Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00840
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ erwarb am 31. Oktober 2002 das Arztdiplom (Urk. 7/1). Vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2004 hatte sie eine befristete Stelle als Assistenzärztin in der Chirurgischen Klinik des Y.___ (Urk. 7/2
S. 3). Am 20. September 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit dem 7. Oktober 2003 wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. August 2007 ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 7/49; vgl. auch Urk. 7/39-40).
1.2 Am 21. August 2007 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ab 1. Mai 2007 im Institut für klinische Pathologie des Z.___ als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % arbeite (Urk. 7/50-51). Die revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle (Urk. 7/52-53) ergab keine Änderung des Rentenanspruchs, was der Versicherten am 22. Oktober 2007 mitgeteilt wurde (Urk. 7/54).
Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Juni 2010 eröffnet hatte, dass sie Mitte April 2010 Mutter geworden und geplant gewesen sei, dass sie die Arbeit ab September 2010 wieder mit einem Pensum von 20 % aufnehmen und ihren Beschäftigungsgrad ab November 2010 auf 40 % erhöhen werde (Urk. 7/57; vgl. auch Urk. 7/56), leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. Sie traf medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/61-64, 7/66) und klärte am 13. Januar 2011 die Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor Ort ab (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 7. März 2012 sprach sie ihr ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 69 % und ab 1. April 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese Verfügung vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2012.00407 vom 27. September 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. Für diese Periode ermittelte es einen Invaliditätsgrad von 71 %, für die Zeit danach einen solchen von 57 % respektive 59 %. Im Übrigen bestätigte das Gericht die Beurteilung der IV-Stelle, dass die Versicherte seit der Geburt ihres Kindes neu zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als mit dem Haushalt und der Kinderbetreuung Beschäftigte zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad demzufolge mit der gemischten Methode zu ermitteln sei (Urk. 7/126). Die IV-Stelle setzte dieses Urteil um (Urk. 7/135-136, Urk. 7/142-151).
Im März 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/155-156). Dabei stellte sich heraus, dass die Versicherte – mittlerweile Mutter eines zweiten, am 16. Dezember 2013 geborenen Kindes (Urk. 7/130) - ab November 2014 vorübergehend arbeitslos war, da ihre befristete Anstellung nicht verlängert worden war (Urk. 7/156/4); ab 1. September 2015 war sie im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 40 % als Study Nurse in der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Z.___ tätig (Urk. 7/164-165). Unter Berücksichtigung des in dieser neuen Funktion erzielten Verdienstes führte die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/166-167). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2015 bestätigte sie der Versicherten ihren Anspruch auf eine halbe Rente unter Hinweis auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 7/168).
1.3 Am 23. März 2017 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Revision ihrer Rente. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr hypothetisches Valideneinkommen habe sich inzwischen erheblich erhöht (Urk. 7/172), zudem widerspreche der im Anschluss an die Geburt ihres ersten Kindes neu mit der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad der EMRK. Sie müsse als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert werden. Mit Vorbescheid vom 29. März 2017 stellte die IV-Stelle ihr in Aussicht, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, weil sie keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation seit der letzten Prüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 festgestellt habe (Urk. 7/175). Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/177), trat die IV-Stelle ankündigungsgemäss mit Verfügung vom 19. Juli 2017 nicht auf das Revisionsgesuch ein (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/179).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, mit Eingabe vom 17. August 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013
E. 3.1.2).
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV hat die versicherte Person im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64
E. 5.2.5). Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (Urteil des Bundesgerichts I 281/06 vom 24. Juli 2016, E. 3.1).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2,
130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. März 2017 in der angefochtenen Verfügung damit, es sei keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation seit der letzten Prüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 feststellbar. Die neue Anstellung beim Z.___ als Study Nurse sei bereits im Rahmen der letzten Rentenrevision im Jahr 2015 berücksichtigt worden. Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Oberärztin am Z.___ inzwischen lohnmässig in einer höheren Leistungsstufe eingeordnet sei. Dass sie zwischenzeitlich nicht mehr in der Lohnklasse 22 eingestuft sei, sondern in der Klasse 23, sei aber nicht anzunehmen. Gemäss Merkblatt Human Ressources Management des Z.___ müsste sie für eine solche Beförderung nämlich nicht nur über eine weitere Berufserfahrung von drei bis fünf Jahren verfügen, sondern zusätzliche Aufgaben wie eine Führungsaufgabe oder eine verantwortliche Mitwirkung in der Fachweiterbildung oder Projektleitung übernommen haben. Dies könne nicht automatisch angenommen werden. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetische Absolvierung einer Zusatzausbildung, Ausübung einer Spezialfunktion oder die Aufnahme einer selbständigen Praxistätigkeit entsprächen nicht den üblichen Gesamtumständen, welche zu einer Erhöhung des hypothetischen Valideneinkommens führen könnten. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht hinreichend belegt. Schliesslich sei die geänderte Praxis des Bundesgerichts zu Qualifikationsänderungen aus familiären Gründen auf bereits abgeschlossene Fälle nicht anwendbar (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe neu Anspruch auf eine ganze Rente. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil IV.2012.00407 vom 27. September 2013 festgehalten, dass sie bei Erlass der Verfügung vom 7. März 2012 im Gesundheitsfall als Oberärztin in der Gynäkologie tätig gewesen und gemäss Anhang der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz in der Lohnklasse 22, Lohnstufe 9 eingereiht gewesen wäre. Weiter hätte sie laut dem Gericht ein Zusatzeinkommen von 9.4 % des Grundlohns erzielt. Im Jahr 2017 wäre sie mindestens in der Lohnklasse 23, Lohnstufe 12 eingereiht, wobei noch ein Zuschlag von 9.4 % dieses Einkommens zu berücksichtigen sei. Auf diese Weise errechne sich ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 164'499.-- im Vollzeitpensum respektive Fr. 131'599.-- im hypothetischen Erwerbspensum von 80 %. Gemäss mündlicher und schriftlicher Auskunft des Human Ressources Management des Z.___ (Telefongespräch vom 22. März und Schreiben vom 4. August 2017) werde eine Oberärztin nach vier Dienstjahren automatisch in die Lohnklasse 23 befördert. Hierzu gebe es einen Regierungsratsbeschluss. Die Lohnstufenanstiege seien individuell, es könne aber mindestens von drei zusätzlichen Lohnstufen ausgegangen werden. Oberärzte, welche mindestens noch eine Zusatzausbildung in einem Schwerpunktgebiet absolviert hätten und/oder eine Spezialfunktion ausübten und über sechs Jahre Berufserfahrung in der Oberarztfunktion verfügten, seien sogar in der Lohnklasse 24 eingereiht. Noch wahrscheinlicher sei allerdings, dass sie heute als Gynäkologin in der eigenen Praxis tätig wäre. Gemäss FMH-Ärztestatistik seien 51.1 % der Ärzte in freier Praxis tätig. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 27. September 2013 festgestellt, dass sich die Statistik auf sämtliche Ärzte ohne Differenzierung nach Dienstjahren beziehe und dass bei relativ neuen FMH-Titelträgern der Anteil der in freier Praxis tätigen Ärzte effektiv geringer sein dürfte. Da sie dieses Jahr 50 geworden sei, gehöre sie nicht mehr zu den relativ neuen FMH-Titelträgern. Bei erfahreneren Ärzten sei von einem deutlich höheren Anteil derjenigen auszugehen, die selbständig erwerbstätig seien. Damit sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde in ihrer eigenen Praxis tätig wäre und dementsprechend ein noch höheres Einkommen verdienen würde. Im Übrigen müsse die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die EMRK-Widrigkeit einer Rentenherabsetzung oder –aufhebung wegen der Geburt eines Kindes berücksichtigt werden, sobald wie hier ein ordentlicher Revisionsgrund gegeben sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Eventuell sei ihr Valideneinkommen als Fachärztin für Gynäkologie durch das Sozialversicherungsgericht zu ermitteln (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen ist auf den in der Beschwerde sinngemäss gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
3.2 Die Beschwerdeführerin liess im Beschwerdeverfahren neu die Anfrage ihres Rechtsvertreters an das Human Ressources Management des Z.___ vom 26. Juli 2017 sowie die schriftliche Antwort desselben vom 4. August 2017 zu den Akten reichen (Urk. 3/8-9). Diese Unterlagen waren der IV-Stelle im Einwandverfahren nicht angekündigt worden (vgl. Urk. 7/172/2-3, Urk. 7/177). Deshalb bestand für diese grundsätzlich kein Anlass, mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten. Hat die Verwaltung ein Revisionsgesuch mit einer Nichteintretensverfügung erledigt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64
E. 5.2.5). Die nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind deshalb für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich.
4.
4.1 Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Veränderung des hypothetischen Valideneinkommens glaubhaft gemacht worden ist, bildet die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 7. März 2012 (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116) beziehungsweise mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 27. September 2013, soweit die Verfügung damit teilweise abgeändert worden ist (Urk. 7/126). Die später erlassene, den laufenden Anspruch auf eine halbe Rente bestätigende Mitteilung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/168) basiert unter anderem auf einem Valideneinkommen in einem 80%-Pensum von Fr. 102'659.85 (Urk. 7/166, Urk. 7/167/3) und nicht von Fr. 117'367.--, wie es das Sozialversicherungsgericht seinem abändernden Urteil zugrunde gelegt hatte (Urk. 7/126/13). Sie beruht damit offensichtlich auf einer nicht rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, da sie, wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, nicht geeignet gewesen wäre, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder –aufhebung zu begründen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Darauf hat auch die IV-Stelle in ihrem Feststellungsblatt vom 19. Juli 2017 hingewiesen (Urk. 7/179/1-2). Deshalb ist die Mitteilung vom 7. Dezember 2015 als Referenzzeitpunkt nicht geeignet.
4.2 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2012.00407 vom 27. September 2013, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde den Facharzttitel für Gynäkologie erlangt hätte und als Oberärztin im Spital tätig wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2012 in der Lohnklasse 22 und Lohnstufe 9 gemäss Einreihungsplan im Anhang der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich eingereiht gewesen wäre. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines durchschnittlichen Zusatzeinkommens von 9.4 % des Grundlohns hätte sie im hypothetischen Erwerbspensum von 80 % ein Valideneinkommen pro Jahr von Fr. 117'367.-- erzielen können (Urk. 7/126/11-13).
4.3 In ihrem Revisionsgesuch vom 23. März 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, Herr A.___ von der Abteilung Human Ressources Management des Z.___ habe ihr telefonisch am 22. März 2017 die Auskunft gegeben, dass eine Oberärztin nach vier Dienstjahren automatisch in die Lohnklasse 23 befördert werde; dies sei in einem Regierungsratsbeschluss geregelt. Die Lohnstufenanstiege seien individuell verschieden, es könne aber mindestens von drei zusätzlichen Lohnstufen ausgegangen werden (Urk. 7/172/2).
4.4 Die Angaben im Revisionsgesuch über den Inhalt des Telefongesprächs mit der Abteilung Human Ressources Management des Z.___ erscheinen glaubhaft. Dies gilt auch für die gegebene Auskunft, wonach Oberärzte nach vier Jahren Berufserfahrung praktisch automatisch in die Lohnklasse 23 befördert werden. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Löhne von Kantonsangestellten nach einigen Jahren nicht nur über eine leistungsabhängige Einreihung in höhere Lohnstufen steigen; wo für die jeweilige Funktion eine Bandbreite von mehreren Lohnklassen vorgesehen ist, ergibt sich eine Lohnsteigerung auch durch eine Überführung in die nächsthöhere Lohnklasse. Dies gilt jedenfalls für den unteren und mittleren Bereich der Bandbreite der Lohnklassen. Da die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 zudem mehr als vier Jahre nach der Verfügung vom 7. März 2012 erlassen worden ist, hat die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der IV-Stelle glaubhaft gemacht, dass sie zwischenzeitlich in der Lohnklasse 23 eingestuft wäre. Dass sie zusätzlich in einer höheren Lohnstufe eingereiht wäre, erachtet auch die IV-Stelle als glaubhaft (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/179/2).
Für die Glaubhaftmachung einer hypothetischen Tätigkeit als Gynäkologin in der eigenen Praxis genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf statistische Erhebungen der FMH zum Anteil der in freier Praxis tätigen Ärzte (rund 51 %) nicht. Entscheidend sind nämlich nicht statistische Werte; vielmehr ist massgeblich, was die Beschwerdeführerin als Gesunde unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und ihrer individuellen Vorlieben machen würde. Sie hat in ihrem Revisionsgesuch nicht konkret dargelegt, weshalb sie persönlich im Gesundheitsfall in der Zwischenzeit den Weg in die Selbständigkeit beziehungsweise in die eigene Praxistätigkeit gewählt hätte (Urk. 7/172/2). Damit hat sie eine solche Tätigkeit auch (noch) nicht glaubhaft gemacht.
4.5 Gemäss der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung der Personalverordnung des Kantons Zürich verdiente eine in der Lohnklasse 23 und der Lohnstufe 10 eingereihte Person jährlich Fr. 145'950.-- (vgl. Urk. 3/10), respektive Fr. 159'669.-- unter Hinzurechnung des Zusatzeinkommens von 9,4 % (Fr. 13'719.--). Angepasst an das hypothetische Erwerbspensum der Beschwerdeführerin von 80 % verbleiben Fr. 127'735.--. Wird dieses Einkommen mit dem aktuellsten, der Mitteilung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/168) zugrundeliegenden Invalideneinkommen von Fr. 40'143.-- (Urk. 7/166, Urk. 7/167/3) verglichen, ergibt sich bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 87'592.-- eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 69 % und – gewichtet mit dem Anteil der Tätigkeit im Erwerbsbereich von 80 % - ein Teilinvaliditätsgrad von 55 %. Unter Hinzuzählung des in der Haushaltabklärung vom 13. Januar 2011 für den Aufgabenbereich Haushaltführung und Kinderbetreuung ermittelten Teilinvaliditätsgrades von 5 % (Urk. 7/67/7) resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. zur Invaliditätsbemessung mit der gemischten Methode die Erwägung 6 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 27. September 2013). Auf dieser Grundlage müsste der Beschwerdeführerin bereits eine höhere als die laufende halbe Rente zugesprochen werden. Damit hat sie eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht. Die IV-Stelle hätte folglich auf ihr Revisionsgesuch eintreten und die weiteren nötigen Abklärungen vornehmen müssen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie über das Revisionsgesuch vom 23. März 2017 materiell befinde.
4.6 Im Übrigen bleibt noch auf Folgendes hinzuweisen:
Die Statusänderung der Beschwerdeführerin von einer Vollerwerbstätigen zu einer teilweise im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätigen Person nach der Geburt ihres ersten Kindes wurde bereits anlässlich der Rentenrevision mit Verfügung vom 7. März 2012 (Urk. 7/89, Urk. 7/108-116) beziehungsweise mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00407 vom 27. September 2013, soweit die Verfügung damit teilweise abgeändert wurde (Urk. 7/126), berücksichtigt. Eine geänderte Gerichtspraxis bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.1). Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 entschieden, dass die mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio eingeleitete neue Rechtspraxis betreffend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung keinen Grund bildet, vom Prinzip der Nichtanpassung einer Verfügung an eine geänderte Rechtsprechung abzuweichen (Erwägung 4).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 2018. Aus diesem Grund wird die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen auch dem neuen Berechnungsmodell Rechnung zu tragen haben.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung der Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 1'600.-- festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen auf das Revisionsgesuch vom 23. März 2017 eintrete und darüber befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt