Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00848
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 13. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwältin Irena Bogdanovic, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein. Seither ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach und war zu 100 % im Haushalt tätig (Urk. 7/6).
Am 4. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Angststörung, Depressionen sowie psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13 und Urk. 7/15) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/11) ein. Ausgehend von keiner rentenrelevanten Einschränkung im Aufgabenbereich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/19).
1.2 Am 6. Dezember 2016 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte ein neues Leistungsbegehren (Urk. 7/26) sowie den Arztbericht von Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2016 ein (Urk. 7/25). Ausgehend von keinem veränderten Gesundheitszustand stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2016 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/30). Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2017 sowie ergänzend am 28. Februar 2017 (Eingangsdatum) und 22. März 2017 unter Beilage eines neuen Arztberichtes von Dr. A.___ vom 20. März 2017 (Urk. 7/36) Einwand (Urk. 7/32, Urk. 7/35 und Urk. 7/37). Daraufhin holte die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein. Dr. B.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 9. März sowie am 13. Juni 2017 Stellung (vgl. Feststellungsblatt S. 2-3; Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 trat die IV-Stelle wie vorbeschieden auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/40 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eintrete und das Begehren materiell prüfe (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b; 116 V 265 E. 2a; SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 20. Juni 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit dem neuen Leistungsbegehren sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 26. März 2014 wesentlich verändert hätten.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21. August 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich rapide verschlechtert. Neben weitergehenden Diagnosestellungen sei es auch zu einer schweren Chronifizierung ohne länger dauernde Rückbildung gekommen. Die Beschwerdegegnerin sei entsprechend verpflichtet, weitergehende Abklärungen zu treffen und auf ihr Leistungsbegehren einzutreten.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 7/26) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letztmaligen materiellen Prüfung, mithin dem Erlass der Verfügung vom 26. März 2014 (Urk. 7/19; vgl. BGE 133 V 108), erheblich verändert hat.
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 26. März 2014 (Urk. 7/19), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Arztbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 27. November 2013 (Urk. 7/13) sowie der Arztbericht von D.___ vom 26. Januar 2014 (Urk. 7/15) zugrunde lagen.
3.2 Dr. D.___ behandelte die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2010 und August 2012. In seinem Arztbericht vom 26. Januar 2014 (Urk. 7/15) zu Händen der Beschwerdegegnerin führte er aus, wegen der Depressionserkrankung und der Somatisierungsstörung des Ehemannes könne es bei der Beschwerdeführerin wiederholt zu Überforderungssituationen kommen. Ihre Arbeitsfähigkeit sei aber aufgrund dieser psychosozialen Belastungssituation nicht eingeschränkt.
3.3 Seit Juli 2012 leide die Beschwerdeführerin an schlimmen Kopfschmerzen (seitenalternierend). Hinzu komme Übelkeit, Nervosität, Phono- und Photophobie, Schwindel und Zittern. Die Schmerzen würden häufig in der Nacht auftreten und bis zu zwei bis drei Mal pro Woche vorkommen. Diese Attacken mit Kopfweh und multiplen Begleitbeschwerden würden höchstwahrscheinlich einer Migräne ohne Aura entsprechen (vgl. den beigelegten Arztbericht vom 5. Juli 2013 von Dr. E.___, Neurologie FMH; Urk. 7/15/5f.).
3.4 Seit dem 16. November 2012 war die Beschwerdeführerin bei den Ärzten der C.___ in ambulanter Behandlung (14-Tage-Rhythmus). Diese hielten in ihrem Bericht vom 27. November 2013 (Urk. 7/13) zu Händen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang seit ca. 15 Jahren (ICD10: F42.0)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode seit Juli 2013 (ICD-10: F33.0)
Die Ärzte der C.___ stellten fest, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Ihre Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne seien hingegen reduziert. Ihre Auffassung sei erschwert, wobei diesbezüglich möglicherweise auch sprachliche Probleme mitursächlich seien. Ihr formaler Gedankengang sei grübelnd und eingeengt. Auch habe sie intermittierend Zwangsgedanken das Wohlergehen des Sohnes betreffend. Zwangshandlungen würden von der Beschwerdeführerin verneint werden, seien aufgrund fremdanamnestischer Angaben jedoch anzunehmen. Halluzinationen, Wahn oder Ich-Störungen seien keine vorhanden. Affektiv sei sie leicht bis mässig zum depressiven Tool ausgelenkt. Ihre Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert. Ausserdem zeige sie eine Freud- und Interessenlosigkeit in Verbindung mit Niedergeschlagenheit, vorwiegend jedoch in Verbindung mit Ängsten. Im Kontaktverhalten sei sie hingegen freundlich. Die Mimik und Motorik sowie der Appetit seien unauffällig. Allerdings leide sie an Ein- und Durchschlafstörungen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei suizidale Absichten oder Impulse, intermittierend jedoch lebensmüde Denkinhalte. Eine Fremdgefährdung bestehe aber nicht.
Die Ärzte der C.___ konstatierten, körperliche und geistige Einschränkungen seien keine vorhanden. An psychischen Einschränkungen würden reduzierte Konzentrations- und Merkfähigkeit, erschwerte Auffassung, formalgedankliche Rigidität, Zwangsgedanken, Anhedonie, Ängste und verminderte Schwingungsfähigkeit bestehen. Dadurch könne die Beschwerdeführerin nicht länger konzentriert an einer Sache arbeiten und würde selbst mit einfachen Arbeitsanweisungen rasch überfordert sein. Die interferierenden Zwangsgedanken würden sie zusätzlich ablenken. Im Rahmen der ängstlich depressiven Symptome seien ihre Fähigkeiten, Initiative zu ergreifen und sich motivieren zu lassen, überdies reduziert. Sie attestierten der Beschwerdeführerin in ihrer erlernten Tätigkeit als Grundschullehrerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. November 2012.
Unter Weiterführung der bisherigen Behandlung mit psychoedukativem, beratendem und stützendem Charakter sowie angepassten verhaltenstherapeutischen Interventionen sei im Verlauf eine Besserung von Konzentrationsfähigkeit, Auffassung, emotionaler Belastbarkeit und ein Rückgang der Ängste möglich. Entsprechend könne auch mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei eine zeitliche Vorhersage nicht möglich sei.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2016 liegen die Berichte von Dr. A.___ vom 18. November 2016 (Urk. 7/25) und vom 20. März 2017 (Urk. 7/36) auf.
4.2 Seit dem 30. November 2015 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlungen habe die Beschwerdeführerin angegeben seit mehreren Jahren unter folgenden Krankheiten zu leiden:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10: F 42.2)
- Panikstörung, episodische paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61)
Als psychiatrische Vorbehandlungen führte Dr. A.___ an, die Beschwerdeführerin sei vom 16. November 2012 bis 31. März 2014 im Ambulatorium F.___ mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, (ICD10 F33.0) und vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) behandelt worden und habe anschliessend von März 2014 bis Oktober 2015 eine psychologische Therapeutin aufgesucht, eine psychiatrische Hospitalisation habe nicht stattgefunden.
Dr. A.___ konstatierte, regelmässige psychiatrisch- und psychotherapeutische Einzelgespräche seien indiziert und würden in einem zwei bis drei Wochen Setting durchgeführt werden. Er attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Leistungsminderung von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit beziehungsweise beschäftigenden Tagesstruktur im Sinne einer Tagesklinik sei sie im weiteren Verlauf für eine leichte Beschäftigung mit Wechselbelastung zu 20 % leistungsfähig (vgl. Arztbericht vom 18. November 2016; Urk. 7/25).
4.3 In seinem Arztbericht vom 20. März 2017 (Urk. 7/36) bestätigte Dr. A.___ die im November 2016 genannten Diagnosen weitestgehend (vgl. vorstehend E. 4.2). Nach Angaben der Beschwerdeführerin leide sie seit der Entbindung im Oktober 2000 zunehmend an diesen psychischen Erkrankungen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen. Vorher sei es ihr psychisch gut gegangen. Dr. A.___ berichtete, während der Exploration sei sie bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auffassungsstörungen seien keine vorhanden, es würden aber mittelgradige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bestehen. Formale Denkstörungen seien im Sinne von Perseveration, Gedankenkreisen, Gedankenarmut, Einengung und leichter Logorrhoe ersichtlich. Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen gebe es nicht. Ich-Störungen im Sinne von Derealisation und Depersonalisation seien anamnestisch vorhanden. Das Selbstwertgefühl sei deutlich vermindert und die Vitalgefühle seien herabgesetzt. Ihr Antrieb sei vermindert und psychomotorisch sei sie zeitweise unruhig. Darüber hinaus seien Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden und ihr Appetit sei deutlich vermindert. Ferner seien seit mehreren Monaten ausgeprägte Todeswünsche vorhanden, Anhaltspunkte für akute Suizidalität sowie Fremdaggressivität würden aber keine bestehen.
Dr. A.___ führte aus, zusätzlich zur Zwangsstörung erfülle die Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien für eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, sowie für eine generalisierte Angststörung, welche sekundär zur Zwangsstörung entstanden sei. Die Zwangserkrankung habe anamnestisch schon im Jugendalter begonnen und sei langsam zunehmend verlaufen. Ihr psychischer Zustand habe sich unter besonderen Belastungen (Migration, Entwurzelung, tiefgreifender Konflikt mit ihrer Kernfamilie, Ehekonflikte) akut und schubweise verschlechtert. Der bisherige Verlauf zeige eine schwer chronifizierte Zwangsstörung, welche die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Familien- und Sozialleben deutlich beeinträchtige. Seit Jahren leide sie an ausgeprägten Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Die zwanghafte Handlung habe sie im Laufe der Zeit zu einem Zwangsritual wie Kontrollzwang, Ordnungszwang und verbale Zwänge ausgebaut. Diese Zwangsgedanken und -rituale würden je nach Ausprägung bis zu mehreren Stunden täglich in Anspruch nehmen. Ferner erfülle die Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen aus der anankastischen (zwanghaften), histrionischen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10. Sie zeige tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Diese dysfunktionalen Verhaltensmuster seien rigid und würden sich auf vielfältige Bereiche ihres Verhaltens und der Ich-Funktionen beziehen.
Die Beschwerdeführerin - so Dr. A.___ weiter - sei aufgrund der beschriebenen psychischen Erkrankungen geistig und psychisch nicht in der Lage, ihre persönlichen Angelegenheiten zu überblicken und hinreichend zu erledigen. Sie könne den Alltag zwar selbständig bewältigen, brauche jedoch je nach Krankheitsverlauf eine begleitende Unterstützung im Sinne einer Beistandschaft, um ihre persönlichen Angelegenheiten zweckmässig zu erledigen. Eine solche bestehe auch seit Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/28). Durch supportive und psychoedukative Ansätze in Kombination mit Psychopharmaka habe die Beschwerdeführerin entlastend begleitet werden können. Eine langfristige sozialpsychiatrische und psychotherapeutische sowie psychopharmakologische Behandlung sei weiterhin notwendig.
4.4 Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ am 9. März sowie am 13. Juni 2017 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/39) und legte dar, die Berichte von Dr. A.___ wiesen keinen neuen medizinischen Sachverhalt aus. Er berichte über seit mehreren Jahren gleichbleibende Beschwerden und die von ihm genannten Diagnosen würden sich nicht wesentlich von den bereits im November 2013 durch die Ärzte der C.___ gestellten unterscheiden, einzig der Schweregrad der depressiven Episode sei jetzt mittelgradig, jedoch ohne dass er die psychopathologischen Befunde darlegen würde. Die neu genannte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei ohne biographische Herleitung nicht ausgewiesen. Dr. A.___ habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis zur Entbindung im Jahr 2000 psychisch gesund gewesen sei, womit eine Persönlichkeitsstörung von einem Ausmass, das dauerhaft zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde, sehr unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich der Angaben zu den Zwängen und Ängsten führte Dr. B.___ aus, diese würden ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Dr. A.___ mache keine Aussage zu Art und Ausmass der Zwänge, so dass eine Beeinträchtigung der Lebensführung durch Zwänge und Ängste nicht nachvollziehbar sei.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin stützte sich zur Glaubhaftmachung der von ihr mit der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 7/26) geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf die eingereichten Berichte von Dr. A.___ (vgl. E. 4.2-4.3).
5.2 Im Zeitpunkt der Rentenabweisung im Jahr 2014 lagen aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) sowie Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10: F42.0) als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Beschwerdebilder vor (vgl. E. 3.4). Dr. A.___ verwies in seinen Arztberichten vom 18. November 2016 (Urk. 7/25) und 20. März 2017 (Urk. 7/36) ebenfalls auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) sowie Zwangsgedanken und -handlungen (ICD-10: F42.2) und attestierte der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 20 % (vgl. E. 4.2 und E. 4.3).
5.3 Inwieweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) erheblich mehr in ihrer Funktion eingeschränkt sein soll, geht aus dem Bericht von Dr. A.___ jedoch nicht hervor. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der diagnostizierten mittelgradigen Episode in keine intensive (stationäre) Behandlung begab und lediglich alle zwei bis drei Wochen ein psychiatrisch- und psychotherapeutisches Einzelgespräch bei Dr. A.___ in Anspruch nahm (vgl. E. 4.2), ist von keinem grossen Leidensdruck auszugehen. Dementsprechend ist eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft ausgewiesen.
5.4 Hinsichtlich der Zwangserkrankung hielt Dr. A.___ fest, diese habe sich aufgrund psychosozialer Belastungen akut und schubweise zu einer schwer chronifizierten Zwangsstörung verschlechtert (vgl. E. 4.3), so habe die Beschwerdeführerin von Befürchtungen, dass ihrem Sohn oder Ehemann demnächst etwas Schlimmes passieren könnte, berichtet. Durch diese Sorge sei sie ständig angespannt, schreckhaft und deutlich reizbar (vgl. Urk. 7/36 S. 2). Dieselbe Angst um ihren Sohn hat die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Behandlung in der C.___ angegeben (vgl. Urk. 7/13 S. 3). Weiter habe sie bei Dr. A.___ über quälende Zweifel, Wasch- und Putz-, Kontroll- und Ordnungszwänge sowie teilweise Symmetriebestrebungen in der Ausrichtung von diversen Gegenständen berichtet. Beim Versuch, diese Handlungen zu unterlassen, würden massive innere Anspannungen und Ängste auftreten. Sie müsse ein Ritual in exakt derselben Weise nach sorgfältig zu beachtenden Regeln durchlaufen. Gelinge es nicht die Handlung abzuschliessen, entstehe Angst bei ihr und sie müsse das Ritual von Anfang an wiederholen (vgl. Urk. 7/36 S. 2-3). Im Rahmen der Exploration in der C.___ hat die Beschwerdeführerin Zwangshandlungen noch verneint. Solche wurden von den untersuchenden Ärzten in der C.___ aufgrund fremdanamnestischer Angaben sowie der Beobachtung von extrem trockener und rauer Haut im Bereich der Hände aber angenommen (vgl. Urk. 7/13 S. 3-4). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2013 an Zwängen litt. Ferner wurde sie nach Angaben von Dr. A.___ bereits seit November 2012 wegen vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang behandelt und hat die Zwangserkrankung anamnestisch schon im Jugendalter begonnen. Inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Zwangsrituale neu vermehrt eingeschränkt ist, respektive wie sich diese in ihrer Ausprägung geändert haben, ist aus dem Arztbericht von Dr. A.___ nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht glaubhaft gemacht, dass diese Zwänge ein Ausmass angenommen haben, das die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Sachverhalt im März 2014 erheblich mehr einschränken würde.
5.5 Überdies diagnostizierte Dr. A.___ im Rahmen seiner psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im November 2016 neben einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, (ICD-10: F33.1) sowie Zwangsgedanken und -handlungen (ICD-10: F42.2) zusätzlich eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen aus der anankastischen (zwanghaften), histrionischen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61; vgl. E. 4.3). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Daher genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
5.6 Hinsichtlich der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung führte RAD-Ärztin Dr. B.___ aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei ohne biographische Herleitung nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.4). Angesichts dessen, dass eine Persönlichkeitsstörung meist in der Kindheit oder Adoleszenz in Erscheinung tritt und während des Erwachsenenalters weiterbesteht (vgl. F60-F69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen in Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274 ff.) sowie vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung bei Dr. A.___ berichtete, dass es ihr vor der Entbindung im Jahr 2000 psychisch gut gegangen sei (vgl. vorstehend E. 4.3), ist die Einschätzung der RAD-Ärztin einleuchtend, wonach eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung unwahrscheinlich sei (vgl. vorstehend E. 4.4). Zumindest ist eine dadurch neu aufgetretene Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft.
5.7 Im Zusammenhang mit der generalisierten Angststörung wird gemäss ICD10Klassifikation häufig die Befürchtung geäussert, ein Angehöriger könnte demnächst erkranken oder einen Unfall haben (vgl. F40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 198f.). Dass sich die Beschwerdeführerin um ihren Sohn und Ehemann fürchtet, geht bereits aus dem Arztbericht der C.___ aus dem Jahr 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) hervor. Inwieweit die von Dr. A.___ diagnostizierte generalisierte Angststörung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit neu invalidisierend sein sollen, geht aus seinem Bericht vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht hervor. Demnach ist diesbezüglich ebenfalls nicht von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin und damit die Leistungsfähigkeit seit März 2014 wesentlich verändert hätten. Nach dem Gesagten besteht die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2017 zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler