Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00857
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
HOTELA Vorsorgestiftung
chez Caisse Hotela
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1
Beigeladene
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. X.___, geboren 1957, meldete sich am 23. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. Juli 2016 erstattet wurde (Urk. 6/63), sowie eine interdisziplinäre Begutachtung im Y.___ (Gutachten vom 15. Dezember 2016, Urk. 6/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/84, Urk. 6/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/92 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 22. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte insbesondere, es sei ihm eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Am 15. März 2018 wurde eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung durchgeführt (Prot. S. 2-4), in deren Rahmen der Beschwerdeführer neue Arztberichte einreichte (Urk. 12/1-3) und die Parteien erklärten, sie würden im Nachgang zur Verhandlung Vergleichsgespräche aufnehmen (Prot. S. 4). Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die Parteien hätten eine Einigung erzielt, und reichte die folgenden übereinstimmenden Anträge ein (Urk. 20):
«1.Die Parteien beantragen übereinstimmend, dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2.Die Parteien beantragen übereinstimmend, in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2017 eine ganze Rente zuzusprechen.»
Mit Verfügung vom 12. August 2019 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die Hotela Vorsorgestiftung, zum Prozess beigeladen (Urk. 24), worauf diese am 2. September 2019 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 26).
3. Es liegen übereinstimmende Anträge auf Zusprache einer halben Rente für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 sowie einer ganzen Rente ab 1. November 2017 vor, welche mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen.
Demnach ist die Beschwerde in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juni 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente sowie ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Soluna Girón unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26-27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26-27
- HOTELA Vorsorgestiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig