Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00841
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 17. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, arbeitete seit August 2000 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 6/8), als er sich am 7. August 2003 bei der Arbeit eine Knieverletzung zuzog (Urk. 6/6/1-29, Urk. 6/11/1 ff.). Am 4. August 2005 meldete er sich unter Hinweis auf anhaltende Knie- und Rückenbeschwerden sowie eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche seit dem 7. August 2003 bestehe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche Abklärungen (Urk. 6/7-8), holte die Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 6/6, Urk. 6/11-12, Urk. 6/38, Urk. 6/40, Urk. 6/51) und zog unter anderem den Austrittsbericht über den Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Z.___ vom 23. Mai bis 2. August (stationär) und vom 6. August bis 3. Oktober 2007 (ambulant) bei (Urk. 6/28). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Juli 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/41/2).
Da die Ärzte auch eine psychische Störung festgestellt hatten, holte die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 29. September 2010 ein (Urk. 6/46-47, Urk. 6/49). Danach gab sie beim Spital C.___ noch ein rheumatologisches Obergutachten mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag. Gestützt auf dieses Gutachten vom 21. Oktober 2011 und dessen Ergänzung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 6/54-55, Urk. 6/57/11-12) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. März 2012 die Zusprechung einer vom 1. August 2004 bis 30. September 2008 befristeten halben Rente in Aussicht (Urk. 6/58). Nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid Einwände erhoben (vgl. Urk. 6/66) und die IV-Stelle diese geprüft hatte (vgl. Urk. 6/67-68), sprach sie ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 ab 1. August 2004 eine bis 30. September 2008 befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/69, Urk. 6/74). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/77/3) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.01159 vom 28. Februar 2014 teilweise gut, hob die Verfügung vom 2. Oktober 2012 insofern auf, als dem Versicherten damit eine befristete Rente zugesprochen worden war, und stellte fest, dass er auch nach September 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 6/85).
1.2 Im August 2014 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein und traf diverse Abklärungen (Urk. 6/93, Urk. 6/95-97). Am 27. Januar 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe (Urk. 6/99). Gleichzeitig forderte sie ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, eine einjährige fachärztliche Therapie zwecks muskulärer Rekonditionierung des linken Kniegelenks zu beginnen (Urk. 6/98; vgl. auch Urk. 6/101-102). Im Rahmen eines weiteren amtlichen Rentenrevisionsverfahren ab Dezember 2015 (Urk. 6/104-106) ordnete die IV-Stelle zunächst die Durchführung einer EFL in der Reha D.___ an. Da die zumutbare Erwerbstätigkeit gemäss Bericht über die EFL vom 14. September 2016 (Urk. 6/115) wegen erheblicher Symptomausweitung nicht genau festgelegt werden konnte (Urk. 6/127/4), holte die IV-Stelle zusätzlich das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle E.___ vom 6. März 2017 ein (Urk. 6/125). Gestützt darauf (Urk. 6/127/6-7) forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 10. April 2017 auf, sich zur Erhaltung und Verbesserung seines Gesundheitszustandes in fachärztlich-internistische Behandlung zu begeben, um über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren eine Gewichtsreduktion von mindestens 5 kg pro Jahr zu erreichen (Urk. 6/128). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/129, Urk. 6/131, Urk. 6/134-135) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 30. Juni 2017 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % auf, da sich der Gesundheitszustand wesentlich gebessert habe (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, mit Eingabe vom 17. August 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Rentenanspruch, zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich und zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens wurden bereits in den Erwägungen 1.1-6 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.01159 vom 28. Februar 2014 wiedergegeben (Urk. 6/85/3-5). Diese Grundlagen haben sich seither nicht geändert, es kann darauf verwiesen werden.
1.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Invalidenrenten dann, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers nach der Leistungszusprechung erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden. Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründet die revisionsweise Aufhebung der Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Aus dem Bericht der Rehaklinik D.___ gehe hervor, dass eine komplexe medizinische Situation vorliege. Deshalb sei das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 6. März 2017 eingeholt worden. Gestützt darauf stehe fest, dass sich die Einschränkungen im linken Bein nicht wesentlich verändert hätten. Bereits im Januar 2015 sei der regionalärztliche Dienst davon ausgegangen, dass mittels eines Muskelaufbaus eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden könne. Im Dezember 2016 hätten die Gutachter der E.___ eine ausreichend aufgebaute Muskulatur festgestellt. Ferner sei aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung eingetreten, so dass insgesamt von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen sei. Dabei sei es unerheblich, ob die gesundheitliche Besserung mit oder ohne Durchführung der im Schreiben vom 27. Januar 2015 unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht auferlegten Behandlung eingetreten sei. Im Übrigen bestünden deutliche Hinweise auf eine Aggravation. Der Beschwerdeführer könne aktuell eine körperlich leichte, überwiegend sitzende wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % ausüben und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 66'872.65 erzielen. Gemessen am hypothetisch ohne Gesundheitsschaden verdienten Einkommen von Fr. 66'852.40 resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 20.25 sowie ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2, Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die IV-Stelle habe bereits in der Verfügung vom 2. Oktober 2012 geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand im Juni 2008 wesentlich verbessert habe und er ab dann in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % habe arbeiten können. Dies treffe nicht zu. Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, habe in seiner Stellungnahme vom 21. Juni und 9. November 2011 festgehalten, dass es zu keiner wesentlichen Verbesserung der Situation im linken Knie gekommen sei und ein definitiver medizinischer Endzustand vorliege; die von ihm am 25. Mai 2011 erhobenen Befunde im linken Knie stimmten mit denjenigen, die der rheumatologische Gutachter des Spitals C.___ im September 2011 erhoben habe, im Wesentlichen überein. Laut dem Kreisarzt stelle die anders lautende Konklusion des Gutachters des C.___s hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit lediglich eine andere Bewertung der prinzipiell gleich gebliebenen somatischen Befunde dar. Auch die Begutachtung in der E.___ habe ergeben, dass der somatische Befund klinisch und hinsichtlich der objektiven Funktionalität des linken Beins in etwa gleich geblieben sei. Bei der ursprünglichen Rentenzusprechung habe der psychische Gesundheitszustand keine Rolle gespielt. Damit sei entgegen der Auffassung der IV-Stelle keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts bilde keinen Revisionsgrund (Urk. 1 S. 19 ff.). Im Übrigen habe er in Nachachtung des Schreibens der IV-Stelle vom 27. Januar 2015 am 21. April 2015 mit der auferlegten Therapie begonnen. Da keine Versicherung für die Kosten aufgekommen sei, habe er die ärztlich begleitete Therapie aus finanziellen Gründen wieder einstellen müssen; das Heimprogramm habe er aber konsequent weitergeführt. Gemäss dem E.___-Gutachten habe anlässlich der Begutachtung eine ausreichende Muskelummantelung bestanden. Er habe folglich zu keinem Zeitpunkt gegen die auferlegte Schadenminderungspflicht verstossen. Auch deshalb dürfe die laufende Rente nicht eingestellt werden (Urk. 1 S. 24 f.).
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/69, Urk. 6/74) beziehungsweise mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.01159 vom 28. Februar 2014, soweit die Verfügung damit teilweise abgeändert worden ist (Urk. 6/85, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 42). Die später erlassene, den laufenden Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestätigende Mitteilung vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/199) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Verlaufsbericht von med. pract. G.___ vom 13. September 2014 (Urk. 6/97/2-3). Dieser Arzt begründete seine Beurteilung, dass der Gesundheitszustand stationär geblieben sei mit der Tendenz zu einer leichten Verschlechterung, nicht mit Befunden. Zudem äusserte er sich nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96). Da auf dieser Grundlage keine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder –aufhebung hätte begründet werden können, beruht die Mitteilung nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Deshalb ist sie als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet.
3.2 Sowohl die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/57/9-12, 6/68/3, Urk. 6/69) als auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.01159 vom 28. Februar 2014 (Urk. 6/85/11-12) basieren in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des Spitals C.___ vom 21. Oktober 2011 und dessen Ergänzung vom 22. Dezember 2011.
Die Gutachter des Spitals C.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 22. September 2011 klinisch sowie bildgebend rheumatologisch (Urk. 6/54/13 f.) und führten mit ihm am 27. und 28. September 2011 eine EFL durch (Urk. 6/54/23 ff.). In der Expertise vom 21. Oktober 2011 hielten sie fest, der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall vom August 2003 unter aktenkundig initial sich bessernden, in der Folge jedoch progredienten Knieschmerzen auf der linken Seite. In der Untersuchung habe er starke Knieschmerzen mit Exazerbationen in alle Bewegungsrichtungen und eine diffuse Hyposensibilität des linken Beins angegeben. Begleitend träten vegetative Symptome auf, unter anderem ein persistierender Schwankschwindel. Objektiv habe sich keine sichere Einschränkung finden lassen, wobei die Untersuchung durch jeweils nicht einzuordnende Muskelanspannungen stark eingeschränkt gewesen sei. Die erhobenen Befunde und Beobachtungen, die aktuellen Bildgebungen und die Akten ergäben das Bild eines locoregionären Schmerzsyndroms mit somatischem Kern bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen und mit einer Diskrepanz im Schmerzerleben. Diese Einschränkung decke sich mit dem Ergebnis der EFL, bei welcher ein selbstlimitierendes Schmerzverhalten und eine Symptomausweitung festgestellt worden sei. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse sei davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit häufigen Stellungswechseln eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Einschränkung von 50 % resultiere aus einer deutlichen muskulären Dekonditionierung des linken Beins. Der Oberschenkelumfang sei linksseitig um 3 cm vermindert. Diese Dekonditionierung sei allerdings reversibel. Für die Rekonditionierung müsse ein Zeithorizont von zirka einem Jahr einkalkuliert werden. Das geklagte Schmerzsyndrom sei keine direkte Unfallfolge, sondern Ergebnis einer Fehlentwicklung mit einer Schmerzfehlverarbeitung. Die reinen Unfallfolgen seien seit Frühjahr 2004 ausgeheilt (Urk. 6/54/12, Urk. 6/54/16, Urk. 6/54/19). Gestützt auf diese Beurteilung diagnostizierten die Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches locoregionäres Schmerzsyndrom des linken Knies mit Dekonditionierung durch Mindergebrauch und eine posttraumatische Kniegelenksveränderung mit postoperativen Veränderungen am medialen Meniskus und mässigem Knorpelschaden retropatellär (Urk. 6/54/17).
Ergänzend führten die Ärzte des Spitals C.___ am 22. Dezember 2011 aus, das locoregionäre Schmerzsyndrom sei durch das erlittene Knietrauma getriggert worden, inzwischen seien aber keine Unfallfolgen mehr objektivierbar, die eine Persistenz der Schmerzen erklären könnten. Es liege vielmehr eine inadäquate Schmerzverarbeitung vor, die als eigene Krankheitsentität anzusehen sei. Am linken Knie bestehe eine muskuläre Dekonditionierung, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Die Dekonditionierung sei Folge einer inadäquaten Schon- und Vermeidungshaltung. Im Gutachtenszeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit im Umfang von 50 % eingeschränkt gewesen. Da die Dekonditionierung reversibel sei, lasse sich mittels intensiver Physiotherapie innert 6 Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen (Urk. 7/55/1-2).
Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil IV.2012.01159 vom 28. Februar 2014 fest, aktuell müsse gestützt auf das Gutachten des C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden, da sich der Beschwerdeführer bis dato keiner physiotherapeutischen Behandlung zur muskulären Rekonditionierung unterzogen habe. Dies werde er nachzuholen haben, wobei danach prognostisch mit einer Steigerung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf eine volle Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/85/11-12).
3.3 Nachdem die IV-Stelle den Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert hatte, eine einjährige Therapie zwecks muskulärer Rekonditionierung des linken Kniegelenks zu beginnen (Urk. 6/98), absolvierte er vom 21. April bis 5. August 2015 im Rehazentrum H.___ rund einmal wöchentlich eine ambulante Einzeltherapie (Urk. 6/130; vgl. auch Urk. 6/101-102).
3.4 Im hier zu beurteilenden Revisionsverfahren ordnete die IV-Stelle zunächst die Durchführung einer weiteren EFL in der Reha D.___ an. Diese erfolgte am 17. und 18. Mai 2016 (Urk. 6/115/1). Dem entsprechenden Bericht vom 14. September 2016 des stellvertretenden Chefarztes Dr. med. I.___ ist zu entnehmen, dass die Resultate der physischen Leistungstests wegen einer erheblichen Symptomausweitung, einer deutlichen Selbstlimitierung sowie einer teilweisen Inkonsistenz nicht verwertet werden konnten. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Der Beschwerdeführer scheine sich in der gegenwärtigen Situation als Nichterwerbstätiger eingerichtet zu haben und fühle sich nicht arbeitsfähig. Da möglicherweise eine psychische Störung mit Krankheitswert und ein Rentenbegehren bestünden, werde eine entsprechende Abklärung empfohlen (Urk. 6/115/5-7). Weiter wird im Bericht vermerkt, der Beschwerdeführer habe angegebenen, dass er sich seit rund einem Jahr nicht mehr in ambulanter Therapie befinde, da keine Versicherung für die Kosten aufgekommen sei. Er mache aber täglich selbständig Übungen (Beweglichkeit sowie Elektrotherapie zur Muskelaktivierung) und ein Mal pro Woche Aquajogging (Urk. 6/115/2). Dr. I.___ erhob einen um 2 cm grösseren Umfang des rechten Oberschenkels und einen um 1 cm grösseren Umfang des rechten Unterschenkels im Vergleich zur linken Seite (Urk. 6/115/4).
In der Folge holte die IV-Stelle noch das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische) Gutachten der E.___ vom 6. März 2017 ein, welches auf klinischen Untersuchungen vom 2., 6. und 8. Dezember 2016 sowie MRI-Bildern des linken Knies und des Kopfes vom 16. Dezember 2016 beruht (Urk. 6/125/1, Urk. 6/125/68-69). Der internistische Teilgutachter erhob eine Adipositas Grad 2. Hinweise für eine internistische Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke, fand er nicht (Urk. 6/125/29). Auch die neurologische Untersuchung ergab keinen Anhaltspunkt für eine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der begutachtende Neurologe wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe ein vermindertes Oberflächenempfinden in einem Areal im Bereich der linken unteren Extremität angegeben. Dieses Areal entspreche aber keinem anatomischen Innervationsmuster. Ferner sei die fehlende Inaktivitätshypotrophie des linken Beins nicht mit der dargebotenen Bewegungsstörung vereinbar (Urk. 6/125/35-36). Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe über Dauerschmerzen im linken Kniegelenk und im angrenzenden linken Oberschenkel mit einer Stärke von 7 bis 8 auf einer Skala von 0 bis 10 berichtet (Urk. 6/125/36). Bei der Untersuchung habe er eine eingeschränkte Mobilität präsentiert und sei an Gehstützen gegangen. Demgegenüber seien die Muskelstrukturen im linken Bein allenfalls leichtgradig verschmächtigt (Oberschenkelumfang links 1-2 cm geringer als rechts). Auch liege eine deutliche Beschwielung beider Fusssohlen vor. Diese objektiven Befunde stünden in einer deutlichen Diskrepanz zum Ausmass der demonstrierten Einschränkungen. Auf den aktuell angefertigten MRI-Bildern des linken Kniegelenks werde eine mittelgradige retropatellare Gonarthrose und eine degenerative Alteration des Aussenmeniskus ersichtlich. Aufgrund der objektiven orthopädischen Befunde seien körperlich schwere und überwiegend gehend und stehend auszuübende Tätigkeiten nicht mehr möglich (Urk. 6/125/44-45). Der psychiatrische Gutachter erwähnte in seinem Teil des Gutachtens, die laut den medizinischen Vorakten anamnestisch durchgemachten psychischen Störungen (leichte bis mittelgradige depressive Störung sowie phobische Störung) seien seit Ende 2007 remittiert. Der angegebene chronische Schmerz im linken Kniegelenk könne keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnet werden. Im klinischen Eindruck finde sich nämlich kein andauernder quälender Schmerz. Auch fehlten Anhaltspunkte für einen seelischen oder psychosozialen Konflikt, vor dessen Hintergrund sich der geltend gemachte Schmerz entwickelt haben könnte. Dagegen hätten Indizien für eine bewusstseinsnahe Beschwerdedarbietung erhoben werden können. Aktuell bestehe keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/125/50-52).
Auf dieser Basis gelangten die Gutachter abschliessend gemeinsam zur Beurteilung, die linksseitige Knieverletzung habe sich zwischenzeitlich zu einer sekundären Gonarthrose entwickelt, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers qualitativ mindere. In einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln sei bezüglich Pensum und Rendement ab sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die objektiven Befunde, insbesondere die fehlende namhafte Inaktivitätshypotrophie und die deutliche Beschwielung auch der linken Fusssohle, sprächen für einen Einsatz des linken Beins im Alltag, welcher deutlich aktiver sei, als dies die vom Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen dargebotene Belastbarkeit vermuten lasse. Gleichzeitig bestünden deutliche Hinweise auf eine Aggravation. Der somatische Befund sei klinisch beziehungsweise hinsichtlich der objektiven Funktionalität des linken Beins seit 2014 etwa gleich geblieben. Der Bildbefund spreche für eine Progredienz der sekundären degenerativen Gonarthrose. In therapeutischer Hinsicht sei eine konsequente Gewichtsreduktion zur Entlastung des Kniegelenks angezeigt. Das Übergewicht habe entscheidenden Einfluss auf die Prognose hinsichtlich einer Progredienz der sekundären Arthrose des linken Kniegelenks. Eine muskuläre Dekonditionierung habe nicht erhoben werden können. Angesichts der dokumentierten Umfangmasse beider Beine sei von einer ausreichenden Muskelummantelung auszugehen; Seitendifferenzen von einem Zentimeter gälten als nicht normabweichend, solche von 2 cm als nicht namhaft relevant (Urk. 6/125/44, Urk. 6/125/52-57, Urk. 6/125/59, Urk. 6/125/62-63).
4.
4.1 Das E.___-Gutachten vom 6. März 2017 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Es ist damit grundsätzlich voll beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.2 Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann die revisionsweise Rentenherabsetzung nicht mit einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes begründet werden. Der psychiatrische E.___-Teilgutachter legte unter Bezugnahme auf die medizinischen Vorakten und seine Untersuchungsbefunde nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2007 psychisch nicht mehr erheblich beeinträchtigt sei (Urk. 6/125/46, Urk. 6/125/50-52). Dementsprechend erfolgte die Zusprechung der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 nicht wegen psychischer Probleme; darauf weist der Beschwerdeführer zu Recht hin.
4.3 Hinsichtlich der Arthrose im linken Knie ist ebenfalls keine Verbesserung der Befundlage seit der Begutachtung im C.___ im September 2011 ausgewiesen. Dem E.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass die vom orthopädischen Gutachter veranlassten MRI-Bilder eine Zunahme der Gonarthrose dokumentieren. Gleichzeitig vermerkten die Gutachter aber, dass die objektive Funktionalität des linken Beins seit 2014 etwa gleich geblieben sei (Urk. 6/125/60). Da jedoch Anhaltspunkte für eine Zunahme der subjektiv verspürten Beschwerdesymptomatik im linken Knie fehlen, ist trotz der MRI-Befunde nicht von vermehrten Beeinträchtigungen auszugehen.
4.4 Hingegen spricht ein Vergleich der von den Gutachtern des Spitals C.___ am 22. September 2011 erhobenen Oberschenkelumfänge mit denjenigen, die in der Reha D.___ Mitte Mai 2016 und in der E.___ Anfang Dezember 2016 erhoben wurden, für eine graduelle Verbesserung der Muskelummantelung des linken Beins im zeitlichen Verlauf: Während im C.___ noch ein Unterschied zwischen der linken und der rechten Seite von 3 cm erhoben und auf eine muskuläre Dekonditionierung zurückgeführt worden war (Urk. 6/54/14, Urk. 6/54/19), stellte Dr. I.___ von der Reha D.___ einen solchen von 2 cm fest (Urk. 6/115/4) und der orthopädische Gutachter der E.___ fand eine leichtgradige Verschmächtigung von 1-2 cm auf der linken Seite vor (Urk. 6/125/43). Die E.___-Gutachter gelangten angesichts ihres Befunds zur Beurteilung, dass gar keine muskuläre Dekonditionierung des linken Beins mehr vorliege. Dabei stuften sie eine Seitendifferenz von 1 cm als normal und eine solche von 2 cm als noch nicht relevant ein (Urk. 6/125/62-63). Weiter gingen sie aufgrund der deutlichen Beschwielung auch der linken Fusssohle von einem aktiven Einsatz des linken Beins im Alltag aus (Urk. 6/125/57).
Da der Beschwerdeführer entsprechend der Empfehlung der Gutachter des Spitals C.___ vom 21. April bis 5. August 2015 im Rehazentrum H.___ eine ambulante Einzeltherapie zur muskulären Rekonditionierung des linken Beins absolviert hatte (Urk. 6/130) und nach eigenen Angaben in der Folge konsequent das erlernte Heimprogramm weiterführte (Urk. 1 S. 24, Urk. 6/115/2), entspricht die Verbesserung der Muskelummantelung des linken Beins dem erwarteten Verlauf. Die Gutachter des Spitals C.___ hatten die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten einzig auf die muskuläre Dekonditionierung im linken Bein zurückgeführt und das Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nach abgeschlossener Rekonditionierung erwartet. Dementsprechend gelangten die E.___-Gutachter angesichts der Beinmuskulatur im Dezember 2016 mit einer Seitendifferenz von lediglich noch 1-2 cm zur Beurteilung, dass keine muskuläre Dekonditionierung des linken Beins vorliege und der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Rekonditionierung der Beinmuskulatur auf ein weitgehend normales Niveau stellt folglich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes dar. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der E.___-Begutachtung präsentierten unveränderten Beinbeschwerden können mit der Aggravation, Symptomausweitung und deutlichen Selbstlimitierung erklärt werden, welche diese Ärzte und ebenfalls Dr. I.___ von der Reha D.___ feststellten (Urk. 6/115/5, Urk. 6/125/57).
Die Beurteilung der E.___-Gutachter, dass die objektive Funktion des linken Beins seit dem 17. Juni 2014 etwa gleich geblieben sei (Urk. 6/125/60), hilft für die hier zu beurteilende Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/69, Urk. 6/74) wesentlich verändert hat (vorstehend E. 3.1), nicht weiter. Der Zeitraum vom 2. Oktober 2012 bis zum 17. Juni 2014 wurde von den E.___-Gutachtern nämlich nicht beurteilt. Eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung ist mit Blick auf die in den Akten dokumentierte erhebliche Verbesserung der muskulären Beinummantelung seit der Begutachtung im C.___ am 22. September 2011 aber evident, so dass kein Grund zu weiteren Abklärungen besteht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Gestützt auf das im Übrigen uneingeschränkt beweiskräftige Gutachten der E.___ vom 6. März 2017 steht zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. März 2017 in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 6/125/59). Die in therapeutischer Hinsicht empfohlene Gewichtsabnahme dient laut den E.___-Gutachtern nicht der Steigerung der Arbeitsfähigkeit, sondern der Verzögerung des Fortschreitens der Kniearthrose (Urk. 6/125/56, Urk. 6/125/60).
4.5 Der Beschwerdeführer führt als Argument gegen eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung an, Suva-Kreisarzt Dr. F.___ sei in seiner Beurteilung vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/51/33) von einem medizinischen Endzustand ausgegangen. Ferner habe der Kreisarzt darauf hingewiesen, dass die Gutachter des Spitals C.___ am 21. Oktober 2011 den im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt bloss anders gewürdigt hätten (Urk. 1 S. 22 f.).
Wie bereits ausgeführt hat das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2012.01159 vom 28. Februar 2014 zur Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Spitals C.___ abgestellt und nicht auf die Beurteilung von Dr. F.___ vom 21. Juni 2011 (vorstehend E. 3.2). Dieser Arzt bestätigte im Wesentlichen die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Februar 2011 und ging dementsprechend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jede Erwerbstätigkeit aus (Urk. 6/51/17, Urk. 6/51/33). Ein Abstellen auf seine Beurteilung hätte somit entgegen dem Urteil vom 28. Februar 2014 zur Zusprechung einer ganzen Rente geführt. Auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil kann nicht mehr zurückgekommen werden, da die Voraussetzungen für eine Revision des Urteils nach den §§ 29-32 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht gegeben sind. In sachverhaltlicher Hinsicht können dem Bericht von Dr. F.___ vom 21. Juni 2011 sodann keine Informationen zur gesundheitlichen Entwicklung im hier relevanten Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2012 entnommen werden. Der fragliche Bericht führt somit nicht zu einer anderen Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2012.
4.6 Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes vor und es steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. März 2017 in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
5. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt mittels eines Einkommensvergleichs zu prüfen, wie sich die medizinisch-theoretische Arbeits(un)fähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben für das Jahr 2016 – ausgehend vom letzten Einkommen des Beschwerdeführers als Betriebsmitarbeiter im Jahr 2004 - ein hypothetisches Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit von Fr. 66'872.65. Gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten ermittelte sie zudem ein Invalideneinkommen von Fr. 66’852.40, welches der Beschwerdeführer im gleichen Jahr in einer behinderungsangepassten leichten sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln im Vollzeitpensum erzielen könnte (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/126). Der Vergleich dieser Einkommen ergibt eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 20.21 und einen Invaliditätsgrad von 0 %. An sich wären die auf zeitidentischer Grundlage zu ermittelnden Vergleichseinkommen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, also per Juni 2017, zu erheben gewesen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 31 mit weiteren Hinweisen). Da die Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2017 beim Validen- und beim Invalideneinkommen gleichermassen aufgerechnet werden müsste und der Invaliditätsgrad deshalb im Ergebnis nicht beeinflusst würde, kann hier darauf verzichtet werden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Die IV-Stelle hat die laufende Dreiviertelsrente mit der Verfügung vom 30. Juni 2017 folglich zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt