Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00844


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 11. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, leidet an einem systemischen Lupus erythematodes und meldete sich am 15. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/4).

    Mit Verfügung vom 10. September 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/24).

    Die dagegen am 7. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/32) hiess die IVStelle mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 gut, wobei sie ausführte, für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; die bisher ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Kleinkindererzieherin sei eine solche mittelschwere Tätigkeit. Somit müsse der Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Umschulung geprüft werden (Urk. 7/56 S. 3 unten).

1.2    Nach entsprechenden berufsberaterischen Abklärungen (Urk. 7/57-60) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 28. Februar 2007, in welchem sie ausführte, die gewünschte Tätigkeit als Kleinkindererzieherin sei nicht behinderungsangepasst, weshalb die entsprechenden Umschulungskosten nicht übernommen würden (Urk. 7/61). Dagegen erhob die Versicherte am 1. und 9. März 2007 Einwände (Urk. 7/64, Urk. 7/66).

    Mit Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 7/68) hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Kosten für die absolvierte Ausbildung zur Kleinkindererzieherin, da nicht behinderungsangepasst, nicht übernommen würden (S. 1 unten). Eine alternative Tätigkeit komme für die Versicherte zurzeit nicht in Betracht; falls doch, könne sie ein entsprechendes Gesuch in Briefform einreichen (S. 2 oben). Die dagegen am 21. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/71) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2007.00776 mit Urteil vom 25. Februar 2009 in dem Sinne gut, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die absolvierte Ausbildung zur Kleinkinderzieherin habe (Urk. 7/75).

1.3    Am 21. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Blutarmut, Gelenkschmerzen, Atemnot sowie Nierenbeschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/104). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136-153) mit Verfügung vom 31. Juli 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/155 = Urk. 2).

    

2.    Die Versicherte erhob am 21. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 31. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine halbe Invalidenrente ab März 2016 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr eine Dreiviertelsrente ab März 2016 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen und eine ergänzende medizinische Abklärung als Gerichtsgutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (S. 2 Ziff. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 8) wurde die Sammelstiftung Vita zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 12). Dies wurde den Parteien am 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 31. Juli 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27  IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem Pensum von 60 % arbeitstätig gewesen sei und die restlichen 40 % in den Haushaltsbereich entfallen würden (S. 1 unten). Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung beider Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich und Haushaltsbereich resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 33 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Aussage im Abklärungsbericht, wonach sie in der Schweiz nie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei nicht korrekt. Sie habe anlässlich der Abklärung vor Ort angegeben, dass sie heute 80 % arbeiten würde, wäre sie gesundheitlich nicht eingeschränkt. Nach objektiven Kriterien sei jedoch davon auszugehen, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, zumal sie keine Kinder zu betreuen habe, der Ehemann das Mittagessen auswärts einnehme und auch die Katzen sowie die Bewältigung des Haushalts eine 100%ige Arbeitstätigkeit erlauben würden. Es sei daher nicht die gemischte Methode anzuwenden (S. 3 f.). Zudem sei das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden (S. 4 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin sowie mit dem Invaliditätsgrad verhält.


3.

3.1    Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, berichtete am 16. Oktober 2015 (Urk. 7/109) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei systemischem Lupus erythematodes

    Sie führte aus, dass aktuell dreimal pro Woche eine Dialyse stattfinde und eine progrediente Verschlechterung zu erwarten sei (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5). Als Kleinkinderzieherin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2015 anhaltend, solange eine Dialysepflicht bestehe, zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7).

3.2    Dr. A.___ berichtete erneut am 2. Mai 2016 (Urk. 7/116), nannte neben der bekannten Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine reaktive Depression, bestehend seit Januar 2016 (S. 1 Ziff. 1.2) und führte aus, die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit könnten maximal zu 50 % ausgeübt werden (S. 1 Ziff. 2.1). Die Prognose sei sich verschlechternd unter chronischer Langzeithämodialyse (S. 2 Ziff. 3.3).

3.3    Dr. A.___ berichtete erneut am 12. August 2016 (Urk. 7/121) und führte aus, dass seit dem 1. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression bestehe. Es bestehe aktuell eine psychiatrische Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei maximal ein 50%iges Pensum zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1).

3.4    B.___ berichtete am 30. September 2016 (Urk. 7/123) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)

    Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2016 bis heute (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem Beginn der Dialyse im August/September 2015 habe eine starke depressive Verstimmung mit Weinerlichkeit und Erschöpfungssymptomen begonnen. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Symptome einer Erschöpfungsdepression gezeigt. Sie sei durch die Dialysebehandlung in ihrem Alltag sehr beeinträchtigt, zusätzlich erschwerend kämen die starken Kopfschmerzen dazu (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde aktuell einmal pro Woche eine Psychotherapie zur Unterstützung in aktuellen Themen sowie eine Psychopharmakotherapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). In ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin bestehe seit Mai 2016 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Beeinträchtigt durch das somatische Leiden und die starken Kopfschmerzen sei das Umfeld mit Kleinkindern nicht zumutbar. Die Einschränkungen wirkten sich durch Überforderung, Gereiztheit und eine deutlich reduzierte Belastbarkeit aus (S. 2 Ziff. 1.7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eventuell wenige Stunden an dialysefreien Tagen zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).

3.5    Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 16. Januar 2017 (Urk. 7/131) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 31 Ziff. 5.1):

- mittelgradige depressive Episode, Differentialdiagnose (DD) organische affektive Störung (ICD-10 F06.3), aufgrund der Hämodialyse und im Rahmen der Niereninsuffizienz sowie des Lupus erythematodes

    Er führte aus, dass während der Exploration eine ausgesprochene emotionale Labilität mit Weinausbrüchen habe beobachtet werden können. Die Stimmung sei durchgehend gedrückt, ein erheblicher Leidensdruck sei deutlich spürbar (S. 25). Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden (S. 26). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) vollständig orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Die Beschwerdeführerin habe über die gesamte Zeitspanne aufmerksam das Gespräch verfolgt und habe dem Untersuchungsverlauf inhaltlich gut folgen können. Die Konzentration sei durchgehend ungestört gewesen. Der formale Gedankengang sei leicht verlangsamt und umständlich, in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo jedoch ungestört gewesen (S. 26). Während der gesamten Exploration werde eine ausgesprochene emotionale Labilität beobachtet. Die Stimmung sei gedrückt und zum depressiven Pol verschoben. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen (S. 27).

    Die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine wahrzunehmen und sich in Organisationsablaufe einzufühlen (Erfüllen von täglichen Routineabläufen, Einhaltung von Verabredungen, pünktliches Erscheinen), sei nicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit, den Tag oder anstehende Aufgaben zu planen/strukturieren (Arbeit, Haushaltsführung, Erholung, Freizeit, sinnvolle Strukturierung der Arbeitsabläufe), sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit, sich im Verhalten sowie im Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen (Veränderungen in den Arbeitsanforderungen, kurzfristige Zeitveränderungen, räumliche Veränderungen, neue Sozialpartner, Übertragung neuer Aufgaben), sei leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz als Kindergärtnerin sei mittel- bis hochgradig beeinträchtigt (S. 29 f.). Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuhalten, sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen (Begegnungen mit Kollegen, Nachbarn oder Bekannten), diesen gegenüber Rücksichtnahme und Wertschätzung entgegenzubringen oder zu kommunizieren, sei bei der Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die Gruppenfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht eingeschränkt. Bei der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen bestünden leichte Einschränkungen (S. 30). Die Beschwerdeführerin sei in ihren häuslichen und ausserberuflichen Pflichten sowie in ihren Freizeitaktivitäten, dazu gehöre die Übernahme der erwarteten Pflichten im Haushalt, den täglichen Einkauf zu bewältigen, Mahlzeiten zu kochen, den Haushalt sauber zu halten, die Entspannung im Alltag wie Spiel und Sport zu geniessen, den Besuch kultureller Einrichtungen (Kino, Museum, Theater) und sich mit Hobbys zu befassen, leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Bei der Selbstpflege bestünden aufgrund der Exploration keine Einschränkungen. Die Wegefähigkeit (sich an verschiedene Orte und Situationen zu begeben) sei nicht eingeschränkt (S. 31).

    Im objektiven psychopathologischen Befund anlässlich der Untersuchung vom 20. Dezember 2016 hätten sich psychopathologische Auffälligkeiten gefunden, die mindestens auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen lassen würden. Insbesondere hätten hier die durchgehend gedrückte Stimmung, die Affektlabilität und die leicht eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit, darüber hinaus der verminderte Antrieb und die reduzierte Modulationsfähigkeit imponiert. Im klinischen Eindruck ergäben sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration eine reduzierte Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt. Im Hinblick auf den Affekt habe eine gedrückte Stimmungslage festgestellt werden können. Es hätten Affekteinbrüche während der Exploration bestanden. Gegenwärtig lägen eine Insuffizienz und eine Labilität der Affekte vor (S. 34). Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten sowie die Gestik und Mimik seien reduziert und unterstreichen die depressive Stimmung affektsynthym. Die Spontanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich eingeschränkt. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht wesentlich eingeschränkt. Einschränkend sei die Energielosigkeit und die depressive Stimmung. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden mindestens mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation. Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien von einer mittelgradigen depressiven Episode, DD organische affektive Störung (ICD- 10 F06.3) aufgrund der Hämodialyse und im Rahmen der Niereninsuffizienz sowie des Lupus erythematodes auszugehen (S. 35). Die Beurteilung der Prognose der depressiven Störung sei bei der Beschwerdeführerin schwierig. Es handle sich um eine junge, motivierte Versicherte, die über viele Ressourcen verfüge. Die Prognose der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode hange sicherlich von der weiteren Prognose der zugrundeliegenden nephrologischen Erkrankung (dialysepflichtige Niereninsuffizienz aufgrund des Lupus erythematodes) und dem weiteren Erfolg der geplanten Nierentransplantation ab. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um eine sekundäre affektive Störung im Rahmen der schwerwiegenden internistischen Grunderkrankung mit vielen Komplikationen (S. 36 f.).

    Aufgrund der depressiven Störung bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit der Betreuung von Kindern sei der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht zuzumuten (S. 37 unten).

    Die aktuelle fachärztliche Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet entspreche nicht den Leitlinien und müsse aufgrund der im Vordergrund stehenden wahrscheinlich organischen Ursache vorwiegend zu der bereits durchgeführten Psychotherapie psychopharmakologisch mitbehandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass durch eine entsprechende psychopharmakologische Therapie eine Verbesserung der depressiven Symptomatik spätestens innerhalb von drei Monaten zu erreichen sei. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (keine psychopharmakologische Behandlung trotz des vorgetragenen Ausmasses der Symptomatik und funktionellen Einschränkungen sowohl auf privater als auch beruflicher Ebene) ergeben (S. 38 oben).

    Aufgrund der aktuellen Ausprägung der Störung und den Anforderungen, die an einen Arbeitsplatz in der Kinderkrippe mit Betreuung von Schutzbefohlenen gestellt würden, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Kinderkrippe sei somit seit Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet ausgewiesen. Eine mittelgradige depressive Störung begründe jedoch keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne zu hohe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und Konzentration, darüber hinaus ohne zu hohe Anforderungen an kreative Fertigkeiten, bestehe ab sofort eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, die nach Anpassung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen, spätestens nach drei Monaten, zumindest in einer angepassten Tätigkeit verbessert werden könne. Die Prognose im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit Verantwortungsübernahme von Schutzbefohlenen sei aufgrund der zugrundeliegenden immunologischen Erkrankung und auch in der Zukunft bei diesbezüglich befürchteten Komplikation auf psychiatrischem Fachgebiet ungewiss (S. 39).

3.6    Die zuständige Abklärungsperson führte am 6. Juli 2016 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 21.50 % im Haushalt (Urk. 7/134).

3.7    Dr. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. Juli 2017 Stellung (Urk. 7/153 S. 2) und führte aus, gesamthaft sei die Beschwerdeführerin wegen der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz seit September 2015, dem Beginn der Dialyse, zu 50 % arbeitsunfähig, sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit. Ab Mai 2016 sei wegen des psychischen Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgewiesen. Ab Dezember 2016, der gutachterlichen Exploration, sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.


4.

4.1    Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei systemischem Lupus erythematodes sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode (DD organische affektive Störung aufgrund der somatischen Diagnosen) leidet und gestützt darauf seit September 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit besteht. In psychiatrischer Hinsicht besteht gemäss Gutachter seit Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie seit Dezember 2016 (Untersuchung durch den Gutachter) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Profil (Urk. 7/131).

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die vorliegenden Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigen die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So führte Dr. A.___ nachvollziehbar aus, dass seitens der somatischen Erkrankung eine progrediente Verschlechterung zu erwarten sei und zusätzlich seit Januar 2016 eine reaktive Depression bestehe. Als Kleinkinderzieherin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2015 anhaltend, solange eine Dialysepflicht bestehe, zu 50 % arbeitsunfähig. Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ bestätigte diese Einschätzung im Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich im objektiven psychopathologischen Befund psychopathologische Auffälligkeiten gefunden hätten, welche mindestens auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen lassen würden (Urk. 7/131 S. 34). Er machte sodann darauf aufmerksam, dass die Exploration des Tagesprofils der Beschwerdeführerin auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise und insbesondere die Energielosigkeit und die depressive Stimmung einschränkend wirkten (S. 35). Weiter wies der Gutachter darauf hin, dass dringend eine Anpassung der medikamentösen und gegebenenfalls die Einleitung einer stationären oder teilstationären Behandlung empfohlen werde, sollte die Therapie innerhalb von acht Wochen zu keiner Verbesserung geführt haben (S. 41).

    Die vorgenannten medizinischen Berichte leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigten die Ärzte in nachvollziehbarer und übereinstimmender Weise auf, dass sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht funktionelle Beeinträchtigungen ausgewiesen seien, die nachvollziehbar eine Einschränkung von 50 % auch in einer angepassten Erwerbstätigkeit bedingen würden. Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführerin ist indes beizupflichten, wonach dem RAD im Januar 2017 von der Beschwerdegegnerin offensichtlich ein falsches Gutachten vorgelegt worden war (vgl. Urk. 7/142 S. 4 f.), was jedoch anlässlich des Vorbescheidverfahrens korrigiert wurde (vgl. Urk. 7/153
S. 2 f.). Aus dieser – wenn auch unschönen - Verwechslung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde der Verfahrensmangel doch geheilt. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Einschätzungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die somatischen und psychiatrischen Fachärzte umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

4.4    Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine substantielle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermag. Aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der somatischen und psychiatrischen Fachärzte ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Beginn der Dialyse im September 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vorliegt. In psychischer Hinsicht besteht seit Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und seit Dezember 2016 (Zeitpunkt der Begutachtung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil.

4.5    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

4.6    Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

    Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dementsprechend nicht angezeigt.

4.7    Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/131; vgl. auch vorstehend E. 3.5) wurde hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgeführt, dass aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode der formale Gedankengang leicht verlangsamt und umständlich sei, die Stimmung gedrückt und die Schwingungsfähigkeit sowie die Gestik und Mimik vermindert seien (S. 26 ff.). Die Beschwerdeführerin leider an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 18), wobei neben der chronischen Müdigkeit auch die Schmerzen, das tiefen Energie- und Antriebsniveau sowie diffuse Ängste im Vordergrund stünden (S. 34). Es imponierten insbesondere die durchgehend gedrückte Stimmung, die Affektlabilität und die leicht eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit. Die Spontanität und Eigeninitiative seien erheblich reduziert. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit bestünden mindestens mittelgradige Störungen der Affektivität und Partizipation (S. 34 f.). Bei der Beschwerdeführerin lasse sich gegenwärtig die Diagnose einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode stellen (S. 36).

    Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin morgens bereits um 5.00 Uhr aufstehe, wenn sie zur Dialyse müsse. Die Dialyse dauere drei Stunden. Anschliessend fahre sie nach Hause und lege sich hin. Wenn sie nicht so stark unter Kopfschmerzen und Übelkeit leide, esse sie eine Kleinigkeit. Nachmittags mache sie praktisch nichts, sie bleibe im Bett liegen. Am Abend dusche sie, gegen 17.00 Uhr würde sie zusammen mit dem Ehemann etwas Warmes zu Essen machen. Danach schaue sie fern und gehe um zirka 22.00 Uhr zu Bett. An den Tagen, an denen sie keine Dialyse habe, stehe sie zwischen 8.00 und 8.30 Uhr auf und erledige ihre Morgentoilette. Wenn sie keine Schmerzen habe unternehme sie schon etwas. Ansonsten habe sie dienstags und donnerstags Arzttermine oder gehe zur Psychologin. Früher habe sie Yoga gemacht und sei Schwimmen gegangen. Seit sie die Cipralex Tropfen bekomme, habe sie jeden Tag Kopfschmerzen, daher habe sie das aufgegeben. Wenn sie keine Schmerzen habe, lese sie ein Buch, ansonsten mache sie nichts Besonderes (S. 24). Gemäss Gutachter weise die Exploration des Tagesprofils auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin (S. 35).

    Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einer delegierten psychotherapeutischen Behandlung mit einer Frequenz von 7-14 Tagen sei, wobei keine regelmässige Medikamenteneinnahme bestehe (S. 25). Die aktuelle fachärztliche Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet entspreche nicht den Leitlinien und müsse aufgrund der im Vordergrund stehenden wahrscheinlich organischen Ursache vorwiegend zu der bereits durchgeführten Psychotherapie psychopharmakologisch mitbehandelt werden. Durch eine entsprechende psychopharmakologische Therapie sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik spätestens innerhalb von drei Monaten zu erreichen (S. 38).

    Bezüglich Persönlichkeit wurde ausgeführt, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bei ausgeglichener Persönlichkeit fänden
(S. 27).

    Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Der Ehemann arbeite in einem Pensum von 100 %. In der Haushaltführung sei sie auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen (S. 23 f.). Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen, diesen gegenüber Rücksichtnahme und Wertschätzung entgegenzubringen oder zu kommunizieren, sei bei der Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradig eingeschränkt (S. 30). Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich eingeschränkt (S. 35).

    Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Gutachten von Dr. C.___ wurde ausgeführt, dass Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestünden. Es werde dringend eine psychopharmakologische Therapie empfohlen (S. 38). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass trotz dieses Hinweises des Gutachters von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So verfügt die Beschwerdeführerin zwar durchaus über eine Tagesstruktur, geht jedoch gesundheitsbedingt diversen Tätigkeiten nicht mehr nach. So hat sie unter anderem das Yoga sowie das Schwimmen aufgegeben. Ausserdem ist sie nicht mehr in der Lage, sämtliche anfallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen, sondern ist diesbezüglich auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen.

4.8    Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindikatoren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. C.___ ergibt, abgestellt werden kann. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.5). Daran vermag auch der Hinweis des Gutachters auf die indizierte psychopharmakologische Therapie mit prognostischer Verbesserung der depressiven Symptomatik nichts zu ändern. Denn selbst bei verbesserter Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht besteht nach wie vor eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht.

5.

5.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

5.2    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

5.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesundheitsfall würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Anlässlich der Abklärung vor Ort habe sie zwar angegeben, sie würde heute zu 80 % arbeiten, wäre sie gesundheitlich nicht eingeschränkt. Es sei für sie jedoch schwer einzuschätzen, was sie machen würde, wenn sie an keiner gesundheitlichen Einschränkung leiden würde, da bereits im 15. Lebensjahr die ersten Einschränkungen aufgetreten seien und dann der Lupus diagnostiziert worden sei. Sie habe also während der ganzen Berufskarriere an einer zumindest teilweisen gesundheitlichen Leistungseinschränkung gelitten, weshalb es ihr schwerfalle, sich ein Leben ohne die Einschränkungen vorzustellen. Da sie keine Kinder zu betreuen habe und der Ehemann das Mittagessen auswärts einnehme, sei nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass die bei voller Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 4).

    Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Aussagen erscheinen mit Blick auf die Angaben in den Akten als nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vor Ort an (Urk. 7/134 S. 4), es sei schwierig, die Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden zu beantworten, da sie sich diese Situation nicht vorstellen könne. Sie habe aufgrund des Lupus erythematodes nie in einem höheren Pensum als zwischen 60-70 % arbeiten können. Heute würde sie jedoch in einem höheren Pensum arbeiten als bisher (60 %), wohl zu 80 %.

    Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie ein volles Erwerbspensum innegehabt habe, kann zudem nicht gefolgt werden. So ist jedenfalls aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von August 2000 bis Juni 2001 ein Praktikum als Kosmetikerin in einem Vollzeitpensum absolvierte (Urk. 7/8 S. 2). Im Zeugnis der Kinderkrippe E.___, wo die Beschwerdeführerin von August 2002 bis Ende Juni 2003 arbeitete, wird sodann kein Teilpensum erwähnt, weshalb anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ein Vollpensum innehatte (Urk. 7/2/15, vgl. auch Urk. 1 S. 3). Dies wird denn auch durch die Angaben im IK-Auszug (Urk. 7/3/1) unterstützt. Die Beschwerdeführerin verliess die Kinderkrippe E.___ per Ende Juni 2003, um eine feste Vollzeitstelle anzutreten (Urk. 7/2/17). Weiter steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab Juli 2003 zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 7/6). Während ihrer Ausbildung zur Kleinkinderzieherin ab Februar 2005 hatte die Beschwerdeführerin ein 60%iges Pensum inne und ging daneben einen Tag pro Woche zur Schule (Urk. 7/33/5, Urk. 7/42/9), wobei sie wohl zusätzlich Hausaufgaben zu erledigen hatte. Damit kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - vor und bis Ende der Umschulung von einer beruflichen und schulischen Belastung von insgesamt 100 % ausgegangen werden. Nach der Umschulung trat die Beschwerdeführerin ab 30. Juli 2007 eine Stelle in einer Kinderkrippe zu einem reduzierten Pensum von 50 % an, weil sie nach der Umschulung genügend Erholungszeit benötige (Urk. 7/96 S. 1). Am 1. Februar 2011 trat sie sodann eine Stelle in der Kinderkrippe F.___ zu einem Pensum von 40 % an (Urk. 7/101/2-4), wobei sie dort im August 2008 gemäss Akten bereits zu 60 % arbeitete (vgl. Urk. 7/101/1).

    Die Annahme der Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich zu 60 % gearbeitet habe, erweist sich nach dem Gesagten als falsch. Zudem bleibt anzumerken, dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht erst kurz vor der Anmeldung zum Leistungsbezug eintrat, sondern es wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsschadens eine Umschulung gewährt (vgl. Urk. 7/96). Überdies arbeitete die Beschwerdeführerin bei der Kinderkrippe F.___ zeitweise mehr als 60 % (vgl. Urk. 7/111/3) und hatte in der Zeit zwischen 2008 und 2011 gleichzeitig mehrere Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/108/4-5).

    In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit aufgrund ihres Alters, ihren Ausbildungen, der Mehrsprachigkeit, ihres familiären Umfeldes sowie ihren bisherigen Arbeitserfahrungen voll erwerbstätig wäre. Ihre Angaben im Beschwerdeverfahren erscheinen als nachvollziehbar und plausibel, zumal sie keine Verpflichtungen im Aufgabenbereich wahrzunehmen hat. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbsfähigkeit nachgehen würde, erscheint nach dem Gesagten als überwiegend wahrscheinlich.

    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht als zu 60 % Erwerbstätige und als zu 40 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren und entsprechend ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.


6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E. 5.3). Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am 21. September 2015 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Ein (hypothetischer) Rentenanspruchsbeginn kommt somit frühestens per März 2016 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 2016 massgebend sind.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.2    Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der Kinderkrippe F.___ als Kleinkinderzieherin in einem Pensum von 60 % angestellt (Urk. 7/111). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt des erzielten Lohnes der Jahre 2012 bis 2014 von Fr. 45‘613.-- bei einem Pensum von 60 % ab (vgl. Urk. 7/135). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint plausibel. Gestützt auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen, was unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 1 %, im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % (Nominallohnindex 1976-2016, Tabelle T 39) Fr. 77‘783.-- ergibt.

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.4    Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin nicht mehr zumutbar, angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 50 % möglich.

    Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.

    Das im Jahr 2016 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘832.-- (LSE 2016, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 57984.-- pro Jahr (Fr. 4‘832.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60448.-- für das Jahr 2016 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 57984.--: 40 x 41.7).

    Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 30224.-- (Fr. 60448.-- x 0.5).

6.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

    Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin immer noch eine breite Palette von Tätigkeiten offen. So sind ihr sämtliche Tätigkeiten bei einem konfliktarmen Arbeitgeber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen (zum Beispiel im Back Office), ohne hohe Anforderungen an die kognitive Flexibilität und kreative Fertigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vorliegend als angemessen, der Beschwerdeführerin aufgrund des Wechsels der Arbeitstätigkeit einen Abzug von 10 % zu gewähren, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 27'201.-- (Fr. 30224.—x 0.9).

6.6    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77‘783.-- mit dem Invaliden-
einkommen von rund Fr. 27'201.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 50582.-- und damit einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von rund 65 %.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 31. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Juli 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.     Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Sammelstiftung Vita

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach