Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00861
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 15. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ hat keine berufliche Ausbildung absolviert und ist Mutter zweier in den Jahren 1985 und 1990 geborener Söhne. Vom
1. November 2002 bis 4. August 2015 (letzter effektiver Arbeitstag) war sie bei der Liegenschaftenverwaltung A.___ in einem Pensum von rund 35 % als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 14/4, 14/13 f., 14/60/2). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Schmerzen in den Armen und Beinen meldete sie sich am 28. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse B.___; Urk. 14/11, 14/15 und 14/25) namentlich einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/14) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 14/21/6 ff., 14/28). Ferner gab sie beim Zentrum C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (C.___-Gutachten vom 2. Februar 2017 [Urk. 14/56] sowie ergänzende Stellungnahme vom 20. Februar 2017 [Urk. 14/58]) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 14/60). Mit Vorbescheid vom 22. März 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 14/62), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 14/71, 14/75). Am 21. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 14/80 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 16. August 2017 Beschwerde (Urk. 1), wobei die Eingabe weder ein klares Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung enthielt. Mit Verfügung vom 30. August 2017 (Urk. 3) wurde ihr Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt. Am 11. September 2017 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (Urk. 6) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse reichte die Versicherte sodann mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk. 12) weitere Unterlagen ein (Urk. 10 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 verzichtete die Versicherte auf eine Replik und hielt an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 19), worüber die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr wurde Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2017 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, dass die Versicherte - im Unterschied zur Annahme im Vorbescheid - im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Ausgehend vom eingeholten medizinischen Gutachten sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit September 2015 zu 50 % zumutbar. Die durchgeführte Haushaltsabklärung habe eine krankheitsbedingte Einschränkung von 17 % ergeben. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 33.4 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
2.2 Die Versicherte stellte sich in ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 11. September 2017 zusammengefasst auf den Standpunkt, entgegen der Beurteilung der IV-Stelle würde sie insbesondere aufgrund der finanziellen Notwendigkeit sowie der weggefallenen Kinderbetreuung zu 100 % im Erwerbsbereich tätig sein. Mittels eines Einkommensvergleichs ergebe sich angesichts der generellen 50%igen Arbeitsunfähigkeit folglich ein Invaliditätsgrad von 50 % und daher ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen sei die Anwendung der gemischten Methode in Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 sowie der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht mehr zulässig (zum Ganzen Urk. 6 S. 4 f.).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2). In diesem Kontext ist zunächst zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Versicherte im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre.
3.2 Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nahm die Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2017 (Urk. 14/60) vor. Die Abklärung wurde insbesondere von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte (S. 1). Im Weiteren fiel der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet aus, wobei auch die Angaben der Versicherten Berücksichtigung fanden (S. 17 f.). Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2). Die IV-Stelle berücksichtigte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ferner, dass sich die Versicherte im Januar 2015 - nachdem ihr Beschäftigungsgrad als Reinigungsmitarbeiterin bereits per April 2011 von 7 Stunden pro Woche auf 15 Stunden erhöht worden war - um eine weitere Erhöhung des Arbeitspensums bemüht hatte (vgl. Urk. 14/74). Sie trug auch dem Umstand Rechnung, dass die beiden Söhne aus der elterlichen Wohnung ausgezogen waren und der Ehemann der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, worauf das Ehepaar auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen war. Überdies bezog die IV-Stelle bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status mit ein, dass die Versicherte gemäss IKAuszug in den Jahren 2003 und 2004 ein höheres Einkommen erzielt hatte als in den Jahren danach (zum Ganzen Urk. 14/77/2).
Die Beurteilung, dass die Versicherte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre, vermag in Anbetracht all dieser Gegebenheiten zu überzeugen. Zwar kommt den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/60/3), als «Aussagen der ersten Stunde» in beweismässiger Hinsicht nicht unerhebliches Gewicht zu (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hat indes zu Recht in Erwägung gezogen, dass die im Zeitpunkt der Verfügung 53jährige Versicherte seit dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 - soweit ersichtlich - noch nie zu 100 % erwerbstätig war (vgl. Urk. 14/13). Auch als der jüngere der beiden in den Jahren 1985 und 1990 geborenen Söhne im Jahr 2006 seine Lehrstelle antrat (Urk. 14/3) und spätestens dann nicht mehr auf eine persönliche Betreuung angewiesen war, bemühte sich die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums. In diesem Kontext liegt einzig das Antwortschreiben der Liegenschaftenverwaltung A.___ vom 4. Februar 2015 vor, aus welchem lediglich hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nun um eine Erhöhung ihres Pensums ersucht hatte, nicht aber, welchen Beschäftigungsgrad sie konkret zu übernehmen gedachte (vgl. Urk. 14/74). Der Umstand, dass deren Ehemann gesundheitsbedingt seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, rechtfertigt im Übrigen ebenfalls nicht die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nun im Gesundheitsfall zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre, zumal ihr Ehegatte nur vergleichsweise wenige Haushaltsarbeiten alleine erledigt (vgl. Urk. 14/60/3 ff.).
4.
4.1 Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das C.___-Gutachten vom 2. Februar 2017 (Urk. 14/56/2-46), welchem sich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen (Urk. 14/56/38):
- Dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7; Konversionsstörung), mit Sensibilitäts-, Empfindungs- und Bewegungsstörung mit/bei
- histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen,
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode,
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber namentlich folgende Diagnosen:
- Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom,
- Karpaltunnelsyndrom rechts geringer Ausprägung,
- arterielle Hypertonie,
- Adipositas (BMI 30.8).
Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass eine leichte Form der Adipositas vorliege. Die arterielle Hypertonie sei mit Medikamenten ordentlich eingestellt. Der Verdacht auf ein Lymphödem im Bereich der unteren Extremitäten habe nicht bestätigt werden können; aktuell seien keine Ödeme vorhanden. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 14/56/13 f., 14/56/41).
Gegenüber Dr. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Versicherte von täglichen Schmerzen berichtet, welche auf einer visuell analogen Skala oft Werte zwischen 7 und 10 erreichen würden. Die Schmerzen hätten im Ellbogen begonnen und würden sich nun auf das rechte Bein respektive die rechte, tieflumbale Rückengegend fokussieren. Es komme zudem zu Kribbelparästhesien und Ameisenlaufen im Bereich beider Füsse und Kniegelenke. Schmerzmittel und Physiotherapie würden nur wenig und bloss kurzzeitig Linderung verschaffen (Urk. 14/56/15). Aus orthopädischer Sicht lägen erhebliche Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule und des rechten Beines vor. Die Schmerzen seien tieflumbal vorhanden, würden diffus in beide Beine ausstrahlen und seien nicht dermatombezogen. Infiltrative Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Symptomatik geführt. Es müsse von einem chronifizierten, lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei einer linkskonvexen Lumbalskoliose ausgegangen werden. Des Weiteren hätten sich auch deutliche myofasziale Befunde ergeben. Aus orthopädischer Sicht könnten die klinischen Befunde sowie die geklagten Beschwerden nicht eindeutig zugeordnet werden; diese seien vielmehr von psychiatrischer Seite her zu interpretieren. Aus der objektiven Befundlage könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 14/56/18 f., 14/56/41).
Auch gegenüber Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, schilderte die Versicherte ihre lumbalen Rückenschmerzen sowie die Beschwerden an beiden Beinen. Diese seien unabhängig von der Körperhaltung gleichermassen stark ausgeprägt und konstant vorhanden. Im Verlaufe der Nacht würden sich darüber hinaus Schmerzen an beiden Vorderarmen und Händen ohne spezifisches Verteilungsmuster manifestieren. An den oberen und unteren Extremitäten leide sie ferner unter einer allgemeinen Schwäche. Durch die Beschwerden sei sie im Alltag - wie etwa bei der Erledigung der Hausarbeiten oder in Bezug auf die Gehfähigkeit stark behindert (Urk. 14/56/19 ff.). Die aktuelle klinische Untersuchung sei wenig ergiebig gewesen; objektiv fassbare Befunde einer zentralnervösen, einer radikulären oder einer peripher-neurogenen Läsion hätten sich nicht feststellen lassen. Lediglich die neurographischen Befunde des nervus medianus rechts seien mit einem leichten Carpaltunnelsyndrom vereinbar. Auf organischer Grundlage schwer zu verstehen sei einerseits die von der Körperhaltung unabhängige Intensität und Konstanz der Schmerzen, andererseits sei der Charakter der Beschwerden und deren Verteilungsmuster an den Extremitäten ungewöhnlich. Insgesamt könne die Symptomatik in Anbetracht des Beschwerdecharakters sowie der aktuell spärlichen objektiv fassbaren Befunde auf neurologischer Grundlage nicht erklärt werden. Vielmehr komme der psychischen Komponente primäre Bedeutung zu, wobei in diesem Zusammenhang auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen werden müsse (Urk. 14/56/26 f.).
Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass die Explorandin von ihren starken Schmerzen im Rücken sowie in den Armen und Beinen berichtet habe. Nach ihrem affektiven Befinden befragt, habe die Versicherte angegeben, dass es ihr schlecht gehe. Sie sei verzweifelt und traurig; sie verstehe überhaupt nicht, was mit ihr und ihrer Gesundheit geschehen sei. Heute sehe sie keine Zukunft, sei traurig und müsse oft weinen. Objektiv sei zu Beginn des Gesprächs ein inadäquates, deutlich histrionisch gefärbtes Lächeln aufgefallen. Die Versicherte habe über heftigste Schmerzen geklagt, ohne dass sichtbar geworden wäre, dass sie effektiv leide. Im Rahmen des vertieften Gesprächs habe die Versicherte allerdings zu weinen begonnen, was sich in heftiger Weise während der ganzen restlichen Exploration durchgezogen habe. Sie habe deutlich histrionisch mit Gestik und Mimik ihre Beschwerden, ihr Nicht-Verstehen derselben und ihre Verzweiflung geschildert. Überdies habe sie über ein mangelndes Verständnis ihrer Umgebung für ihre Probleme geklagt; niemand könne ihr helfen oder wisse Rat. An larviert depressiven Symptomen habe sich eine Schlafstörung feststellen lassen. Sozial habe sich die Versicherte stark zurückgezogen und gehe nur in Begleitung ihres Mannes ausser Haus. Hobbys oder andere Ablenkung von ihren Beschwerden habe sie nicht. Die formalen Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch gewesen. Betreffend das inhaltliche Denken habe sich eine deutliche hypochondrische Komponente gezeigt, da die Versicherte befürchte, eines Tages auf den Rollstuhl angewiesen zu sein. Sonstige inhaltliche Denkstörungen seien ebenso wenig erkennbar gewesen wie Ich- oder Wahrnehmungsstörungen oder Phobien (Urk. 14/56/30 ff.). Insgesamt sei die Psychopathologie eindeutig und auffällig; es liege klar eine Konversionssymptomatik mit deutlichen pseudo-neurologischen Symptomen vor. Diese beruhe auf einer deutlich histrionisch strukturierten Persönlichkeit. Im Weiteren bestehe eine ängstlich-agitierte
- aktuell mittelgradige - depressive Symptomatik (Urk. 14/56/33 f.).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die medizinischen Sachverständigen zur Auffassung, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, auch nicht in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst. Aufgrund der ausgeprägten Konversionssymptomatik sei aus psychiatrischer Sicht allerdings aktuell für sämtliche berufliche Tätigkeiten - bezogen auf ein 100%Pensum - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es sich um eine arbiträre Gewichtung handle (Urk. 14/56/42 f.). Diese Beurteilung gelte seit September 2015, da die Erkrankung im Sommer 2015 relativ akut aufgetreten sei (Urk. 14/58).
4.2
4.2.1 Das C.___-Gutachten vom 2. Februar 2017 basiert auf umfassenden internistischen, orthopädischen, neurologischen sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 14/56/5 ff.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich eingehend befragt (Urk. 14/56/9 ff., 14/56/15, 14/56/19 ff. und 14/56/29 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 14/56/13, 14/56/17 f., 14/56/24 ff., 14/56/33 ff. sowie 14/56/38 ff.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 14/56/19, 14/56/28, 14/56/36 und 14/56/44 f.). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5).
4.2.2 Die Parteien stellen weder den Beweiswert des C.___-Gutachtens noch die Schlussfolgerung der Sachverständigen, wonach seit September 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit bestehe, in Frage (vgl. E. 2.1 f.). Zu prüfen bleibt, ob diese Beurteilung auch mit Blick auf die zwischenzeitlich vom Bundesgericht vorgenommene Praxisänderung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.4), zu überzeugen vermag. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 8).
In Bezug auf die vom Bundesgericht festgelegte Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass Dr. G.___ die im Zusammenhang mit der diagnostizierten dissoziativen Störung bestehende Konversionssymptomatik als «ganz erheblich» einstufte und von einer ausgeprägten, schwer zu behandelnden, eigenständigen Krankheit ausging. So beschrieb er, dass die Psychopathologie selber eindeutig und auffällig und die Beschwerdeführerin so in ihren Symptomen und in ihrer depressiven Symptomatik gefangen sei, dass selbst die Anpassung an einfache Regeln und Routinen kaum mehr gewährleistet sei (S. 39 f., S. 42). Die histrionische Symptomatik beurteilte er als mindestens mittelgradig ausgeprägt, wobei jedoch die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Die depressive Störung sei aktuell ebenfalls mittelgradig ausgeprägt (Urk. 14/56/34 f.). Komorbiditäten sind mit Blick auf die gestellten psychiatrischen Diagnosen nachvollziehbar. Gewisse Wechselwirkungen zwischen der dissoziativen Störung und dem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sind ebenfalls naheliegend. Demgegenüber liegt jedoch keine Behandlungsresistenz der psychischen Erkrankungen vor, zumal sich die Versicherte bis anhin nicht in psychiatrische Behandlung - allenfalls verbunden mit einer psychopharmakologischen Therapie - begeben hat (Urk. 14/56/11, 14/56/36). Zum Indikator «Sozialer Kontext» bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eine intakte Ehe führt, wobei ihr Ehemann ebenfalls gesundheitlich angeschlagen ist (Urk. 14/56/29). Zudem besteht Kontakt zum jüngeren Bruder und den Familien der beiden Söhne, welche die Versicherte teilweise auch im Haushalt unterstützen (Urk. 14/56/29, 14/60/2 f.). Das soziale Netzwerk hält im konkreten Fall somit durchaus mobilisierbare Ressourcen bereit.
Hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» ist festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin auch im Alltag eingeschränkt ist. So bestehen gemäss ihren Angaben Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung. Abgesehen von täglichen Spaziergängen mit dem Ehemann und der Inanspruchnahme physiotherapeutischer Massnahmen sowie von Behandlungen durch die Hausärztin finden sich zudem keine Hinweise auf wesentliche ausserhäusliche Aktivitäten (vgl. Urk. 14/56/10 f., 14/60/5 ff.). Unter dem Gesichtspunkt des Leidensdrucks ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Versicherte - wie bereits erwähnt nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, was ihr jedoch zumutbar wäre. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. G.___ eine Psychotherapie zwar als einzig mögliche medizinische Massnahme erwähnte, zugleich aber auf die damit verbundenen Schwierigkeiten (Notwendigkeit einer zeitintensiven und in albanischer Sprache geführten Therapie und fehlendes Krankheitsverständnis der Beschwerdeführerin) hinwies (Urk. 14/56 S. 35 f., S. 43).
Zusammenfassend erweist sich die Einschätzung der Gutachter, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorliege, in Würdigung der Standardindikatoren als nachvollziehbar. Zwar fällt einerseits ins Gewicht, dass sich die Versicherte zwecks Linderung ihrer psychischen Beschwerden bis anhin nicht in fachärztliche Behandlung begeben hat. Andererseits erreichen die psychischen Leiden aber einen erheblichen Schweregrad, wodurch auch die Aktivitäten in sämtlichen vergleichbaren Lebensbereichen eingeschränkt werden.
5.
5.1 Ausgehend von den obigen Ausführungen bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Versicherten korrekt bemessen hat.
5.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 21. Juni 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.
5.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3 ff.) ist vorliegend der Invaliditätsgrad nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu bestimmen, da sie im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. E. 3.2). Der Anwendung der gemischten Methode steht im Übrigen auch das Urteil des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) nicht entgegen, auf welches sich die Versicherte beruft (Urk. 6 S. 4 Ziff. 5). Diese Methode der Invaliditätsbemessung wurde nicht per se als diskriminierend erachtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie insbesondere weiterhin anwendbar in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (nach altem Recht) korrekt ermittelt. Für den Erwerbsbereich resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %, da die Versicherte im angestammten Tätigkeitsbereich als Reinigungsmitarbeiterin bezogen auf ein 100%-Pensum zu 50 % eingeschränkt ist (vgl. E. 4.2.2) und im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. E. 3.2).
Die bezüglich des Haushaltsbereichs durch den Abklärungsdienst festgelegte Einschränkung von 17 % (Urk. 14/60/7) und der daraus resultierende Teilinvaliditätsgrad von 3.4 % ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff. 7) ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Abklärungsbericht stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn – wie vorliegend – psychische Erkrankungen im Vordergrund stehen. Aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Haushaltsführung selbständig sei, verneinte der Abklärungsdienst diesbezüglich eine Einschränkung (S. 5 Ziff. 6.1). Ferner ging er unter Berücksichtigung der Mithilfe durch den Ehemann von einer Einschränkung von 20 % bei der Ernährung und von 40 % bei der Wohnungspflege aus (S. 5 f. Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3). Keine Einschränkung wurde für den gemeinsam mit dem Ehemann erledigten Einkauf und bei der Wäsche angenommen, und Betreuungspflichten entfallen (S. 6 Ziff. 6.4-6.6). Die festgelegten Einschränkungen berücksichtigen die spezifischen Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhältnisse vor Ort und stehen nicht im Widerspruch zu den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen (zu den vom psychiatrischen Gutachter festgehaltenen allgemeinen Funktionsstörungen betreffend Planung und Strukturierung von Aufgaben, Urteilsvermögen, Kritikfähigkeit, Selbstbehauptung, Durchhaltevermögen, Kontaktfähigkeit, Teamfähigkeit vgl. Urk. 14/56 S. 34 Ziff. 4.4.5.3). Damit ist auf die im Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
Gesamthaft beläuft sich der Invaliditätsgrad nach dem Gesagten auf 33.4 %
(30 % + 3.4 %) beziehungsweise gerundet 33 % (zum Runden: BGE 130 V 121). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2).
5.5 Die Beschwerdeführerin ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es ihr – wie allen anderen versicherten Personen mit derselben Ausgangslage – unbenommen bleibt, sich gestützt auf die neue Verordnungsbestimmung des Art. 27bis Abs. 24 IVV bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. Nach Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2017 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 20) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (Urk. 20) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Im konkreten Fall erweist sich unter Berücksichtigung der genannten Kriterien eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubWürsch