Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00860


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 21. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, besuchte in Sri Lanka das Gymnasium und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 9/122 S. 4). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 arbeitete er vornehmlich als Hilfskraft im Gastronomiebereich (vgl. Urk. 9/131).

    Am 7. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Bein-, Fuss- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren des Versicherten am 16. Mai 2008 (Urk. 9/63-64) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 9/84) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IVStelle zurückwies (Prozess IV.2008.00663). Nach Einholung ergänzender Unterlagen - insbesondere eines polydisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 12. Dezember 2012 (Urk. 9/108) - wies die IVStelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2011 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % erneut ab (Urk. 9/116).

    Zuletzt war der Versicherte im Sommer 2014 mit befristetem Vertrag in einem Pensum von 100 % als Allrounder in einem Schwimmbad angestellt (vgl. Urk. 9/129 S. 1 f.; Urk. 9/148/80-88 S. 2). Am 15. Juli 2014 erlitt er einen Fahrradunfall. Danach wurde ihm von den behandelnden Ärzten fortlaufend eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 9/172/2-56 S. 10). Eine Erwerbstätigkeit ist für die Zeit nach dem Unfall nicht mehr aktenkundig.

1.2    Am 20. Juni 2015 (Urk. 9/122) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf somatische Leiden (Verlust der Zehen, Nervenbeschädigung, Gleichgewichtsschwierigkeiten, Schulter-, Rücken- und Kopfbeschwerden und starke Schmerzen) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IVStelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 23. September 2016 erstattet wurde (Urk. 9/172/2-56). Am 31. August 2016 unterzog sich der Versicherte zudem einem operativen Eingriff an der Halswirbelsäule (HWS) im A.___ in Colombo, Sri Lanka (Urk. 9/181/1-2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk9/191, Urk. 9/200) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3Juli 2017 (Urk. 9/203 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.


2.    Der Versicherte erhob am 24. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

    Am 11. Mai 2018 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des B.___ ein (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3Juli 2017 (Urk. 2) aus, in der Tätigkeit als Servicemitarbeiter Gastronomie bestehe seit dem 12. Dezember 2010 bis auf Weiteres eine Einschränkung von 50 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %. Nachdem der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach im August 2016 erfolgter Operation informiert habe, seien die diesbezüglichen eingereichten medizinischen Unterlagen überprüft worden. Es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin, bezüglich der unterschiedlich festgestellten Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt sei festzuhalten, dass einem Arztbericht grundsätzlich nicht der gleiche Beweiswert zukomme wie einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde im Nachgang zur Operation durch die behandelnden Ärzte nicht beschrieben. Darum sei weiterhin auf das Z.___-Gutachten abzustellen (S. 4 Ziff. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 24August 2017 (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Operation im August 2016 entgegen den Erwartungen keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der gesamten Problematik an der HWS gebracht habe. Er brachte weiter vor, im Rahmen seiner Beurteilung habe der behandelnde Arzt festgehalten, dass eine mögliche tägliche Belastung bei einer angepassten Tätigkeit höchsten zwei bis drei Stunden betrage. Es sei davon auszugehen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verschlechtert hätten, und es wäre somit die Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen (S. 3).

2.3    Umstritten und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat und ihm nach der Neuanmeldung vom 20. Juni 2015 (Urk. 9/122) eine Invalidenrente zusteht; insbesondere auch im Hinblick auf die im August 2016 erfolgte Operation.

    Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. März 2011 (Urk. 9/116) gezeigt haben.


3.    Die rentenabweisende Verfügung vom 25. März 2011 (Urk. 9/116) basierte laut Feststellungsblatt vom 3. Januar 2011 (Urk. 9/110 S. 4) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Zeit nach September 2007 und damit für den vorliegend wesentlichen Vergleichszeitpunkt auf dem Y.___-Gutachten vom 12. Dezember 2010 (Urk. 9/108). Darin nannten Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, unspezifische lumbale und thorakale Rückenschmerzen (ICD-10 M54.5 und M54.6) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD10 F54), einen Status nach HWS-Distorsion am 28. September 2007 und am 4. August 2004 sowie einen Status nach traumatischer Zehenteilamputation Strahl I und II links 1991 (S. 44).

    Die Y.___-Gutachter führten dazu aus, aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 44 f.). Für die Tätigkeit als Serviceangestellter werde aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % angenommen. Es handele sich hierbei um eine Einschränkung bedingt durch die lumbalen und thorakalen Rückenschmerzen, die als unspezifisch beurteilt würden, da keine Zeichen einer radikulären Reiz- oder Unfallsymptomatik, eines Facettensyndromes oder von diskogenen Rückenschmerzen vorhanden seien. Weiterhin könne aus rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Es sei dabei wichtig, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitspositionen wechseln könne. Ungünstig seien fixierte Körperhaltungen oder die Notwendigkeit, längere Gehstrecken zu absolvieren oder wiederholt Treppen zu steigen (S. 47).


4.

4.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 3. Juli 2017 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:

4.2    In seinem Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 9/121/3-5) nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, welcher den Beschwerdeführer am Tag zuvor untersucht hatte, als Diagnose einen Status nach Beschleunigungstraum der HWS 2009 mit chronischem, therapieresistentem, cervikocephalem Schmerzsyndrom bei persistierender Verschlimmerung des Schmerzsyndroms infolge Velounfalls am 16. Juli 2014 mit Nasenbeinfraktur, Gesichtsprellung, Commotio cerebri und Überdehnungstrauma der HWS (S. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Beschwerden noch immer zu 100 % arbeitsunfähig. Bei ihm handle es sich um einen Rechtshänder mit erheblicher, schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt etwa 90 %, die Auslenkungen gingen in alle Richtungen bis maximal 10? (S. 2).

    Nach am 8. November 2015 erfolgter Kontrolle berichtete Dr. F.___ am 16. November 2015 (Urk. 9/138/1-5), es sei ihm nicht möglich, Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe zu machen. Die Arbeitsfähigkeit müsse durch Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 9/145/1-5 S. 5), bestimmt werden. Er, Dr. F.___, schätzte diese auf 50 % (S. 2 Ziff. 1.6).

4.3    Dr. G.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit August 2004 in ambulanter Behandlung befand, nannte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk. 9/145/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Anhaltende somatoforme chronifizierte Schmerzstörung mit linksseitigem Ganzkörperschmerzsyndrom

- Segmentale Degeneration C4-C7, Osteochondrose, foraminale Stenose C4/5, weniger C5/6 und C6/7 (Mai 2012)

- Status nach Schädelkontusion Februar 2013 und HWS-Distorsionen 2007 und 2004

- Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform sowie muskuläre Dysbalance

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45)

- Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion und psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21)

    Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellter seit 1. Dezember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne er zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantworten (S. 2 Ziff. 1.7).

4.4    Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Gutachten der Z.___ vom 23. September 2016 (Urk. 9/172/2-56) nannten Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, alle zertifizierte medizinische Gutachter SIM, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27):

- Chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWSVeränderungen mit Diskushernien Halswirbelkörper (HWK) 4/5, HWK 5/6 und HWK 6/7 - MRI der HWS vom 21. Juni 2016, ohne neurale Reiz- oder Ausfallssymptomatik

- Chronisch wiederkehrende Lumbalgien bei diskretem dorsalem Diskusbulging Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und LWK 4/5 ohne Neurokompression, ohne anderweitige degenerative Veränderungen und bei sehr diskreter rechtskonvexer Skoliose – MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 21. Juni 2016

- Kein Hinweis für radikuläre Schmerzanteile

    Daneben nannten sie unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27):

- Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

- Senk- und Spreizfuss beidseits mit Status nach traumatischer Teilamputation der Zehen I und II des linken Fusses auf Höhe des proximalen Interphalangealgelenks (PIP)

    Die Z.___-Gutachter führten aus, unter konsequenter Einhaltung eines rückenergonomischen Verhaltens sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer ideal dem Leiden angepassten Arbeit mit einer Leistung von 100 % und einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag einsetzbar. Idealerweise arbeite er wechselbelastend zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Überwiegen des im Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit unter Ausschluss von Nässe, Kälte und Zugluft. Heben über 15 kg solle bei den Arbeiten nur selten erforderlich sein. Leichtes und gelegentlich mittelschweres Arbeiten gehörten beim Beschwerdeführer zum positiven Fähigkeitsprofil. Regelmässiges mittelschweres Arbeiten und alle schweren körperlichen Arbeiten gehörten zum negativen Fähigkeitsprofil. Tätigkeiten in endgradiger Re- und Inklination der HWS, lange statische Belastungen der Wirbelsäule, lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und Wirbelsäulenhaltungsmonotonien seien zu vermeiden (S. 27).

    Weiter hielten sie fest, in angestammter Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine Leistung von 50 % bei einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag. Aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 27). In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer interdisziplinär, insbesondere auch bezüglich der orthopädischen Gesundheitsstörungen, zu 100 % arbeitsfähig (bei 100 % Leistung, Zeitpensum 8,5 Stunden pro Tag). Hinsichtlich der retrospektiven Bewertung der Arbeitsfähigkeit (angestammte / Verweistätigkeit) gelte die Bewertung aus orthopädischer Sicht mindestens seit der Begutachtung durch das Y.___ am 12. Dezember 2010. Gleiches gelte retrospektiv auch aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht (S. 28).

    Ferner erläuterten sie, aus den chronisch wiederkehrenden Zervikalgien und Lumbalgien resultiere eine verminderte Belastbarkeit der HWS/des Schultergürtels und eine leichte Belastungsminderung des Rückens. Hieraus begründe sich eine Einschränkung im Hinblick auf die berufliche Partizipation (S. 28 f.)

    Zudem berichteten sie, der Gesundheitszustand habe sich seit Oktober 2010 insbesondere in der Auswirkung auf die Funktionen nicht verändert. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass eine ideal leidensangepasste Arbeitstätigkeit möglich sei lediglich die angestammte Arbeitstätigkeit als Servicemitarbeiter in der Gastronomie könne je nach Jobprofil eingeschränkt bewertet werden mit einer Arbeitsunfähigkeit bis 50 %. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren aktuell wie auch in der Vergangenheit bestanden hätten und in erheblicher Weise auch Einfluss genommen hätten (S. 31). Dass der Beschwerdeführer nachfolgend zum Gutachten in seine Heimat geflogen sei, um sich dort an der HWS operieren zu lassen, könne allenfalls auf der Grundlage einer relativen OP-Indikation verstanden werden. Anderseits würde damit umso mehr die Begründung für eine fortgesetzte relevante Schmerzproblematik an der HWS entfallen. Es wäre umso mehr anzunehmen, dass eine leidensadaptierte rückengerechte Tätigkeit zumutbar sein müsse. Allfällig sei dieses aber in einer zusätzlichen Überprüfung in ca. 3-6 Monaten zu klären (S. 32).

4.5    Dem «Discharge Summary/Diagnosis Card»-Bericht vom 6. September 2016 (Urk. 9/181/1-2) ist zu entnehmen, dass Dr. L.___, Consultant Neurosurgeon, vom A.___, Colombo, Sri Lanka, beim Beschwerdeführer am 31. August 2016 eine «C4/5, C5/6, C6/7 Discectomy Cage Fusion and Plating»-Operation an der HWS durchgeführt hat.

4.6    Am 8Dezember 2016 (Urk. 9/185) berichtete Dr. F.___, die am 31. August 2016 in Sri Lanka durchgeführte HWS-Operation habe lediglich einen leichten Rückgang der Schmerzen im oberen Brustwirbelsäulenbereich gebracht. Die Nacken- und Kopfschmerzen sowie der Begleitschwindel seien unverändert geblieben. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2015 habe sich die Beweglichkeit der HWS zudem etwas verschlechtert. Die Auslenkungen gingen in alle Richtungen nur noch bis ca. 10°. In etwa unverändert sei der Palpationsbefund, mit deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur. Neurologische Ausfälle bestünden nach wie vor keine. Das Ausmass der Schmerzen sei noch immer erheblich. Eine Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Beschwerdebild nicht möglich. Auch leidensangepasste Arbeiten in einem Teilpensum werde man nicht realisieren können, mit der Konsequenz einer Berentung von mindestens 70 % (S. 2).

    In seinem Bericht vom 10. Januar 2017 (Urk. 9/187/1-3) führte Dr. F.___ aus, die HWS-Operation vom 31. August 2016 habe eine Linderung der Schmerzen im oberen Brustwirbelsäulenbereich gebracht. Die Nacken- und Kopfschmerzen sowie der Schwindel seien jedoch unbeeinflusst geblieben. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 %.

4.7    Der Beschwerdeführer wurde vom 11. bis 12. April 2017 stationär in der M.___ des B.___ behandelt. Im definitiven Austrittsbericht vom 12. April 2017 (Urk. 9/197/3-4) wird ausgeführt, in der klinischen Untersuchung bei Eintritt hätten sich keine sicheren sensomotorischen Defizite gezeigt. Es habe sich eine leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit Rotation 45? nach rechts und 50-60?nach links gezeigt.

    Weiter erklärten die zuständigen Ärzte des B.___, im Röntgenbild der HWS vom 21. März 2017 habe sich eine regelrechte Stellung der Spondylodese ohne Hinweise auf eine Lockerung, Wirbelkörperfraktur oder Spinalkanalstenose gezeigt. Laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben und erhöhte Entzündungszeichen seien keine feststellbar gewesen. Gemäss psychologischer Beurteilung bestehe vermutlich eine posttraumatische Belastungsstörung nach Foltererlebnissen in Sri Lanka. Ebenso sei eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) anzunehmen bei aktuell vermehrtem Stress, Arbeitslosigkeit und psychosozialer Belastung. Der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch am 12. April 2017 in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% vom 10. bis 11. April 2017.

4.8    In seinem Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 9/199/3-4) führte Dr. F.___ aus, bei einem Status nach HWS-Trauma 2009 und im Juni 2014, mit im August 2016 durchgeführter HWS-Operation, bestehe unverändert ein ausgeprägtes und weitgehend invalidisierendes cerviko-cephales Beschwerdebild. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung von erheblichem Ausmass, die Kopfauslenkungen gingen in alle Richtungen bis maximal 10?. Palpatorisch bestehe zudem eine deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur, mit weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur. Neurologische Ausfälle fänden sich auch diesmal keine. Die begleitend auftretenden Schwindel seien zervikal bedingt. Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese bestünden keine. Er habe mit dem Patienten die Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung eingehend besprochen; er bringe Erfahrungen in der Gastronomieszene, in der Küche und im Service mit, an beiden Orten sei eine Arbeitsaufnahme undenkbar. In Frage kämen somit lediglich Überwachungsfunktionen oder leichte Sortierarbeiten, mit einer täglichen Belastung von 2-3 Stunden.


5.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des Z.___ vom 23September 2016 (E. 4.4) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen (vgl. Urk. 9/172/2-56). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und dabei zeigten die Gutachter überzeugend auf, dass die von Dr. F.___ beschriebene hochgradige Einschränkung der Nackenbeweglichkeit (vgl. E. 4.2) definitiv in keiner Weise mehr feststellbar war. Die von ihnen diesbezüglich durchgeführte Dopplerdiagnostik zeigte keine Pathologie und die Elektroenzephalographie (EEG) einen Normalbefund (S. 20). Ebenso konnte bei der Beweglichkeitsprüfung der HWS für die Rück- und Vorneigung eine Reklination und Inklination von je 3545?, für die Seitenneigung rechts und links von je 45??? und in der Drehung rechts und links von je 60-80? gemessen werden (S. 59). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander.

    Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (S. 2426). So zeigten sie schlüssig auf, dass aufgrund der chronisch wiederkehrenden Zervikalgien und Lumbalgien eine verminderte Belastbarkeit der HWS/Schultergürtels und eine leichte Belastungsminderung des Rückens bestehen, und dies in der angestammten Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % und in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des formulierten Zumutbarkeitsprofils zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % führt. Damit ist nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2010, insbesondere in der Auswirkung auf die Funktionen, nicht verändert hat (E. 4.4).

    Folglich entspricht das Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.4).

5.2    Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer bei seiner Erstkonsultation am 24. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der Beschwerden nach dem Fahrradunfall vom 16. Juli 2014. In funktioneller Hinsicht umschrieb er in der Befunderhebung als Einschränkung einzig die stark eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, welche von den Z.___-Gutachtern – wie aufgezeigt bei ihrer eingehenden Prüfung nicht festgestellt werden konnte (E. 5.1). Im Weiteren war der von Dr. F.___ erhobene Befund weitestgehend unauffällig. Das von ihm durchgeführte EEG lag in den Grenzen der Norm (Urk. 9/121/3-5 S. 2). Am 8. November 2016 schätzte er die Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe auf 50 % - was der von den Gutachtern festgelegten Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit entspricht (E. 4.4) und was darauf schliessen lässt, dass er von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging respektive von einer nur kurz dauernden Verschlimmerung aufgrund des Fahrradunfalles. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nahm er nicht vor. Im Übrigen verwies er für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf Dr. G.___ (E. 4.2).

    Dr. G.___ wiederum konnte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2016 (E. 4.3) nicht beantworten, ob eine angepasste Tätigkeit möglich sei, attestierte dem Beschwerdeführer aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Er erhob selber keinen eigentlichen Befund, sondern verwies auf andere medizinische Berichte; insbesondere nahm er keine - für somatisch begründete Einschränkungen zentrale - Funktionsdiagnose vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2).

    Weder Dr. F.___ noch Dr. G.___ vermögen deshalb das Z.___-Gutachten in Frage zu stellen. Darüber hinaus haben sie sich in ihren ärztlichen Einschätzungen nicht darüber ausgesprochen, inwiefern zur früheren Beurteilung durch das Y.___ inzwischen eine relevante wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, womit ihren Berichten für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Folglich ist auf das Z.___-Gutachten abzustellen.

5.3    Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, die Problematik an der HWS habe sich seit der Operation im August 2016 verschlechtert (Urk. 1 S. 3). Diese Argumentation findet in den vorliegenden medizinischen Unterlagen jedoch keine Stütze.

    Der im Bericht von Dr. F.___ vom 8. Dezember 2016 (E. 4.6) erhobene Befund entspricht demjenigen vor der Operation in seinem Bericht vom 24. März 2015 (E. 4.2), vor allem bezüglich der von ihm festgestellten HWS-Beweglichkeit. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist daraus nicht erkennbar. Zudem führte Dr. F.___ an, es habe einen leichten Rückgang der Schmerzen im oberen Brustwirbelsäulenbereich gegeben. Er setzte sich im Bericht aber weder mit dem Y.___- noch mit dem Z.___-Gutachten auseinander; insbesondere nicht mit der von den Z.___-Gutachtern dargelegten Beweglichkeit der HWS und dem darin zu sehenden Widerspruch zu seiner eigenen Feststellung. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Ärzte des B.___ in ihrer Untersuchung nach der Operation ebenfalls eine deutlich höhere HWS-Beweglichkeit festgestellt hatten (E. 4.7). Zudem sprach Dr. F.___ in seinem späteren Bericht vom 10. Januar 2017 (E. 4.6), wie schon in seinem Bericht vor der Operation (E. 4.2), davon, dass eine Arbeitsfähigkeit bei diesem Beschwerdebild nicht möglich sei auch leidensangepasste Arbeiten in einem Teilpensum werde man nicht realisieren können, und von einer Linderung der Schmerzen durch die Operation, sodass davon auszugehen ist, dass er keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Operation und damit seit dem Z.___-Gutachten festgestellt hat. Dasselbe ist seinem Bericht vom 29. Mai 2017 (E. 4.8) zu entnehmen, worin er ausdrücklich von einem unveränderten Beschwerdebild sprach.

    Ebenso zeigten auch die Untersuchungen im B.___ anlässlich der abgebrochenen stationären Schmerzbehandlung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Begutachtung durch das Z.___. Die Ärzte des B.___ konnten dabei keine sensomotorischen Defizite und nur eine leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit feststellen. Das Röntgenbild zeigte eine regelrechte Stellung der Spondylodese ohne Hinweis auf eine Lockerung, Wirbelkörperfraktur oder Spinalkanalstenose. Bezeichnenderweise attestierten sie dem Beschwerdeführer denn auch nur für den Tag vor Eintritt und den ersten von zwei Behandlungstagen überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit (E. 4.7).

    Nach dem Gesagten weisen die vorliegenden medizinischen Unterlagen im Nachgang zur Operation im August 2016 respektive im Nachgang zum Z.___-Gutachten keine gesundheitliche Verschlechterung aus, womit auch keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung seit der Y.___-Begutachtung belegt ist. Ebenso wenig lassen sich ihren Anhaltspunkte entnehmen, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen.

5.4    Bei dem vom Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 (Urk. 11) nachgereichten Bericht vom 2. Mai 2018 (Urk. 12) handelt es sich um einen Kurzaustrittsbericht über eine notfallmässige Vorstellung wegen exazerbierten Nackenschmerzen beim B.___, wo ihn die behandelnden Ärzte beruhigen konnten, ihm eine bedarfsgerechte analgetische Therapie empfahlen und gleichentags zurück nach Hause entliessen (S. 2). Aus dem Vorfall lassen sich keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum ableiten, womit dieser hier unbeachtlich bleibt (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

5.5    Zusammenfassend steht fest, dass seit der Y.___-Begutachtung keine anspruchsrelevante wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Ein Revisionsgrund ist somit nicht ausgewiesen und die Beschwerde folglich abzuweisen. Ein Einkommensvergleich erübrigt sich.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 6/1-2) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 10) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher nach Ermessen auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 24. August 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2018 mit Beilage (Urk. 11, Urk. 12)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller