Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00846
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 20. März 2019
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___, geb. 2013
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2013, wurde am 10. November 2013 (Urk. 5/2) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, diagnostizierte am 9. Dezember 2013 (Urk. 5/5) eine leichte zerebrale Bewegungsstörung und am 13. August 2014 (Urk. 5/12) eine neurologische Auffälligkeit mit ausgeprägter muskulärer Hypotonie. Oberärztin Dr. med. B.___ und Assistenzärztin Dr. C.___ vom Kinderspital D.___ diagnostizierten am 4. März 2014 (Urk. 5/8/1-4; vgl. Urk. 5/8/5-6) einen RSV-positiven Atemwegsinfekt, eine transiente Thrombozytopenie, eine Trisomie 21 sowie ein Präexzitationssyndrom (S. 1).
Die IV-Stelle sprach dem Versicherten wiederholt Leistungen zu, so etwa medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 395 (leichte zerebrale Bewegungsstörung) sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte bis 30. Juni 2015 (Urk. 5/6), eine ambulante Physiotherapie (Urk. 5/7 und Urk. 5/55), Mietkosten für einen Überwachungsmonitor (Urk. 5/15), für einen Sauerstoffkonzentrator und für ein Tracheal-Absauggerät (Urk. 5/36-37). Am 1. April 2016 (Urk. 5/63) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zudem medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 489 (Trisomie 21) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs sowie am 15. April 2016 (Urk. 5/66) medizinische Massnahmen für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 425/427 (Angeborene Refraktionsanomalien sowie Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung bis 30. Juni 2024 zu. Mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 5/73) wurde ihm zudem ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige gewährt.
Verneint wurden dagegen ein Anspruch des Versicherten auf Kinderspitex (Urk. 5/41) und eine Verlängerung der Mietkostenübernahme eines Überwachungsmonitors (Urk. 5/43).
1.2 Die E.___ AG reichte - mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter des Versicherten - ein Gesuch um Übernahme der Kosten von propriozeptiven Fussorthesen in der Höhe von Fr. 1'186.60 gemäss Kostenvorschlag ein (vgl. Urk. 5/75 und Urk. 5/77). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Hilfsmittelberatung F.___ die fachtechnische Beurteilung vom 11. Januar 2017 (Urk. 5/79) sowie den Arztbericht von Dr. med. G.___, Kinderärztin FMH, vom 7. Februar 2017 (Urk. 5/81) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/83 und Urk. 5/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen.
2. Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG am 15. August 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2017 zu verpflichten, Kostengutsprache für die propriozeptive Fussorthese zu erteilen im Rahmen der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 489 (S. 2).
Am 28. September 2017 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde. Der mit selbiger Verfügung zum Prozess beigeladene X.___ respektive seine gesetzlichen Vertreter liessen sich nicht vernehmen, was den Parteien am 13. November 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Zu den medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung zählen Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] Ziffer 6; 1/17).
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.4 Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 HVI sinngemäss (Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts I 190/95 vom 1. Mai 1996 und I 182/96 vom 17. Februar 1997).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2) damit, dass die propriozeptiven Fussorthesen nur im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 390 (Angeborene cerebrale Lähmungen) übernommen würden. Ein solches liege nicht vor. Ein Wirkungsnachweis der propriozeptiven Fussorthesen bei Trisomie 21 bestehe derzeit nicht. Des Weiteren stehe die Versorgung nicht im direkten Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 489 (Trisomie 21). Die Kosten für die propriozeptiven Fussorthesen könnten daher nicht durch die Invalidenversicherung übernommen werden (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2017 (Urk. 4) ergänzte die Beschwerdegegnerin, propriozeptive Fussorthesen seien zur ursprünglichen Behandlung der Spastik bei Kindern mit Cerebralparese entwickelt worden. Die Trisomie 21 sei jedoch in der Regel von einer Hypotonie der Muskulatur gekennzeichnet. Es liege somit ein anderes Beschwerdebild zugrunde. Ihre Recherche auf Pubmed habe ergeben, dass wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit von propriozeptiven Einlagen oder Fussorthesen bislang fehlten.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege beim Beigeladenen ein behandlungsbedürftiges Geburtsgebrechen (Trisomie 21) vor, zu dessen charakteristischen Symptomen die Muskelschwäche gehörte, welche die unteren Extremitäten betreffe und eine Gehschwäche herbeiführe. Um diese zu behandeln und die Gehfähigkeit zu gewährleisten, seien Fussorthesen notwendig. Dabei handle es sich um Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt seien und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebten. Insofern habe die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Behandlungskosten zu übernehmen (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die propriozeptiven Fussorthesen für den Beigeladenen zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist unbestritten, dass er am Geburtsgebrechen Nr. 489 (Trisomie 21) leidet und daher grundsätzlich Anspruch auf die zu deren Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG hat. Gleichfalls unbestritten ist, dass es sich bei den propriozeptiven Fussorthesen um ein Behandlungsgerät handelt (Urk. 2 S. 1). Ferner ist der Umstand unbestritten, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht unter Art. 21 IVG zu subsumieren ist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
Strittig ist hingegen, ob betreffend die propriozeptiven Fussorthesen als Behandlungsgeräte die Voraussetzungen zur Gewährung von medizinischen Massnahmen, insbesondere die medizinische Wissenschaftlichkeit, erfüllt sind.
3.
3.1 Dr. G.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 7. Februar 2017 (Urk. 5/81) fest, die propriozeptiven Fussorthesen stünden in ursächlichem Zusammenhang mit der generellen Muskelhypotonie und der Bindegewebeschwäche wegen der Trisomie. Es bestünden Gangstörungen. Die propriozeptiven Fussorthesen seien bis auf Weiteres notwendig. Der Gesundheitszustand des Beigeladenen sei besserungsfähig und durch die medizinischen Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden.
3.2 Auf Rückfrage der Beschwerdeführerin führte Dr. G.___ am 7. Juni 2017 (Urk. 5/86) aus, mit der propriozeptiven Fussorthese solle das Behandlungsziel eines sicheren Gehens trotz laxem Bandapparat erreicht werden. Die Behandlung mit der propriozeptiven Fussorthese stehe offensichtlich nicht in direktem Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Geburtsgebrechen Nr. 489 [Trisomie 21]. Die propriozeptive Fussorthese werde im Zusammenhang mit dem instabilen Bandapparat, Muskelhypotonie, benötigt. Es gebe keine alternative Behandlung, allenfalls eine intensive, kostspielige Physiotherapie/Spiraldynamik.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass ein Wirkungsnachweis der propriozeptiven Fussorthesen bei Trisomie 21 derzeit nicht bestehe. Den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis für deren Wirksamkeit erklärte sie mit ihrer Recherche in der medizinischen Datenbank PubMed unter Verwendung von verschiedenen Suchbegriffen (Urk. 4). Weitere Abklärungen tätigte sie hingegen nicht. Darüber hinaus brachte sie vor, gemäss dem mit Einwand eingereichten Bericht von Dr. G.___ (E. 3.2) stehe die Versorgung der propriozeptiven Fussorthesen nicht in direktem Zusammenhang mit der Trisomie 21 (Urk. 2 S. 2).
Dr. G.___ äusserte sich in ihren Berichten nicht ausdrücklich zur Frage der medizinischen Wissenschaftlichkeit von propriozeptiven Fussorthesen bei Trisomie 21 (E. 3.1-2). Ebenso wenig zog die Beschwerdegegnerin überhaupt eine Meinung eines Spezialisten diesbezüglich ein und stützte sich einzig auf ihre Recherche in der medizinischen Datenbank PubMed. Dies bildet keine genügende Grundlage, um die Frage nach der Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen bei Trisomie 21 mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten.
Hinsichtlich des Zusammenhangs der die Fussorthesen bedingenden Muskelhypotonie und der Trisomie 21 sind die Angaben von Dr. G.___ nicht eindeutig. So gibt sie in ihrem Bericht vom 7. Februar 2017 (E. 3.1) an, die generelle Muskelhypotonie und die Bindegewebeschwäche bestünden wegen der Trisomie 21, in ihrem Bericht vom 7. Juni 2017 (E 3.2) aber, die Behandlung mit der propriozeptiven Fussorthese stehe offensichtlich nicht in direktem Zusammenhang mit der Trisomie 21. Bei letzterer Aussage dürfte es sich um ein augenscheinliches Versehen handeln, stellt doch die Muskelhypotonie ein genotypisches Erkennungsmerkmal der Trisomie 21 dar (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002, S. 383 f.). Jedenfalls konnte die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres – insbesondere bei klar widersprüchlichen Angaben derselben Ärztin und ohne weitere medizinische Beurteilungsgrundlagen - darauf schliessen, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Muskelhypotonie und der Trisomie 21 besteht.
4.2 Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorliegenden spärlichen Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen bei der Trisomie 21 wissenschaftlich belegt ist und wie es sich mit dem direkten Zusammenhang der Muskelhypotonie und der Trisomie 21 verhält. Die Beschwerdegegnerin hätte diesbezüglich zumindest bei einem medizinischen Spezialisten nachfragen müssen.
Damit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über die Übernahme der Kosten für das beantragte Behandlungsgerät verfügt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___ und Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubMüller