Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00865
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 8. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1992, 1995 und 1998), gelernte Schneiderin, meldete sich am 4. Juli 2005 (Eingangsdatum) wegen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Nacken, im Rücken, in den Armen und Beinen, Kopfschmerzen sowie Gefühlsstörungen in Armen und Beinen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/15) und Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 (Urk. 8/39) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse gegeben sei. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/40) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00314 vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/48) ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde (Urk. 8/50) wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 (Urk. 8/53) teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge. Daraufhin gab die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin, Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag, welches am 15. März 2010 erstattet wurde (Urk. 8/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juni 2010, Urk. 8/72, und Einwand vom 8. Juli 2010, Urk. 8/76, respektive 30. August 2010, Urk. 8/79) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 (Urk. 8/90) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % wiederum ab. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/91) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2011.01201 vom 25. April 2013 (Urk. 8/105) ab.
1.2 Am 12. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/98). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gab bei PD Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 22. Februar 2015 erstattete (Urk. 8/123). Mit Schreiben vom 16. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr Gesundheitszustand mit einer stationären und danach teilstationären Behandlung von insgesamt sechs Monaten wesentlich verbessert werden könne. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht habe sie daher bis zum 14. Mai 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin respektive wo sie die erwähnte Massnahme durchführen werde (Urk. 8/127; vgl. auch Schreiben der IV-Stelle betreffend Fristerstreckung bis am 1. Juni 2015, Urk. 8/132). Mit Vorbescheid vom 16. April 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/130). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie weiterhin bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung sei. Sie würden zusammen eine Hospitalisation veranlassen (Urk. 8/134). Mit Verfügung vom 17. August 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten – wie angekündigt - bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/143; vgl. auch Urk. 8/136). Vom 25. August bis zum 30. September 2015 wurde die Versicherte sodann in der B.___ Zürich stationär behandelt (vgl. Urk. 8/154).
1.3Im Juni 2016 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/157) und holte den Austrittsbericht der B.___ vom 30. September 2015 (Urk. 8/158), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, vom 13. Juli 2016 (Urk. 8/161) und den Bericht des D.___ vom 28. Juli 2016 (Urk. 8/164) ein. Am 26. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie) als notwendig erachte, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (Urk. 8/166). Mit Eingabe vom 3. März 2017 beanstandete die Versicherte die Notwendigkeit der geplanten Begutachtung (Urk. 8/169). Hierzu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. März 2017 Stellung, wobei sie an der Notwendigkeit der geplanten Begutachtung festhielt (Urk. 8/170). Mit Mitteilung vom 5. Mai 2017 gab die IV-Stelle der Versicherten die Gutachterstelle, das E.___, und die Namen der einzelnen Gutachter bekannt (Urk. 8/177; vgl. auch Urk. 8/178). Nachdem die Versicherte am 18. Mai 2017 erneut Einwände gegen die geplante Begutachtung erhoben hatte (Urk. 8/183), hielt die IV-Stelle an der Begutachtung beim E.___ und an den vorgesehenen Fachärzten und Fachdisziplinen mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen respektive die gesetzlichen Leistungen auch ohne die Begutachtung weiterhin auszurichten.
2. Eventualiter sei anstelle der polydisziplinären nur eine monodisziplinäre (psychiatrische) Begutachtung bei Dr. Z.___, med. pract. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, oder Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, oder allenfalls eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung vorzunehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWSt).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).
1.2 Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versicherungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 f.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1).
1.3 Zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren keine festen Kriterien. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), Rz. 2081.2, können die folgenden formellen und materiellen Einwände gegen eine sachverständige Person geltend gemacht werden:
- Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;
- Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;
- Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;
- Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.
1.5 Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „second opinion“), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorgenommen werden könne. Im Bericht der B.___ vom 30. September 2015 würden motivationale Aspekte hinsichtlich der Therapie und im Zusammenhang mit dem Verlust der Mutterrolle psychosoziale Aspekte kritisch aufgegriffen. Diagnostisch werde von einer Verbesserung des Schweregrades der affektiven Störung von schwer auf mittelgradig berichtet. Aus dem Bericht des D.___ vom August 2016 gehe sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin die Therapiefrequenz leicht reduziert habe. Wie es sich mit der Tagesstruktur aus objektiver Sicht heute genau verhalte, sei unklar. Hinzu komme, dass Dr. C.___ im Bericht vom 13. Juli 2016 von einer deutlichen klinischen Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands berichtet habe. An der Notwendigkeit einer fundierten Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie werde deshalb festgehalten (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass bereits vollständige, nachvollziehbare und schlüssige ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheitszustand vorliegen würden. Das behandelnde D.___ weise im Bericht vom 28. Juli 2016 aufgrund der nach wie vor schweren Depression eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus. Auch der behandelnde Dr. C.___ habe am 13. Juli 2016 von weiterhin bestehenden starken Einschränkungen des Achsenorganes und aus somatischer Sicht von einer maximalen Arbeitsfähigkeit für einfache und leichte Tätigkeiten von 30 % berichtet. Lediglich im Bericht der B.___ vom 30. September 2015 werde im Zeitpunkt des Klinikaustritts eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Bei dieser Beurteilung, die am weitesten zurückliege, handle es sich jedoch einerseits nur um eine Momentaufnahme in einem insgesamt fluktuierenden Verlauf. Andererseits gehe auch aus dem Bericht der B.___ hervor, dass nach wie vor sehr schwerwiegende psychopathologische Befunde vorhanden seien. Es stehe demnach fest, dass keine relevante Veränderung/Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei und kein Revisionsgrund gegeben sei. Eine Begutachtung sei somit nicht notwendig. Sollten – entgegen der hier vertretenen Ansicht – weitere medizinische Abklärungen durchgeführt werden, wäre eine psychiatrische Begutachtung ausreichend. Somatische Beschwerden seien bei der Rentenzusprache vom 17. August 2015 nicht berücksichtigt worden, und es sei nicht davon auszugehen, dass die allfällige Verschlechterung in somatischer Hinsicht rentenrelevant sein könnte. Alsdann wäre es naheliegend, dass die psychiatrische Verlaufsbegutachtung wiederum beim bereits mit dem vorliegenden Fall vertrauten Dr. Z.___ erfolgen würde. Sollte dies nicht möglich sein, schlage sie med. pract. F.___ oder Dr. G.___ als Gutachter vor. Sofern – wiederum entgegen der hier vertretenen Ansicht - auch die somatischen Beschwerden abgeklärt würden, wäre im Übrigen eine rheumatologische Abklärung ausreichend (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Der mit Verfügung vom 17. August 2015 (Urk. 8/143) erfolgten Rentenzusprache mit Wirkung ab dem 1. September 2013 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Februar 2015 (Urk. 8/123) zugrunde.
3.1.2 Dr. Z.___ diagnostizierte in diesem Gutachten eine schwere Depression (ICD-10 F32.2), bestehend seit September 2012. Er gab an, dass seit September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei adäquat, betreffend Arbeitsfähigkeit aber bisher ohne substantiellen Erfolg. Es sei mit dem unbefristeten Fortbestehen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Nichtsdestoweniger solle die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden, um alle Möglichkeiten der Therapie auszuschöpfen (Urk. 8/123/17).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens sind folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig:
3.2.2 Die Ärzte des H.___ der B.___ hielten im Austrittsbericht vom 30. September 2015 folgende psychiatrischen Diagnosen fest (Urk. 8/158/1):
(1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Erstdiagnose 2007; ICD-10 F33.1)
(2) akustische Halluzinationen in Form einer Stimme, welche den Namen der Beschwerdeführerin rufe, sowie Akoasmen (in Form von Türglockenklingeln und Glockengeläut; ICD-10 R44.0)
(3) Status nach (wohl am ehesten appellativ anmutendem) Suizidversuch im September 2007, Schnittverletzung im Bereich des proximalen linken Unterarms (ICD-10 Z91.8)
Die Ärzte der B.___ erklärten, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes in der B.___ vom 25. August bis zum 30. September 2015 nie so richtig ins Stationsleben habe integrieren können und viel Zeit für sich verbracht habe. Auch bezüglich psychotherapeutischer Gespräche habe sie sich nicht sehr offen gezeigt. Die fehlende Therapiemotivation scheine sich eher negativ auf ihre Gesundung auszuwirken (Urk. 8/158/5-6).
3.2.3 Dr. C.___ stellte im Bericht vom 13. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/161/1):
(1) ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung rechts bei im MRI dargestellter Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechtsbetont beidseits
(2) eine lumbosakrale Übergangsstörung mit rechtsseitigem Nearthros
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ nicht. Er erklärte, dass der Beschwerdeführerin noch körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien. Das Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, sei zu vermeiden. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre sie aus somatischer Sicht höchstens zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/161/1-2).
3.2.4 Die medizinischen Fachpersonen des D.___ stellten im Verlaufsbericht vom 28. Juli 2016 folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/164/5):
(1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit/bei
- akustischen Halluzinationen in Form von Akoasmen bzw. Stimmen
- Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
(2) Status nach Suizidversuch 2007 (ICD-10 X79) mit dem Messer
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die medizinischen Fachpersonen des D.___ nicht. Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt keine stabile Leistung erbringen könne (Urk. 8/164/5-6).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist die Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung.
4.2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, hatte Dr. Z.___ im Gutachten vom 22. Februar 2015 eine schwere Depression (ICD-10 F32.2) festgestellt (Urk. 8/123/17). Die Ärzte der B.___ berichteten nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. August bis zum 30. September 2015 nun - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte - insofern von einer Verbesserung der depressiven Symptomatik, als sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostizierten. Dies, ohne dass sich die Ärzte der B.___ auch zur Frage der Arbeitsfähigkeit geäussert hätten (Urk. 8/158).
Im Weiteren geht aus dem Verlaufsbericht des D.___ vom 28. Juli 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell von Dr. C.___ (Chirurgie, Wirbelsäulenleiden), Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, und vom D.___ behandelt werde. Die Behandlungen in ihrem Zentrum fänden dabei einmal pro Monat statt (Urk. 8/164/3). Die Behandlung beim früheren Psychiater, Dr. med. A.___, wurde infolge dessen Pensionierung offenbar per Ende August 2015 beendet (Urk. 8/158/2). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. Z.___ im November 2014 ca. alle drei Wochen aufsuchte und die Behandlungen im D.___ damals ca. alle drei Monaten stattfanden (Urk. 8/123/13), ist somit – wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend feststellte – auch von einer inzwischen leicht reduzierten psychiatrischen Therapiefrequenz auszugehen.
Wohl wurde im – jüngeren - Verlaufsbericht des D.___ vom 28. Juli 2016 – wiederum – eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert und sinngemäss von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (Urk. 8/164/5-6). Angesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) sowie aufgrund der Diagnosestellung der B.___ und der leicht reduzierten psychiatrischen Therapiefrequenz, welche auf einen inzwischen weniger ausgeprägten Leidensdruck hindeutet, vermag diese Beurteilung aber nicht ohne weiteres zu überzeugen.
4.3
4.3.1 In somatischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin (erst- und bislang letztmals) im Oktober 2010 in der MEDAS Y.___ allgemein-medizinisch und rheumatologisch begutachtet. Dies, nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 bemängelt hatte, dass die sich aus den damals vorliegenden Akten ergebende psychische Problematik, die Wechselwirkungen zwischen somatischem und psychischem Beschwerdebild und die allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt worden seien. Die IV-Stelle habe eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten und in der Folge über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 8/53 S. 6 und S. 7 E. 4.3.2).
4.3.2 Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragten Ärzte der MEDAS Y.___ waren in ihrem polydisziplinären (allgemein-medizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch) Gutachten vom 15. März 2010 zum Schluss gekommen, dass ihr aufgrund der festgestellten chronischen Lumboischialgie rechts bei breitbasiger Bandscheibenprotrusion L4/L5 sowie L5/S1, bei Spondylarthrosen und „progredienter“ Osteochrondrose L4/L5 (LWS MRI inkl. Myelografie vom 1. Februar 2008) nur noch körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in einem 100%-Pensum zumutbar seien (Urk. 8/69/19-20 und Urk. 8/69/25).
Dem nun vorliegenden Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass eine deutliche klinische Verschlechterung des lumbovertebralen Syndroms mit Lumboischialgie rechts vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit erheblich einschränke. Diesbezüglich wies Dr. C.___ auch auf die Ergebnisse eines am 11. Dezember 2015 durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) hin, welches den Befund einer auf Höhe Lendenwirbelkörper L5/S1 hochgradigen Rezessusstenose beidseits infolge Spondylarthrose und Diskusprotrusion bei Osteochondrose mit Spondylose bei mittelgradiger Spondylarthrose der mittleren LWS ergeben habe (Urk. 8/161/1-2).
In den genannten Berichten von Dr. C.___ (Urk. 8/161/1) sowie der B.___ (Urk. 8/158/4) wurde sodann auf einen adipösen Ernährungszustand und im Verlaufsbericht des D.___ vom 28. Juli 2016 (Urk. 8/164/6) auf – weiterhin - bestehende Kopfschmerzen hingewiesen. Ausserdem wurde in diesem Bericht bemerkt, dass die Beschwerdeführerin durch die täglich vorhandene, in der Intensität jedoch variierende Schmerzproblematik einen starken Kontrollverlust erlebe, welcher sich dann negativ auf die Stimmung, das Denken und das Verhalten auswirke und zu einem empfundenen Lebensüberdruss führe. Im Alltag zeige sich dies in Form einer reduzierten und instabilen Belastbarkeit, so dass die Beschwerdeführerin die begonnenen Tätigkeiten (leichtes Kochen, Staub wischen, Tochter und Ehemann erledigten die schwereren Arbeiten) abbreche und sich zurückziehe (zwei- bis dreimal 30 Minuten liegen wegen Schmerzen). Die Ärzte der B.___ hatten in ihrem Bericht vom 30. September 2015 auch schon bemerkt, dass sich die bei der Beschwerdeführerin bestehende mittelgradige depressive Episode und das vorhandene zerviko- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom negativ zu beeinflussen schienen (Urk. 8/158/6). Die behandelnden Ärzte gehen demnach davon aus, dass – weiterhin - Wechselwirkungen zwischen dem (letztmals vor rund sieben Jahren gutachterlich abgeklärten und laut Dr. C.___ klinisch deutlich verschlechterten) somatischen und dem (nach dem Gesagten abklärungsbedürftigen) psychischen Beschwerdebild bestehen.
Die gesundheitliche Situation ist somit – weiterhin (vgl. E. 4.3.2) – komplex, weshalb nicht von einer vollends gesicherten Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik, die offenkundig ausschliesslich das Fachgebiet der Psychiatrie resp. die Fachgebiete der Psychiatrie und Rheumatologie beschlägt, die Rede sein kann. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss der Mustervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den Gutachterstellen ein polydisziplinäres Gutachten mindestens drei unterschiedliche Expertisen bzw. Fachdisziplinen enthält, wobei die Allgemeine/Innere Medizin immer vertreten ist (www.bsv.admin.ch). Dem mit der Fallführung betrauten Allgemeinmediziner würde es ausserdem obliegen, die ausgewählten Disziplinen gegebenenfalls mit weiteren zu ergänzen.
4.4 Die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung (allgemeinmedizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch) dient damit der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung. Konkrete Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin die Teilnahme an dieser Begutachtung unzumutbar wäre, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ein Verlaufsgutachten bei der letztmaligen Gutachterstelle bzw. beim letztmaligen Gutachter einzuholen, besteht im Übrigen nicht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01035 vom 27. März 2017 E. 6 f.).
4.5 Triftige Gründe gegen die drei genannten Gutachter des E.___, Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie, (Urk. 8/177-178) hat die Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend gemacht.
5. Die (nach dem Zufallsprinzip) erfolgte Vergabe des polydisziplinären Gutachtens ans E.___ ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl