Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00831
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 23. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, gelernte Einkäuferin (Urk. 11/4/31), arbeitete zu 100 % auf ihrem Beruf, zuletzt in temporären Anstellungen (Urk. 11/4/8 oben, Urk. 11/4/11-12). Praktisch zeitgleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ am 21. Oktober 2010 (Urk. 11/4/11) wurde die Versicherte arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/1/1), weshalb sie sich am 4. Februar 2011 unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende psychische Erkrankung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 11/1). Auf Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 11/3) hin, reichte sie am 24. Februar 2011 eine Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) ein (Urk. 11/5). Die IV-Stelle traf medizinische Abklärungen (Urk. 11/13-15, Urk. 11/67, Urk. 11/90), währenddem das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen vom 15. Juni bis 14. Dezember 2011 dauernden Arbeitsversuch unterstützte (Urk. 11/34). Die IV-Stelle erteilte am 25. Januar 2012 im Rahmen von Integrationsmassnahmen Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/40, vgl. auch Urk. 11/32 und Urk. 11/4551) und am 25. Mai (Urk. 11/56) sowie am 1. November 2012 (Urk. 7/76) für Aufbautraining (vgl. auch Urk. 11/62-66, Urk. 11/68-69, Urk. 11/79-80, Urk. 11/84-87). Weil es nicht gelang, eine für den ersten Arbeitsmarkt genügende Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufzubauen (vgl. Urk. 11/89/4), erklärte die IVStelle mit Mitteilung vom 9. Januar 2013 die Arbeitsvermittlung für abgeschlossen und stellte gleichzeitig eine separate Verfügung betreffend Rente in Aussicht (Urk. 11/88).
Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 11/90, Urk. 11/105) veranlasste die IVStelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/106). Dieser erstattete am 14. September 2013 seine Expertise (Urk. 11/110), welche er - auf Rückfrage der IVStelle (Urk. 11/119) - am 30. Januar 2014 ergänzte (Urk. 11/121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/125-126, Urk. 11/129) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 14. Juli 2014 einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 11/132). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 11/143; Prozess IV.2014.00780).
1.2 X.___ hatte inzwischen am 19. Mai 2015 bei der IV-Stelle - unter Beilage des Berichts der A.___, B.___, vom 16. März 2015 (Urk. 11/136/4-7) - erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen und Invalidenrente eingereicht (Urk. 11/137/1-7). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen (Urk. 11/145), legte sie den Bericht der A.___, C.___, vom 23. Februar 2017 auf (Urk. 11/149). Mit Vorbescheid vom 13. März 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 11/151). Dagegen erhob die Versicherte am 24. März respektive 6. April 2017 Einwand (Urk. 11/153+156) und reichte weitere Berichte ein (Urk. 11/159/1-2, 11/159/3, 11/159/4). Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 ergänzte sie ihren Einwand (Urk. 11/160). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 15. August 2017 - unter Einreichung zusätzlicher Berichte (Berichte von Dr. D.___ vom 6. Juni 2017 und 1. August 2017, Urk. 3/6-7) - Beschwerde erheben und beantragen, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und den Anspruch auf berufliche Massnahme und auf eine Rente prüfe. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, vgl. auch Urk. 12). In der Folge reichte Dr. D.___ selber dem Gericht Berichte ein (Urk. 13, 14/1-6), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 19. Mai 2015 (Urk. 11/137) eingetreten ist, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, dies unter Berücksichtigung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2
2.2.1 Auf die Neuanmeldung eines Leistungsanspruchs wird nur eingetreten, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Bundesgerichtsurteil 8C_315/2010 vom 20. Juni 2016 E. 2.2). Die im Gerichtsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/3-8, Urk. 13-14) haben daher von vornherein ausser Acht zu bleiben.
Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit die Verwaltung nicht gleichlautende und nicht näher begründete, d.h. keine Veränderung des Sachverhaltes darlegende Rentengesuchen behandeln muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei verfügt sie bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum und wird u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.2.2 Die bisherige Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Bundesgerichtsurteil 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2), ist mit BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409 geändert worden. Gemäss BGE 143 V418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_732/2017 vom 5. März 2019 E. 4.2).
3.
3.1 Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung aus, mit den neuen Arztberichten würden keine neuen medizinischen Tatsachen dargetan. Eine anspruchserhebliche Veränderung liege daher nicht vor. Insbesondere stelle die im Bericht der A.___ vom 23. Februar 2017 diagnostizierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung keine solche dar. Denn bereits in der Vergangenheit sei ärztlicherseits festgestellt worden, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen. Auf das neue Leistungsbegehren vom 21. Mai (richtig: 19.) 2015 sei daher nicht einzutreten (Urk. 2).
3.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 14. Juli 2014 habe sich, wie sich aus den von ihr eingereichten Berichte ergebe, die medizinische Situation dahingehend geändert, dass ihr Leiden nunmehr therapieresistent sei. Ihr würde mittlerweile eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert (Urk. 1 S. 5 und S. 7). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei damit ausgewiesen. Die Sache sei daher an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 10).
4.
4.1 Zunächst ist auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen einzugehen. Dabei stellt sich die Frage, ob hinsichtlich des entsprechenden Gesuchs eine Neuanmeldung vorliegt.
4.2 Im Urteil vom 28. November 2016 führte das Sozialversicherungsgericht aus, der Inhalt der Verfügung vom 14. Juli 2014 könne nur so verstanden werden, dass damit allein über den Rentenanspruch verbindlich befunden worden sei. Denn die Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens sei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgt, welche im Zusammenhang mit den hier fraglichen Krankheitsbildern für die Rentenfrage Anwendung finde. Da das IVG jedoch keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kenne, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4) folge, könne aus den Erkenntnissen zur Invalidität im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, wie es sich mit dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verhalte, zumal solche auch nicht im Einzelnen konkret benannt worden seien (Urk. 11/143 E. 2.3).
Das Sozialversicherungsgericht prüfte im Urteil vom 28. November 2016 folglich allein den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Auf das (in der Beschwerde ebenfalls) gestellte Begehren auf Eingliederungsmassnahmen trat es mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstands nicht ein. Es wies aber die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr unbenommen bleibe, sich diesbezüglich erneut an die Beschwerdegegnerin zu wenden (Urk. 11/143 E. 2.3).
4.3 Die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2016 beinhaltete nicht nur ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente, sondern auch um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 11/137). Nach Erhalt des Urteils vom 28. November 2016 bekräftigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 ihr Begehren um Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/144).
4.4 Da mit Verfügung vom 14. Juli 2014 einzig über die Rente entschieden worden war, liegt in Bezug auf die mit Anmeldung vom 19. Mai 2016 anbegehrte Gewährung beruflicher Massnahmen keine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV vor. Diesbezüglich ist somit nicht erforderlich, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben. Die IV-Stelle hätte somit – infolge ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) - auf das Gesuch um berufliche Massnahmen eintreten, Abklärungen vornehmen und über den entsprechenden Leistungsanspruch verfügen müssen.
5.
5.1 Hingegen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung zu prüfen, was unbestritten ist.
5.2 Der rentenabweisenden Verfügung vom 14. Juli 2014 lagen in psychiatrischer Hinsicht folgende medizinische Berichte zu Grunde:
5.2.1 Die Oberärztin Dr. med. E.___ und die Psychologin lic. phil. F.___, A.___, G.___, hielten im Bericht vom 2. März/4. April 2011 (Urk. 11/14/1-5) eine im Jahr 2010 - infolge Überforderungssituation an der Arbeit - aufgetretene zunehmende depressive Entwicklung fest (S. 2 unten). Sie wiesen auf diverse psychosoziale Belastungsfaktoren hin (Angst, keine feste Anstellung mehr zu finden, viele Stellenwechsel bei langjähriger Temporärarbeit, Trennungssituation, körperliche Belastung durch Endometriose; S. 1). Zur depressiven Symptomatik komme der ängstlich-vermeidende und dependente Persönlichkeitsstil hinzu, der sich ungünstig auf den Umgang mit depressiven Symptomen auswirke (S. 1).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachleute des G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig. Die erste Episode habe 2004 stattgefunden und die gegenwärtige Episode dauere seit August 2010. Seit der Jugend bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), welcher Diagnose die Fachleute keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (S. 2 oben). Als Befunde nannten sie Stimmungslabilität, Hoffnungslosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, Versagensängste, Antriebsstörungen, Erschöpfbarkeit (S. 2 unten) sowie Antriebsmangel, Anhedonie und Frustessen und sie beschrieben die Beschwerdeführerin als leicht angespannt, ängstlich und unsicher (S. 3 oben). Sie nehme seit November 2010 täglich am teilstationären Therapieprogramm wie auch an der psychopharmakologischen Therapie teil, deren Weiterführung sie empfahlen (S. 3 Ziff. 1.5).
Sie bescheinigten ab Mitte Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an die - am 22. November 2010 aufgenommene (S. 2 unten und S. 3 Ziff. 1.5) - tagesklinische Behandlung sei ab Mai 2011 von einer zumindest partiellen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 3 Ziff. 1.7 und S. Ziff. 1.9), dies unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin durch einen JobCoach begleitet werde (S. 1).
Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit wurde von den behandelnden Fachleuten in der Folge wiederholt bestätigt (Urk. 11/20, Urk. 11/24, Urk. 11/70/2-6).
5.2.2 Am 12. September 2012 (Urk. 11/67) berichteten die behandelnden Fachleute des H.___, Oberarzt Dr. med. I.___ und Psychologin lic. phil. J.___, von unveränderten, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1; S. 2 oben); die Arbeitsfähigkeit sei von 50 % auf 40 % gesunken (S. 4 Ziff. 1.6-7).
Dazu führten sie aus, dass es im teilstationären Setting zu einer partiellen Verbesserung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Austritt aus der Tagesklinik im April 2011 unter antidepressiver Medikation wöchentlich ambulant behandelt worden; gegenwärtig sei die Sitzungsfrequenz alle zwei Wochen bis monatlich, wobei als letzte Kontrolle der 9. Juli 2012 angegeben wurde (S. 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, therapeutische Inhalte umzusetzen und vermehrt in eine Aktivierung und Eigenverantwortung zu gelangen. Veränderungsschritte seien meist durch Angst- und Schuldgefühle begleitet gewesen, so dass sie Vermeidungstendenzen und/oder körperliche Beschwerden entwickelt habe und ein progressiver Behandlungsverlauf erschwert gewesen sei (S. 3-4).
Im Bericht vom 16. Januar 2012 (richtig: 2013) beschrieben die nämlichen Fachleute einen stagnierenden respektive sich verschlechternden psychischen Zustand. Die Beschwerdeführerin sage die Psychotherapie aufgrund von körperlichen Beschwerden häufig ab, nehme mithin etwa einmal monatlich Sitzungstermine wahr, und stehe in psychopharmakologischer Behandlung. Die Fachleute attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 26. April 2011 bis zum Beginn des Aufbautrainings am 8. Januar 2012 und erneut ab 1. Januar 2013
(Urk. 11/90/2-3).
5.2.3 Am 14. September 2013 erstattete Dr. med. Z.___ gestützt auf die Vorakten und die eigene Untersuchung sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/110). Der Experte stellte folgende Diagnosen (S. 5):
- rezidivierende, aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)
- Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
- Migräne starken Ausmasses
Er hielt fest, affektiv sei die Beschwerdeführerin in wechselndem Ausmass deprimiert, ratlos und hoffnungslos. Sie wirke hintergründig ängstlich, vordergründig distanziert und dysphorisch. Es bestünden starke Insuffizienzgefühle, eine Freudlosigkeit, eine mittelstark ausgeprägte Affektlabilität und eine Nervosität (S. 4 unten). Aus der Hamilton-Depressionsskala resultiere ein Score, welcher einer behandlungsbedürftigen, mittelschweren depressiven Episode entspreche (S. 5 oben). Im Weiteren führte er aus, die Beschwerdeführerin stehe seit März 2013 in einer (selbst gefundenen; vgl. Urk. 11/113) bis Dezember 2013 befristeten Anstellung mit einem Pensum von 80 % (S. 3 oben). Trotz einfacher Arbeit und einem Pensum von 80 % sei sie überfordert (S. 4). Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % (je nach Anforderung) in einer angepassten Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin aktuell ausübe. Die aus seiner Sicht krankheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründete er mit der depressionsbedingt verminderten Belastbarkeit und schnelleren Erschöpfbarkeit sowie mit einer Verlangsamung im Denk- und Arbeitsablauf. Zusätzlich werde das (Arbeits-)Leben durch die Migräneattacken erschwert und eingeschränkt (S. 5) und mit der Bulimie liege ein schweres pathologisches Suchtverhalten vor (S. 6).
In Bezug auf die Behandlung hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei bis Februar 2013 mit Antidepressiva behandelt worden und stehe weiterhin in 14-täglicher psychotherapeutischer Betreuung (S. 4). Weiter legte er dar, dass in der Vergangenheit psychosoziale Faktoren vorhanden gewesen seien, welche jedoch die aktuelle krankheitsbedingte Arbeitsfähigkeit nicht aggravierten. Unverständlich bleibe, dass die Beschwerdegegnerin verhindert habe, dass die Beschwerdeführerin durch die K.___, die den Arbeitsversuch (richtig: Aufbautraining) bis am 31. Dezember 2012 durchgeführt hat (vgl. Urk. 7/93), habe angestellt werden können (S. 6).
Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Expertise enthalte falsche Angaben (Urk. 11/118/1), ergänzte der Gutachter am 30. Januar 2014 (Urk. 11/121), die Anmerkungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Urk. 11/117) hätten ihn erstaunt und liessen sich durch Missverständnisse beziehungsweise ihre widersprüchlichen Schilderungen und ungenauen Angaben erklären (S. 1). Die Anmerkungen hätten keinen Einfluss auf seine sorgfältige Beurteilung von Diagnose, krankheitsbedingten Einschränkungen und Grad der Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
5.2.4 Im im damaligen Vorbescheidverfahren ins Recht gelegten Bericht vom 5. Mai 2014 von Dr. med. I.___, A.___, H.___ (Urk. 11/159/1-2), über die von Oktober 2009 bis 17. März 2014 (vgl. dazu Urk. 11/13/19-20) durchgeführte ambulante Behandlung, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei einer Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und unsicheren Zügen
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)
- Migräne
Dr. I.___ führte zum Behandlungsverlauf zur Hauptsache aus, die psychosoziale Belastung (Angst, keine feste Anstellung mehr zu finden, viele Stellenwechsel, Trennungssituation) habe im Lauf der ersten Hälfte des Jahres 2010 zugenommen und das Zustandsbild habe sich infolge Überforderungssituation im August 2010 zu einer eindeutigen depressiven Episode verschlechtert, worauf die Beschwerdeführerin vom 22. November 2010 bis Ende April 2011 in der Tagesklinik teilstationär und hernach ambulant behandelt worden sei. Unter Medikation sei es zu einer partiellen Verbesserung gekommen mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Mai 2011; damals habe sie im Integrationsprogramm zu arbeiten begonnen. Das anschliessende Belastbarkeits- und Aufbautraining sei nach gehäuften Absenzen Ende 2012 abgebrochen worden (S. 1). Nach Aufnahme einer bis Ende 2013 befristeten Temporärstelle zu 80 % sei es aufgrund depressiver Symptome, die von Migränezuständen begleitet waren, zu Arbeitsausfällen gekommen. Wegen Gewichtszunahme sei sie ins L.___ zur Behandlung überwiesen worden. Seit Februar 2014 arbeite die Beschwerdeführerin in einer Festanstellung zu 80 % als Sachbearbeiterin (S. 2).
Wie schon im Bericht des H.___ (E. 5.2.2 hiervor) wurde weiter dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten gehabt habe, die therapeutischen Inhalte umzusetzen. In Absprache mit ihr seien die Sitzungsfrequenzen verringert und die antidepressive Medikation ausgeschlichen worden. Wegen Beendigung der Arbeitstätigkeit der behandelnden Fachärztin bei der A.___ im März 2014 habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, die Behandlung zu beenden (S. 2).
5.2.5 Das Sozialversicherungsgericht führte zu diesen Berichten im Urteil vom 28. November 2016 aus, was die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im Oktober 2011 in Bezug auf die erhobenen Diagnosen anbelange, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich durch das depressive Leiden eingeschränkt gewesen sei. In diagnostischer Hinsicht sei festzuhalten, dass zwar Dr. Z.___ eine depressive Störung mit somatischem Syndrom genannt habe (ICD10 F33.11); doch hierfür sei definitionsgemäss das Vorliegen von vier oder mehr somatischen Symptomen erforderlich, die der Gutachter jedoch nicht beschrieben habe. Insoweit erscheine das Gutachten nicht nachvollziehbar, weshalb mit den behandelnden Ärzten von einer depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1) auszugehen sei (Urk. 11/106 E. 4.2). Die von den behandelnden Fachleuten weiter genannte Diagnose einer Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und unsicheren Zügen seien entweder nicht kodiert oder als akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) gefasst worden. Damit ermangle es diesbezüglich von vornherein an einer lege artis gestellten Diagnose, die Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung sei, beziehungsweise - in Bezug auf die Diagnose mit ZKodierung - an einem rechtserheblichen Gesundheitsschaden (Urk. 11/143 E. 4.2)
In Bezug auf die Auswirkungen der depressiven Störung hielt das Sozialversicherungsgericht unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei nach Abschluss der Integrationsmassnahmen Ende 2012 in der Lage gewesen, von März bis Dezember 2013 wieder eine Tätigkeit im Umfang von 80 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. An diesem Pensum habe sie festgehalten, obwohl der Gutachter Dr. Z.___ in der Expertise vom 14. September 2013 für die fragliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 60-70 % attestiert habe. Zwar habe das Pensum von 80 % laut den Angaben der Beschwerdeführerin ein Erschöpfungsgefühl, Lustlosigkeit und Müdigkeit nach sich gezogen. Doch sei aus dem Umstand, dass sie nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2013 ab Februar 2014 wiederum eine Arbeit mit einem Pensum von 80 % angetreten habe, zu schliessen, dass sie sich selbst in der Lage gesehen habe, unter gehöriger Anstrengung, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden müsse, eine entsprechende Leistung zu erbringen. Dieser effektiv ausgeübten Tätigkeit sei in beweismässiger Hinsicht höheres Gewicht beizumessen, als der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die befassten Ärzte (Urk. 11/143 E. 4.3.3).
Sodann führte das Sozialversicherungsgericht aus, dass mit Blick auf das hier allein massgebliche depressive Geschehen auf die Rechtsprechung hinzuweisen sei, wonach leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellten, die es der betroffenen Person verunmögliche, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gälten grundsätzlich als therapeutisch angehbar. Obwohl eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen sei, bedinge deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise. Hinsichtlich der Psychotherapie sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon ab April 2012 nur noch alle zwei Wochen oder monatlich Behandlungstermine wahrgenommen habe. Laut dem Bericht vom 16. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin zudem häufig Therapiesitzungen abgesagt. Wenn dies auch körperlichen Beschwerden zuzuschreiben gewesen wäre, wäre es der Beschwerdeführerin aber zuzumuten gewesen, zur Einhaltung des Therapierhythmus einen neuen Termin zu vereinbaren, wovon sie offenbar abgesehen habe. Am 17. März 2014 habe die Beschwerdeführerin die therapeutische Behandlung aus eigenem Antrieb beendet, was einen massgeblichen Leidensdruck nicht als überwiegend wahrscheinlich bestehend erscheinen lasse. Insbesondere die ab April 2012 nur ein- bis zweimal im Monat stattgefundenen Therapien würden nicht genügen, um das Leiden als resistent auszuweisen. Da der anfängliche tagesklinische Aufenthalt eine Verbesserung der Symptomatik samt einer wenigstens teilweisen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe, wären anhaltende und intensive Therapiebemühungen umso angezeigter gewesen. Unter diesen Umständen sei mangels konsequenter Depressionsbehandlung die Therapieresistenz der depressiven Symptomatik nicht ausgewiesen (Urk. 11/143 E. 4.3.3).
5.3
5.3.1 Im mit der Neuanmeldung vom 19. Mai 2015 eingereichten Bericht von Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___, C.___, B.___, vom 26. März 2015 (Urk. 11/136/4-7) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Dazu ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die - im Bericht des H.___ erwähnte - Stelle nach sechs Monaten per Ende Oktober 2014 gekündigt wurde. Dies habe die jetzige Episode ausgelöst, was zu einem stationären Aufenthalt in der Klinik vom 21. Oktober bis 2. Dezember 2014 und zu einem teilstationären Setting vom 4. Dezember 2014 bis 15. Januar 2015 geführt habe (Urk. 11/136/4). Durch die im Rahmen der Hospitalisation verabreichte Medikation habe das Zustandsbild nur mässig verbessert werden können. Mit der Beschwerdeführerin habe erarbeitet werden können, welche Auswirkungen die negativen Prägungen (wie: ich traue mir nichts zu, deshalb habe ich Angst, Dinge auszuprobieren; ich stelle meine Bedürfnisse an zweiter Stelle, um es allen recht zu machen; ich werde nicht ernst genommen und mein Input interessiert niemanden) auf ihr Verhalten hätten und inwiefern diese als auslösende Faktoren der Depression gesehen werden könnten. Indessen habe sich die Umsetzung der erlernten Techniken und Strategien als schwierig erwiesen (Urk. 11/136/6). Von den Ärzten wurden zur weiteren Stabilisierung und im Sinne einer Rückfallprophylaxe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung im ambulanten Setting sowie die Fortsetzung der psychopharmakologischen Therapie empfohlen (Urk. 11/136/7).
5.3.2 Ab Februar 2015 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemein Medizin, in eine Spezialsprechstunde für Psychopharmakotherapie. Nachdem Dr. O.___ aus gesundheitlichen Gründen plötzlich ausgefallen war (vgl. dazu Beschwerde, Urk. 1 S. 6), wechselte die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 zu Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Bericht vom 9. Mai 2016 diagnostizierte dieser eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands attestierte er eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einer Teilremission hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für möglich. Angaben zur Therapiefrequenz machte er keine (Urk. 11/159/1-2).
5.3.3 Vom 11. Dezember 2015 bis 23. März 2016 war die Beschwerdeführerin zudem in Therapie beim Psychotherapeuten Q.___. Die Therapiesitzungen fanden ca. alle 14 Tage statt. Eine intensivere Begleitung war laut dem Psychotherapeuten trotz entsprechender Indikation und Motivation seitens der Beschwerdeführerin nicht möglich, da die Kosten für die Behandlung ohne ärztliche Delegation von der Krankenkasse nicht gedeckt worden seien und sich die Beschwerdeführerin ausserdem in einer psychisch schlechten Verfassung befunden habe (Bericht vom 3. Juni 2017 [Datum Eingangsstempel], Urk. 11/159/4).
5.3.4 Dr. med. R.___ und med. pract. S.___, A.___, C.___, diagnostizierten im Bericht vom 23. Februar 2017 (Urk. 11/149) eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und in somatischer Hinsicht eine morbide Adipositas (BMI 42; S. 1). Sie hielten fest, seit 1. Dezember 2016 stehe die Beschwerdeführerin in der tagesklinischen Behandlung und nehme am multimodalen Therapieprogramm teil. Üblicherweise hätten die Patienten sechs Therapiemodule, dies an vier halben Tagen und an einem Tag. In den ersten zwei Wochen habe die Beschwerdeführerin an drei Tagen gefehlt. Deshalb sei im Rahmen eines Standortgesprächs vom 14. Dezember 2016 entschieden worden, auf fünf Module zu reduzieren, um die Beschwerdeführerin zu entlasten. Sie habe zudem explizit gewünscht, in eine bewegungsorientierte Therapie gehen zu dürfen. In den Folgewochen hätten sich die Fehlzeiten in der Morgenrunde (ab 9.15 Uhr) oder gar komplette Abwesenheiten wegen einer psychisch schlechten Verfassung gehäuft. Im Januar 2017 habe sich das gleiche Bild mit Abwesenheiten oder Verspätungen, u.a. wegen Migräne, gezeigt. Die Fehlzeiten seien im Rahmen des zweiten Standortgespräches vom 18. Januar 2017 erneut thematisiert worden. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass eine Weiterbehandlung in der Tagesklinik bei so vielen Fehlzeiten kaum zielführend und sinnvoll sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin reflektieren können, dass sie häufig am Montag gefehlt habe, weil sie sich in den Bewegungstherapien sehr für ihr Körperbild schäme und sich wenig in der Gruppe exponieren könne. Es sei vereinbart worden, dass das Tagesklinikprogramm unter einer strengen Fehlzeitenregelung nochmals fortgeführt werde. Die Bewegungstherapie sie durch eine Ergotherapie ersetzt worden (S. 1).
Der bisherige Verlauf zeige, dass die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt sei. Trotz Bemühungen gelinge es ihr nicht, die Therapie an den fünf halben Tagen regelmässig und zuverlässig einzuhalten. Neben dem deutlich reduzierten Wochenprogramm bestehe diese aus wenig konfrontativen, d.h. vor allem ressourcenfördernden, Modulen wie Ergotherapie, Kunsttherapie und Alltagskompetenz. Aus diesem Grunde liege eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Diagnostisch würden sie, die Klinikärzte, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin primär an einer Persönlichkeitsstörung leide, sekundär träten bei hoher Belastung wiederholte depressive Episoden auf. In den Berichten der Vorbehandler sei bereits die Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1) mit ängstlich-vermeidenden und unsicheren Anteilen erwähnt worden. Diese sei vom Sozialversicherungsgericht jedoch aufgrund der Z-Codierung nicht berücksichtigt worden. Im IV-Gutachten von Dr. Z.___ werde auf die Persönlichkeitsproblematik nicht eingegangen. Gemäss dem mit der Beschwerdeführerin durchgeführten strukturierten klinischen Interview für DSM-IV (SKID-11) seien die Kriterien für selbstunsichere und depressive Persönlichkeitszüge signifikant erhöht (S. 2).
Im Gegensatz zu den Vorbehandlern sei neu von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Eingangskriterien nach ICD-10 seien erfüllt: deutliche Abweichung der inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben; manifeste Abweichung seit Eintritt ins Berufsleben (häufige Stellenwechsel und Krankheitsausfälle seit über zehn Jahren); derartige Ausprägung der Abweichung, dass die Beschwerdeführerin in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig handle (häufige Stellenwechsel, Absenzen bei Integrationsprogrammen und auch im aktuellen Tagesklinikprogramm); sowie grosser persönlicher Leidensdruck (S. 3).
Bezüglich der spezifisch selbstunsicheren Anteile meide die Beschwerdeführerin berufliche und soziale Aktivitäten, die intensiveren zwischenmenschlichen Kontakt erforderten. Sie könne ihre Defizite im Einzelgespräch und der Gruppe vorübergehend kompensieren, reagiere jedoch nach kurzer Zeit mit körperlichen Symptomen, die eine weitere Teilnahme an den sozialen Aktivitäten verunmöglichten. Die Beschwerdeführerin sage dazu treffend, dass sie sich vor sozialer Exposition in Gruppen schütze, nicht aber, dass sie es nicht könne. Die depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, starker Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Grübeln- und Insuffizienzgefühlen und psychomotorischer Gehemmtheit unterstützten den sozialen Rückzug zusätzlich. Die rezidivierend depressive Erkrankung sei als Folge der Persönlichkeitsstörung zu sehen. Damit liessen sich auch die bisher erfolglosen Behandlungsversuche erklären. Zudem gälten Persönlichkeitsstörungen als ich-synton, d.h. die Beschwerdeführerin erlebe ihren Zustand (bzw. ihr Verhalten, ihre Gefühle und ihr Denken) nicht als Krankheit und realisiere dadurch nicht, dass dieser veränder- und behandelbar sei. Dadurch wirke sie wenig änderungsmotiviert (S. 2).
Die Arbeitsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Aufgrund der Verlaufsbeobachtungen in der Tagesklinik bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % in angepasster Tätigkeit (einfache Bürotätigkeit; S. 3).
5.3.5 Dr. med. T.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 29. Mai 2017 eine Angsterkrankung, eine rezidivierende mittelgradige bis teilweise schwergradige depressive Episode, eine Adipositas per magna und eine latente Hyperthyreose. Sie erklärte dazu, die Beschwerdeführerin sei bei ihr seit 18. Mai 2016 in psychotherapeutischer Behandlung. Bis August 2016 sei sie meist wöchentlich gekommen. Ab Augst 2016 habe sich ihr Zustand verschlechtert, so dass sie nur noch zweiwöchentlich erschienen sei. In jener Zeit sei die Medikation, für welche Dr. P.___ verantwortlich gewesen sei, umgestellt worden. Für die gesamte Behandlungsdauer sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/159/3).
6.
6.1 In den im Zuge der Neuanmeldung eingereichten Berichten wird von den psychiatrischen Fachärzten jeweils die Diagnose einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) gestellt (Urk. 11/136/4, Urk. 11/149 S. 1, Urk. 11/159/1-2). Insofern ergeben sich in diagnostischer Hinsicht keine massgeblichen Änderungen im Vergleich zum Sachverhalt, der Grundlage für die rentenabweisende Verfügung vom 14. Juli 2014 bildete. Von gesundheitlichen Veränderungen ist denn auch in keinem der Berichte der behandelnden Ärzte die Rede und diese haben auch keine neuen Befunde geschildert. Zwar diagnostizierten Dr. R.___ und med. pract. S.___, A.___, C.___, in ihrem Bericht vom 23. Februar 2017 neu eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Diese Diagnose wird von den weiteren Ärzten jedoch nicht bestätigt. Dr. R.___ und med. pract. S.___ zeigten denn auch keine Gesichtspunkte auf, die bislang unerkannt geblieben worden wären. Vielmehr legten sie ausdrücklich dar, dass das Krankheitsbild und das seit Jahren gezeigte Verhalten (auch) im Berufsleben mit häufigen Stellenwechseln - abweichend zu den vorbehandelnden Ärzten - als Persönlichkeitsstörung zu fassen sei (vorstehend E. 5.3.4), was nicht auf veränderte Verhältnisse hindeutet. Dass die Beschwerdeführerin an Versagerängsten und Insuffizienzgefühlen leidet, von negativen Prägungen geleitet ist, sich ängstlich und unsicher verhält, häufige Stellenwechsel und Krankheitsausfälle zu beklagen hat, in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel und unangepasst reagiert und einen grossen persönlichen Leidensdruck, insbesondere wegen ihres Übergewichts, verspürt, wird auch in den früheren Arztberichten erwähnt (Urk. 11/14/1-5, 11/67, 11/110). Vor diesem Hintergrund macht der Bericht von Dr. R.___ und med. pract. S.___ keine neuen tatbeständlichen Elemente glaubhaft.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, dass ihr psychisches Leiden nunmehr als therapieresistent ausgewiesen sei (vgl. Urk. 1 S. 10). Nach dem auf den Stellenverlust folgenden Aufenthalt in der A.___, H.___, vom 21. Oktober bis 2. Dezember 2012 (Urk. 11/136/4-7) begab sie sich ab Februar 2015 zur Allgemeinärztin Dr. med. O.___ in eine Sprechstunde für Psychopharmakologie (vgl. Urk. 1 S. 6). Ab Oktober 2015 war sie beim Psychiater Dr. P.___ in Behandlung (Urk. 11/159/1-2). Angaben über die Therapiefrequenz bei diesen beiden Ärzten finden sich in den Akten nicht. Dies geht in beweismässiger Hinsicht zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil sie mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben (E. 2.1.2 hiervor). Daneben war sie vom 11. Dezember bis 23. März 2016 alle 14 Tage in Therapie beim Psychotherapeuten Q.___ (Urk. 11/159/4). Danach ging sie ab 29. Mai 2016 zunächst bis August 2016 wöchentlich, danach zweiwöchentlich, zur Allgemeinärztin Dr. med. T.___ in eine psychotherapeutische Behandlung (Urk. 11/159/3). Eine solche Intensität der Therapiebemühungen vermag, wie bereits im Urteil vom 28. November 2016 ausgeführt (Urk. 11/143 E. 4.3.3), nicht zu genügen, um das Leiden als therapieresistent auszuweisen.
Was schliesslich die Behandlung im C.___ vom 1. Dezember 2016 bis mindestens 23. Februar 2017 (Datum des Berichts; zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin dort noch in Behandlung) anbelangt, ist anzumerken, dass der neuerliche Eintritt in eine Tagesklinik das Bemühen der Beschwerdeführerin, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und Therapien wahrzunehmen, belegt. Jedoch stehen ihre Fehlzeiten einem Erfolg entgegen. Grund dafür ist, dass sie sich vor sozialer Exposition in Gruppen schützen möchte. Zwar erschweren ihr ihre Leiden ein therapiekonformes Verhalten, indessen ist ihr ein solches, wie sich aus dem Bericht vom 23. Februar 2017 ergibt, aus medizinischer Sicht nicht unzumutbar (Urk. 11/149). Da die Beschwerdeführerin den therapeutischen Vorgaben in der Tagesklinik offensichtlich nur unzureichend nachlebte, lässt sich auch aus dem Aufenthalt nicht auf eine konsequente Depressionstherapie schliessen, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist.
Zwar ist Therapieresistenz für die Frage der invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren Depression nach der neueren, nun geltenden Rechtsprechung nicht mehr entscheidend (E. 2.2.2 hiervor). Vorliegend ist sie aber für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht ist, relevant.
6.3 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass ihr Dr. P.___ sowie die beiden Ärzte der A.___, C.___, Dr. R.___ und med. pract. S.___, jeweils eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % attestieren (Urk. 11/149, 11/159/1-2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist damit – ohne Schilderung tatbeständlicher Veränderungen - nicht glaubhaft gemacht.
6.4 Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt von Psychiatrie und Psychotherapie, der sie seit 24. April 2017 behandelt (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 3/6). Dessen Berichte lagen der IV-Stelle zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2017 nicht vor. Sie sind im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich (vgl. E. 2.2.1).
Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Einwandergänzung vom 6. Juni 2017 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Berichts von Dr. D.___ ersuchte (Urk. 11/160). Angesichts dessen, dass sie erst seit 24. April 2017 bei ihm in Behandlung steht, grundsätzlich aber die Änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2017 ablehnte (Urk. 2), was von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde denn auch nicht moniert wird.
6.5 Nach diesen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. E. 2.1.2 hiervor) davon ausging, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands mit Folgen für die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 14. Juli 2014 nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die neue Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 143 V 409, 143 V 418) stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar. Grund für eine Neuanmeldung - bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind - ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3), die hier aber gerade nicht vorliegt. Ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde, spielt keine Rolle (BGE 141 V 585 E. 5.3).
6.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die anbegehrte Invalidenrente abzuweisen, indessen in Bezug auf die beruflichen Massnahmen gutzuheissen; die Sache ist insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen
7.
7.1 Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesuchs vom 26. Juni 2017 (Urk. 1 S. 3) der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.—festzusetzen. Diese sind - ausgangsgemäss - der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle je zur Hälfte aufzuerlegen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil ist infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Kostennote vom 9. April 2019 (Urk. 18) machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 7.42 Arbeitsstunden im Jahr 2017 und von 1.25 Arbeitsstunden in den Jahren 2018/2019 (zuzüglich Mehrwertsteuer und Kostenpauschale von 3 %) geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- für angestellte Anwältinnen (statt der verrechneten Fr. 250.--) sind die zu entschädigenden Aufwendungen auf Fr. 1'527.-- (2017; inklusive Kostenpauschale und Mehrwertsteuer) und Fr. 257.25 (2018/ 2019; inklusive Kostenpauschale und Mehrwertsteuer) festzusetzen und total eine Entschädigung von Fr. 1'784.25 (inklusive Kostenpauschale und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Davon hat die IV-Stelle die Hälfte als Prozessentschädigung, also Fr. 892.10, zu übernehmen. Im Umfang des Restbetrags von Fr. 892.10 ist Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 15. August 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2017 insoweit abgeändert, als die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 400.-- wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, eine Prozessentschädigung von Fr. 892.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 892.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) wird Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm zusätzlich aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger