Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00859
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 12. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 5. Mai 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines Motorradunfalls vom 10. Juli 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/4, Urk. 6/9, Urk. 6/38-40, Urk. 6/66) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/10) bei und holte Berichte der Arbeitgeberin (Urk. 6/12) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 6/6, Urk. 6/7, Urk. 6/26) ein. Sodann ordnete die IV-Stelle am 1. Oktober 2010 eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die MEDAS Y.___ an (Urk. 6/15). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Urk. 6/17) erklärte der Versicherte, er sei mit der vorgesehenen Abklärungsstelle nicht einverstanden, und ersuchte die IV-Stelle um Erlass einer Verfügung, falls an der Abklärung durch das Y.___ festgehalten werde. In der Folge erging keine Verfügung. Am 1. November 2010 (Urk. 6/20) wurde er von der Abklärungsstelle zu ambulanten Untersuchungen am 13. und 14. Dezember 2010 aufgeboten. Die hierauf erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2010 des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid IV.2010.01197 vom 3. Februar 2011 ab (Urk. 6/35). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 6/44) – unter Hinweis auf die in BGE 137 V 210 E. 3.4.2 (ergangen am 28. Juni 2011) postulierten Verfahrensrechte – ebenfalls abgewiesen.
1.2. Am 12. Oktober 2011 (Urk. 6/45) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 6/44 E. 3) um Kontaktnahme, damit sie sich auf eine Gutachterstelle einigen könnten. In der Folge liess er der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 6/48) ein von ihm zuvor in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten der Z.___ vom 28. März 2011 (Urk. 6/47) zukommen und führte im nämlichen Schreiben aus, aufgrund des vorliegenden Gutachtens sei allenfalls von einer weiteren Begutachtung durch das Y.___ abzusehen. Am 8. Dezember 2011 (Urk. 6/51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei und die Untersuchung durch die Abklärungsstelle Rehaklinik A.___, namentlich durch Dr. B.___, durchgeführte werde. Nachdem der Versicherte dagegen wiederum Einwände vorgebracht und die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in Frage gestellt hatte (vgl. dazu Schreiben vom 12. Dezember 2011, Urk. 6/55; Schreiben vom 7. respektive vom 25. Februar 2012, Urk. 6/60 und Urk. 6/64; Schreiben der Z.___ vom 30. Januar 2012, Urk. 6/61), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. August 2012 (Urk. 6/67) an der Begutachtung in der Rehaklinik A.___ durch Dr. B.___ fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid IV.2012.01005 vom 26. Juni 2013 ab (Urk. 6/72). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 nicht ein (Urk. 6/74).
1.3 Am 28. November 2013 forderte die IV-Stelle X.___ auf, eine Bereitschaftserklärung betreffend die angeordnete Begutachtung in der Rehaklinik A.___ durch Dr. B.___ zu unterzeichnen (Urk. 6/76). Die Parteien zogen in der Folge Vergleichsgespräche in Betracht (Urk. 6/77), wovon die IV-Stelle mit Email vom 8. Januar 2014 wieder Abstand nahm (Urk. 6/80). Die IV-Stelle holte die aktuellen Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/83 und Urk. 6/105) und Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 6/92, Urk. 6/93 und Urk. 6/96). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6/108) gab sie dem Versicherten bekannt, dass eine polydisziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie notwendig sei. Ohne einen schriftlichen Gegenbericht werde sie eine nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ausgewählte Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen. In der Beilage stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Fragen an die Gutachterstelle zu (Urk. 6/106). Zudem räumte sie ihm die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 6/108). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte der Versicherte, dass er sich einer polydisziplinären Begutachtung widersetze, da die Zufallsplattform, so wie sie zur Zeit ausgestaltet sei, nicht für eine unabhängige, objektive und wertneutrale Begutachtung garantieren könne. Gleichzeitig erscheine auch der Fragenkatalog als inhaltlich nicht akzeptabel (Urk. 6/111). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle die Durchführung der Begutachtung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2). Das hiesige Gericht trat auf die dagegen vom Versicherten am 3. Dezember 2015 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2016 (Urk. 6/116) nicht ein (Verfahrensnummer IV.2015.01244). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_204/2016 vom 29. April 2016 nicht ein (Urk. 6/121).
1.4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/132) teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Durchführung der Begutachtung bestätigt und die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gegeben werde. Gleichzeitig wurden die zu begutachtenden Fachdisziplinen und die Gutachterpersonen mitgeteilt (Allgemeine/innere Medizin: Dr. C.___; Neurologie: Dr. D.___, Neuropsychologie: E.___; Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates: Dr. F.___ sowie Psychiatrie und Psychotherapie: G.___). Der Versicherte liess der IV-Stelle in der Folge ein weiteres von seinem Rechtsvertreter in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten der Z.___ zukommen (Gutachten vom 14. April 2016, Urk. 6/134). Die IV-Stelle bestätigte den Eingang des Gutachtens mit Schreiben vom 14. Juli 2016 und teilte mit, dieses werde geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt darüber informiert, ob an einer Begutachtung festgehalten werde (Urk. 6/138). Nach Prüfung des Z.___-Gutachtens durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ersetzte diese die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/132) durch die Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 6/134). Sie hielt darin an der Begutachtung fest und verfügte deren Durchführung in der H.___ durch die bereits genannten Gutachterpersonen. Die dagegen am 25. August 2016 (Urk. 6/145/3-15) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2016 (Urk. 6/151/1-15) ab (Verfahrensnummer IV.2016.00894). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_159/2017 vom 21. März 2017 (Urk. 6/153) nicht ein.
1.5 Mit Schreiben vom 3. April 2017 (Urk. 6/154) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens unter Hinweis auf einen Zivilprozess, in welchem ein Gutachten erstellt werden könnte, welches auch für das IV-Verfahren verwendet werden könnte. Die IV-Stelle lehnte dieses Ansinnen am 10. April 2017 (Urk. 6/157) ab und stellte den Fortgang der Abklärungen in Aussicht. Der Versicherte ersuchte hierauf am 12. April 2017 (Urk. 6/159) um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 20. April 2017 (Urk. 6/160) erfolgte die Vorladung des Versicherten durch die H.___ auf den 2., 11. und 16. Mai 2017. Am 24. April 2017 (Urk. 6/161) ersuchte der Versicherte erneut um Sistierung des Verfahrens sowie eventualiter um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. In der Folge liess der Versicherte den ersten Termin verstreichen (Urk. 6/162). Am 3. Mai 2017 (Urk. 6/164) teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf die rechtskräftige Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 (richtig: 26. Juli 2016, Urk. 6/134) mit, dass keine Verfügung ergehen werde und verlangte gleichentags (Urk. 6/165) eine Bereitschaftserklärung des Versicherten bis zum 9. Mai 2017 zur Begutachtung am 11. und 16. Mai 2017 sowie zum neuen Vereinbaren eines Termins für den verpassten vom 2. Mai 2017. Dies unter dem Hinweis, dass bei Ausbleiben der Bereitschaftserklärung und Nichtwahrnehmung der Termine aufgrund der Akten entschieden werde, was Einstellen der Abklärungen sowie Abweisung des Leistungsgesuches zu Folgen haben könne. Am 2. Mai 2017 (Urk. 6/166) hatte der Versicherte erneut um Zustellung einer Verfügung betreffend Verfahrenssistierung ersucht, worauf ihn die IV-Stelle am 4. Mai 2017 (Urk. 6/167) separat mit ihrem diesbezüglichen Schreiben vom 3. Mai 2017 bediente. Der Versicherte blieb den beiden ausstehenden Terminen fern (Urk. 6/170-171). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173-174) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2017 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. August 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 28. September 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser nahm am 16. Oktober 2019 (Urk. 8) Stellung, was der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Insbesondere kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, mit in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung sei eine Begutachtung in der H.___ angeordnet, die Termine seien jedoch trotz durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht wahrgenommen worden. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Da unklar sei, wie sich die gesundheitliche Situation auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könnten keine Leistungen ausgerichtet werden.
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, es lägen eine Vielzahl von medizinischen Berichten vor, welche sich über den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit aussprächen. Es lägen genügend Arztberichte vor, die es der Beschwerdegegnerin erlaubten, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit einzuschätzen
(Rz 22).
3.
3.1 Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Kritik an der H.___ und namentlich an deren Geschäftsführer Dr. I.___ (Urk. 1 Rz 25 ff.) nicht zu hören ist. Das Sozialversicherungs- sowie das Bundesgericht bestätigten die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2016 (Urk. 6/134, Urk. 6/151/1-15 und Urk. 6/153), mit welcher eine Begutachtung in der H.___ angeordnet worden war. Es handelt sich um eine res iudicata, welche im vorliegenden Prozess nicht mehr thematisiert werden kann.
3.2 Sodann ist zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchführte. Dem Beschwerdeführer war mit Zugang des Urteils des Bundesgerichts vom 21. März 2017 (Urk. 6/153) klar, dass er sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen hat. In der Folge liess er den ersten Untersuchungstermin verstreichen, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2017 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleitete, den Beschwerdeführer konkret aufforderte, die beiden ausstehenden Untersuchungstermine wahrzunehmen und einen Ersatztermin für den verpassten zu verabreden. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Folgen einer Weigerung hin (Urk. 6/165). Auch die Bedenkzeit von weniger als einer Woche zur Unterzeichnung der Bereitschaftserklärung respektive von gut einer Woche bis zum nächsten Untersuchungstermin war angemessen, denn dem Beschwerdeführer war seit über einem Monat klar, dass er sich der Begutachtung zu unterziehen hatte. Dass der Beschwerdeführer die Sistierung des Verwaltungsverfahrens beantragt hatte, ändert hieran nichts. Es bestand kein Rechtsanspruch auf Verfahrenssistierung und die Gerichte hatten die Zulässigkeit der Begutachtung in der H.___ bestätigt. Es war ihm klar, dass er der Aufforderung zur Begutachtung Folge leisten musste und welches die Folgen seiner Weigerung wären.
3.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG vorliegend gegeben. Da auch das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt wurde (E. 3.2), durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungsverweigerung insofern nicht zu beanstanden ist, als sich aus den Akten nicht eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Denn nach der Rechtsprechung führt das unentschuldbare Nichtnachkommen der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht, indem die versicherte Person die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, zu einer Umkehr der Beweislast. Mithin ist es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung, die Anspruchsgrundlagen abzuklären. Bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person wird dies verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, den Sachverhalt nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin auch Nichteintreten hätte beschliessen und ungeachtet einer vertieften Prüfung der Aktenlage jegliche Leistungen hätte verweigern können.
3.4 Angesichts des Unfalls vom 10. Juli 2009 und der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Mai 2010 stehen Rentenleistungen ab 1. November 2010 (Art. 29 Abs. 1 IVG) in Frage.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verunfallte am 10. Juli 2009 auf seinem Motorrad, als eine Autolenkerin den Vortritt missachtete und es zur Kollision kam (Urk. 6/119/929). Dabei erlitt er eine offene Unterschenkelfraktur, welche im Universitätsspital J.___ operativ versorgt wurde (Urk. 6/119/920).
4.2 Die Fachpersonen des J.___ stellten in ihrem Bericht über das Arbeitsassessment vom 20. Oktober 2010 (Urk. 9/119/670-676) folgende Diagnosen (S. 2):
1. Verdacht auf neuropathischen Schmerz DD Narbenneurom Unterschenkel rechts
- nach offener Unterschenkelfraktur rechts (Gustillo 3c) mit Durchtrennung der A. tibialis posterior
- 10. Juli 2009 Débridement mit Defektdeckung, Anlage eines Fixateur externe
- 12. Juli 2009 Débridement, Entfernung Fixateur externe, Plattenosteosynthese Tibia und VAC-Neuanlage Unterschenkel rechts
- 15. Juli 2009 Débridement, Defektdeckung mittels freier muskulärer Latissimus dorsi Lapppenplastik von links mit End-zu-End Anastomose der A./V. thoracodorsalis an die A. tibialis posterior und ihre Begleitvene; Deckung der muskulären Lappenplastik mit Mèche-Spalthaut
- mit partiell konsolidierter dislozierter Fibulafraktur rechts (Röntgen vom 15. Jui 2010)
2. Periarthropathia Genu rechts
- Status nach medialer Meniskushinterhornläsion Knie rechts, Chondromalazie femoropatellares Gleitlager Grad I-II und Grad I mediales Kompartiment
- 4. November 2009 Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie mediales Meniskushinterhorn rechts, Knorpelglättung bei Chondrose
3. Zustand nach Sattelgelenk-Arthrodese Daumen links am 8. Februar 2010
- bei Status nach initial konservativ behandelter Sattelgelenksluxation Daumen links
- 21. September 2009 Ligamentplastik nach Brunelli bei Bandinstabilität im Daumensattelgelenk
- mit Ausbildung einer sekundären Sattelgelenksarthrose linker Daumen
4. Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- mit Spannungskopfschmerzen und gerichteten Schwindelattacken bei Kopfdrehbewegungen nach links sowie bei Flexion/Extension der HWS
- nach anamnestisch kombinierter Kopfkontusion parietal rechts (Helm getragen) und axialem HWS-Stauchungstraumas mit kombinierter Rotation und Lateralflexion der HWS nach links
- neurologisch ohne Hinweise für traumatische Hirnverletzung (MRI Neurocranium 23. November 2009 und neurologische Untersuchung Dr. K.___, am 3. Dezember 2009)
- mit leichter neuropsychologischer Funktionsstörung (30. November 2009, Rehaklinik A.___)
- bei vorbestehenden mehrsegmentalen ventralen und dorsalen Spondylophyten betont C6/7 mit Einengung des Subarachnoidalraumes und Duralsackes ohne Myelonschädigung, Osteochondrose und Spondylarthrose ohne gesicherte ossäre oder ligamentäre Läsionen (Funktionsaufnahmen der HWS am 18. August 2009 und MRI HWS am 7. September 2009)
- mit rotatorischer Fehlstellung C2-4 nach links, Spondylarthrose C2/3, leichte Protrusionen der Bandscheiben C2/3 und C3/4 (CT obere HWS vom 28. Mai 2010)
5. Chronisches Thorako- und Lumbovertebralsyndrom
- nach HWS-Kontusion am 10. Juli 2009 und Status nach Latissimus dorsi Lappenplastik links 15. Juli 2009
- mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
6. Verdacht auf depressive Entwicklung und/oder posttraumatische Belastungsstörung
Die Fachpersonen führten aus, rein aufgrund der Teilresultate gebe es aus rheumatologischer Sicht keine Argumente, die gegen eine mittelfristig ganztägige Wiederaufnahme der angestammten vorwiegend sitzenden Tätigkeit sprechen würden. Allerdings lasse sich nicht ausschliessen, dass dabei eine bleibende Leistungsminderung resultieren könnte. Für eine überwiegend sitzende Tätigkeit könnte bei vollzeitiger Arbeit aufgrund der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein, der Beschwerden am linken Daumen sowie der Nackenbeschwerden eine Leistungsminderung von etwa 20 % aus den direkten Unfallfolgen am Bewegungsapparat resultieren. Aufgrund weiterer mittels durchgeführter Tests nicht sicher quantifizierbarer Probleme (Schwindel, neuropsychologische Defizite, psychische Problematik) bestehe aber aktuell sehr wahrscheinlich eine über das aus rein rheumatologischer Sicht attestierbare Mass hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur Beurteilung und Quantifizierung dieser Komponenten des Beschwerdebildes empfehle sich eine neurootologische, neurologische und psychiatrische Beurteilung.
Nach einer schrittweisen Wiedereingliederung sei längerfristig aus rein rheumatologischer Sicht eine ganztägige Präsenz bei der Arbeit (mit möglicher Leistungseinbusse) in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu erwarten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der übrigen Faktoren könnte allerdings eine deutlich höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zurückbleiben.
In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (Gewichtshantierungen 5 bis maximal 10 kg) gingen die Fachpersonen des J.___ von denselben Parametern aus, wobei sie eine sofortige Arbeitsfähigkeit attestierten und eine Leistungsminderung aus rheumatologischer Sicht von bis zu 20 % als begründbar erachteten respektive eine allenfalls höhere unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren (S. 5).
4.3 Die zuständigen Ärzte des J.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, führten in ihrem Neuro-Otologie-Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 6/119/617-618) aus, die Schwindelbeschwerden entsprächen am ehesten einem multifaktoriellen Schwindel, der als Unfallfolge und durch die Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten unteren Extremität bedingt und als Gangunsicherheit gewertet werden könne; anderseits möglicherweise auch cerebellär polyneuropathisch. Des Weiteren zeige sich eine diskrete vestibuläre Unterfunktion auf der linken Seite, die möglicherweise als Contusio labyrinthi links gewertet werden könne.
4.4 Dr. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit August 2010 betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2010 (Urk. 6/119/638-641) eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall vom 10. Juli 2009. Aufgrund eingeschränkter Belastbarkeit, Ängsten und Schreckhaftigkeit, regelmässiger Flashbacks, rascher Ermüdbarkeit und ausgeprägtem sozialem Rückzug sei an eine Tätigkeit im bisherigen Beruf zurzeit nicht zu denken. Die Symptome seien mittelgradig bis schwer ausgeprägt (S. 3).
4.5 Suva Versicherungsmediziner Dr. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Beurteilung vom 19. Januar 2012 (Urk. 6/119/517-525) aus, eine PTBS sei auf der Grundlage von ICD-10 nicht ausreichend begründet. Sowohl das Unfallereignis selber, wie die Latenz bis zum Auftreten der Symptome entsprächen nicht den Kriterien. Die Diagnose gründe praktisch ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ein Jahr nach dem Unfall. Es gebe zwar Hinweise auf psychische Belastungen in der Biografie des Beschwerdeführers, diese erfüllten jedoch offenbar nicht das Kriterium einer eigenständigen psychiatrischen Diagnose, die im Zusammenwirken mit dem Unfallereignis zu einer schweren und anhaltenden Schädigung geführt hätte. Eine Anpassungsstörung, also Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung während des Anpassungsprozesses nach einem belastenden Lebensereignis, sei aufgrund der Akten nachvollziehbar. Auch wenn diese Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion einhergehe, so wäre zu erwarten, dass der Zustand nach circa zwei Jahren im Wesentlichen abgeklungen sei (S. 9)
4.6 Suva-Kreisärztin Dr. N.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/119/315-322) (1) Restbeschwerden und noch nicht vollständig konsolidierte Refraktur des Tibiaschaftes rechts April 2013 bei Status nach Osteomyelitis Tibia rechts April 2012, Status nach Pseudoarthrose und Revision und Osteosynthese Fibula rechts Januar 2012 bei Status nach komplizierter drittgradig offener Unterschenkelfraktur rechts mit Plattenosteosynthese und Latissimus dorsi Lappenplastik Juli 2009 sowie (2) einen Status nach Arthrodese im Daumensattelgelenk.
Sie führte aus, seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im April 2011 sei es zu erneuten Operationen im Bereich des rechten Unterschenkels bei Pseudoarthrose im Bereich der Fibulafraktur mit abschliessender Osteomyelitis des Tibiaschaftes und Refraktur des Tibiaschaftes im April 2013 gekommen. Mittlerweile gebe der Beschwerdeführer an, dass er vom Körperlichen her wieder in etwa auf dem gleichen Stand sei wie bei der kreisärztlichen Untersuchung. Bezüglich den Ganzkörperschmerzen habe sich an der Gesamtsituation keine Veränderung ergeben. Er sei sehr stressanfällig und wetterfühlig. Ebenso sei auch die psychische Situation insgesamt unverändert. Er habe immer noch Mühe, das Haus zu verlassen und sich unter Menschen zu begeben, dies führe zu vermehrtem Stress und zu vermehrten körperlichen Beschwerden.
Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich der Befund bezüglich des linken Daumensattelgelenks nicht verändert. Es hätten die gleichen Befunde reproduziert werden können, lediglich die Greiffunktion und Kraft habe sich im Verlauf leicht verbessert. Bezüglich rechter Unterschenkel liege eine reizlose Situation vor, bei unauffälligen angrenzenden Gelenken und guter Beweglichkeit in Hüft-, Knie- und Sprunggelenk. Der Beschwerdeführer habe Mühe, beim Gehen mit dem rechten Bein zu stabilisieren und auch die Propriozeption im Seitenvergleich sei vermindert. Aufgrund der zu dokumentierenden Umfangmasse sei auch eine mässige Muskelatrophie zu beschreiben. In Anbetracht der Krankengeschichte und des Verlaufs liege aus somatischer Sicht ein passabler Rehabilitationsbefund vor und mit weiterem Training sollte eine weitere Verbesserung der Gehfähigkeit erreicht werden (S. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. N.___ aus, aus rein somatischer Sicht schätze sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend sitzender Tätigkeit, ohne Zwangspositionen mindestens 50 % arbeitsfähig ein. Bezüglich des linken Daumens habe sich die Gesamtsituation nicht verändert, sodass weiterhin bei einer manuellen Tätigkeit leichte Einschränkungen für sehr feine Gegenstände bestünden (S. 8).
4.7 Die Ärzte der Z.___ führten in ihrem Gutachten vom 14. April 2016 (Urk. 6/135) aus (S. 57 f.), bei der ersten polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 (Urk. 6/136) habe festgestellt werden müssen, dass das schwere Polytrauma 2009 zu ganz ausgeprägten Defiziten und schmerzhaften Beschwerden geführt habe. Dazu gehörten insbesondere die durchgemachte schwere Beinverletzung rechts, die erlittene leichte traumatische Hirnverletzung, die Handgelenksverletzung an der linken Hand und die ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung. In der Zwischenzeit habe sich bei einem Arbeitsversuch am alten Arbeitsplatz gezeigt, dass die ganze Palette der unfallbedingten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit noch wesentlich mehr beeinträchtige, als damals erwartet. Insbesondere seien die global stark reduzierte Belastbarkeit, der inadäquate Einsatz der linken Hand (fehlende Kraft für die notwendigen Bewegungen und Haltefunktionen) sowie eine nur sitzend mögliche Tätigkeit so limitierend, dass nur stundenweise Arbeitseinsätze mit reduzierter Leistung pro Zeiteinheit resultiert hätten.
In der Folge der schweren Unterschenkelverletzung hätten sich eine chronische Osteomyelitis beziehungsweise Osteitis, das heisst eine grundsätzlich schwer behandelbare Entzündung im rechten Schienbein, wie auch Entzündungen in den ursprünglich implantierten Haut- und Muskellappen (zur Deckung der schweren Wunddefekte) entwickelt. Diese hätten im Herbst 2011-2015 zu zahlreichen stationären Behandlungen mit diversen neuen Operationen und monatelanger Ruhigstellung und diversen langen Immobilisierungen geführt. Zusätzlich sei es dann 2012 auch zu einem Herzinfarkt gekommen, dessen Folgen jedoch im Vergleich mit allen weiteren unfallbedingten Verletzungen und Behinderungen weit in den Hintergrund gerückt seien. Die ganze Entwicklung habe eindeutig und nachvollziehbar die erheblichen psychoreaktiven Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Episoden) weiter unterhalten und zeitweise verstärkt.
Die Diagnose der (schweren) posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits 2011 gestellt, in der Folge aber in inakzeptabler Weise durch die Versicherungspsychiatrie der Suva in Abrede gestellt worden. An dieser Diagnose sei auch heute in keiner Art und Weise zu zweifeln, die gleiche Diagnose werde auch durch den seit Jahren behandelnden und allgemein anerkannten Psychiater Dr. L.___ gestellt und durch die psychiatrischen Kollegen der Universität Zürich bestätigt.
Zusammenfassend habe sich damit die gesamte Situation insbesondere wegen der chronischen Knochenentzündungen seit der Z.___-Begutachtung 2011 noch verschlechtert, obwohl sich nun in den letzten Monaten erfreulicherweise eine gewisse Stabilisierung abgezeichnet habe. Erfahrungsgemäss müsse auch längerfristig noch mit Rezidiven namentlich der chronischen Knochenentzündungen gerechnet werden.
Die Ärzte attestierten bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche für die angestammte Tätigkeit als spezialisierter Flugzeugmechaniker sicher als dauernd zu betrachten sei. Für eine Verweistätigkeit in einem geschützten Rahmen mit vermehrten Pausen, sitzend auszuführen und in ruhiger Umgebung ohne irgendwelche Hektik, bestehe heute lediglich eine partielle Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 10–20 % zu therapeutischen Zwecken.
5.
5.1 Die unterschiedlichen Einschätzungen der Folgen des Unfalls wie auch allfälliger krankhafter Gesundheitsschädigungen zeigen, dass die medizinische Seite, welche Basis für den Entscheid über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin bildet, unklar ist.
So gingen etwa die J.___-Fachleute nach dem Arbeitsassessment vom Oktober 2010 davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe bei Leistungsminderung von bis zu 20 % (E. 4.1). Mit dieser Formulierung liessen sie offen, ob überhaupt eine Leistungsminderung besteht. Sodann verwiesen sie auf weitere (gesundheitliche) Faktoren, welche sie nicht näher beurteilen konnten. Die im Februar 2011 abgeklärten Schwindelbeschwerden waren nicht dergestalt, dass deswegen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre (E. 4.3). In Bezug auf die thematisierte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (E. 4.4) finden sich in den Akten auch fundierte Gegenstimmen, welche nicht auf eine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit schlossen (E. 4.5). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ist mithin wohl möglich, aber nicht belegt.
Auch im Rahmen des weiteren Verlaufs finden sich Hinweise auf zum Teil erhebliche gesundheitliche Störungen, ohne dass indes den Akten ein verlässlicher Arbeitsunfähigkeitsgrad zu entnehmen wäre. So unterzog sich der Beschwerdeführer ab 2011 zahlreichen Operationen, doch verliefen diese allesamt erfolgreich und finden sich keine längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten. Wohl zeigte sich Ende 2011 eine Lockerung des fibularen Osteosynthesematerials, doch wurde hieraus nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen (Urk. 6/119/579-581, Urk. 6/119/533-535). Die Entfernung des Osteosynthesematerials erfolgte vorerst problemlos (Urk. 6/119/504-506), in der Folge waren Anfang 2012 wohl aufgrund von Infektionen zwei Débridements nötig, hierunter konnte die Situation indes kontrolliert werden (Urk. 6/119/470-472). Die Entfernung des Zementspacers sowie Defektauffüllung Tibia mittels Spongiosaplastik und Allograft im Juli 2012 verlief komplikationslos. Auf welche Art Tätigkeit sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit (vom 3. Juli bis 4. Oktober 2012) bezieht, ist nicht klar (Urk. 6/119/433-435). Eine im Mai 2013 erlittene Refraktur des Tibiaschaftes wurde konservativ behandelt, der Beschwerdeführer war problemlos mobilisierbar und schmerzkompensiert (Urk. 6/119/359-360). Im Laufe des Jahres war bei nahezu ständiger Schmerzfreiheit eine Vollbelastung möglich (Urk. 6/119/330). Eine weitere Revisionsoperation Ende 2014 verlief ebenfalls erfolgreich (Urk. 6/119/231-232 und Urk. 6/119/171-174). Wiederum bleibt unklar, auf welche Tätigkeit sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit von «Weiterhin 100 %» bezieht. Im Mai 2015 zeigte sich röntgenologisch eine gute Konsolidierung des Knochens. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde erneut weder erläutert noch begründet (Urk. 6/119/205). Im Juli 2016 (Urk. 6/142/1-3) schilderte der Beschwerdeführer als Hauptproblem eine Instabilität im Sprunggelenk. Der Befund zeigte am Unterschenkel gut verheilte Narben mit ansonsten unauffälligen Verhältnissen. Die Bildgebung zeigte ein intaktes Osteosynthesematerial in situ bei abgrenzbaren Frakturspalten mit leicht progredienter Kallusbildung sowie eine inhomogene Darstellung des mittleren Zementspacers des Tibiaschaftes sowie teils verdickter Corticalis. Die Ärzte bezeichneten die progrediente Konsolidierung und Verknöcherung der Tibia sowie der Fibula als erfreulich. Die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (über den Hausarzt und Psychiater) wurde wiederum nicht begründet oder spezifiziert.
5.2 Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - namentlich im Verlauf - verhält, kann nicht rechtsgenüglich bestimmt werden. Auch wenn zahlreiche Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist respektive im zeitlichen Verlauf war, ist dies nicht in nachvollziehbarer Weise belegt. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Expertise hätte genau diese Fragen klären sollen. Mit der Weigerung des Beschwerdeführers, an der Begutachtung mitzuwirken, hat er die gesetzlich vorgesehene Beweiserhebung (Art. 69 Abs. 2 IVV) vereitelt und damit die Erwirkung eines notwendigen Beweismittels für den Entscheid in der vorliegenden Streitsache.
Dass die Akten einen eindeutigen Schluss zulassen würden, ist nicht der Fall. Die im Verlauf attestierten Arbeitsunfähigkeiten wurden weder begründet noch wurde überhaupt nach angestammter respektive angepasster Tätigkeit unterschieden. Es fehlt insbesondere an einer Auseinandersetzung mit den Ressourcen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass hauptsächlich die Beinproblematik Beschwerdeursache bildet und damit einhergehend, welche vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeiten (sowie in welchem Pensum) in Frage kommen. Dass sodann die Herzerkrankung zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, ist nicht erstellt (Urk. 6/142/6-8).
Die Parteigutachten der Z.___ vermögen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht rechtsgenüglich zu belegen. Die Expertisen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Darlegung der bekannten Aktenlage und der subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und setzen sich nicht mit den abweichenden Einschätzungen, namentlich der Suva-Kreisärzte, auseinander. Weiter wurde die erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht in nachvollziehbarer Weise begründet.
Etwelche Annahmen und Festlegungen von Arbeitsunfähigkeiten durch das Gericht wären rein spekulativ und nicht medizinisch begründet. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Unfallversicherer Taggelder entrichtet hat. Denn daraus kann für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
5.3 Damit ergibt sich, dass ein Entscheid aufgrund der Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich ausweist. Damit erweist sich die leistungsverweigernde Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Am 16. Oktober 2019 (Urk. 8) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich begutachten lassen und erwähnte ein Gutachten der MEDAS O.___, welches «auch für das IV-Verfahren» beweiskräftig sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer weiterhin Leistungen der IV versagt bleiben sollten.
6.2 Der Beschwerdeführer dokumentierte seine Ausführungen nicht. Anzunehmen ist, dass es sich beim erwähnten Gutachten um ein von der Suva eingeholtes handelt, obwohl sich die Suva ursprünglich bei der Klinik P.___ um eine Expertise bemüht hatte (Urk. 6/119/15-18).
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts nur bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erstreckt. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine durch die Verwaltung angeordnete Begutachtung durchgeführt worden wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
Anzufügen bleibt, dass die Verfahrensleitung dem jeweiligen Versicherungsträger obliegt. Ob eine nachträglich durch die Suva durchgeführte Begutachtung das Versäumnis des Beschwerdeführers hinfällig werden lässt und die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch ab Aufgabe der Weigerung zu prüfen hat oder ob Anspruch auf eine solche Prüfung erst nach Aufgabe der Weigerung besteht, sich durch eine durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 72bis IVV bestimmte Stelle begutachten zu lassen, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger