Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00858


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 27. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___, welche über keine Berufsausbildung verfügt, reiste 1991 in die Schweiz ein und ist Mutter von fünf in den Jahren 1980, 1982, 1983, 1992 und 1997 geborener Kinder. Sie betätigte sich fast ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt und meldete sich am 24. Mai 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf chronische Kopf- und Rückenschmerzen sowie eine globale Schmerzproblematik, bestehend seit 2-3 Jahren, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/5). Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde die Versicherte am Y.___ begutachtet. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 30. November 2005 erstattet (Urk. 7/15) und am 25. Januar 2006 ergänzt (Urk. 7/16). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Haushaltsabklärung, welche am 6. März 2006 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 31 % ergab (Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 13. März 2006 verneinte die IVStelle sowohl einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/19) als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/20). Die Einsprache gegen die Rentenverfügung wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Mai 2006 ab (Urk. 7/29). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. November 2007 (Prozess-Nr. IV.2006.00536) abgewiesen (Urk. 7/36).

1.2    Am 27. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 10 Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (durch verschiedene Operationen am Rücken, an Fuss und Hand) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47). Die IV-Stelle veranlasste eine Untersuchung der Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/59 f.). Der psychiatrische und der orthopädische Untersuchungsbericht wurden am 2. April 2013 erstattet (Urk. 7/62 und Urk. 7/63). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine neuerliche Haushaltsabklärung, welche am 29. Januar 2014 bei der Versicherten zu Hause vorgenommen wurde und eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 33.75 % ergab (Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 7/101). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00900) ab (Urk. 7/116).

1.3    Noch während des Beschwerdeverfahrens am hiesigen Gericht machte die Versicherte mit Eingabe vom 20. April 2016 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (Urk. 7/106). Im Rahmen des Einwandverfahrens tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (Urk. 7/148) wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 7/148]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Haushaltsabklärung und einer medizinischen Begutachtung sowie zur anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei der Beschwerdeführerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung von sechs Monaten nach der Verschlechterungsmeldung vom 20. April 2016 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 18. April 2018 (Urk. 9) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.___ vom 13. April 2018 auf (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    

1.2.1    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder im Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2).

1.2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen zu denen die RAD-Berichte gehören nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus medizinischer Sicht sei eine kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom April bis August 2016 ausgewiesen. Ab Anfang September 2016 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom gleichen Gesundheitszustand auszugehen, wie er vor der Entdeckung und Behandlung des Weichteiltumors bestanden habe. Somit sei keine langandauernde Verschlechterung ausgewiesen, welche eine neue Beurteilung begründe. Es sei weiterhin von einer 34%igen Einschränkung im Haushalt auszugehen, welche dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, nachdem im Zeitpunkt der Neuanmeldung bereits ein Invaliditätsgrad von 34 % bestanden habe, sei im Zeitpunkt der Verschlechterungsmeldung die Wartezeit erfüllt gewesen. Entsprechend sei ein allfälliger Rentenanspruch mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 entstanden (sechs Monate nach der Meldung vom 20. April 2016). Zu den bisherigen Beschwerden sei ein neues Beschwerdebild, die Tumorerkrankung, hinzugekommen mit bleibenden Beschwerden. Es hätte deshalb eine Haushaltsabklärung vorgenommen werden müssen, habe bei der Beschwerdeführerin vor der Verschlechterung doch ein knapp unter dem rentenerheblichen Invaliditätsgrad von 40 % liegender – Invaliditätsgrad von 34 % vorgelegen. Die Annahme, per Anfang September 2016 sei wieder der Status quo ante eingetreten, beruhe auf unzutreffenden und zu optimistischen Annahmen der Beschwerdegegnerin und werde bestritten. Der bereits schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert, bedingt durch die bleibenden Operationsfolgen. Die Beschwerdeführerin leide unter schmerzhaften Nervenverletzungen und Gefühlsstörungen im Bein. Hinzu komme, dass sich der psychische Zustand im Zusammenhang mit der Tumordiagnose und dem unbefriedigenden Verlauf nach der Operation des Tumors verschlechtert habe und die Beschwerdeführerin auch zunehmend unter den Folgen des Diabetes leide. Die Beschwerdeführerin leide an einem komplexen Zusammenspiel von diversen Beschwerden, weshalb eine neue Begutachtung notwendig sei. Eine «schlagartige» Verbesserung per September 2016 sei zudem nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 1).


3.

3.1    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00900) wurde unter Verweis auf das früher gefällte Urteil vom 26. November 2007 (Prozess-Nr. IV.2006.00536) festgehalten, die gutachterliche Einschätzung, wonach für die Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe, sei für die Beschwerdeführerin als äussert grosszügig bemessen zu betrachten. Nachvollziehbar erscheine die im Haushaltsbericht vom 19. März 2015 ausgewiesene Einschränkung im Haushaltsbereich von 33.75%. Die medizinische Beurteilung des RAD vom 2. April 2013, wonach die Beschwerdeführerin bei einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.0/F32.1) im Rahmen einer psychosozialen Belastungsstörung rein hypothetisch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % eingeschränkt arbeitsfähig sei und sich aus orthopädischer Sicht im Vergleich zur ersten Begutachtung an der Restarbeitsfähigkeit nichts geändert habe (60%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt bei freier Zeiteinteilung und 40%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne freie Zeiteinteilung), erscheine aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, wobei ihr bei einer 34%igen Einschränkung im Haushalt kein Rentenanspruch zustehe (Urk. 7/116).

In den Untersuchungsberichten des RAD, auf welche sich das Gericht im Urteil vom 31. Oktober 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00900) gestützt hatte, wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:

- als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/62/7): anhaltende mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) im Rahmen einer psychosozialen Belastungsstörung,

- als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/62/7): chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.1),

- als orthopädische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/63/7): chronisches myofaszial betontes Schmerzsyndrom des Körperstamms und beider oberen und unteren Extremitäten mit

- chronischer Lumbalgie und Lumboischialgie links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits und Zustand nach Diskushernienoperation L5/S1 links im Jahr 2003

- chronischer Zervikalgie und Zervikozephalgie rechtsbetont bei bekannten degenerativen Veränderungen und erheblichen muskulären Verspannungen

- chronischen Schulterschmerzen rechts mit Bewegungseinschränkung und Impingement-Symptomatik

- chronischen Knieschmerzen beidseits rechts mehr als links bei Verdacht auf beginnende Gonarthrose

- chronischen Belastungsschmerzen beider Hände bei Zustand nach CTSOperation rechts in 01/2011 und anamnestisch bestehender Fingerpolyarthrose einschliesslich Rhizarthrose

- als orthopädische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/63/7): Zustand nach Operation eines Morton-Neuroms im Zwischenraum 2./3. Zehe links

3.2    Aus den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten und eingeholten medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

3.2.1    Die Beschwerdeführerin war vom 7. bis 16. April 2016 im Z.___ hospitalisiert, wo ihr am 8. April 2016 ein Weichteiltumor entfernt wurde mit Teilresektion des Musculus Vastus medialis am medialen Oberschenkel links. Es folgte zunächst ein komplikationsloser Verlauf. Postoperativ wurde die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Physiotherapie bei erlaubter Vollbelastung mobilisiert (Austrittsbericht des Z.___ vom 3. Mai 2016 [Urk. 7/113/1-3]; vgl. auch die Berichte vom 4. Januar 2016 [Urk. 7/132] und vom 4. Februar 2016 [Urk. 7/133]).

3.2.2    Am 26. April 2016 wurde eine Serompunktion durchgeführt, wobei 380 ml entfernt wurden. Es wurde die Verdachtsdiagnose infiziertes Serom bei Exstirpation eines tenosynovialen Riesenzelltumors am medialen Oberschenkel links gestellt (Urk. 7/113/4-5). Vom 13. bis 16. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin erneut im Z.___ hospitalisiert, wo am 13. Juni 2016 eine Seromexzision am medialen Oberschenkel links im Übergang mittleres zu distales Drittel vorgenommen wurde (ohne Nachweis von Bakterien im Punktat). Bis zum 27. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Austrittsbericht des Z.___ vom 5. Juli 2016 [Urk. 7/121]).

3.2.3    Vom 25. Juni bis am 14. Juli 2016 war die Beschwerdeführerin erneut im Z.___ hospitalisiert, da eine hohe Fördermenge aus der Drainage persistierte (bei spontaner Seromentleerung am Oberschenkel links am 20. Juni 2016) und eine Schmerzexazerbation auftrat. Am 8. Juli 2016 wurde eine Seromrevision am Oberschenkel links vorgenommen mit einem Débridement und einer Einlage Drainage sowie Rückkürzen des N. Saphenus und Verlagerung nach proximal. Aufgrund des Nachweises von Staph. aureus wurde eine antibiotische Therapie installiert (Austrittsbericht des Z.___ vom 13. Juli 2016 [Urk. 7/113/6-9]). Bis am 27. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/113/10).

3.2.4    Im Bericht des Z.___ vom 27. Januar 2017 (Urk. 7/118) wurde unter anderem festgehalten, es liege eine bekannte Schmerzstörung vor, derentwegen sich die Beschwerdeführerin bis im Februar 2016 am Z.___, Rheumatologie, in Behandlung befunden habe. Danach habe eine Konsultation in der chirurgischen Abteilung bei Riesenzelltumor im Bereich des linken medialen Oberschenkels stattgefunden. Aktuell sei eine erneute Zuweisung aufgrund der chronischen Schmerzstörung bei Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in die Arme, der Daumensattelgelenke beidseits (rechtsbetont) sowie der Handgelenke erfolgt. Es bestünden sodann lumbale Rückenschmerzen sowie persistierende Schmerzen im Bereich der Operationsregion am linken medialen Oberschenkel. Die aktuelle Konsultation erfolge aufgrund der Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Bei der Beschwerdeführerin liege ein deutliches Krankheitsverhalten vor. Das chronische Schmerzsyndrom bestehe seit vielen Jahren und werde ambulant in der rheumatologischen Sprechstunde am Z.___ sowie in der Schmerzsprechstunde des Z.___ betreut. Neben den somatischen bestünden auch psychische Beschwerden. Entsprechend sei die Prognose schlecht bei einer anhaltenden Schmerzproblematik ohne Besserung und Aussicht auf Beschwerdefreiheit. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer bezahlten Arbeit nachzugehen (Urk. 7/118/2-3). Eine Beschwerdeverbesserung sei in der Behandlung der Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts möglich. Entsprechend sei am 23. Januar 2017 eine subacromiale Infiltration durchgeführt worden. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein Physiotherapie-Rezept zur Detonisierung der Nackenmuskulatur sowie zur Mobilisation der Schultergelenke mitgegeben worden (Urk. 7/118/7).

3.2.5    Der Regionale Ärzte Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2017 fest, die zahlreichen somatischen, auf degenerativen Veränderungen beruhenden Gesundheitsstörungen seien bekannt, ebenso die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Daran habe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte des Z.___ überwiegend wahrscheinlich nichts Wesentliches geändert. Neu aufgetreten sei nun aber eine Gesundheitsstörung am linken Oberschenkel, welche im Verlauf des Jahres 2016 nach Erstmanifestation im Januar mehrfach operative Eingriffe mit jeweils kurzer stationärer Behandlung erfordert habe. Obwohl dies in keinem der Austrittsberichte expressis verbis erwähnt worden sei, sei doch medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Zeit vom 7. April 2016 auf Grund der sich entwickelnden postoperativen Komplikationen zeitlich befristet eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis längstens Ende August 2016 (6-7 Wochen nach dem letzten operativen Eingriff und 10 Tage nach Beendigung der antibiotischen Therapie) bestanden habe. Anfang September 2016 sei dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder der Gesundheitszustand erreicht gewesen, wie er vor der Entdeckung und Behandlung des Weichteiltumors im linken Oberschenkel bestanden habe (Urk. 7/119/2-4).

3.2.6    Im Bericht vom 23. November 2016 hielt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Endokrinologie/Diabetologie fest, bei der Beschwerdeführerin sei es im letzten halben Jahr zu einer Gewichtszunahme von etwa 8 Kilogramm gekommen. Dies sei durch die Verbesserung des Diabetes erklärbar. Eine Hypothyreose sei ausgeschlossen. Eine Cortisolüberproduktion als Ursache der Gewichtszunahme habe ebenfalls ausgeschlossen werden können (Urk. 7/124).

3.2.7    Die sonographische Untersuchung des Abdomens der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2016 (vgl. den entsprechenden Bericht vom 2. Dezember 2016 [Urk. 7/126]) ergab den Befund einer Hepatomegalie bei hochgradiger Lebersteatose und einer grenzwertigen Milzgrösse (vgl. bereits den Bericht vom 13. November 2015 [Urk. 7/131]). Das Abdomen-CT vom 23. März 2017 ergab, dass keine Befundänderung gegenüber der Voruntersuchung von 2015 bestehe (Urk. 7/139).

3.2.8    Im Bericht des Z.___ vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/141/1-4) wurde unter anderem festgehalten, hinsichtlich der Periarthropathia humeroscapularis rechts habe sich keine Änderung der Beschwerden ohne die empfohlene Physiotherapie ergeben; die Beschwerdeführerin habe die verordnete Physiotherapie nicht durchgeführt, da sie die Verordnungen nicht mehr habe finden können. Das MRI des Oberarms rechts, welches bei unklarer knotiger Veränderung veranlasst worden sei, habe keine Hinweise auf ein Malignom ergeben. Am ehesten sei von einem Lipom auszugehen. Nebenbefundlich sei eine Partialruptur der Supraspinatussehne am Übergang zur Infraspinatussehne gesehen worden. Hinsichtlich der Schulterschmerzen sei der Beschwerdeführerin einerseits eine intensivierte analgetische Therapie, andererseits die Durchführung der Physiotherapie als Einzeltherapie sowie Wasser-Einzeltherapie empfohlen worden. Neue Verordnungen seien entsprechend ausgestellt worden. Hinsichtlich der Kribbelparästhesien, welche weiterhin nicht eindeutig radikulär zuzuordnen seien, sei auch eine antineuropathische Medikation hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu erwägen. Alternativ und bei trotz Physiotherapie persistierenden Beschwerden sei auch eine neurologische Vorstellung zum sicheren Ausschluss einer Radikulopathie möglich. Die Kniegelenksbeschwerden würden am ehesten im Sinne der chronischen Schmerzstörung bei Vorliegen von Gonarthrosen beidseits interpretiert und auch diesbezüglich werde eine Physiotherapie sowie eine Weiterbehandlung im B.___ empfohlen (vgl. auch den Bericht des Z.___ vom 3. April 2017 [Urk. 7/141/5-8]).

3.2.9    Im Bericht des Z.___ vom 11. Mai 2017 wurde betreffend Konsultation und Abdomensonographie vom 8. Mai 2017 festgehalten, die Problematik sei komplex, eine Ursache für die erneut als sehr belastend empfundenen Abdominalschmerzen sei nicht erkennbar. Es liege ein diffuser Leberparenchymschaden vor, vereinbar mit einer Lebersteatose, aber es bestünden keine Hinweise für eine höhergradige Hepatopathie. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Nebenmilz, die Milz selber sei normal gross. Man habe Rücksprache mit den Kollegen der Viszeralchirurgie gehalten, welche die Beschwerdeführerin kürzlich beurteilt hätten. Eine diagnostische Laparoskopie sei aus chirurgischer Sicht momentan nicht indiziert. Am ehesten sei von einer muskulären Problematik auszugehen, da die Beschwerden vor allem bewegungsabhängig seien. Unter konsequenter Stuhlregulation mit Paragar zeige sich eine gute Stuhlentleerung, sodass hier keine therapeutischen Anpassungen erforderlich seien. Komplettierend könne noch eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt werden (Urk. 7/142).

3.2.10    Der RAD nahm am 1. Juni 2017 erneut Stellung und führte aus, die vorgelegten Berichte würden keine neuen oder bislang unbekannten Diagnosen respektive Befunde enthalten, welche geeignet seien, eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei in diesem Fall überwiegend wahrscheinlich die schon lange bekannte Schmerzverarbeitungsstörung bei generalisiertem Schmerzsyndrom das Hauptproblem, welche zu einer funktionellen Überlagerung der ohnehin zahlreichen, somatischen Gesundheitsschäden führe. Es sei bei der mittlerweile 56-jährigen Beschwerdeführerin, welche ohnehin nie in grösserem Umfang erwerbstätig gewesen und zu 100 % im Haushalt qualifiziert sei, von einem seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 20. Februar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unveränderten (stationären) Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 7/147/4).


4.

4.1    Ein Rentenanspruch ist aufgrund der sechsmonatigen Frist ab der Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3) frühestens ab dem 1. Oktober 2016 zu prüfen, worauf die Beschwerdeführerin in zutreffender Weise selbst hinwies. Die Beurteilungen des RAD, wonach ab September 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin steht nach einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit den Operationen infolge des festgestellten Weichteiltumors (vgl. E. 3.2.1-3.2.3) nach wie vor die bereits bekannte Schmerzproblematik im Vordergrund, welche von dieser bereits im Jahr 2013 anlässlich des letzten Revisionsverfahrens als allumfassend geschildert worden war. Die Beschwerdeführerin hatte angegeben, «im ganzen Körper, überall» Schmerzen zu haben. Sie hatte über starke Schmerzen in der rechten Schulter geklagt, diese würden in den ganzen Arm ausstrahlen. Sodann hatte sie Schmerzen im Bereich des Nackens, der Halswirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm, im Handgelenksbereich und in den Endgelenken der Langfinger, im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein, verbunden mit einem Taubheitsgefühl, sowie Schmerzen «in den Knochen», im linken Fuss, in beiden Kniegelenken mit Ausstrahlung über den Oberschenkel bis zur Hüfte angegeben. Die Schmerzen seien immer vorhanden, unter Belastung verstärkt (Urk. 7/63/1 f.). Im Bericht des Z.___ vom 27. Januar 2017 wurde betreffend die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgehalten, diese bestehe unverändert wie bis anhin in den Jahren 2012 bis 2014 (Urk. 7/118/5).

4.2    Der im Anschluss an die Operationen im Jahr 2016 neu hinzugetretene chronische nozizeptive und neuropathische Schmerz (Nervus saphenus) im Bereich des linken Beines medioventral lässt sich nicht objektivieren – wobei anzumerken ist, dass Schmerzen im linken Bein bereits vorbestehend waren und bei der letzten Rentenrevision bereits in die Beurteilung miteinbezogen worden waren (E. 4.1). Die behandelnde Oberärztin hielt im neusten Bericht des Z.___ vom 13. April 2018 (Urk. 10), welcher im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, fest, in der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin zur multimodalen Behandlung ihrer chronischen Schmerzstörung intermittierend am B.___ betreut worden, zuletzt sei die Tumorexzision im Vordergrund gestanden. Nach der Tumorentfernung mit Teilresektion des M. vastus medialis am linken Oberschenkel habe die Beschwerdeführerin unter gemischt nociceptiven und neuropathischen Schmerzen gelitten. Eine Erklärung für die protrahierte nozizeptive Schmerzkomponente könnte ein Serom am medialen Oberschenkel in der Knieregion sein, welches mehrfach punktiert und exidiert worden sei. Bezüglich der neuropathischen Schmerzkomponente habe die Beschwerdeführerin von Anfang an über Sensationen im Bereich des N. saphenus geklagt. Bei der letzten Seromrevision sei der Nerv zurückgekürzt und nach proximal verlagert worden, was keinen günstigen Einfluss auf die neuropathische Schmerzentwicklung gehabt habe (Urk. 10 S. 4). Eine Objektivierung der angenommenen Saphenus-Schädigung sei nicht möglich (Urk. 10 S. 1). Medikamentös habe die Beschwerdeführerin initial von Lyrica profitiert, was jedoch zu massiven Beinödemen geführt habe. Gabapentin sei bisher besser vertragen worden, jedoch bei geringerer analgetischer Wirksamkeit. Surmontil als Co-Analgetikum bei coexistenten Schlafstörungen sei gut vertragen worden, jedoch habe es auch nur eine geringe Wirkung auf Schmerz- und Schlafqualität. Von der Lokaltherapie mit Neurodol Tissugel und Capsaicin Creme profitiere die Beschwerdeführerin ebenfalls nur mässig. Eine Qutenza-Applikation sei im Beisein einer Familienangehörigen besprochen worden, jedoch habe sich die Beschwerdeführerin letztlich dagegen entschieden. Opioide hätten einen deutlich sedativen und nur einen geringen analgetischen Effekt. Zudem stehe man einer Langzeiteinnahme von Opioiden bei nicht tumorbedingten chronischen Schmerzen aktuell kritisch gegenüber. Eine ergotherapeutische Desensibilisierungsbehandlung habe wenig Einfluss auf den Schmerz gehabt. Eine niederschwellige Psychotherapie sei bereits vor der Tumorexstirpation im Rahmen der langjährigen chronischen Schmerzstörung etabliert gewesen. Im Sommer 2017 habe sich die Situation dahingehend verändert, dass die Beschwerdeführerin aus bisher unklaren Gründen Probleme beim Gehen bekommen habe. Plötzlich sei sie nur noch an Gehstöcken mobil gewesen. Die MRI-Befunde vom 4. September 2017 seien stationär zu 2011 und damit keine Erklärung für die akute Verschlechterung. Deshalb sei ein neurologisches Konzil durchgeführt worden. Dabei habe sich kein Hinweis auf eine Wurzelläsion L3 oder L4 ergeben, auch das EMG zur Wurzel L5 sei unauffällig gewesen. Eine Ableitung des N. saphenus zur Objektivierung der angenommenen Schädigung sei technisch nicht möglich. Da der Nerv rein sensibel sei, sei die Gangstörung jedoch sowieso nicht zu erklären. Der Vorschlag einer probatorischen Steroidtherapie bei Monoradikulitis als Differentialdiagnose sei von der Beschwerdeführerin verworfen worden. Sie wolle keine Steroidbehandlung, weder systemisch, noch beispielsweise epidural. Bezüglich der in den medialen Kniegelenksbereich auslaufenden Schmerzen sei bereits ein orthopädisch-traumatologisches Konzil im Juni 2016 erfolgt, welches weder in der konventionellen Bildgebung noch in den mit abgebildeten Strukturen des MRI eine relevante Pathologie ergeben habe. Auch das rheumatologische Konzil im November 2017 habe die schmerzhafte Bewegungsstörung des linken Beines nicht einer Pathologie zuordnen können (Urk. 10 S. 4).

Aus ärztlicher Sicht kann somit auch nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin bloss noch mit Gehstöcken fortbewegt. Diesbezüglich ist von einer Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin auszugehen, welche gemäss ärztlicher Einschätzung ein deutliches Krankheitsverhalten zeigt (vgl. den Arztbericht des Z.___ vom 27. Januar 2017 [E. 3.2.4]).

4.3    Die noch im Bericht des Z.___ vom 15. Mai 2017 erwähnte neu aufgetretene exazerbierte Periarthropathia humeroscapularis rechts (Urk. 7/141/1) liess die Beschwerdeführerin zunächst nicht behandeln, obwohl ihr Physiotherapie verordnet worden war; sie habe die Verordnungen nicht mehr finden können. Es wurden daher neue Verordnungen ausgestellt (E. 3.2.8). Im aktuellsten Bericht des Z.___ vom 13. April 2018 finden sich schliesslich keine Hinweise mehr auf eine Periarthropathia humeroscapularis (Urk. 10).

4.4    Soweit zu den bereits bestehenden umfassenden Schmerzen neue hinzugetreten sind, lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern diese einen zusätzlich limitierenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich haben sollten, erledigte die Beschwerdeführerin doch bereits im Jahr 2014 aufgrund der vorbestehenden Schmerzstörung im Haushalt kaum noch etwas und überliess sie die meisten Arbeiten den im gleichen Haushalt wohnenden Kindern beziehungsweise der im gleichen Haushalt lebenden Schwiegertochter (vgl. den Abklärungsbericht vom 19. März 2015 [Urk. 7/93] sowie die Schilderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem RAD anlässlich der Untersuchung vom 19. Februar 2013, sie nehme im Haushalt immer etwas in Angriff, müsse dann aber wegen der Schmerzen aufhören; die Töchter und Söhne sowie die Schwiegertochter würden ihr helfen [Urk. 7/63/2]). Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin noch im medizinisch-theoretisch zumutbaren Umfang am Haushalt beteiligt hätte, wären ihr gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte des Z.___ noch immer rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/118/4), welche die Beschwerdeführerin über den ganzen Tag verteilt frei einteilen könnte. Inwiefern sich damit eine Einschränkung von mehr als 34 % im Haushalt rechtfertigen lässt, kann nicht nachvollzogen werden. Der Aufgabenbereich hat sich seit dem letzten Revisionsverfahren reduziert, erreichte auch das jüngste Kind der Beschwerdeführerin im Jahr des Verschlechterungsgesuchs die Volljährigkeit, womit die Beschwerdeführerin keine Betreuungsaufgaben für minderjährige Kinder mehr zu übernehmen hat. Die mittlerweile erwachsenen Kinder haben ihren Anteil am gemeinsamen Haushalt selbständig zu erledigen, sofern sie noch im gleichen Haushalt leben.

4.5    Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im aktuellsten Bericht des Z.___ wird zudem lediglich von einer niederschwelligen Psychotherapie berichtet (Urk. 10 S. 4). Was den Diabetes anbelangt, wurde sogar von einer Verbesserung berichtet (E. 3.2.6).

4.6    Nach dem Gesagten lässt sich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht feststellen. Weitere Abklärungen erweisen sich nicht als notwendig.


5.    Damit ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro