurteilung nur für eine leichte Verschlechterung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2011 (Urk. 11/184/12).
4.3 Es ist somit mit den Z.___-Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab November 2012 in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab (Urk. 11/196). Dabei ist sie von dem in der LSE 2010 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- ausgegangen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2010 von 41,6 Stunden (vgl. die Tabelle T03.02.03.01.04.01 “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“
des BFS) resultiert ein Wert von monatlich Fr. 5‘097.-- beziehungsweise ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘164.--. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung/Männer (2010: 123.4; 2012: 125.5, vgl. die Tabelle T1.93 “Nominallohnindex 1993-2016“ des BFS) resultiert als Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 62‘205.-- (noch ohne Herab-setzung, weil der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter-durchschnittlich verdiente, und einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn).
5.1.2 Die Parteien sind sich einig, dass dieses gestützt auf lohnstatische Angabe ermittelte hypothetische Invalideneinkommen herabzusetzen ist, weil der Beschwerdeführer ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte (sog. Parallelisierung der Vergleichseinkommen; vgl. E. 2.4.2 vorstehend). Während die Beschwerdegegnerin aber einen Abzug von 0,57 % für angemessen hält (Urk. 11/196), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass dieser Abzug 13,37 % betragen müsse (Urk. 1 S. 7). Zur Begründung führt er an, dass sein Jahreseinkommen Fr. 63‘354.-- betragen habe. Zum Vergleich sei ein Einkommen von Fr. 73‘131.15 heranzuziehen. Dieses stütze sich auf den Tabellenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 41-43 “Baugewerbe“/Anforderungsniveau 3 von Fr. 5‘729.-- (Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in aller Regel eine abgeschlossene Berufslehre verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2012 E. 3 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 4.3.2). Gemäss seinen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug absolvierte der Beschwerdeführer in Portugal keine Berufslehre (Urk. 11/5/6). In der Schweiz war er als ungelernter Hilfsarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft tätig (Urk. 11/13, Urk. 11/38/2). Ab 31. Mai 2007 war er bei der Y.___ AG angestellt, welche ihn temporär als Bauarbeiter vermittelte (Urk. 11/10). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte langjährige Erfahrung im Bausektor rechtfertigt es nicht, auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_490/2011 vom 11. Januar 2011 E. 3.2.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer unterdurchschnittlich verdiente, den Tabellenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 41-43 “Baugewerbe“/Anforderungsniveau 4 herangezogen hat (vgl. Urk. 11/196/2). Laut deren Berechnung ergibt sich zwischen den Einkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens und des branchenüblichen Einkommens gemäss LSE eine Differenz von Fr. 3‘737.88 beziehungsweise von 5,57 % (Urk. 11/196/3). Wie festgehalten (E. 2.4.2), ist rechtsprechungsgemäss nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt. Wird das hypothetische Invalideneinkommen 2012 von Fr. 62‘205.-- um 0,57 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 61‘850.-- (noch ohne leidensbedingten Abzug).
5.1.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass vorliegend ein Abzug von mindestens 30 % vom Tabellenlohn angezeigt sei (Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Abzug vom Tabellenlohn nicht auf 25 % begrenzt und im konkreten Einzelfall könne davon abgewichen werden (Urk. 13 S. 2). Wie bereits erwähnt (E. 2.4.4), verhält es sich nicht so: Der Abzug vom Tabellenlohn ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern entwickelte sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum sogenannten leidensbedingten Abzug. Zwar soll er nicht schematisch erfolgen und dem Einzelfall gerecht werden, er ist aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf 25 % begrenzt. Die Beschwerdegegnerin gewährte bereits einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 20 %, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechten Schulter sowie schmerzbedingt auch wegen seines rechten Knies eingeschränkt sei (Urk. 11/196/1). Es kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer unter einem anderen Titel ein weiterer Abzug von 5 % zu gewähren wäre, den auch der maximal mögliche Abzug von 25 % würde nicht zu einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers führen (vgl. E. 5.3 nachstehend). Hinzuweisen ist aber darauf, dass dieselben Faktoren, aufgrund derer die versicherte Person das bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigende unterdurchschnittliche Valideneinkommen erzielt hatte, nicht auch noch zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen können (E. 2.4.2). Anzufügen ist sodann, dass eine fehlende Verwertungsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit des 1957 geborenen Beschwerdeführers aufgrund seines Alters nicht ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 49‘480.-- (Fr. 61‘850.-- x 0.8).
5.2 Alsdann gehen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer von einem hypothetischen Valideneinkommen 2011 von Fr. 63‘354.50 aus (Urk. 11/195/1; vgl. Urk. 1 S. 9), was - bereinigt um die Nominallohnentwicklung/Männer (2011: 124.5; 2012: 125.5, vgl. die Tabelle T1.93 “Nominallohnindex 1993-2016“ des BFS) - ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 63‘863.-- ergibt.
5.3 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2012: Fr. 63‘863.-- / Invalideneinkommen 2012: Fr. 49‘480.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘383.-- beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 23 % (E. 2.2). Ab 1. November 2012 hat der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.
Würde beim Invalideneinkommen der maximal mögliche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % berücksichtigt, würde dies zum gleichen Ergebnis führen. In diesem Fall würde das Invalideneinkommen Fr. 46‘388.-- (Fr. 61‘850.-- x 0.75) betragen. Der Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2012: Fr. 63‘863.-- / Invalideneinkommen 2012: Fr. 46‘388.--) würde zu einem Invaliditätsgrad von 27 % führen, bei welchem ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.2).
6.
6.1 Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) erfüllt sind (vgl. Urk. 9), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. August 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Mattia Pontarolo, Bellinzona, zu entsprechen.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pontarolo, machte mit Honorarnote vom 28. September 2017 für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren IV.2017.00834 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- einen Aufwand von total Fr. 1‘837.75 geltend (Urk. 15). Das Sozialversicherungsgericht wendet für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwälte indes praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 220.-- an. So resultiert ein Aufwand von Fr. 1‘392.60 (6.33 h x Fr. 220.--). Davon sind für das vorliegende Verfahren zwei Drittel beziehungsweise Fr. 928.40 anzurechnen. Sodann macht Rechtsanwalt Pontarolo Barauslagen (“Spese postali“) von Fr. 119.10 geltend, ohne diese jedoch im Einzelnen zu belegen. Mit Blick auf die Praxis im Kanton Zürich erweisen sich die Barauslagen im vorliegenden Fall als zu hoch. Entschädigt werden nämlich die notwendigen, effektiven (nicht pauschalen) Barauslagen, wozu namentlich die effektiven Portokosten sowie Fotokopien bei einem Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie gehören (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Version 1.1.2016). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seine Eingaben für die beiden Verfahren teilweise in einer Postsendung versandte, ergeben sich für das vorliegende Verfahren anrechenbare effektive Portokosten von Fr. 6.25 (vgl. die Briefumschläge zu den Eingaben des Beschwerdeführers). Dazu kommen Barauslagen für Fotokopien von rund Fr. 20.--. Dies führt zu einer Entschädigung von Fr. 1‘030.50 (inkl. Barauslagen und MWSt).
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. August 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Mattia Pontarolo, Bellinzona, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mattia Pontarolo, Bellinzona, wird mit Fr. 1‘030.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mattia Pontarolo
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher