Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00835
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 25. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, gelernte Hundcoiffeuse, ist Mutter von drei Kindern (geboren 1996, 1997 und 1999, Urk. 8/1 Ziff. 3). Die Versicherte ist seit Juli 2008 mit einem Teilzeitarbeitsverhältnis als Chauffeuse bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/9/1-2 Ziff. 1, 2.1, 2.7 und 2.9). Unter Hinweis auf depressive Zustände und eine posttraumatische Belastungsstörung meldete sie sich am 3. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/5, Urk. 8/9, Urk. 8/18) und medizinische (Urk. 8/10) Abklärungen und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 8/17). Am 15. März 2017 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 8/25), wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 8/31) vorbrachte. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (Urk. 8/36 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 2016 eine Viertelsrente zu.
2. Die Versicherte erhob am 16. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 7. Februar 2018 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Akten (Urk. 11) ein. Kopien derselben wurden der Beschwerdegegnerin am 17. April 2018 zugestellt (Urk. 12/2).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2018 wurde die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG zum Prozess beigeladen (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1), die sich mit Eingabe vom 12. Juli 2018 als unzuständig für die Ausrichtung allfälliger Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) bezeichnete und um Entlassung aus dem Verfahren ersuchte (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig (Urk. 2 S. 3 oben). In der Tätigkeit als Chauffeuse könne sie seit Juli 2008 gesundheitsbedingt noch ein Pensum von 45 % verrichten. Gestützt auf den Lohnausweis 2016 habe sie in diesem Jahr effektiv ein Erwerbseinkommen von Fr. 33'447.-- erzielt. Die Be-schwerdegegnerin ermittelte daraufhin ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 33'447.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 65'089.-- einen Invaliditätsgrad von 49 %, womit ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde (S. 3).
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung (Urk. 7) aus, die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum als Kurierfahrerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Überstunden geleistet hätte, sei nicht zu beanstanden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, faktisch habe die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2015 und 2016 ein Pensum von rund 50 % ausgeübt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit als Kurierfahrerin in einem Zeitpunkt angenommen habe, als sie bereits gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Korrekterweise wäre daher bei der Bemessung des Valideneinkommen auf den durchschnittlichen Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abzustellen, der nur Fr. 60'148.-- betrage.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die angefochtene Verfügung leide an einem unerträglichen und offensichtlichen Widerspruch, der aus dem von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich resultiere. Das erwähnte Invalideneinkommen von Fr. 33'447.-- entspreche dem im Jahr 2016 effektiv erzielten Bruttoeinkommen. Man stelle fest, dass in dem Lohn zusätzliche Lohnbestandteile enthalten sein müssten. Das reine Fixum eines 45 %-Pensums entspräche lediglich einem Bruttolohn von Fr. 29'250.-- gemäss dem Arbeitge-berfragebogen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7).
2.3 Streitig ist, ob ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente besteht.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 2. November 2016 eine Haushaltabklä-rung am Wohnort der Beschwerdeführerin. Die Abklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 8/17 S. 4 Ziff. 2.6).
3.2 Die Beschwerdeführerin reichte sodann im vorinstanzlichen Verfahren Lohnabrechnungen der Y.___ vom 16. Dezember 2015 (Urk. 8/30) und vom 23. November 2016 (Urk. 8/29) ein.
Am 7. Februar 2018 (Urk. 10) reichte sie dem Gericht Lohnausweise der Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 11) ein.
4.
4.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.2 Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist. Anhaltspunkte dazu können neben Lohnabrechnungen etwa auch der Auszug aus dem individuellen Konto liefern (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ab dem 1. Juni 2016 eine Viertelsrente zu. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der leidensangepassten Tätigkeit als Chauffeuse bei der Y.___ wird mit 45 % veranschlagt (vgl. den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2016, Urk. 8/10 Ziff. 1.6). Das tatsächliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin lag jedoch höher, was sich in den von ihr geleisteten Überstunden zeigte (nachfolgend Ziff. 5.2). Auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann daher bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht abgestellt werden, sondern es gilt im Folgenden, die wirtschaftliche Einbusse zu ermitteln (vgl. Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 223).
5.2 Die Y.___ gab im Arbeitgeberfragebogen vom 12. Februar 2016 an, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 29'290.-- erzielt hätte. Dies entspricht einem Arbeitspensum von 45 % (Urk. 8/9 S. 2 f. Ziff. 2.9 und 2.11). Dem internen Feststellungsblatt vom 15. März 2017 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das genannte Erwerbseinkommen auf ein Pensum von 100 % umrechnete, womit sich ein Valideneinkommen von Fr. 65'089.-- ergibt (Urk. 8/22). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stellte sie auf das gemäss Lohnausweis 2016 effektiv erzielte Einkommen von Fr. 33'447.-- ab (Urk. 8/21). Die Differenz zu dem von der Arbeitgeberin vertraglich geschuldeten Bruttoeinkommen von Fr. 29'290.-- gemäss Arbeitgeberbericht besteht offensichtlich in von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 geleisteten Überstunden.
Den eingereichten Lohnabrechnungen der Y.___ vom 16. Dezember 2015 und vom 23. November 2016 ist zu entnehmen, dass im Dezember 2015 Überstunden in Höhe von Fr. 4'782.-- und im November 2016 solche von Fr. 4'196.95 abgerechnet worden sind (Urk. 8/29-30). Im IK-Auszug vom 2. März 2017 wird für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 33'195.-- ausgewiesen (Urk. 8/18 S. 2), das ebenfalls über dem vertraglich geschuldeten Einkommen von Fr. 29'290.-- liegt (vgl. auch Urk. 11 S. 2). Aus diesen Daten lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 regelmässig Mehreinnahmen aufgrund von geleisteten Überstunden erzielt hat. Sie füllte faktisch – wie seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vorstehend E. 2.1) – ein 50 %-Pensum aus, was ihrer Leistungsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt entsprach. Diese Veränderung in der Leistungsfähigkeit wurde per 1. März 2017 auch arbeitsrechtlich nachvollzogen, indem das vereinbarte Pensum auf 50 % angepasst wurde (Urk. 8/37). Die Beschwerdeführerin erläuterte der Beschwerdegeg-nerin, diese Anpassung sei erfolgt, um Überstunden zu vermeiden (Urk. 8/38). Aufgrund der dargelegten Umstände, sind die regelmässig geleisteten und bezahlten Überstunden der Teilzeit arbeitenden Beschwerdeführerin als eine Erhöhung des ihr zumutbaren Arbeitspensums auf 50 % zu gewichten.
5.3 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, das Valideneinkommen sei nicht auf derselben Basis wie das Invalideneinkommen zu bemessen, sondern es sei auf Tabellenlöhne zurückzugreifen, geht ins Leere. Die Beschwerdeführerin hätte sich nach einer Familienpause von 12 Jahren (Urk. 8/17 S. 2) auch im Gesundheitsfall beruflich vollkommen neu orientieren müssen. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihre heutige Tätigkeit als Chauffeuse im Gesundheitsfall Vollzeit betreiben würde, da ihr dieses Betätigungsfeld angesichts des langjährigen Arbeitsverhältnisses zu entsprechen scheint. Entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin wurden dann seitens der Abklärungsperson «Beruf und Haushalt» ebenfalls als plausibel und nachvollziehbar gewertet (Urk. 8/17 S. 3 f.).
5.4 Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Chauffeuse ist beim vorliegend angezeigten Prozentvergleich von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen. Demzufolge besteht ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
7. Nachdem die beigeladene Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG um Entlassung aus dem Verfahren ersuchte, ist ihr der vorliegende Entscheid nicht zuzustellen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juni 2017 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger