Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00849


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin Y.___

Fachstelle Erwachsenenschutz

Schulhausstrasse 23, 8706 Meilen


diese substituiert durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1965 geborene X.___ hat keine Berufsausbildung absolviert und war von Juni 1997 bis Juli 2003 in einem 60%-Pensum als Pflegehelferin angestellt. Danach war sie bis Dezember 2007 vorwiegend als Hauswartin in Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 8/3/9 ff., 8/9, 8/11, 8/13 ff. und 8/23/2 f.). Unter Hinweis auf eine Diskushernie und Rückenschmerzen meldete sie sich am 10. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/11) sowie Arbeitgeber- und Arztberichte bei (Urk. 8/3, 8/12 ff., 8/16 f. und 8/19/7 ff.). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung, wobei die Versicherte als zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Haushaltbereich tätig qualifiziert wurde (Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2008 mit Wirkung ab November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/33).

1.2    Im Rahmen eines im Jahr 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle nebst einem aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/36) namentlich Arbeitgeber- und Arztberichte ein (Urk. 8/34, 8/37 f.). Mit Mitteilung vom 18. Dezember 2009 bestätigte sie den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/44).

1.3    Nachdem die IV-Stelle anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2015 von der Versicherten verschiedene Auskünfte verlangt hatte (Urk. 8/67, 8/73, 8/76, 8/79, 8/80 und 8/81), stellte sie dieser mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 die sofortige Renteneinstellung in Aussicht, da die erforderlichen Auskünfte betreffend aktueller medizinischer Behandlung in Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht erteilt worden seien (Urk. 8/82). In der Folge teilte die vertretungsbefugte Tochter der Versicherten am 10. Dezember 2015 telefonisch mit, dass sich ihre Mutter etwa seit 2012 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 8/75, 8/83). Die IV-Stelle gab sodann zum einen bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 29. Juni 2016 vorgelegt wurde (Urk. 8/100). Zum anderen holte sie einen Haushaltabklärungsbericht vom 20. Januar 2017 ein (Urk. 8/103). Mit neuem Vorbescheid vom 26. Januar 2017 wurde der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente per erstem Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 8/107), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 8/108, 8/116). Nach Eingang einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. April 2017 (Urk. 8/121) verfügte die IV-Stelle am 23. Juni 2017 im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 8/131 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 21. August 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen - insbesondere neuropsychologischer Art - vorzunehmen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs P. Keller (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 21. September 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Versicherten wurde Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser reichte am 18. September 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 11).

    Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2017 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich in Anbetracht der medizinischen Abklärungen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht verbessert. Spätestens seit der Begutachtung bestehe gesamthaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung. Gemäss den Ergebnissen der Haushaltabklärung wäre die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad neu mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen sei. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %, weshalb nur mehr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.

2.2    Dem hielt die Versicherte mit Beschwerdeschrift vom 21. August 2017 zusammengefasst entgegen, es sei ihr nicht möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bereits seit ihrer Kindheit sei ihre Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Auch im späteren Wirtschaftsleben habe sie sich nicht wirklich integrieren können und habe nur sehr geringe Löhne erwirtschaftet. Seit November 2008 sei sie als Näherin in einer geschützten Werkstatt tätig (Urk. 1
S. 3 ff.). Darüber hinaus könne auf das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ nicht abgestellt werden. Zum einen sei keine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden; zum anderen hätten beide Gutachter keinen Kontakt mit der geschützten Werkstätte aufgenommen. Im Weiteren vermöge auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 18. April 2017 nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 7 ff.). Insgesamt sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente weiterhin ausgewiesen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten erstmals mit Verfügung vom
10. Juli 2008 mit Wirkung ab November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/33). Dieser Entscheid ist als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades heranzuziehen, zumal die rentenbestätigende Mitteilung vom 18. Dezember 2009 (Urk. 8/44) im Gegensatz dazu nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. BGE 133 V 108). Der Verfügung vom 10. Juli 2008 lag im Wesentlichen der folgende medizinische Sachverhalt zu Grunde:

    Vom 17. bis 23. November 2006 war die Versicherte aufgrund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms mit grosser Diskushernie L5/S1 links und eines grossen Sequesters im Kreisspital B.___ hospitalisiert (Urk. 8/3/2). Eine
Facettengelenksinfiltration sowie osteopathische Behandlungen hätten zu einer deutlichen Beschwerdelinderung geführt (Urk. 8/12/7 ff.). Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 27. Dezember 2007 fest, dass die Versicherte nur unter regelmässiger Analgetika-Einnahme schmerzfrei sei und bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aktuell eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei seit Juli 2007 zu 50 % zumutbar (Urk. 8/12/2 ff.).

    Bezugnehmend auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sind dem Bericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 22. Februar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/17/4):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1),

- Verdacht auf kognitive Einschränkungen,

- Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen
(ICD-10 F60.7),

- Probleme durch negative Kindheitserfahrungen: Herauslösen aus dem Elternhaus; negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit; Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.1, 61.2, 61.3),

- Tod eines Kindes (ICD-10 Z63.4).

    Die Versicherte habe angegeben, sich oft traurig und verzweifelt zu fühlen. Gewisse Herausforderungen im Alltag wie beispielsweise die Regelung der finanziellen Angelegenheiten würden sie überfordern. Sie sei darüber hinaus geplagt von Selbstzweifeln und Unsicherheiten. Unter vielen Leuten fühle sie sich oft gereizt und aggressiv, da sie Angst vor ihnen habe. In Situationen des sozialen Austauschs gerate sie massiv unter Druck und fühle sich wie blockiert. Objektiv sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert gewesen. Es hätten nebst einer verminderten Konzentration und Merkfähigkeit insbesondere häufiges Grübeln sowie ein kohärenter, aber verlangsamter Gedankengang festgestellt werden können. Es bestehe eine Angst unter vielen Leuten mit entsprechendem Vermeidungsverhalten. Im Weiteren hätten namentlich Stimmungs-schwankungen, Dünnhäutigkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuld- und Schamgefühle sowie ein oftmals trauriger Affekt vorgelegen (Urk. 8/17/5). Die Versicherte sei zurzeit nicht erwerbsfähig und befinde sich in teilstationärer psychiatrischer Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der komplexen somatischen und psychischen Störungen auf längere Sicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein werde (Urk. 8/17/4).

3.2

3.2.1    Dem bidisziplinären Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 29. Juni 2016 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/100/7):

- rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom,

- Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Anteilen.

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber im Wesentlichen:

- depressive Episode, Ende 2012 remittiert, und schwierige Kindheitserlebnisse,

- rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom mit Kopfschmerzen / Migräne,

- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose.

3.2.2    Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe die Versicherte berichtet, etwa seit Ende der 90er Jahre manchmal unter belastungsabhängigen Schmerzen im unteren Rückenbereich zu leiden. Seit der Hospitalisation im November 2006 hätten sich die Rückenschmerzen deutlich zurückgebildet und seien nur noch sporadisch aufgetreten. Sie müsse nur noch selten auf Medikamente aus der Reserve zurückgreifen. Bei der von ihr seit November 2008 ausgeübten sitzenden Tätigkeit als Näherin in einer geschützten Werkstatt habe sie zumeist keine Schmerzen. Seit etwa 2014 seien phasenweise zusätzlich Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des Kopfes aufgetreten. Diesbezüglich sei auch von Migränebeschwerden ausgegangen worden. Die Schmerzen würden an circa zwei bis drei Tagen pro Woche auftreten. Seit vielen Jahren leide sie zudem an einer Müdigkeit und zeitweise mehr oder weniger stark ausgeprägten Schlafstörungen (Urk. 8/100/2). Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe die Versicherte die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als schmerzlos empfunden. Das in früheren Berichten erwähnte radikuläre Reiz- und Ausfallsyndrom der Wurzel S1 links habe sich vollständig zurückgebildet und eine Neurokompression lasse sich ebenfalls nicht mehr nachweisen. Seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Juli 2008 habe sich der Gesundheitszustand somit verbessert, was sich auch dadurch äussere, dass keine Fehlhaltung und keine Bewegungseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule mehr habe objektiviert werden können. Im Weiteren habe weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten ein relevanter klinisch-pathologischer Befund vorgelegen. Die Versicherte habe in diesem Zusammenhang auch keine Beschwerden geäussert. Bezüglich der geklagten Schlafstörungen und der Müdigkeit habe kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden können, sodass von funktionellen Beschwerden auszugehen sei (Urk. 8/100/8 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehe für die früher ausgeübten Tätigkeiten als Pflegeassistentin und Hauswartin aus rheumatologischer Sicht spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung maximal eine 40%ige respektive 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die seit Jahren ausgeübte Tätigkeit als Näherin sei uneingeschränkt zumutbar, was ferner auch für wechselbelastende, körperlich leichte bis maximal mittelschwere Verweistätigkeiten in temperierten Räumen gelte (Urk. 8/100/13 f.).

3.2.3    Gegenüber Dr. A.___ habe die Versicherte angegeben, dass das Leben für sie in beinahe jeder Hinsicht eine Überforderung darstelle. Auch bei der Arbeit in der geschützten Werkstatt gerate sie oft an ihre Grenzen. Sie fühle sich rasch kritisiert und schäme sich, was wiederum zu ungünstigen Reaktionen führe. Wenn sie sich übergangen fühle, raste sie manchmal aus. Zudem bereite es ihr grosse Mühe, Entscheidungen selbständig zu fällen und sie ziehe ihre Tochter dafür zu Rate. Gelegentlich habe sie ausserdem Konzentrationsprobleme, vor allem, wenn sie gefühlsmässig unter Druck stehe. Sie habe ferner Mühe mit den finanziellen Angelegenheiten, weshalb eine Beiständin eingesetzt worden sei. Hinsichtlich Depressionen bestehe seit Ende 2012 keine erhebliche Problematik mehr. Sie sei seit etwa vier Jahren nicht mehr in Behandlung und nehme auch keine Psychopharmaka mehr ein. Gelegentlich komme es vor, dass sie zu Hause weine, dies aus Überforderung. Ansonsten sei sie in ausgeglichener Stimmungslage und sei fähig, den Tag regelmässig zu gestalten (Urk. 8/100/21 ff.). Objektiv hätten sich weder Bewusstsein- noch Orientierungs- oder Denkstörungen feststellen lassen. Das Gespräch habe die Versicherte aufmerksam und mit ausreichender Konzentration verfolgt. Das Kurz- und Langzeitgedächtnis sei nicht eingeschränkt gewesen. Des Weiteren sei die Explorandin stimmungsmässig ausgeglichen gewesen und habe auf Humor positiv reagiert. Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Der Antrieb sei bei lebhafter Psychomotorik ebenfalls unauffällig gewesen. Das Intelligenzniveau habe unter Berücksichtigung der schulischen Bildung sowie des klinischen Eindrucks unterdurchschnittlich gewirkt. Eine Intelligenzminderung habe sich jedoch nicht nachweisen lassen. Auf die Schmerzen sei die Versicherte nicht fixiert gewesen und sie habe keine hypochondrischen Befürchtungen geäussert. Die von ihr geklagten Verhaltensauffälligkeiten seien anlässlich der Exploration nur in mässigem Ausmass feststellbar gewesen, da sie sich nicht unter Druck gesetzt gefühlt habe (Urk. 8/100/24 f.).

    Die Beschwerdeführerin stamme aus schwierigen familiären Verhältnissen. Die Eltern hätten sich früh getrennt; die Mutter sei Alkoholikerin gewesen. Die Versicherte sei in einem Heim aufgewachsen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie eine Milieuschädigung erlitten habe, welche die spätere Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört habe. Direkte Misshandlungen hätten zwar nicht stattgefunden; es sei jedoch zu mobbingähnlichen Situation gekommen. Die Versicherte habe schulische Probleme gehabt. In ihrem Leben habe sie sich nie positiv entfalten können und habe nach dem Tod einer ihrer Töchter 1996 sowie nach der Trennung von ihrem Lebenspartner 2007 depressive Krisen erlebt. Seit Ende 2012 könne in Anbetracht der anamnestischen Angaben jedoch von einer Remission der depressiven Episode ausgegangen werden. Einen wesentlich grösseren Einfluss auf die Lebensführung der Versicherten habe die Persönlichkeitsstörung, die sich wie ein roter Faden durch ihr Leben ziehe. Sie komme deswegen immer wieder in ungünstige Situationen, sei kaum belastbar, habe Mühe, eigene Ansprüche anzumelden und gerate beim Aufenthalt unter vielen Menschen in Schwierigkeiten. Selbst bei der derzeitigen Tätigkeit im geschützten Rahmen gerate sie in Bedrängnis und reagiere ungeschickt, indem sie sich entweder zurückziehe oder laut werde. Überdies vernachlässige sie ihre gesellschaftlichen Verpflichtungen und habe insbesondere Mühe, ihre Finanzen im Griff zu behalten. Gesamthaft habe die Persönlichkeitsstörung einen negativen Einfluss auf beinahe alle Lebensbereiche. Im Haushalt und in der Freizeit sei die Versicherte zwar wenig eingeschränkt. Sie habe aber Mühe mit Beziehungen und dem Berufsleben, da sie wegen der Persönlichkeitsstörung immer wieder in Schwierigkeiten gerate. In Anbetracht dieser Umstände lasse sich aus psychiatrischer Sicht ungefähr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestieren, welche die Beschwerdeführerin mit übersichtlichen und strukturierten Arbeiten verwerten könne, falls sie dabei eher unabhängig sein könne (Urk. 8/100/25 ff.). Diese Einschätzung bestätigte Dr. A.___ sodann mit ergänzender Stellungnahme vom 18. April 2017 (Urk. 8/121/3 f.).

3.2.4    Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung gelangten die Gutachter zur Auffassung, die Arbeit als Pflegeassistentin sei der Versicherten seit 2007 nicht mehr möglich. Für die Tätigkeit als Hauswartin bestehe seit Anfang 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 60 %. Eine angepasste Verweistätigkeit sei demgegenüber ebenfalls seit Anfang des Jahres 2013 zu 50 % zumutbar (Urk. 8/100/36).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Versicherten zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat (vgl. E. 2.1 f.). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 8/100) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 18. April 2017 (Urk. 8/121), weshalb zunächst auf deren Beweiswert einzugehen ist.

    Die Expertise basiert auf umfassenden rheumatologischen sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/100/5 ff., 8/100/20 f.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils
- soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 8/100/2 ff., 8/100/21 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 8/100/7 ff., 8/100/25 ff., 8/100/35 f. und 8/121/3 f.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 8/100/11 f. 8/100/28 und 8/121/2 f.). Gesamthaft erfüllt das Gutachten somit die praxisgemässen formalen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5).

4.2    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Namentlich ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. E. 1.3). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass anhand der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. So geht aus dem vorliegenden Gutachten einerseits hervor, dass die Versicherte betreffend ihre Wirbelsäule nun mehr weitgehend beschwerdefrei ist und sich weder eine Fehlhaltung noch eine Bewegungseinschränkung objektivieren liess (Urk. 8/100/11). Andererseits ergab die psychiatrische Untersuchung eine Remission der depressiven Störung (Urk. 8/100/27, 8/100/34). Davon abgesehen wurde die Versicherte im Zuge der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2016 neu - im hypothetischen Gesundheits-
fall - als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert (Urk. 8/103/3), was ebenfalls einen Revisionsgrund darstellt.

4.3    Da nach dem Gesagten Anlass zur Überprüfung des Rentenanspruchs besteht, ist dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu zu prüfen (vgl. E. 1.3).

    Aus rein somatischer Sicht ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls in Bezug auf körperlich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen nicht eingeschränkt ist (Urk. 8/100/14). Dies überzeugt einerseits in Anbetracht der von Dr. Z.___ festgehaltenen - weitgehend unauffälligen - objektiven Befunde (vgl. Urk. 8/100/9 ff.). Andererseits stellt dies auch die Versicherte zu Recht nicht in Abrede, zumal sie gemäss eigenen Angaben nur noch sehr selten auf Analgetika zurückgreifen muss und auch keine spezifischen ärztlichen Behandlungen mehr in Anspruch nimmt (vgl. Urk. 8/77/2, 8/100/8).

    Die Kritik der Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die psychiatrische Teilexpertise von Dr. A.___ (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.). Ihr ist beizupflichten, dass in Anbetracht der konkreten Umstände eine genaue Prüfung ihrer kognitiven Fähigkeiten angezeigt gewesen wäre, zumal sich grundsätzlich bereits eine leichte Intelligenzminderung invalidisierend auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2). Den Ausführungen von Dr. A.___ ist jedoch keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Intelligenzminderung ausgewiesen sein soll. Er beschränkte sich darauf, das Intelligenzniveau angesichts der schulischen Bildung sowie des klinischen Eindrucks als unterdurchschnittlich zu bezeichnen (Urk. 8/100/25). Dies ist unzureichend, zumal den Akten diverse Hinweise auf nicht unerhebliche kognitive Einschränkungen zu entnehmen sind. Die Versicherte hat nicht nur ein Sonderschulinternat für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten und Lernschwierigkeiten besucht (Urk. 8/4/4), sondern musste auch ihre Anlehre als Köchin infolge unzureichender schulischer Leistungen abbrechen (Urk. 8/100/21). Im Arbeitsmarkt konnte sie sich nur bedingt integrieren, wechselte häufig die Anstellung und erwirtschaftete vergleichsweise geringe Einkommen (vgl. Urk. 8/11, 8/65). Im Weiteren wurde sie von den Ärzten des Psychiatriezentrums D.___ als nicht fahrtauglich eingestuft (Urk. 8/17/6) und ist im Alltag auf die Unterstützung ihrer Tochter sowie einer Beiständin angewiesen (Urk. 8/100/30, 8/113). Letztere vermutet das Vorliegen einer ausgeprägten Lese- und Schreibschwäche (Urk. 8/116/4). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die Versicherte überdies bereits seit mehreren Jahren als Näherin in einer geschützten Werkstatt tätig, wobei der Betreuungsaufwand durch das Fachpersonal immer noch als relativ hoch eingeschätzt wird und die Versicherte bei Arbeiten im Textilbereich nach wie vor angeleitet werden muss (Urk. 8/115/1 f.). Selbst wenn auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) mit einem gewissen sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3), erscheint vor diesem Hintergrund aktuell fraglich, ob die Beschwerdeführerin die attestierte Arbeitsfähigkeit von
50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich verwerten kann. Zur Klärung dieser Frage erweisen sich weitere psychiatrische Abklärungen als unumgänglich, wobei insbesondere auch an eine neuropsychologische Untersuchung zu denken ist. Anzumerken ist ferner, dass sich die von Dr. A.___ durchgeführte Prüfung der Standardindikatoren (vgl. Urk. 8/100/28 ff.) als vergleichsweise oberflächlich erweist. Selbiges gilt in Bezug auf die Persönlichkeitsdiagnostik, welche sich unter anderem darauf beschränkte, der Versicherten die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen respektive abhängigen Anteilen gemäss ICD-10 darzulegen, wodurch sich jene perfekt erfasst fühlte (Urk. 8/100/23). Da hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik besonders hohe Begründungsanforderungen bestehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2), erweist sich das psychiatrische Teilgutachten auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulänglich.

4.4    Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ in mehreren Punkten als nicht stichhaltig. Insbesondere erscheint nebst einer detaillierten Persönlichkeitsanalyse eine vertiefte Abklärung der im Raum stehenden kognitiven Einschränkungen angezeigt. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin folglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. Z.___ vermag demgegenüber zu überzeugen, weshalb in rein somatischer Hinsicht keine Notwendigkeit für weitere medizinische Untersuchungen besteht. Die in diesem Zusammenhang bereits vorliegenden Erkenntnisse werden jedoch im Zuge der weiteren psychiatrischen Abklärungen einzubeziehen sein, sofern Wechselwirkungen zwischen den körperlichen und psychischen Leiden auszumachen sind.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Mit Honorarnote vom 18. September 2018 machte Rechtsanwalt Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Gesamtaufwand von 11.6 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 41.30 und 8 % Mehrwertsteuer geltend (Urk. 11), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien angemessen erscheint. Dementsprechend ist ihm zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch