Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00838
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 7. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, ist Mutter zweier erwachsener Töchter (Urk. 7/2 Ziff. 3.1) und ausgebildete Damencoiffeuse (Urk. 7/2 Ziff. 6.2) und meldete sich am 21. Juni 2004 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 44.5 % eine Viertelsrente ab 1. Juni 2005 zu (Urk. 7/28). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 ab (Urk. 7/33).
Nach Eingang eines am 19. April 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/34) veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische Begutachtung der Versicherten (vgl. Gutachten vom 16. Januar 2007, Urk. 7/54) und sprach ihr mit Verfügung vom 27. März 2007 eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2006 zu (Urk. 7/59).
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/64) sowie 26. Juli 2011 (Urk. 7/75) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.2 Nach Eingang eines am 10. August 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/76) tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/78, Urk. 7/92) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/77), holte bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten ein (Urk. 7/87) und führte eine Hauhaltabklärung durch (Urk. 7/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/95, Urk. 7/100) hob die IVStelle mit Verfügung vom 15. Juni 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/103 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zu gewähren und es seien ihr die Kosten des Gutachtens von Dr. Z.___ im Betrag von Fr. 3'000.-- zu ersetzen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 21. Januar 2018 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 13) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 14/1-11), wohingegen die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ausdrücklich auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2018 mitgeteilt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, Rz 27 und 28 zu Art. 30–31 IVG).
1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2017 (Urk. 2) insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführerin sei spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse in einem Pensum von 50 % zumutbar. Diese Tätigkeit könne sowohl im Stehen als auch im Sitzen ausgeübt werden. In einer optimal angepassten Tätigkeit mit wechselnder Position wäre sogar eine noch höhere Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Verbesserung sei vor allem in der verbesserten Angewöhnung an die Schmerzsymptomatik und durch einen besseren Umgang mit den Einschränkungen zu sehen (S. 1 f.). Die Stellungnahme des Hausarztes sei nicht stichhaltig, es sei auf das aktuelle Gutachten abzustellen. Dieses sei schlüssig und nachvollziehbar. Beim Besuch des Aussendienstes habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 60 bis 80 % arbeiten würde. Diesen Angaben könne nicht gefolgt werden, nachdem die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren keine Arbeitsbemühungen getätigt habe. Es sei auch nicht geklärt, wie die Betreuung des Hundes bei einem solch hohen Arbeitspensum geregelt wäre. Es sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 40 % arbeiten und die restlichen 60 % in den Haushaltsbereich fallen würden. Aufgrund der Abklärung betrage die Einschränkung im Haushaltsbereich 4 %, es sei sowohl dem Ehemann als auch den Töchtern zumutbar, im Haushalt mitzuhelfen. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) machte die Beschwerdegegnerin weiter geltend, das Gutachten von Dr. Y.___ entspreche vollumfänglich den bundesgerichtlichen Anforderungen (S. 2 Ziff. 3). Die Tatsache, dass Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Hausarzt Dr. A.___ vor der Begutachtung noch nie untersucht habe, liege in der Natur der Sache. Ein Gutachten beziehe sich auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutachtung und nehme gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten Stellung zum gesundheitlichen Verlauf (S. 2 Ziff. 4).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich seit der zweiten Operation im Jahre 2004 nicht verändert, insbesondere nicht verbessert. Dies halte auch der Hausarzt Dr. A.___ eindeutig fest. Dr. Y.___ habe sie früher noch nie untersucht und könne daher keine Aussagen dazu machen, ob der Gesundheitszustand früher besser gewesen sei oder nicht. Bei ihren Ausführungen handle es sich um eine von der Beurteilung des früheren Gutachters Dr. Z.___ abweichende Beurteilung bezüglich eines zumindest im Wesentlichen gleich gebliebenen, jedenfalls nicht verbesserten Gesundheitszustandes. Selbst wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen wäre, würde die Annahme von Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht zutreffen, insbesondere nicht bezüglich der Tätigkeit als Coiffeuse, die sie nicht mehr ausführen könne und welche entgegen der Behauptungen von Dr. Y.___ sowie der Beschwerdegegnerin nicht oder nur zu einem verschwindend kleinen Teil im Sitzen ausgeübt werden könne. Der Therapievorschlag von Dr. Y.___ habe sich in der Zwischenzeit als untauglich erwiesen. Die Annahme von Dr. Y.___, wonach durch eine dreimonatige Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 50 % erreicht werden könne, habe sich als absurd erwiesen. Absurd, mit keinem Wort begründet und viel zu ungenau sei auch ihre Behauptung, dass für Tätigkeiten aus wechselnder Ausgangslage ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 4). Es gebe nach wie vor keine Erwerbstätigkeit, für welche eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen würde (S. 4 f.). Aufgrund der veränderten familiären Situation - die beiden Töchter seien nun erwachsen - sei davon auszugehen, dass sie bei voller Gesundheit zu 80 %, mindestens aber zu 60 % erwerbstätig wäre. Demzufolge sei die bisherige Dreiviertelsrente auf jeden Fall zu bestätigen. Bei Annahme einer Erwerbstätigkeit von 70 % bestehe sogar Anspruch auf eine ganze Rente. Aus dem Umstand, dass sie in den letzten zehn Jahren keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass sie keine höhere Erwerbstätigkeit ausüben würde. Sie sei in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und es seien ihr daher auch keine Arbeitsbemühungen zumutbar (S. 5).
Im Rahmen der Replik (Urk. 13) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, für den Fall, dass den gestellten Anträgen nicht entsprochen werde, werde ein gerichtliches Obergutachten beantragt (S. 2 Ziff. 3). Eine allenfalls verbesserte Adaption an die Schmerzproblematik und ein allenfalls verbesserter Umgang mit den funktionellen Einschränkungen stelle keine Verbesserung des Gesundheitszustandes dar und dürfe nicht zur Rentenaufhebung führen (S. 2 Ziff. 4). Das Festhalten an der Qualifikation als zu 40 % erwerbstätig sei angesichts der unbestrittenermassen veränderten Lebenssituation haltlos (S. 2 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Statusfrage und andererseits, ob und falls ja in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Dreiviertelsrente ab 1. März 2006 verändert haben.
3.
3.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig ein (Urk. 2 S. 2), nachdem diese vor der Berentung im Februar 2006 eine Teilzeittätigkeit als Coiffeuse im Umfang von 40 % aufgenommen hatte (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 28. Juli 2006, Urk. 7/39 S. 2 Ziff. 2.4-5). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der veränderten familiären Situation mit den nunmehr erwachsenen Töchtern wäre sie im Gesundheitsfall zu 60 bis 80 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 5).
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren keine Arbeitsbemühungen getätigt habe und die Betreuung des Hundes während einer allfälligen Arbeitstätigkeit nicht geklärt sei (vgl. vorstehend E. 2.1), vermag nicht zu überzeugen. Tatsächlich war mindestens bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ keine Restarbeitsfähigkeit attestiert worden, welche die Beschwerdeführerin hätte verwerten müssen. Dass sie während dieser Zeit keine Arbeitsbemühungen tätigte, kann ihr demnach nicht vorgeworfen werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Hund besitzt, ist zudem grundsätzlich kein Hindernis für eine Arbeitstätigkeit. Bei der Beurteilung der Statusfrage ist vielmehr zu beachten, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin erwachsen und in einem Pensum von 100 % berufstätig sind (vgl. Urk. 7/93 Ziff. 2.3.1). Selbst wenn diese noch bei der Beschwerdeführerin wohnhaft sind (Urk. 7/93 Ziff. 4.1), fallen keine Betreuungsaufgaben mehr an. Hinzu kommt, dass der Beruf als Coiffeuse für einen stundenweisen beziehungsweise teilzeitlichen Wiedereinstieg ideal ist. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'300.- erzielt (Urk. 7/93 Ziff. 2.4), erscheint es zudem ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nun, nachdem sie keinen familiären Verpflichtungen mehr nachkommen muss, im Gesundheitsfall wieder gearbeitet hätte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin nach der Eheschliessung und Geburt der ersten Tochter im Jahr 1992 den Fokus auf den häuslichen Bereich legte und bis ins Jahr 2006 mit Ausnahme der unbezahlten Mitarbeit in der Autogarage des ersten Ehemannes nicht mehr erwerbstätig war. Im Jahr 2006 nahm sie stundenweise eine Tätigkeit als Coiffeuse auf, musste diese Arbeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben (Urk. 7/87 S. 4 Mitte). Insgesamt ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 60 % als Coiffeuse erwerbstätig wäre.
Aufgrund dieser Erwerbsbiographie erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum auf 80 % ausgebaut hätte.
4.
4.1 Im Rahmen der Rentenzusprache im Jahr 2006 wurde die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2006 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begutachtet. In seinem Gutachten vom 16. Januar 2007 (Urk. 7/54), für welches er sich auf die eigene Untersuchung, die ihm überlassenen medizinischen Unterlagen sowie eigene bildgebende Untersuchungen stützte (S. 1), nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 13):
- chronisches, invalidisierendes Lumbovertebralsyndrom bei
- Status nach Dekompression und Spondylodese L4 bis S1 bei isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 und Segmentdegeneration L4/5 am 6. November 2002
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung L4 bis S1 und Reosteosynthese L5/S1 dorsolateral USS Titan bei Pseudoarthrose L5/S1 am 16. September 2004
- Status nach ventraler Revisionsspondylodese L5/S1 am 21. Februar 2005
- Status nach dorsaler Osteosynthesematerialentfernung am 31. August 2005
Die Beschwerdeführerin habe seit dem 6. November 2002 bis zum 31. August 2005 vier operative Eingriffe an der LWS erlebt. Heute funktioniere sie mit einem transdermalen Morphiumpflaster plus einem weiteren Morphinpräparat einigermassen, aber keineswegs beschwerdefrei. Die angegebenen Beschwerden seien glaubhaft, radiologisch ausgiebig dokumentiert und die lumbale Schmerzsituation sei klinisch eindrücklich beziehungsweise augenfällig (S. 12 Ziff. V). Spätestens nach dem zweiten Eingriff am 16. September 2004 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der lumbalen Situation als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Durch die Eingriffe vom 21. Februar sowie 31. August 2005 sei die Situation nicht mehr verbessert worden. Heute zeige die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein desolates Zustandsbild, durch die vier aufgeführten Operationen sei sie zu 100 % invalidisiert worden. Durch einen fünften Eingriff dürfte keine Änderung der Situation mehr erreicht werden, hier sei von einem Endzustand auszugehen. Seiner Meinung nach bestehe im angestammten Beruf und auch in allen anderen sowie in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, dies ab dem zweiten Eingriff, also ab dem 16. September 2004 (S. 14). Dass die Beschwerdeführerin versuche, stundenweise in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse zu arbeiten, sei mehr als situationsbedingte Therapie denn als Gelderwerb zu betrachten. Aufgrund der aktuellen Klinik und der Schmerzsituation werde sie in ihrem angestammten Beruf keine renteneinschränkenden Saläre erzielen können. Richtig sehe dies der Hausarzt Dr. med. A.___, der eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse festhalte. Diese sei leider immer noch zu positiv beurteilt, aufgrund der ausgewiesenen Stundenzahlen in den letzten Monaten sei mit einer über 95%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Die von der Beschwerdegegnerin konstruierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei unrealistisch. Auch für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit betrage die aktuelle Arbeitsunfähigkeit lebenslang 100 %. Eine Umschulung in eine sitzende, leichte Tätigkeit sei aufgrund der jetzigen lumbalen Situation trotz des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin und trotz des vorhandenen Berufsabschlusses nicht durchführbar. So wie es aktuell aussehe, sei die Beschwerdeführerin auch für jede leichte, sitzende Tätigkeit lebenslang arbeitsunfähig (S. 15).
4.2 Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 23. Mai 2008 (Urk. 7/62) die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide trotz weitgehender Entlastung und transkutaner Opiatabgabe weiterhin unter chronischen Lumbalgien ohne Ausstrahlung in die Beine (Ziff. 3.4). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 4.1), die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.2). Es bestehe weder in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2).
4.3 In seinem Bericht vom 14. Juni 2011 (Urk. 7/72) hielt Dr. A.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) fest, die Situation sei gegenüber dem Jahr 2008 im Wesentlichen unverändert. Unter Daueropiatbehandlung und weitgehender Entlastung seien die Schmerzen knapp unter Kontrolle. Es bestünden nach wie vor Druckdolenzen im lumbosakralen Übergang bei aufgehobener LWS-Flexion. Eine Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Erneute Abklärungen seien nicht vorgenommen worden, da insbesondere bei bisherigem Ausbleiben von radikulären Symptomen eine erneute operative Intervention nicht in Frage komme (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, verlässlich für eine gewisse Zeit eine Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Auch im Haushalt benötige sie Unterstützung beim Putzen, Staubsaugen, Fensterreinigen, bei längerem Bügeln sowie beim Tragen von Einkäufen (Ziff. 1.7). Seit dem 1. September 2004 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
4.4 Am 26. August 2016 nannte Dr. A.___ bei im Übrigen unveränderten Diagnosen folgende neuen Diagnosen (Urk. 7/78 Ziff. 1.2):
- Morbus Dupuytren sowie Sensibilitätsstörungen Dig. III-V beidseits, schnellende Kleinfinger beidseits, Status nach CTS- und Ganglion-Operation rechts im Jahr 2000
- Dysästhesien und fragliche Schnappphänomene auch am rechten Daumen
Im April 2014 habe die Beschwerdeführerin die Opiatbehandlung mit Fentanyl TTS absetzen können, worauf die diesbezüglichen Nebenwirkungen (gestörter Schlaf, Hitzewallungen, Obstipation) reversibel gewesen seien. Sie komme derzeit mit Dafalgan bis dreimal 1 g und sporadisch Mefenacid aus. Insgesamt vermeide sie mehrstündige Wirbelsäulenbelastungen und langes Sitzen (Ziff. 3.1). Es würden weiterhin nur kurze sporadische Arbeitseinsätze im Haushalt in Frage kommen. Eine Erwerbstätigkeit als Coiffeuse sei aufgrund des erforderlichen langen Stehens nicht mehr möglich, zudem sei sie durch die oben erwähnte Symptomatik der Finger eingeschränkt (Ziff. 4.1). Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung (Ziff. 4.2), die Motivation sei intakt (Ziff. 4.3).
4.5 Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, Institut C.___, führte in seinem Bericht vom 15. November 2016 (Urk. 7/84) aus, im Vergleich zur Voraufnahme vom 19. Dezember 2006 bestehe eine Akzentuierung der Spondylarthrosen L3/4 beidseits bei vorbestehenden überbrückenden Spondylarthrosen mit zum Teil fraglich fehlendem Durchbau insbesondere L5/S1 rechts. Differentialdiagnostisch sei von einer Pseudoarthrosenbildung auszugehen. Die geringgradige Anterolisthesis von L4 gegenüber L5 beziehungsweise L5 gegenüber S1 bei hyperlordotischer Fehlhaltung sei unverändert. Vorbestehend sei zudem eine höhergradige ossär neuroforaminale Einengung L5/S1 beidseits (Urk. 7/84).
4.6 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 15. November 2016 durch Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht. In ihrem Gutachten vom 29. November 2016 (Urk. 7/87), für welches sie sich auf die eigene Untersuchung, die vorhandenen Akten sowie bildgebende Untersuchungen stützte (S. 1 f., S. 4), nannte sie folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 12):
- verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Beschwerden tief lumbal bei Status nach Spondylodese L4 auf S1 (insgesamt vier Operationen im Zeitraum 11/2002 bis 8/2005). Die aktuelle Röntgendiagnostik ergibt im Vergleich zu den Aufnahmen von 12/2006 den Verdacht auf eine Pseudoarthrosenbildung in Höhe L5/S1. Szintigraphisch konnten aktive Prozesse ausgeschlossen werden. Degenerative Veränderungen der Facettengelenke L3/4. Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit.
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ sodann folgende (S. 13):
- ausgeprägte Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz bei muskulärem Hartspann und deutlich verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Die hyperlordotische Fehlhaltung ist auch im radiologischen Befundbericht erwähnt.
- noch schlanker, insgesamt schmächtiger Habitus
- Status nach Operation bei CTS rechts und Entfernung eines Ganglions radial
Radiologisch habe zunächst der Verdacht auf eine Pseudoarthrose in Höhe L5/S1 im Raum gestanden, die weitere Abklärung mittels einem SPECT-CT habe jedoch keine aktiven Prozesse ergeben. Die hyperlordotische Fehlhaltung der Beschwerdeführerin werde auch durch den Radiologen beschrieben. Nach Ausschluss aktiver Prozesse ergebe sich eine verminderte Belastbarkeit nach durchgeführten Operationen, aber mit Verbesserungspotential bei funktioneller Fehlbelastung (S. 13 unten). Nach Anlage eines Lumbalmieders, welches in erster Linie eine bessere Aufrichtung der Wirbelsäule nach sich ziehe, verspüre die Beschwerdeführerin eine gewisse Linderung der Beschwerden. Die erhobenen Befunde und vorgetragenen Beschwerden würden klare Hinweise auf eine Insuffizienz der Halte- und Bewegungsmuskulatur ergeben. Aus orthopädischer Sicht ergebe sich die Indikation zur Haltungskorrektur und Rückenschulung. Im Rahmen der Rückenschulung solle die Beschwerdeführerin lernen, wie sie in einer späteren beruflichen Tätigkeit und/oder im Haushalt rückengerecht arbeiten könne. Nach erneut aufgenommener und abgeschlossener Therapie sei es dringend notwendig, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Freizeitsport zur Stärkung der Rumpfmuskulatur durchführe. Ab sofort ergebe sich für Tätigkeiten aus wechselnder Ausgangslage eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % mit Steigerung auf 100 % nach Ablauf von drei Monaten, in denen die vorgeschlagenen Therapiemassnahmen in die Tat umgesetzt worden seien. Nach Ablauf von drei Monaten sei für die gelernte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse ein Arbeitsvermögen von 50 % auf Dauer zu erwarten. Gewisse Tätigkeiten als Coiffeuse könnten auch im Sitzen verrichtet werden. Bei angepassten Tätigkeiten handle es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten. Schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken wie auch ständige Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Betreffend die Fragen im Rahmen der Revision dürfe der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als gebessert betrachtet werden. Die Therapie sei beendet worden, durchgeführt würden regelmässige Spaziergänge, da Bewegung guttue. Die Beschwerdeführerin verrichte ihre Tätigkeiten im Haushalt für vier Personen. Weiteres Verbesserungspotential liege in einer gezielten Kräftigung der Haltemuskulatur, einer Haltungskorrektur sowie rückengerechtem Verhalten im Alltag und Beruf (S. 14).
4.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte am 5. Dezember 2016 aus, das Gutachten von Dr. Y.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Die vorbestehenden Berichte hätten ihr vorgelegen und seien gewürdigt worden. Die Anamnese sei erhoben und auf die Klagen der Beschwerdeführerin eingegangen worden. Die in der Untersuchung erhobenen Befunde seien nachvollziehbar dargestellt. Die gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, seien nachvollziehbar (Urk. 7/101 S. 4).
4.8 Am 27. Januar 2017 hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei sehr kooperativ und nehme die vorgeschlagene Physiotherapie zwecks Haltungskorrektur und Kräftigung auf. Aufgrund der mehrfach operierten und immobilisierten Wirbelsäule sei es sehr ungewiss, ob diese Massnahmen diesbezüglich und gegen die Schmerzen wirksam seien und ob es zu einer Teilarbeitsfähigkeit kommen werde. Die von Dr. Y.___ angegebenen zukünftigen Arbeitsfähigkeiten würden Mutmassungen entsprechen, welche im Widerspruch zum bisherigen Verlauf stünden. Warum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit dann doch weiterhin verbunden wäre mit einem 50%igen Arbeitsvermögen (wahrscheinlich sei mit diesem Begriff die Erwerbsfähigkeit gemeint), sei zudem erklärungsbedürftig. Er bitte darum, das Gutachten von Dr. Z.___ vom 16. Januar 2007 erneut detailliert zu studieren, dieses stehe in völligem Gegensatz zur Einschätzung von Dr. Y.___ (Urk. 7/92).
4.9 Dr. D.___ wies am 29. März 2017 darauf hin, dass die Gutachten von Dr. Z.___ sowie Dr. Y.___ erneut gelesen und verglichen worden seien. Es sei nicht verständlich, wieso eine medizinische Stellungnahme durch ein zehn Jahre altes Gutachten bei einem aktuellen orthopädischen Gutachten beeinflusst werden sollte. Gesundheit sei kein statisches Medium, das sich über die Jahre nicht verändere. Ebenso sei der Mensch in der Lage, sich mit einer chronischen Erkrankung, wie das Rückenleiden der Beschwerdeführerin, zu arrangieren/adaptieren und die eventuellen Schmerzen zu verarbeiten. Ebenso könne der Beschwerdeführerin die Fähigkeit zugesprochen werden, in den vergangenen Jahren gelernt zu haben, ihren Rücken zu schonen und gewisse schmerzverstärkende Bewegungen zu vermeiden. Immerhin habe auch die Schmerzmedikation von Opiaten auf Schmerzmittel wie Dafalgan reduziert werden können, was entweder direkt für weniger Schmerzen oder aber eine verbesserte Schmerzverarbeitung spreche (Urk. 7/101 S. 5).
4.10 Am 11. Juli 2017 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag der Beschwerdeführerin ein aktuelles Gutachten (Urk. 7/109/16-27) und nannte dabei folgende Diagnosen (S. 9):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit/bei
- suprafusionärer Degeneration beziehungsweise Anschlussdegeneration des Segmentes L3/4
- Durchbau der Spondylodese L4/S1 mit geringgradiger Anterolisthesis von L4 beziehungsweise L5 gegenüber S1 bei hyperlordotischer Fehlhaltung nach insgesamt vier Eingriffen lumbal zwischen 2002 bis 2005
- dorsalem Narbenpannus nach Resektion Prozessus spinosus L5
- ISG-Arthrose beidseits
Dr. Y.___ habe weder die bestehende Pathologie der Anschlussdegeneration erkannt, noch habe sie sich mit dem Anlegen eines Lenden-Mieders für drei bis fünf Sekunden korrekt verhalten. Aufgrund der Fehlbeurteilung durch Dr. Y.___ sei Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) durchgeführt worden, was überhaupt nichts gebracht habe. Die MTT habe wegen Schmerzen abgerochen werden müssen. Dr. Y.___ habe die Sache überhaupt nicht begriffen. Ihre Diagnose im Gutachten vom 29. November 2016 sei im Wesentlichen weder eine orthopädische Diagnose noch sonst Etwas, sondern recht eigentlich ein Witz. Die Diagnose der verminderten Belastbarkeit habe sie sich aus den Fingern gezogen (S. 8). Aktuell bestehe eine ausgeprägte Anschlussdegeneration L3/4 wie «im Bilderbuch». Therapeutisch angezeigt wäre die Infiltration der ausgeprägten Spondylarthrose 3/4 mit Lokalanästhesie und bei positivem Ansprechen eine ReSpondylodese L3/4 beziehungsweise eine Spondylodese der Anschlussdegeneration. Dass damit das Ergebnis der vorhergehenden vier Operationen nicht verbessert würde, sei der beigelegten Literatur zu entnehmen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gelte weiter was er bereits im Jahre 2007 gesagt habe (S. 9). Dass es keineswegs besser geworden sei, zeige die ausgeprägte Anschlusssegmentdegeneration, die eigentlich klassisch sei. Abschliessend bleibe festzuhalten, dass das Ganze nicht auf einer muskulären Dysbalance oder einer willentlich hervorgerufenen Fehlhaltung durch die Beschwerdeführerin beruhe. Dies habe die von Dr. Y.___ angestossene Physiotherapie gezeigt. Mit ihrer Beurteilung zeige Dr. Y.___, dass sie die Sache nicht verstanden habe. Dass der beurteilende Radiologe des Instituts C.___ den Terminus Anschlussdegeneration nicht in den Mund nehme, zeige ebenfalls, dass die Qualität in radiologischen Instituten nicht überall gleich gut sei (S. 10). Im Wesentlichen habe sich seit seiner Begutachtung im Jahr 2007 die Sache so geändert, dass eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei. Diese sei radiologisch eindeutig nachweisbar. Die von Dr. Y.___ gemachten Ausführungen seien weder schlüssig noch nachvollziehbar. Er halte klar fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse lebenslang zu 100 % arbeitsunfähig bleiben werde und dass sich für diesen Rücken mit der aktuellen Situation, wie sie in der Diagnose dargestellt werde, auch keine Ersatztätigkeit finden lasse (S. 11).
4.11 In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/110) führte Dr. D.___ aus, die von Dr. Y.___ empfohlene Rückenschulung sowie Stärkung der Rückenmuskulatur zur Unterstützung der Wirbelsäule sei durchaus eine logische Konsequenz aus der defizitären Lage der Wirbelsäule, die dadurch eine hilfreiche und kräftige Stütze von aussen bekommen. Immerhin erlebe die Beschwerdeführerin ja bei Bewegung eine Verbesserung der Schmerzen. Auch sei dies nur eine Empfehlung von Dr. Y.___ gewesen, die dann erst vom Hausarzt habe evaluiert und umgesetzt werden müssen. Hätte Dr. A.___ in seiner Rolle als Hausarzt mit seinen eigenen medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen sowie der langjährigen Begleitung der Beschwerdeführerin diese als schädigend oder unzumutbar für die Beschwerdeführerin angesehen, hätte er diese Therapien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verordnet oder verlängert (S. 3). Beim Vergleich des durch die jeweiligen Gutachter dokumentierten Bedarfs an schmerzstillenden Medikamenten sei festzustellen, dass sich im neuesten Gutachten von Dr. Z.___ der Verbrauch an Schmerzmitteln innerhalb der letzten zehn Jahre einerseits von dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Medikamenten wie Morphinpflaster auf ohne ärztliches Rezept erhältliche Medikamente verschoben habe sowie andererseits auch in dem kurzen Zeitrahmen zwischen den beiden neuesten Gutachten der Verbrauch der rezeptfreien Medikamente weiter von einer regelmässigen Einnahme auf eine Bedarfsmedikation reduziert worden sei. Die Aussage «wenn es ganz schlimm sei, nehme sie eine Tablette Dafalgan oder ein Mefenacid beziehungsweise ein Ponstan» töne nicht nach täglich vorhandenen vernichtenden Schmerzen, die eine Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Durchaus eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Entlastung des Achsenskelettes unterstreichend sei der dokumentierte Gewichtsverlust von 11 kg zwischen dem ersten und zweiten Gutachten, der jedoch leider beim dritten Gutachten auf knapp über die Hälfte reduziert worden sei (S. 4).
4.12 Mit Schreiben vom 20. November 2017 nahm Dr. Z.___ Stellung zur Einschätzung durch Dr. D.___ und führte aus, interessant sei, dass Dr. D.___ überhaupt nicht auf die differenten Diagnosen eingehe. Um zu zeigen, dass das Gutachten von Dr. Y.___ Makulatur sei, sei eine Beurteilung der aktuellen Bilder durch Prof. E.___ angezeigt. Seine Beurteilung der Einschätzung durch den RAD sei, dass Sachunverständige irgendetwas über irgendetwas ausgesagt hätten, das sie definitiv nicht verstanden hätten und das Ganze überhaupt keine Bedeutung habe, da die Problematik inhaltlich nicht verstanden worden sei (Urk. 14/3).
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 hielt Dr. Z.___ an den gemachten Ausführungen fest (Urk. 14/7).
4.13 Am 27. November 2017 führte Dr. A.___ aus, der Empfehlung von Dr. Y.___, Physiotherapie sowie MTT zur Stärkung der Rückenmuskulatur sei nicht zu widersprechen. Nicht zulässig sei jedoch, dass Dr. Y.___ bezüglich zu erwartender Arbeitsfähigkeit bereits einen Erfolg dieser Massnahmen vorweggenommen habe. Seines Erachtens habe die Physiotherapie nicht zu einer anhaltenden Verschlechterung der Situation geführt, vielmehr bestehe ein Status quo ante. Damit seien die Mutmassungen von Dr. Y.___ bezüglich künftiger Arbeitsfähigkeit hinfällig. Derzeit führe die Beschwerdeführerin lediglich noch Massagen durch, welche immerhin eine gute analgetische Wirkung zeigten, womit Schmerzmedikamente eingespart werden könnten (Urk. 14/4 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe bis Februar 2014 Opiate im mittleren Dosisbereich eingenommen. Im Februar 2014 sei sie zum Schluss gekommen, dass der nur mässige analgetische Effekt der Opiate gegenüber deren Nebenwirkungen mit namentlich Schlafstörungen, Dysphorie, Hitzewallungen und Obstipation in einem zunehmend ungünstigen Verhältnis gestanden habe. Innert drei Monaten hätten die Opiate vollständig abgesetzt werden können. Mittlerweile nehme sie Dafalgan und nicht steroidale Antirheumatika (NSAR) nach Bedarf ein. Von einer Dauertherapie mit NSAR sei aufgrund der zu erwartenden Langzeitnebenwirkungen dieser Medikamentengruppe abzuraten. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensstil eine Copingstrategie mit niedrigem Analgetikaverbrauch gefunden. Bei einer erzwungenen Arbeitstätigkeit müsste die Beschwerdeführerin bezüglich Analgetikaeinsatz eskalieren, wahrscheinlich würde sie zudem eine psychopharmakologische Behandlung benötigen (S. 2).
4.14 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, Universitätsklinik F.___, nahm am 11. Dezember 2017 Stellung zu den radiologischen Bildern vom 15. November 2016 sowie 24. August 2017 und führte aus, es bestehe eine Anschlusssegmentdegeneration mit Facettengelenkarthrose L3/L4 rechtsbetont sowie eine lufthaltige - zystische Veränderung L3/L4 links (Facettengelenkszyste), allerdings ohne pathologischen Knochenumbau in den Facettengelenken. Hinzu komme ein vollständiger ossärer Durchbau L4/L5. Auf Höhe L5/S1 bestehe kein relevanter Durchbau, allerdings bestehe kein pathologischer Knochenumbau in diesem Segment (Urk. 14/8).
4.15 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/65, Urk. 7/67) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erhält seit März 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/59). Ursache dafür sind insbesondere degenerative Wirbelsäulenbeschwerden (E. 4.1). Beim Vergleich der vorliegenden medizinischen Berichte fällt auf, dass sich die Diagnosen betreffend die Wirbelsäule im Verlauf nicht wesentlich verändert haben, auch wenn Dr. Y.___ in ihrem Gutachten vom 29. November 2016 diese anders formulierte als Dr. Z.___ im Jahr 2006 (E. 4.1 und E. 4.6). Dies schliesst jedoch eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (vgl. vorstehend E. 1.2). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – ausgewiesen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von der gestellten Diagnose ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 verbessert hat.
5.2 In ihrem Gutachten vom 29. November 2016 führte Dr. Y.___ bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, für körperlich leichte Tätigkeiten, welche aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, betrage die Arbeitsfähigkeit ab sofort 50 % mit einer Steigerung auf 100 % nach Ablauf von drei Monaten, in denen die vorgeschlagenen Therapiemassnahmen in die Tat umgesetzt worden seien. Nach Ablauf von drei Monaten sei auch für die gelernte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse ein Arbeitsvermögen von 50 % zu erwarten (E. 4.6). Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass die Begründung dieser Beurteilung im Gutachten eher knapp ausgefallen ist. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erscheinen jedoch die Schlussfolgerungen von Dr. Y.___ in der Gesamtschau der vorliegenden Akten dennoch nachvollziehbar und überzeugend.
5.3 Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Jahr 2006 gab die Beschwerdeführerin an, trotz Morphiumpflaster habe sie am Morgen Schmerzen. Ein Morphiumpflaster reiche für drei Tage. Wenn sie das Morphiumpflaster wechsle, schlafe sie in der Nacht nicht gut oder überhaupt nicht, dies alle drei Tage. Sie leide in der Nacht insbesondere an Bewegungsschmerzen, wenn sie sich umdrehen müsse. Sie könne knapp zwei Stunden gehen beziehungsweise stehen, danach müsse sie abliegen, mehr sei überhaupt nicht drin. Bügeln gehe eine halbe Stunde, aber sie lasse nie so viel zusammenkommen, da sie das zu sehr anstrenge. Der Haushalt werde im Wesentlichen von ihrem Freund geführt, er mache die Böden und das Badezimmer. Sämtliche vornübergebeugte Arbeiten seien ihr nicht mehr möglich. Rauf- und runtergehen sei sehr mühsam, sie könne eine Runde durchs Dorf drehen, danach sei «die Luft draussen». Einkaufen könne sie nur kleine Sachen, die Grosseinkäufe würden delegiert (Urk. 7/54 S. 6 f.). Ebenso führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung am 4. Juli 2006 aus, sie koche ohne Fremdhilfe, jedoch keine aufwändigen Gerichte. Die meisten Putzarbeiten in der Küche mache sie selber, der Partner helfe dort, wo sie sich über längere Zeit bücken müsse und wo Kraftanstrengung nötig sei (Urk. 7/39 Ziff. 6.2). Bezüglich der Wohnungspflege gab die Beschwerdeführerin an, sie räume auf, wische Staub und reinige das Lavabo und das WC. Der Partner reinige die Badewanne, die Dusche und die Plättli und staubsauge (Urk. 7/39 Ziff. 6.3). Sie sortiere und wasche die Kleider ohne Dritthilfe, den Transfer der Kleider erfolge durch Dritte (Urk. 7/39 Ziff. 6.5, Urk. 7/16 Ziff. 6.5).
Anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ im Jahr 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe einen Hund, mit welchem sie regelmässig spazieren gehen müsse. Zudem besuche sie momentan einen Englischunterricht. Ansonsten gehe sie keinen weiteren Aktivitäten nach (Urk. 7/87 S. 5 oben). Zum Tagesablauf führte sie aus, sie stehe gegen sechs Uhr auf, in der Regel sei sie ausgeruht. Schmerzfrei sei sie jedoch nie, sie habe immer Schmerzen. Besserung werde bei Bewegung beobachtet, beispielsweise beim Spazierengehen mit dem Hund. Sie mache die Betten, räume auf und erledige die Wäsche. Die Arbeit werde über die Woche verteilt, viele Tätigkeiten würden auch vom Ehemann übernommen (Urk. 7/87 S. 6 unten).
Am 20. Februar 2017 erfolgte eine aktuelle Haushaltsabklärung. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie koche jeweils am Mittag eine grosse Portion, damit die Familienangehörigen am nächsten Tag ein Mittagessen ins Geschäft mitnehmen könnten. Sie bereite vollwertige Mahlzeiten selbständig zu. Die oberflächliche Küchenreinigung erledige sie anschliessend selbständig. Bei den gründlichen Reinigungsarbeiten in der Küche erhalte sie Unterstützung vom Ehemann. Unverändert könne sie die gründlichen Küchenreinigungsarbeiten in der Tiefe sowie die Reinigungen, welche viel Kraft benötigten, nicht ausführen (Urk. 7/93 Ziff. 6.2). Aufräumen und Abstauben wie auch die Reinigung der Lavabos erledige sie, Staubsaugen, Boden feucht aufnehmen sowie die Reinigung der Badewanne, Dusche und Toiletten übernehme der Ehemann (Urk. 7/93 Ziff. 6.3). Die gesamte Wäsche erledige sie selbständig (Urk. 7/93 Ziff. 6.5).
Was sodann den Medikamentenkonsum betrifft, führte Dr. Z.___ im Jahr 2006 aus, die Beschwerdeführerin funktioniere mit einem transdermalen Morphiumpflaster einigermassen (E. 4.1). Auch der Hausarzt Dr. A.___ wies in den Jahre 2008 und 2011 auf die Dauerbehandlung mit Opiaten hin (E. 4.2-3). Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ die Opiate im Frühling 2014 vollständig absetzen und nimmt seither Dafalgan und nichtsteroidale Antirheumatika nach Bedarf ein (E. 4.13). Dennoch hat die Schlafqualität im Vergleich zum Jahr 2006 stark zugenommen, fühlt sich die Beschwerdeführerin doch in der Regel am Morgen ausgeruht (Urk. 7/87 S. 6).
5.4 Damit ist ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 dahingehend verbessert hat, dass einerseits eine Behandlung mit Opiaten beziehungsweise Morphinpflaster nicht mehr notwendig ist und die Beschwerdeführerin mit rezeptfreien Schmerzmitteln nach Bedarf auskommt. Andererseits ist es der Beschwerdeführerin nun wieder möglich, den Haushalt mit Ausnahme der körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten selbständig zu führen. Dies schlägt sich auch im Ausmass der festgestellten Einschränkung im Haushalt nieder. So wurde diese anlässlich der Abklärung vom 4. Juli 2006 auf insgesamt 35 % festgesetzt (Urk. 7/39 Ziff. 8), wohingegen im Abklärungsbericht vom 14. März 2017 eine solche von lediglich noch 4 % festgehalten wurde (Urk. 7/93 Ziff. 6.8).
Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Akten ist insgesamt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. Y.___ nicht um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes handelt, sondern dass sich die Rückenbeschwerden in ihrer Intensität und in ihren Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich verändert haben und es diese geschafft hat, ihren Lebensstil an das Leiden optimal anzupassen. Darauf wies Dr. A.___ denn auch ausdrücklich hin (E. 4.13). Der medizinische Sachverhalt ist damit gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin ab Dezember 2016 eine körperlich leichte Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage in einem Pensum von 50 % zumutbar ist. Nachdem die von Dr. Y.___ empfohlenen Therapien nicht die erhoffte Wirkung gezeigt haben, ist die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei 50 % zu belassen.
5.5 Daran vermag auch das Gutachten von Dr. Z.___ nichts zu ändern. Dieser kritisierte insbesondere die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose sowie die Kürze der medizinischen Beurteilung. Die Verbesserung liegt vorliegend jedoch in der Verminderung der Auswirkungen des Rückenleidens auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Einbezug der gesamten Akten sind die Schlussfolgerungen von Dr. Y.___ überzeugend und nachvollziehbar. Dr. Z.___ äusserte sich weder zu der in der Haushaltabklärung festgestellten Verbesserung der bestehenden Einschränkungen noch zu der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Frühling 2014 lediglich noch rezeptfreie Schmerzmittel nach Bedarf einnimmt. Vielmehr schloss er von der gestellten Diagnose auf die Restarbeitsfähigkeit, ohne auf das im konkreten Fall noch bestehende Potential einzugehen (E. 4.10).
6.
6.1.1 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 15. Juni 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen. Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 2018. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2–4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangsbestimmung).
6.1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
6.2 Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Coiffeuse, war jedoch seit dem Jahr 1992 mit Ausnahme eines Arbeitsversuches im Jahre 2006 (vgl. E. 4.1) sowie der unbezahlten Mitarbeit in der Autogarage des ersten Ehemannes nicht mehr erwerbstätig. Das Valideneinkommen ist damit gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen.
Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 178 festgehalten, dass den LSE 2012 nach Massgabe des bisher Erwogenen für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zukommt.
Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pensum von 60 % als Coiffeuse arbeiten würde, ist das Valideneinkommen gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Frauen, die praktische Tätigkeiten im Rahmen «von sonstigen Dienstleistungen erbringen», auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2012 auf monatlich Fr. 3'962.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Ziff. 94-96, Niveau 2), mithin Fr. 47'544.-- im Jahr (Fr. 3'962.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 94-96; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2017: 2719; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von rund Fr. 51'611.-- (Fr. 47'544.-- : 40 x 42 : 2630 x 2719).
Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % arbeitstätig wäre, resultiert damit ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 30'967.-- (Fr. 51'611.-- x 0.6).
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).
Seit mehr als zehn Jahren geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sodass auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die statistischen Löhne gemäss LSE abzustellen ist. Da ihr eine ganze Reihe behinderungsangepasster Tätigkeiten offensteht, ist vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen, auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2012 durchschnittlich Fr. 4'112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 6.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 53'182.-- (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2630 x 2719).
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch im Umfang von 50 % zumutbar. Das Invalideneinkommen beträgt demnach insgesamt rund Fr. 26'591.-- (Fr. 53'182.-- x 0.5).
6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über zehn Jahre nicht erwerbstätig war, fällt nicht ins Gewicht, nachdem die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt das Kriterium der Dienstjahre betrifft, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
In Würdigung der gesamten Umstände erscheinen damit die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen (nur körperlich leichte Tätigkeiten aus wechselnder Ausgangslage) als bereits in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten und rechtfertigen damit keinen zusätzlichen, leidensbedingten Abzug.
6.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 30’967.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 26’591.-- (vgl. vorstehend E. 6.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'376.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 14.1 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 8.46 % (14.1 % x 0.6).
7.
7.1 Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu ermitteln.
7.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
7.3 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 zu Hause besucht. Der Haushaltabklärungsbericht vom 14. März 2017 (Urk. 7/93) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2017, Rz 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).
7.4 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 14. März 2017 kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes sowie der beiden erwachsenen Töchter, welche im gleichen Haushalt leben, zurückgreifen (Urk. 7/93 Ziff. 6.2-6.7), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 4 % ergibt (Urk. 7/93 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 40 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 1.6 % (4 % x 0.4).
8. Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 8.46 % (vgl. vorstehend E. 6.5) und einem solchen von 1.6 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 7.4) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 10.06 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr begründet. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9.
9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
9.2 Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1) Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 456).
Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten von Dr. Z.___ vom 11. Juli 2017 sowie die weiteren von der Beschwerdeführerin veranlassten medizinischen Berichte (Urk. 14/3-7) erweisen sich nach dem Gesagten für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb der Beschwerdeführerin die Kosten dafür nicht zu vergüten sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Kosten für die von der Beschwerdeführerin veranlassten Arztberichte werden nicht vergütet.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig