Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00851
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 22. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, arbeitete seit 1. April 2007 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2016 (letzter effektiver Arbeitstag: 10. Mai 2014) als Verkäuferin bei Y.___ im Flughafen Zürich in einem Pensum von 90 % (Urk. 8/35/1-6 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.9, Urk. 8/45). Am 5. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Krebsleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Per 1. Juli 2016 nahm die Versicherte ihre Arbeit in einem Pensum von 20 % wieder auf (Urk. 8/74 S. 36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/9, Urk. 8/34) und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 26. September 2016 erstattet wurde (Urk. 8/74).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/85, Urk. 8/87, Urk. 8/104) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2017 eine befristete Viertelsrente für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. September 2016 zu (Urk. 8/120 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Dezember 2017 (Urk. 15) beantragte die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung. Am 17. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18). Mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um-fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
1.5 Bei der tumorassoziierten Fatigue (Cancer-related Fatigue, CrF) können Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrome durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender somatischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingte Faktoren sein. Auch wenn Ursachen und Entstehung der CrF nicht ganz geklärt sind, so liegen der CrF als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 139 V 346 E. 3.2-3.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Mai 2014 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sich ihr Gesundheitszustand seit Mai 2015 – und damit noch innerhalb des Wartejahres - wieder verbessert habe und sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin, welche auch einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche, wieder zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei. Ausgehend von einer dem Invaliditätsgrad entsprechenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % berechnete sie einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung für die Dauer vom 1. Mai 2015 bis 30. September 2016. Aufgrund des Anspruchs der verwitweten Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente sprach die Beschwerdegegnerin ihr in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für diesen Zeitraum eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Per Juli 2016 ging die Beschwerdegegnerin von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % aus.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Arbeitsunfähigkeit sei erheblich höher als die von den Gutachtern festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Juli 2016. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, beim aktuell nachbehandelnden Onkologen einen Arztbericht einzuholen, und die Gutachter seien diesbezüglich von unvollständigen Akten ausgegangen. Das Gutachten sei auch hinsichtlich der Diagnosen unvollständig, so lägen auch eine Neuropathie nach Chemotherapie, eine Polyneuropathie in Händen und Füssen und eine Cancer related Fatigue (CrF) vor, aus welchen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 80 % resultiere. Zudem bestehe ein Verdacht auf ein Rezidiv bei einem deutlichen Anstieg des Tumormarkers. Auch wenn dieses im Verfügungszeitpunkt noch nicht diagnostiziert worden sei, sei es allenfalls dennoch als alternative Begründung neben der CrF als Ursache der Beschwerden zu berücksichtigen. Bezüglich der CrF sei das Gutachten im Übrigen unvollständig, weil es sich nicht mit den geklagten Beschwerden auseinandersetze. Abzustellen sei auf die Einschätzung des behandelnden Onkologen, wonach die Polyneuropathie und die CrF sechs Monate nach der Chemotherapie nicht regredient, sondern anhaltend gewesen seien und zu einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % führten. Zu erwägen sei zudem ein chronisches Schmerzsyndrom, am ehesten aus dem Symptomkomplex einer Fibromyalgie, weshalb eine Vorstellung beim Rheumatologen zu empfehlen sei. Die Sache sei daher zur weiteren Abklärung des medizinischen Gesundheitszustands an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 3 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2016.
3.
3.1 Dem Bericht der Ärztinnen des A.___ vom 25. April 2014 (Urk. 8/108/3) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Befunderhebung vom 23. April 2014 zur Operation anmelden liess.
3.2 Mit Bericht vom 7. November 2014 (Urk. 8/18) diagnostizierte die Ärztin des A.___ ein Ovarialkarzinom rechts (Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass die gegenwärtige Behandlung in einer Tumornachsorge bestehe und die Chemotherapie abgeschlossen sei (Ziff. 1.5). In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bestehe von Mai 2014 bis Ende Jahr eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.5). In etwa drei Monaten sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei anfänglich verminderter Leistungsfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 28. November 2015 (Urk. 8/30/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Tubenkarzinom rechts bei/mit
- Status nach Längslaparatomie, Hysterektomie, Ovarektomie rechts, Adhäsiolyse, pelvine Lymphadenektomie, Appendektomie und Omentektomie Mai 2014
- Status nach sechs Zyklen Chemotherapie
- depressive Entwicklung nach schwerer, lebensbedrohlicher Krankheit
- Impingement Schulter links
- Panvertebralsyndrom, lumbal und zervikal, links betont
Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 13. Februar 2015 bis auf weiteres in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin arbeitsunfähig sei. Die Prognose sei aktuell ungünstig. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer sehr leichten Tätigkeit zu maximal 30 % arbeitsfähig. Er schlage eine befristete Rente für etwa drei Jahre bis zur Stabilisierung der Situation und danach eine Neubeurteilung vor (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 – 1.8).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, D.___, hielt mit Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/30/11-13) neben der bekannten Diagnose eines Tubenkarzinoms rechts folgende Diagnose fest:
- leichte proximale schmerzlose Kraftminderung der Beine, sehr wahrscheinlich nicht neurologischer Ursache
- Unvermögen, ohne Hilfe aus tiefer Hocke aufzustehen
- „plötzlicher“ Beschwerdebeginn circa September 2014 während Chemotherapie
- Beschwerden im Verlauf subjektiv unverändert
- aktuell klinisch: im Übrigen unauffällige neurologische Unter-suchungsbefunde
- normale elektrodiagnostische Befunde an den Beinen
Dr. C.___ hielt in der Beurteilung fest, er finde in der Gesamtschau der Anamnese, der - bis auf das geklagte Unvermögen, aus tiefer Hocke ohne Hilfe aufzustehen - detailliert geprüften unauffälligen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde, der allesamt normalen elektrodiagnostischen Resultate und der normalen Laborbefunde keine genügenden Hinweise auf eine neurologische Ursache der geklagten Kraftminderung der Beine. Insbesondere lägen keine genügenden Anhaltspunkte für eine differentialdiagnostisch am ehesten zu erwägende Myopathie vor (S. 1).
3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, Onkonzentrum D.___, empfahl mit Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 8/30/9-10) aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Muskelschwäche und Parästhesien im Hinblick auf die weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eine neurologische Standortbestimmung, wobei es um die fachliche Beurteilung einer möglichen Steroid-induzierten Myopathie oder Taxol-induzierten Polyneuropathie gehe.
3.6 Mit Bericht vom 14. März 2016 (Urk. 8/38/2) diagnostizierte die Ärztin des A.___ einen neuen Tumor und hielt dazu folgende histologische Diagnose fest:
- B16.7481: Rectum: Mässig differenzierter neuroendokriner Tumor (NET G2), Durchmesser 1.2 cm, mit leicht erhöhter Proliferationsrate und Lymphgefässeinbruch; tumorfreier Resektatrand
3.7 Mit Bericht vom 3. Mai 2016 (Urk. 8/43) hielt die Ärztin des A.___ fest, dass aus gastroenterologischer Sicht bezüglich des neuen Tumors keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bezüglich des Tubenkarzinoms sei die Arbeitsunfähigkeit fachärztlich-gynäkologisch zu beurteilen (Ziff. 1.6).
3.8 Mit Bericht vom 23. Juni 2016 (Urk. 8/48/1-5) führte med. pract. F.___, Facharzt für Gynäkologie, aus, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei unfähig, lange zu stehen, und es liege eine Fatigue vor. Bezüglich Wiederaufnahme sei der Verlauf abzuwarten. Die Beschwerdeführerin sei überaus motiviert, wieder zu arbeiten, auch aus psychischer Hinsicht, aktuell bestehe allerdings ein Unvermögen (Ziff. 1.6-1.9, Ziff. 1.11).
3.9 Am 23. und 25. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin am Z.___ psychiatrisch, internistisch und onkologisch untersucht. Gestützt auf den Konsens vom 19. September 2016 hielten die Ärzte in ihrem am 26. September 2016 erstatteten Gutachten (Urk. 8/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9):
- Adipositas (BMI 35.8 kg/m2)
- leichte proximale Kraftminderung der Beine bei Status nach Hysterektomie, Ovarektomie rechts, Lymphonodektomie, Appendektomie und infrakolischer Omentektomie am 28. Mai 2014 wegen Tubenkarzinom rechts und Status nach sechs Zyklen Chemotherapie mit Carboplatin und Taxol
- Tubenkarzinom rechts FIGO IIIC
- Histologie wenig differenziertes, seröses papilläres Karzinom mit Infiltration der Tubenwand
- Tumorstadium pT3c pN1 (9/75) cM0 V, G3, FIGO IIIC
- laparoskopische Salpingektomie rechts 13. Mai 2014 nach Curettage
- Laparotomie zum Tumordebulking (Hysterektomie, Ovarektomie rechts, Lymphonodektomie pelvin, paraaortal) 28. Mai 2014
- Chemotherapie mit Carboplatin/Taxol 4. Juli 2014 bis 20. Oktober 2014
- seither bei gynäkologischen Kontrollen rezidivfrei, zuletzt Mai 2016
- fragliche Neuropathie nach Chemotherapie, am Abklingen
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10):
- Status nach Ileokoloskopie mit Polypektomie (tubuläre Adenome) am 4. Februar 2014 und Status nach endoskopischer Entfernung eines submukösen Rektum-Tumors, mässig differenzierter neuroendokriner Tumor (NET G2) pT1b L1 G2 am 29. Februar 2016
- leichte Hyperlipidämie bei Adipositas
- Status nach Ovariektomie links und partiell rechts 1988
- Fersensporn links
- Impingement Schulter links
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Mitteilung der Diagnose eines Tubenkarzinoms zunächst „geschockt“ gewesen sei, was bei einer derart gravierenden Diagnose allerdings als normalpsychologisch anzusehen sei. Auch im weiteren Verlauf habe sich keine komorbide psychische Störung entwickelt. In psychiatrischer Hinsicht liege weder eine quantitative noch eine qualitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus allgemein-internistischer Sicht liege wegen der erheblichen Adipositas, der Kraftminderung und der Schulter-Fussbeschwerden eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % vor, sowohl im angestammten Beruf als Verkäuferin als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Aus onkologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an zwei Tumoren unterschiedlicher Dignität. Das Tubenkarzinom habe möglicherweise kurativ angegangen werden können, eine abschliessende Beurteilung des Therapieerfolgs sei aber noch zu früh. Beim neuroendokrinen Tumor des Rektums handle es sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit um ein lokales Geschehen mit einem sehr geringen Rezidivrisiko. Seit Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin aus onkologischer Sicht wieder arbeitsfähig. Die noch vorhandenen neuropathischen Nebenwirkungen seien wenig bedeutend, verursachten aber eine während sechs Monaten ab der Begutachtung andauernd um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit (S. 10).
Integral ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 70 bis 80 %, wobei eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich sei. Ab Beginn der Tumorbehandlung im Mai 2014 sei die Arbeitsfähigkeit zunächst aufgehoben gewesen und habe bis sechs Monate nach der Chemotherapie, also bis April 2015, noch 0 % betragen. Von Mai 2015 bis Juni 2016 habe die Arbeitsfähigkeit 60 %, und seit Juli 2016 70 bis 80 % betragen (S. 10).
3.10 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für die nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte (Urk. 16/2-3) erfüllt, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen sind.
3.11 Mit Stellungnahme vom 23. November 2017 (Urk. 16/3) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie und Onkologie, fest, dass es aktuell neu einen Verdacht auf ein Rezidiv bei deutlichem Anstieg des Tumormarkers CA 125 und neuem Harnstau rechts gebe. Aktuell laufe ein CT Staging zur weiteren Abklärung. Weiter führte er aus, dass weder die Polyneuropathie noch das CrF-Syndrom sechs Monate nach der Chemotherapie regredient gewesen seien, sondern diese seien anhaltend. Das CrF habe sogar zugenommen und führe zu einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 2). Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 20 % mit verminderter Belastbarkeit wegen des CrF-Syndroms und wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, am ehesten aus dem Symptomkomplex einer Fibromyalgie. Als Massnahmen empfehle er die Vorstellung beim Rheumatologen, beim Schmerztherapeuten und gegebenenfalls die onkologische Rehabilitation mit Fokus auf der Behandlung der CrF (S. 3).
3.12 Dr. med. H.___, I.___, hielt in seiner Beurteilung vom 23. November 2017 (Urk. 16/2) aufgrund des gleichentags durchgeführten CT fest, dass sich im zeitlichen Verlauf seit dem 22. Dezember 2016 bei einem Status nach Operation eines rechtsseitigen Tubenkarzinoms mit Tumordebulking inklusive Hyste- und Adnexektomie sowie Exzision eines neuroendokrinen Tumors und Leiomyoms im Rektum ein Neuauftreten einer rechtsseitigen Hydronephorose Grad III infolge retroperitoneal gelegener Metastasen zeige, die den rechten Ureter proximal komprimierten, sowie einer Metastase interaortokaval. Weiterhin bestehe kein Hinweis auf ein Lokalrezidiv. Beidseits bestünden bekannte Lymphozelen iliakal.
4.
4.1 Dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 26. September 2016 (Urk. 8/74, vorstehend E. 3.9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den psychiatrischen, internistischen und onkologischen Untersuchungen unter anderem über Kopf-, Nacken-, Fersen- und Bauchschmerzen sowie über eine deutliche Müdigkeit klagte (S. 20, S. 29-30, S. 33, S. 37). Auch aus dem aktuellsten Arztbericht und der Einschätzung des RAD, welche den Gutachtern vorlagen (vgl. S. 7; Urk. 8/48/1-5, vorstehend E. 3.8), gingen Schmerzen und eine erhöhte Ermüdbarkeit als subjektiv geklagte Beschwerden hervor. Dennoch prüften die Gutachter diese Beschwerden nicht weiter, und der Psychiater verneinte in der Folge das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose, wobei bei seiner Abklärung die Frage nach einer depressiven Erkrankung im Vordergrund gestanden haben dürfte. Das Gutachten erweist sich daher als unvollständig, indem diese geklagten Beschwerden und eine allfällig daraus resultierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit weder geprüft noch unter dem Aspekt eines Schmerzsyndroms oder einer CrF erörtert wurden. Darüber hinaus waren die Gutachter der Auffassung, dass die Adipositas der Beschwerdeführerin Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit hat, was nicht schlüssig begründet wurde und aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu überzeugen vermag.
4.2 Mit Bericht vom 23. November 2017 äusserte Dr. G.___ unter Hinweis auf das aktuell laufende CT Staging einen Verdacht auf ein Rezidiv (vorstehend E. 3.10). Gleichentags hielt Dr. H.___ gestützt auf das durchgeführte CT (vorstehend E. 3.11) fest, dass seit Dezember 2016 im Verlauf eine Hydronephorose infolge retroperitoneal gelegener Metastasen sowie eine interaortokavale Metastase festzustellen seien.
Auch wenn der Verdacht auf ein Rezidiv beziehungsweise die festgestellten Metastasen im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung noch nicht vorlagen, so ist nicht auszuschliessen, dass sie noch vor Verfügungserlass im Mai 2017 auftraten und sich bereits damals auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirkten. Angesichts dessen, dass die Beschwerden bei einer CrF sowohl durch den Tumor bedingt als auch Folge der Therapie sein können (vorstehend E. 1.4), bleibt somit der weitere Verlauf nach der gutachterlichen Untersuchung unklar. Der Verdacht auf ein neues Rezidiv beziehungsweise die festgestellten Metastasen stehen in einem engen Zusammenhang mit der Grunderkrankung, und es ist nicht auszuschliessen, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine CrF und ein Rezidiv vorlagen. Damit erweist sich der Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als ungenügend abgeklärt.
4.3 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, indem einerseits die Feststellungen im Gutachten hinsichtlich der Frage eines Schmerzsyndroms und einer CrF lückenhaft sind, und andererseits aufgrund des im November 2017 geäusserten Verdachts auf ein Rezidiv beziehungsweise der festgestellten Metastasen ein Rezidiv und eine CrF nicht auszuschliessen sind. Ob und in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mai 2015 beziehungsweise Juli 2016 verbessert hat, kann nicht beurteilt werden. Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen, damit diese - unter Einbezug von Berichten der behandelnden Ärzte - den medizinischen Sachverhalt rechtsgenügend abkläre.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat und die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) kann vom Gericht festgesetzt werden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt sich vorliegend die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens