Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00847
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 23. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war zuletzt von Juni 2011 bis August 2013 bei der A.___ GmbH im Service tätig und meldete sich am 3. März 2015 unter Hinweis auf die Folgen eines Autounfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/15-16, Urk. 7/36, Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/49-50, Urk. 7/92).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54, Urk. 7/62-67) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2017 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente von September 2015 bis Oktober 2016 zu (Urk. 7/76 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 16. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente über den 31. Oktober 2016 hinaus unbefristet auszurichten (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2018 (Urk. 14) wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass noch zu tätigende ergänzende Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welches auch den Anspruch auf die befristete Rente in Frage stellen könnte, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Prozesschancen und –risiken nochmals abzuwägen und die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb Festhalten an der Beschwerde angenommen wird.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413
E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall vom 26. Dezember 2013 als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig. Spätestens seit Juli 2016 sei es zu einer Verbesserung gekommen, wonach angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien. Es gebe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen, die Arbeitsfähigkeit sei vor allem in somatischer Hinsicht eingeschränkt. Es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin mehrheitlich auf den Akten der Unfallversicherung beruhe. Wie aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters hervorgehe, sei die Arbeitsfähigkeit unter anderem aus psychiatrischer Sicht rechtserheblich eingeschränkt (S. 5). Es sei deshalb unerlässlich, dass sie psychiatrisch begutachtet werde (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Invalidenrente.
3.
3.1 Die Ärzte des Stadtspitals B.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/16/39-40) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2013 bis 9. Januar 2014 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- dislozierte Vorderarmfraktur links
- Sternumquerfraktur im mittleren Drittel
- Rippenserienfraktur 7-9 links
- Nasenbeinfraktur
- stumpfes Abdominaltrauma epigastrisch ohne CT-morphologische Organverletzung
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von der Sanität aufgrund eines PKW-Selbstunfalles nach Frontalzusammenstoss mit zwei Bäumen notfallmässig zugewiesen worden. Organläsionen oder intrakranielle Blutungen hätten radiologisch ausgeschlossen werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe in einem gebesserten Allgemeinzustand in hausärztliche Weiterbehandlung entlassen werden können (S. 2).
3.2 Die Ärzte des Stadtspitals B.___ berichteten am 5. Januar 2015 (Urk. 7/16/3-4) und führten aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zur weiteren Nachkontrolle vor und beschreibe Schmerzen vor allem im Bereich des Osteosynthesematerials. Es zeigten sich reizlose verheilte Narbenverhältnisse im Bereich des Vorderarms. Auffallend sei eine äusserst druckempfindliche Narbe im Bereich der radialen Platte. Im bereits am 27. November 2014 durchgeführten nativen CT des linken Vorderarms zeige sich eine fortschreitende Konsolidation mit noch knapp erkennbaren Frakturspalten. Die Osteosynthesematerial-Stellung sei regelrecht. Es bestünden keine Hinweise für eine Sekundärdislokation (S. 1). Insgesamt sei von chirurgischer Seite her von einem sehr guten Resultat zu sprechen. Die Schmerzproblematik sei nicht durch das Osteosynthesematerial bedingt. Die Beschwerdeführerin weise eine zunehmende Somatisierungstendenz auf mit Schmerzen bis in die Schulter und der gesamten linken Körperhälfte (S. 2).
3.3 Die Ärzte des Stadtspitals B.___ berichteten am 22. Mai 2015 (Urk. 7/25) und führten aus, es bestehe ein langwieriger postoperativer Verlauf mit persistierenden Schmerzen im Vorderarm. Eine Arbeitsaufnahme habe nur provisorisch für drei Monate zu 50 % erfolgen können. Im Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin über zunehmende Schmerzen berichtet. Bezüglich der Schmerzen sei eine deutliche Somatisierung zu verzeichnen. Die Funktion beziehungsweise die Beweglichkeit seien sehr gut. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Die Beschwerdeführerin gebe an, im Service zu arbeiten, aktuell aber arbeitslos zu sein. Funktionell sei eine Durchführung der Arbeit sicherlich möglich, jedoch eingeschränkt durch die Schmerzen, welche aber nicht objektivierbar seien (S. 2).
3.4 Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 15. Juni 2015 (Urk. 7/26) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisches brachiales Schmerzsyndrom links nach Osteosynthese bei Unterarmfraktur 2013
- chronisches Schmerzsyndrom Hüfte/Oberschenkel links nach Polytrauma
- lumbales Schmerzsyndrom nach Diskushernie und Dekompression
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 als Hausarzt (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestünden persistierende Schmerzsyndrome nach Polytrauma 2013 und einer Diskushernie lumbal. Die Prognose sei unklar. Die Beschwerdeführerin sei jedoch sehr motiviert zu arbeiten (S. 2 Ziff. 1.4). Geplant sei ein Rehabilitationsaufenthalt. Momentan bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem 9. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese sei nach dem Rehabilitationsaufenthalt neu zu beurteilen (S. 2 Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 10 % zumutbar. Nach der Rehabilitation sei gegebenenfalls eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar (S. 5).
3.5 Die Ärzte des Zentrums für Handchirurgie berichteten am 18. September 2015 (Urk. 7/36/14-16) und nannten folgende Diagnose:
- Schmerzzustand linker Arm mit sockenförmig angegebener Hypästhesie bis in die Ellbeuge links mit Verdacht auf Irritation Ramus superficialis Nervus radialis in distaler Narbe
Sie führten aus, die Anamnese sei schwierig zu erheben, da die Beschwerdeführerin auf alle Fragen mit schmerzhaftem Zusammenzucken reagiere. Sie beklage starke Schmerzen im ganzen linken Arm seit der operativen Versorgung der Vorderarmfraktur (S. 1). Inspektorisch bestehe keine Muskelatrophie. Alle Übungen würden nach einigem Beüben besser gehen (S. 2). Es sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre nach dem Unfall mit einem derartigen Schmerzzustand und angeblicher Gebrauchsunfähigkeit des Armes am adominanten Arm kein wesentliches Muskeldefizit aufweise. Aktuell bestünden keine Hinweise für eine radiale Epicondylopathie. In der Service-Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin derzeit sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen könnte sie sicher mindestens eine 50%ige Arbeit bewältigen in einer Tätigkeit, die vor allem überwachender Natur sei und die vor allem mit der gesunden rechten Hand durchgeführt werden könne, vorzugsweise sitzend (S. 3).
3.6 Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 10. August 2015 (Urk. 7/36/27-29) und führten aus, das aktuelle Hauptproblem seien persistierende Schmerzen am linken Vorderarm, tags und nachts. Deswegen müsse die Beschwerdeführerin immer Schmerzmittel nehmen. Die Schmerzen würden sich in Bewegung verstärken. Seit der Operation am Rücken habe sie immer noch deutliche Schmerzen, oft mit Ausstrahlung ins linke Bein (S. 1 f.). Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei beweglich. Auch in Extremstellungen sei keine Provokation von Schmerzen oder Parästhesien im linken Arm oder an der Hand möglich. Der Beschwerdeführerin werde zu lokaler Physiotherapie geraten, allenfalls auch zu lokalen Infiltrationen (S. 2).
3.7 Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Unfallversicherung, berichtete am 20. August 2015 (Urk. 7/36/22-24) über die kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. April 2015. Er führte aus, dass die ischialgiformen Beschwerden, die auf eine Diskushernie L5/S1 links zurückzuführen seien, erst im Herbst 2014 akut aufgetreten seien, so dass hier keine Unfallkausalität bestehe. Es handle sich um typische degenerative Veränderungen (S. 2 f.). Aus rein unfallbedingter Sicht bestehe aktuell keine volle Arbeitsfähigkeit im Service, die Einschränkungen seien jedoch qualitativer und nicht quantitativer Art. Möglich seien körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen im linken Handgelenk, ohne kräftiges Stossen und Drücken mit der linken oberen Extremität. Unter Beachtung genannter Einschränkungen wäre rein unfallbedingt eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich (S. 3).
3.8 Dr. C.___ berichtete am 19. Februar 2016 (Urk. 7/43/90-91) und führte aus, dass es nach mehreren Arbeitsversuchen im angestammten Beruf neben einer Verschlechterung der persistierenden Rückenschmerzen vor allem zu einer Schmerzexazerbation der Unterarmschmerzen links mit Bewegungseinschränkung gekommen sei. Das klinische Bild habe in der Praxis jeweils auch nachvollzogen werden können, da die Beschwerdeführerin nach den Arbeitseinsätzen einbestellt worden sei. Es bestehe somit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.9 Dr. F.___ berichtete am 22. Februar 2016 (Urk. 7/39) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Ischialgie links
- Diskushernie L5/S1 links
- Status nach mikrochirurgischer Sequesto-Nukleotomie L5/S1 links am 22. Mai 2015
- Status nach Verkehrsunfall Dezember 2013 mit Unterarmfraktur links
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage bei der Erstvorstellung über akut aufgetretene ischialgiforme Beschwerden seit sechs Monaten. Es sei eine postoperative Besserung der ischialgieformen Beschwerden eingetreten. Im Verlauf seien progrediente lumbalgieforme Beschwerden aufgetreten, wobei klinisch und radiologisch kein Nachweis einer Rezidiv-Diskushernie habe erbracht werden können (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (S. 3 Ziff. 1.4). Seinerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Von Seiten des Rückens sei die Tätigkeit im Service prinzipiell auch weiterhin zumutbar (S. 4 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).
3.10 Dr. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 7. April 2016 (Urk. 7/43/105) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin von der Metallentfernung wahrscheinlich nicht sehr viel profitiert habe. Sie habe nach wie vor Schmerzen über dem dorsalen Handgelenk und ein Einschlafgefühl in den radialen Finger eher dorsal.
3.11 Die Ärzte des Neurozentrums D.___ berichteten am 12. April 2016 (Urk. 7/43/100-101) und führten aus, es sei kein eindeutiges Karpaltunnelsyndrom mehr nachweisbar (S. 2). Die persistierenden Armschmerzen links seien eigentlich nur durch die ausgeprägten Tendomyosen erklärbar. Aktuell bestehe ein lumboradikuläres Syndrom mit Reizerscheinungen der Wurzel L5 links (S. 2).
3.12 Dr. E.___ berichtete am 19. Juli 2016 (Urk. 7/43/125-132) über die kreisärztliche Untersuchung vom gleichen Tag und führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen am ganzen Unterarm links, welche bis in die Schulter und zum Nacken ziehen würden. Bei Belastung des Arms habe sie auch Schmerzen in den Fingern. Zudem bestünden Schmerzen im Rücken (S. 5). Feinmotorische Tätigkeiten könnten problemlos durchgeführt werden. Zum Schluss der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch noch Schmerzen im Bereich des proximalen Oberschenkels links angegeben. Es finde sich dort bei der Untersuchung jedoch kein klinisches Korrelat. Objektiv fänden sich keine muskulären Hypotrophien, bildgebend bestehe eine vollständig konsolidierte Unterarmfraktur, aufgrund der bisher vorliegenden neurologischen Untersuchungen bestehe kein Anhalt für eine Nervenläsion, es bestünden eine unfallbedingt nicht zu erklärende Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks und Anhaltspunkte für eine mangelnde Compliance sowie für eine Symptomausweitung und dissoziative Tendenzen
(S. 7).
3.13 Dr. H.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 6. September 2016 (Urk. 7/50/4-6) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30. August 2016. Sie führte aus, das während der Untersuchung je nach Situation wechselnde Bewegungsmuster der linken Hand lasse zusammen mit den anamnestischen Angaben, wonach diese im Alltag zwar nicht zu gebrauchen sei, Auto fahren aber trotzdem für kurze Strecken gehe, an eine funktionelle Überlagerung denken. Hierzu passe auch die zunehmende Ausbreitung einer Fühlstörung auf die ganze linke Körperhälfte mit streng medialer Begrenzung ohne harte Ausfallsymptomatik. Somit ergäben sich aus neurologischer Sicht keine zusätzlichen spezifischen Empfehlungen (S. 3).
3.14 Dr. E.___ berichtete am 20. September 2016 (Urk. 7/50/15-20) und führte aus, es sei bei vollständig konsolidierter Unterarmfraktur, keinen dokumentierbaren Nervenschäden, reizlosen Weichteilverhältnissen, radiologisch ohne Anhaltspunkte für wesentliche arthrotische Veränderungen im Handgelenk, unfallbedingt nicht zu erklärender Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks mit jedoch Anhaltspunkten für Symptomausweitung beziehungsweise funktioneller Überlagerung keine wesentliche Besserung durch weitere medizinische Massnahmen zu erwarten. Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (S. 6).
3.15 Dr. C.___ berichtete am 23. Oktober 2016 (Urk. 7/45) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- somatoforme Schmerzstörung bei multifaktoriellem Schmerzsyndrom (Unterarm/Rücken)
- depressive Anpassungsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom Unterarm links
- Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts
- Hyperurikämie
- Adipositas Grad I
- Migräne
- Asthma bronchiale
Er führte aus, es sei zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation des Rückenleidens gekommen, ausserdem bestehe eine zunehmende depressive Symptomatik und Somatisierung (S. 1 Ziff. 1.3). Aktuell bestehe für die bisherige Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit bestehe in Zukunft möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit, aktuell jedoch ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Das Ziel sei eine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung der psychischen Situation und der diversen Schmerzen mit klarem Behandlungskonzept. Zudem ginge es dann nach Verbesserung der Situation um eine Aufnahme der Ressourcen, um die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu eruieren. Die Beschwerdeführerin wäre dazu sehr motiviert. Leider habe die Suva eine solche Rehabilitation bislang abgelehnt und der Bescheid der Krankenkasse sei noch ausstehend (S. 1 f. Ziff. 2.1).
3.16 I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 4. November 2016 (Urk. 7/47) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Autounfall im Dezember 2013 mit Polytrauma nach Selbstunfall mit Auto
- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2016 bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Da die mittlerweile gebesserte psychische Problematik eng und ursächlich in der körperlichen Problematik zu sehen sei, hänge die Prognose sehr stark davon ab (S. 2 Ziff. 1.4). Im Gespräch bestünden keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Merkfähigkeitsstörungen. Im Alltag leide die Beschwerdeführerin jedoch unter Vergesslichkeit und einer kurzen Aufmerksamkeitsspanne (S. 3 Ziff. 1.4). Es fänden stützend-supportive Gespräche in zirka
14-tägigen Abständen sowie daneben eine medikamentöse Behandlung statt
(S. 3 Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht erscheine die aktuelle Therapie suffizient. Jedoch erscheine eine stationäre Rehamassnahme bezüglich der körperlichen Einschränkungen dringend indiziert (S. 3 Ziff. 1.5). Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 3 Ziff. 1.6). Die Einschränkungen bestünden vor allem aus körperlicher Sicht. So sei der linke Arm sichtbar eingeschränkt funktionsfähig, wobei eine schmerzbedingte Schonhaltung stets eingehalten werde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit, ebenso eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und Vergesslichkeit im Alltag. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit werde erheblich eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht erscheine bezüglich einer angepassten Tätigkeit eine Belastung von 3-4 Stunden pro Tag an maximal vier Tagen wöchentlich möglich (S. 4 Ziff. 1.7). Eine stationäre Reha-Massnahme könnte zur Symptomverbesserung beitragen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bleibe zu hoffen (S. 4 Ziff. 1.8). Anzumerken bleibe, dass durch ihn trotz oben genannter – und bei Schonhaltung auch deutlich sichtbarer – körperlicher Einschränkungen bei Status nach Verkehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei, da gemäss Suva die genannten Einschränkungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem 100%-Pensum zuliessen. Trotzdem erschienen die Einschränkungen auch aus Sicht eines Psychiaters ausgeprägt vorhanden. Aggravationstendenzen schienen nicht zu bestehen (S. 5 Ziff. 1.11).
3.17 Dr. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 13. Dezember 2016 Stellung (Urk. 7/52/8-10) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Polytrauma im Dezember 2013
- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem folgende:
- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. In angepasster Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe seit dem 20. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die degenerativen Prozesse würden zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden. Im Rahmen der neurologischen und letzten orthopädischen Untersuchungen habe kein ausreichendes Korrelat für die geklagten Beschwerden der oberen Extremitäten, der LWS und des linken Beines gefunden werden können (S. 2 f.).
3.18 Dr. J.___, RAD, nahm am 4. Mai 2017 erneut Stellung (Urk. 7/67/2) und führte aus, I.___ habe sich eindeutig dahingehend geäussert, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem aus somatischer Sicht eingeschränkt sei. Damit gebe es keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Es seien keine neuen, unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden.
4.
4.1 Aus den aufliegenden Akten ergibt sich, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs mithin nicht möglich ist.
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.2 Die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. vorstehend E. 3.17-18), worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützte, vermögen vorliegend nicht zu überzeugen. So ist die Bemerkung zum Bericht des behandelnden Psychiaters I.___ (vgl. vorstehend E. 3.16), wonach dieser der Beschwerdeführerin lediglich aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert habe, offensichtlich falsch. Dass der RAD-Arzt sodann die vom Psychiater diagnostizierten Einschränkungen ohne weitere Begründung als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt, erscheint so nicht nachvollziehbar. Den Stellungnahmen des RAD – und somit auch der Begründung der Beschwerdegegnerin - kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.
4.3 Der Psychiater I.___ hat zwar durchaus angegeben, dass die Einschränkungen vor allem aus körperlicher Sicht bestünden, sei doch der linke Arm sichtbar eingeschränkt funktionsfähig. Er attestierte der Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich auch aus psychiatrischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit, wobei bezüglich einer angepassten Tätigkeit eine Belastung von 3-4 Stunden pro Tag an maximal vier Tagen wöchentlich möglich sei. Insofern divergiert seine Beurteilung nicht unwesentlich von derjenigen des RAD-Arztes. Zum Zustandekommen der attestierten Arbeitsfähigkeit machte der Psychiater in seiner Beurteilung keine differenzierten Angaben und bezifferte denn auch die genauen Auswirkungen der gestellten Diagnosen nicht. Seine Angaben zum psychiatrischen Befund, insbesondere zur Aufmerksamkeitsspanne und Vergesslichkeit im Alltag, lassen zudem darauf schliessen, dass er sich auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützte, welche jedoch nicht massgebend sind. Schliesslich ergeben sich aus seiner Beurteilung weitere Widersprüche. So machte er einerseits die soeben genannten Ausführungen zu Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht, führte andererseits aus, dass bei mittlerweile gebesserter psychischer Symptomatik die Ursache vor allem in der körperlichen Problematik zu suchen sei. Sodann hält er im selben Bericht, in dem er eine Einschränkung attestierte fest, dass durch ihn keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Seine Schlussbemerkung, wonach er trotz durch ihn klar sichtbarer körperlicher Einschränkungen eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe, da gemäss Suva-Beurteilung die genannten Einschränkungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % zuliessen, kann nicht nachvollzogen werden, lässt sinngemäss jedoch darauf schliessen, dass er mit der Einschätzung der Suva – zumindest ohne das Durchführen von Rehabilitationsmassnahmen – nicht einverstanden ist. Auf seine Beurteilung kann jedenfalls nach dem Gesagten ebenfalls nicht abgestellt werden. Vorliegend bleibt gestützt auf die medizinischen Akten unbeantwortet beziehungsweise ungenügend begründet, ob und inwiefern bei der Beschwerdeführerin – neben den somatischen Einschränkungen - auch eine relevante Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht vorliegt. Eine konsistente versicherungsmedizinische Würdigung liegt nach dem Gesagten nicht vor.
4.4 Inwiefern die Beschwerden der Beschwerdeführerin als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden Berichte nicht einschätzen. So wird auch von anderen Ärzten bereits früher immer wieder eine Somatisierungstendenz beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3, E. 3.15), deren Anteil an der Arbeits(un)fähigkeit sich jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt.
In Bezug auf die Prüfung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitsleistung ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
4.5 Gemäss der sich zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Standardindikatoren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418), ist das Leistungsvermögen der versicherten Person unter Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren durch die sachverständige Person einzuschätzen. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden Angaben des Sachverständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).
Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch I.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der – allfälligen - psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Es fehlt vorliegend an einer verlässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der anwendbaren Standardindikatoren ist nicht möglich. Auch insoweit hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
4.6 Zusammenfassend erlaubt die genannte, nicht schlüssige medizinische Aktenlage keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit. Erforderlich ist somit eine medizinische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die aktuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gesamtheitlich berücksichtigt. Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine rentenrelevante Gesundheitsschädigung vorliegt.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entsprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach